(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

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Urheberrecht: Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing

14.05.2018

Zur Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers bei Familien-Internetzugang – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Urheberrecht Berlin

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§ 20 RVG zitiert 1 andere §§ aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wen

Referenzen - Urteile | § 20 RVG

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - I ZB 42/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokra

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - I ZB 40/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 40/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokra

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - I ZB 39/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Klageerhebung an einem dritten Ort ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1 Ein die Kostenerstattung gem

Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 25. Okt. 2017 - 32 C 3784/17

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weit

Landgericht Hamburg Urteil, 11. Jan. 2018 - 310 O 111/17

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor 1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 79% und der Beklagte 21% zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre

Landgericht Köln Beschluss, 06. Mai 2015 - 14 O 123/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: 1I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben. Diese ergibt sich gemäß § 32 ZPO. Bei den von der Klägerin geltend gema

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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der...