Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - I ZB 101/16

bei uns veröffentlicht am06.07.2017
vorgehend
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 Sch 12/16, 11.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 101/16
vom
6. Juli 2017
in dem Verfahren
zur Entscheidung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIZB101.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 11. Oktober 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 146.666,66 €.

Gründe:

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I. Die Antragsgegnerin, die einen Mischfutter- und Landhandel betreibt, kaufte im März und April 2014 von der Antragstellerin, die mit organisch hergestellten Landwirtschaftsprodukten handelt, zwei Partien "Bio Sonnenblumenkuchen Hipro". Die beiden Kaufverträge wurden von einer Handelsmaklerin vermittelt , die hierüber Kontrakte ausstellte und den Parteien übermittelte. Darin heißt es "Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse". Die Antragstellerin stellte zwei "Sales Contracts" aus, mit denen sie die beiden Kaufverträge bestätigte. In den "Sales Contracts” heißt es: "According to our general conditions of sale as printed on the back of this contract." Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren den "Sales Contracts" jeweils als "General Conditions of Supply” beigefügt. Darin heißt es in Ziffer 2.2: "Should there be a conflict between the terms of these Conditions and other terms of the contract made in writing, the latter have precedence." Ziffer 33.1 lautet: "The Conditions and the contract are subject to Netherlands law, with the exclusion of the United Nations (Vienna Sales Convention).”Ziffer 33.2 lautet: "The com- petent court at Amsterdam shall have exclusive jurisdiction to hear all disputes arising in connection with the contract or these Conditions." Die Antragstellerin übersandte die Unterlagen der Maklerin zur Weiterleitung an die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bestreitet, die Bestätigungen mit den Geschäftsbedingungen erhalten zu haben. Bei zwei Lieferungen kam es wegen Spuren von Pflanzenschutzmittel2 rückständen zu Beanstandungen. Die Antragsgegnerin hat Schiedsklage vor dem Schiedsgericht des Ver3 eins der Getreidehändler der Hamburger Börse erhoben und beantragt festzustellen , dass die Antragstellerin verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen , der ihr daraus entstanden ist, dass ihr die Antragstellerin mit Pestizidrückständen verunreinigte Ware geliefert hat.
4
Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt.
5
Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, die Unzustän6 digkeit des von der Antragsgegnerin angerufenen Schiedsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits festzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
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Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie weiterhin die begehrte Feststellung erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das von der Antragsgegnerin angerufene Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Parteien hätten damit, dass es in den beiden Kontrakten heiße, "Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse", jeweils eine entsprechende Schiedsvereinbarung getroffen. Es könne offenbleiben, ob im Streitfall das Zustandekommen wirksamer Schiedsvereinbarungen nach deutschem oder nach niederländischem Recht zu beurteilen sei. Die Vereinbarungen seien nach beiden Rechtsordnungen wirksam zustande gekommen. Sie seien hinreichend bestimmt und in der erforderlichen Form geschlossen worden. III. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
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ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO) findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung
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sei hinreichend bestimmt. Aus der Erwähnung der Schiedsvereinbarung im jeweiligen Kontrakt ergebe sich, dass sie sich auf Streitigkeiten aus dem jeweiligen Kontrakt und nicht etwa auf andere Rechtsbeziehungen der Parteien beziehe. Aus der Bezeichnung "Schiedsgericht/arbitration" gehe eindeutig hervor, dass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen und sich der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen wollten. Der Schiedsort sei durch die Erwähnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse festgelegt. Damit stehe auch das Schiedsverfahren fest, weil der Verein eine eigene Schiedsgerichtsordnung habe. Mehr sei nicht zu regeln. Eine in einem vollständigen Satz formulierte Schiedsvereinbarung hätte in der Sache auch nicht mehr Informationen enthalten.
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a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Streitfall biete insoweit Anlass , die grundsätzliche und klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, ob ein in einem vom Vermittler eines Vertrages an dessen (spätere) Parteien übermittelten Schriftstück enthaltener Passus, der nur aus dem Wort "Schiedsgericht" und der sich daran anschließenden Benennung einer Institution bestehe, deren Name oder Firma Bezug zu einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Stadt aufweise, im Falle unterlassenen Widerspruchs zur Folge habe, dass die Parteien eine wirksame Schiedsabrede miteinander geschlossen hätten. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die von der Rechtsbe12 schwerde aufgeworfene Frage hat keine Grundsatzbedeutung. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 121/13, NJW-RR 2014, 1195 Rn. 8). Die Frage, ob in einem solchen Fall eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, kann vielmehr nur durch Auslegung der im konkreten Einzelfall getroffenen Vereinbarung beantwortet werden (zu solchen Vereinbarungen vgl. etwa OLG Hamm, SchiedsVZ 2014, 38 Rn. 77; OLG Frankfurt am Main, IPRspr 2009, 709, 711 f.; OLG München, IPRspr 2013, 623, 624).
b) Das Oberlandesgericht hat im Übrigen ohne Rechtsfehler angenom13 men, dass die in den Kontrakten enthaltene Vereinbarung "Schiedsgericht /arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse" die Voraussetzungen einer Schiedsvereinbarung erfüllt. Die Rechtsbeschwerde versucht lediglich, die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts darzutun. aa) Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO eine Vereinba14 rung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. bb) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die in den Kontrak15 ten enthaltene Regelung erfülle nicht die Voraussetzung des § 1029 Abs. 1 ZPO, "alle oder einzelne Streitigkeiten" zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Regelung schweige sich dazu aus, zur Entscheidung von welchen Arten von Streitigkeiten das Schiedsgericht berufen sein solle. So bleibe etwa offen, ob dies auch für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen von Kaufverträgen zwischen den Parteien gelten solle. Das Oberlandesgericht hat die hier in Rede stehende Vereinbarung ohne
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Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass sie sich allein auf Streitigkeiten aus den Kontrakten und nicht etwa auf Streitigkeiten in Bezug auf ein anderes Rechtsverhältnis der Parteien bezieht, und dass sie alle und nicht etwa nur einzelne Streitigkeiten aus den Kontrakten erfasst. Da die Vereinbarung alle Streitigkeiten der Parteien aus den Kontrakten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwirft, ist sie hinreichend bestimmt, auch wenn sie nicht bestimmte Arten von Streitigkeiten aus dem Kontrakt beispielhaft aufführt. So ist es etwa nicht zweifelhaft, dass die Vereinbarung auch Streitigkeiten der Parteien über das Zustandekommen der hier in Rede stehenden Kaufverträge erfasst. cc) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die hier im
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Streit stehende Klausel bestimme nicht, dass für Vertragsstreitigkeiten zwischen den Parteien der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle. Gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO genügt eine Vereinbarung der Parteien, ihre
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Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass für ihre Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle, ist danach nicht erforderlich. Aus dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1983 (VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669 f.) ergibt sich nichts Abweichendes. Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache eine Vereinbarung zu beur19 teilen, nach der bei Streitigkeiten die Tierärztekammer als Schlichtungsinstanz angerufen werden sollte. Er hat angenommen, bei dieser Vereinbarung handele es sich nicht um einen Schiedsvertrag. Dazu hat er zwar ausgeführt, ein Schiedsvertrag liege nur vor, wenn eine Streitigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden solle. Für die Entscheidung tragend war jedoch nicht der Umstand, dass der ordentliche Rechtsweg in der Vereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, sondern allein der Umstand, dass die Tierärztekammer nach der Vereinbarung nicht als Gericht, sondern als Schiedsstelle zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung tätig werden sollte. Auch im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob aus der Bezeichnung
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"Schiedsgericht/arbitration" - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - eindeutig hervorgeht, dass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen wollten. Für die Annahme einer Schiedsvereinbarung ist es vielmehr ausreichend, dass dieser Formulierung eindeutig zu entnehmen ist, dass die Parteien ihre Streitigkeiten der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen wollten. 2. Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, die Schiedsvereinba21 rung sei in der erforderlichen Form geschlossen worden. Mit den beiden Kontrakten lägen Dokumente vor, die den Parteien von einem Dritten übermittelt worden seien; dabei werde der Inhalt der Dokumente im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen. Ein wirksamer Widerspruch der Antragstellerin gegen die in den Kontrakten enthaltene Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Vielmehr habe die Antragstellerin die Kontrakte mit den von ihr ausgestellten "Sales Contracts" ausdrück- lich bestätigt. In den "Sales Contracts" finde sich weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Widerspruch gegen die Schiedsvereinbarung. Ein konkludenter Widerspruch könnte allenfalls darin gesehen werden, dass die Antragstellerin in den "Sales Contracts" auf ihre "general conditions of sale" Bezug nehme, in denen es in Ziffer 33.2 heiße: "The competent court at Amsterdam shall have exclusive jurisdiction to hear all disputes arising in connection with the contract or these Conditions." Es komme allerdings nicht darauf an, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wirksam einbezogen worden seien und mit der Formulierung in deren Ziffer 33.2 die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ausgeschlossen sein solle. In Ziffer 2.2 der "general conditions of sale" heiße es: "Should there be a conflict between the terms of these Conditions and other terms of the contract made in writing, the latter have precedence." Das bedeute, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin gegenüber sonstigen schriftlichen Vertragsvereinbarungen nachrangig seien. Danach sei die Vereinbarung "Schiedsgericht/arbitration" in den Kontrakten vorrangig. Auch mit ihren gegen diese Beurteilung gerichteten Einwänden hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
a) Die Schiedsvereinbarung muss gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO entweder
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in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Diese Form gilt gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO auch als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der angefochtene Beschluss
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beruhe auf dem unzutreffenden Obersatz, eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei enthaltene Regelung des Inhalts, dass einem be- stimmten staatlichen Gericht die ausschließliche ("exclusive") Zuständigkeit für sämtliche Vertragsstreitigkeiten zukomme, könne nicht als Widerspruch im Sinne des § 1031 Abs. 2 ZPO gegen eine in anderweitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel gewertet werden, sofern die zuerst genannten Geschäftsbedingungen gemäß einer Generalklausel nachrangig zu sonstigen "terms of the contract made in writing" seien. Dieser Obersatz sei unzutreffend, weil es fernliege, dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Willen zu unterstellen, die generelle Nachrangigkeit und damit den Ausschluss der Geltung dieser Bedingungen bereits für den Fall anzuordnen, dass sein Vertragspartner ebenfalls auf von ihm erstellte Allgemeine Geschäftsbedingungen verweise und dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen einen abweichenden Regelungsgehalt aufwiesen. Bei lebensnaher Betrachtung könne die hier in Rede stehende Regelung in Ziffer 2.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin allein dahin verstanden werden , dass die Subsidiarität der Lieferbedingungen der Antragstellerin im Verhältnis zu hiervon etwa abweichenden Individualvereinbarungen, wie sie auch in § 305b BGB vorgesehen sei, habe klargestellt werden sollen. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat nicht angenommen, Ziffer 2.2 der Allgemei24 nen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin räume den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin den Vorrang ein. Es hat vielmehr angenommen , diese Bestimmung räume schriftlichen Vertragsvereinbarungen der Parteien den Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ein. Es hat weiter angenommen, die Parteien hätten die in den ihnen von der Handelsmaklerin ausgestellten und übermittelten Kontrakten enthaltene Schiedsvereinbarung getroffen und damit die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts schriftlich vereinbart. Es ist demnach davon ausgegangen, es liege eine gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige schriftliche Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts vor. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe jedenfalls verkannt, dass die Antragstellerin durch die Verwendung des Wortes "ausschließlich" ("exclusive") in der Gerichtsstandsvereinbarung unter Ziffer 33.2 ihrer Lieferbedingungen deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass - selbst für den Fall abweichender Regelungen in gegnerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - allein das Gericht in Amsterdam dazu berufen sein sollte, über etwaige aus den Kaufverträgen resultierende Streitigkeiten zu entscheiden. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler nicht von einem Vorrang
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der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ausgegangen, sondern von einem Vorrang der von den Parteien in den Kaufverträgen getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts. Auf die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es danach nicht an.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober27 landesgerichts auf Kosten der Antragstellerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Koch
Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2016 - 6 Sch 12/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

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(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1031 Form der Schiedsvereinbarung


(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305b Vorrang der Individualabrede


Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit


(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung


(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entsc

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Unklarheiten bestehen dagegen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985; vgl. auch Saenger-Kayser/Koch, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rn. 9). Im Streitfall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

(4) (weggefallen)

(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)