Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 104a Gerichtsstand
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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14/05/2018 15:37
Zur Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers bei Familien-Internetzugang – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Urheberrecht Berlin
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wen
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokra
published on 12/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 40/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokra
published on 12/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/13 vom 12. September 2013 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Klageerhebung an einem dritten Ort ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1 Ein die Kostenerstattung gem
published on 25/10/2017 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.09.2013 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weit
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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der...