Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - I ZB 11/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:060717BIZB11.16.0
bei uns veröffentlicht am06.07.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 27/14, 30.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 11/16
vom
6. Juli 2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu
einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen
Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO),
kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts über
die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an.

b) Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung,
die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem
Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur
aus einem der Verträge wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB).
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 11/16 - OLG Köln
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIZB11.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2015 wird auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 135.000 €.

Gründe:

1
I. Die Parteien sind Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, wonach die Gesellschafter Kenntnisse , die sie über gesellschaftliche Dinge erlangt haben, nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen. Im Gesellschaftsvertrag ist ferner geregelt, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Ein mittlerweile verstorbener Gesellschafter hatte seine Beteiligung an
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der Kommanditgesellschaft im Wege einer Schenkung auf den Todesfall jeweils zur Hälfte an die beiden Antragsgegner übertragen. Dabei hatte er bestimmt, dass die Beschenkten seinem Erben, einer gemeinnützigen Stiftung, dauerhaft eine Unterbeteiligung jeweils an der Hälfte der geschenkten Gesellschaftsbeteiligungen einzuräumen haben. Die zwischen den Antragsgegnern und der Stiftung geschlossenen Unterbeteiligungsverträge enthalten Regelungen, wonach die Antragsgegner der Stiftung näher bezeichnete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen haben. Die Antragsteller sind die weiteren Gesellschafter der Kommanditgesell3 schaft. Sie sind der Ansicht, die Regelung im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft , wonach die Gesellschafter Kenntnisse über gesellschaftliche Dinge nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen, verbiete es den Antragsgegnern, der Stiftung die nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Sie haben die Antragsgegner deshalb im Wege der Schiedsklage auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat es den Antragsgegnern mit Schiedsspruch vom 27. August 2014 untersagt, der Stiftung näher bezeichnete, nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Die Stiftung hat den Antragsgegner zu 1 vor den ordentlichen Gerichten
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aus dem Unterbeteiligungsvertrag unter anderem auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 4. Februar 2015 überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Antragsgegners zu 1 ist weitgehend ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat ihn mit Urteil vom 30. Dezember 2015 unter anderem verurteilt, der Stiftung für jedes Geschäftsjahr über seine Unterbeteiligung an der Kommanditgesellschaft Rechnung zu legen und den auf die Stiftung entfallenden Gewinn oder Verlust mit der Maßgabe zu ermitteln, dass die Informationen über die Kommanditgesellschaft gegenüber einem von der Stiftung zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen sind. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.
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Die Antragsteller haben beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten. Sie haben beantragt, den Antrag der Antragsteller unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Sie haben geltend gemacht, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil von ihnen damit Unmögliches verlangt werde. Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus den Unterbeteiligungsverträgen könnten sie die ihnen durch den Schiedsspruch titulierte Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht erfüllen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch durch Beschluss vom
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30. Dezember 2015 für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie ihren Antrag, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, weiterverfolgen.
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II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs sei nicht deshalb mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar, weil der Schiedsspruch dem im Verfahren vor dem Landgericht ergangenen Urteil vom 4. Februar 2015 widerspreche. Zwischen der durch den Schiedsspruch titulierten Geheimhaltungspflicht und der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streitgegenständlichen Informationspflicht bestehe keine Divergenz. Ein Widerspruch bestehe von vornherein nicht in Bezug auf den Antragsgegner zu 2, der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht in Anspruch genommen werde. Aber auch der Antragsgegner zu 1 sei durch den Schiedsspruch nicht gehindert, die von der Stiftung geltend gemachten Informationsansprüche zu erfüllen. Diese erstreckten sich lediglich auf den Stand und die Erträgnisse seines Anteils an der Kommanditgesellschaft. Soweit daraus gewisse Rückschlüsse auf die Ergebnisse der Kommanditgesellschaft gezogen werden könnten, sei zu berücksichtigen, dass die Informationen nur über eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person erteilt würden.
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III. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch mit Recht für vollstreckbar erklärt. Nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs (nur) abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.
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1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruhe auf rechtlich unvertretbaren Ansätzen und einem Verstoß gegen den Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör. Bei zutreffender Beurteilung werde jedenfalls dem Antragsgegner zu 1 durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 in Verbindung mit dem Schiedsspruch etwas verboten, was ihm durch das Urteil desselben Senats des Oberlandesgerichts vom 30. Dezember 2015 geboten werde. Indem das Schiedsgericht dem Antragsgegner zu 1 etwas auferlege, was ihm objektiv unmöglich sei, verstoße es gegen das Verbot, Unmögliches zu verlangen (§ 275 Abs. 1 BGB). Dieses Verbot zähle zu den tragenden Grundsätzen einer jeden Rechtsordnung. Seine Missachtung begründe einen offensichtlichen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public und führe zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbaren Ergebnis. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
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a) Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, NJW-RR 2017, 313 Rn. 55 mwN).
11
b) Es kann offenbleiben, ob es zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht und damit der öffentlichen Ordnung widerspricht , wenn ein Schiedsspruch vollstreckt wird, der den Anspruch auf eine Leistung tituliert, die für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (vgl. RGZ 57, 331, 333 f.; OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 13 Sch 1/15 (Kart), juris Rn. 195; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1087, 1088). Es kann ferner offenbleiben, ob die durch den hier in Rede stehenden Schiedsspruch titulierte Geheimhaltungspflicht mit der im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streitgegenständlichen Informationspflicht unvereinbar ist.
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an. Zu diesem Zeitpunkt war den Antragsgegnern die Erfüllung ihrer durch den Schiedsspruch festgestellten Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, es zu unterlassen, der Stiftung näher bezeichnete Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen, selbst dann nicht unmöglich, wenn sie nach den im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streitgegenständlichen Unterbeteiligungsverträgen mit der Stiftung verpflichtet waren, der Stiftung die nämlichen Informationen zu erteilen. Der Anspruch auf Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen,
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soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Verpflichtet sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung, die er nur einmal erbringen kann, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Leistung aus beiden Verträgen oder auch nur aus einem der Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, BGHZ 195, 195 Rn. 33; Staudinger/Caspers, BGB [2014], § 275 Rn. 67). Der Schuldner kann zwar nur einen Vertrag und nicht beide Verträge erfüllen. Die Erfüllung welchen Vertrags ihm unmöglich ist, steht jedoch frühestens mit der Erfüllung des anderen Vertrages fest. Schließt etwa ein Arbeitnehmer mit zwei Arbeitgebern jeweils einen seine
14
Zeit voll in Anspruch nehmenden Arbeitsvertrag, steht erst mit der Erfüllung des einen Arbeitsvertrags fest, dass er den anderen Arbeitsvertrag nicht erfüllen kann (vgl. BAG, BB 1965, 948). Verpflichtet sich ein Schuldner zwei Gläubigern zur Verschaffung eines Gegenstands, ist ihm die aus dem einen Vertrag geschuldete Leistung erst unmöglich, wenn er den anderen Vertrag erfüllt hat und die Verfügungsmacht über den Gegenstand nicht mehr erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1999 - V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 181 f.; BGHZ 195, 195 Rn. 33 mwN). Entsprechendes gilt, wenn - was hier in Betracht kommt - sich ein
15
Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu miteinander unvereinbaren Verhaltensweisen verpflichtet. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Verpflichtung zum einen in einem Unterlassen und zum anderen in einem - damit unvereinbaren - Handeln besteht. Erst wenn der Schuldner seine Verpflichtung zum Handeln erfüllt hat, steht fest, dass er seine Verpflichtung zum Unterlassen nicht mehr erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 150 f.; MünchKomm.BGB/Ernst, 7. Aufl., § 275 Rn. 50 mwN). Da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen
16
ist, dass die Antragsgegner der Stiftung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs keine der nach den Unterbeteiligungsverträgen geschuldeten Informationen erteilt hatten, war es ihnen zu diesem Zeitpunkt selbst dann möglich, ihre durch den Schiedsspruch festgestellte Verschwiegenheitspflicht zu erfüllen, wenn diese mit ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unvereinbar sein sollte. 2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Vollstreckung
17
des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil sie die Antragsgegner in unzumutbarer Weise in ihrer grundrechtlich geschützten Äußerungsfreiheit einschränke, die zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung gehöre.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Klage
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auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 und 20 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung, mwN; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 12 = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss).
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Rechtspre19 chung sei auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu erstrecken. Es würden durch das ohne jede thematische Eingrenzung ergangene Verbot der Informationserteilung auch Angaben im Rahmen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung erfasst. Dem kann nicht zugestimmt werden. Den Antragsgegnern ist es durch den Tenor des Schiedsspruchs zwar ohne Einschränkung verboten, die näher bezeichneten, nach den Unterbeteiligungsverträgen mit der Stiftung geschuldeten Informationen über die Kommanditgesellschaft zu erteilen. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihnen damit entsprechende Äußerungen auch verboten sein sollen, wenn sie der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen oder im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen. Ein solches Verbot ist den zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Gründen des Schiedsspruchs nicht zu entnehmen. Danach haben die Antragsgegner diese Informationen allein zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus den Unterbeteiligungsverträgen mit der Stiftung zu erteilen. Der Schiedsspruch wirkt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde daher nicht darauf ein, wie sich die Antragsgegner außergerichtlich und gerichtlich gegenüber Dritten einlassen.
20
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegner (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Koch
Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 30.12.2015 - 19 Sch 27/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 1060 Inländische Schiedssprüche


(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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a) Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98 Rn. 8; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, WM 2016, 1244 Rn. 29). Danach ist einem Schiedsspruch beispielsweise die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2000 - III ZB 55/99, BGHZ 145, 376, 381 mwN).

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

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aa) Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 Rn. 14 - Fischdosendeckel).
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2. Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen , fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde , dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs - oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung , mwN).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)