Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - EnVR 63/17

bei uns veröffentlicht am29.01.2019
vorgehend
Thüringer Oberlandesgericht, 2 Kart 3/13, 21.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVR 63/17 Verkündet am:
29. Januar 2019
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gewinnabführungsvertrag

a) Die Berücksichtigung von Abzugskapital hängt nicht davon ab, dass ein innerer Zusammenhang zum
betriebsnotwendigen Eigenkapital besteht oder dass die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital
betriebsnotwendig war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010,
19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL
Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

b) Die aus einem Gewinnabführungsvertrag resultierende Pflicht, den im Geschäftsjahr angefallenen
Gewinn nach Erstellung der Bilanz zeitnah auszukehren, begründet eine Verbindlichkeit im Sinne von

c) Zur Darlegung der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ist es erforderlich, die Entwicklung von
Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen
(Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU
Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH).

a) In energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend
den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess statthaft (im Anschluss an BGH, Beschluss
vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxigenossenschaften; Beschluss
vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I).

b) Die Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde hängt davon ab, dass sie einen Lebenssachverhalt
betrifft, der mit dem von der Rechtsbeschwerde erfassten Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen
oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. November
2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.).
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17 - OLG Jena
ECLI:DE:BGH:2019:290119BENVR63.17.0

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2019 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Dr. Deichfuß und Dr. Schoppmeyer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 2. Kartellsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. August 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Bundesnetzagentur darin unter Aufhebung der Ausgangsentscheidung verpflichtet worden ist, die Betroffene hinsichtlich der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen beim Abzugskapital neu zu bescheiden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2013 zurückgewiesen.
Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die Kosten der Beschwerde- und der Rechtsbeschwerdeinstanz einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1,9 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe:


1
A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz, das ihre Muttergesellschaft an sie verpachtet hat. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 hat die Bundesnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen begehrt festgesetzt.
2
Mit ihrer Beschwerde hat sich die Betroffene dagegen gewandt, dass die Bundesnetzagentur Neuanlagen, die im Basisjahr erstmals aktiviert wurden, im Jahresanfangsbestand mit Null angesetzt, Umlaufvermögen nur in Höhe von einem Zwölftel des Jahresumsatzes anerkannt und Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen als Abzugskapital berücksichtigt hat. Das Beschwerdegericht hat die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Neuanlagen und der Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen zur Neubescheidung verpflichtet.
3
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Bundesnetzagentur gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich des Abzugs von Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen. Die Betroffene tritt dem Rechtsmittel entgegen.
4
Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde begehrt die Betroffene, die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Höhe des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens ebenfalls zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Bundesnetzagentur hält diesen Rechtsbehelf für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
5
B. Beide Rechtsbehelfe sind zulässig, nur derjenige der Bundesnetzagentur ist begründet.
6
I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet :
7
Im Grundsatz sei die Auffassung der Bundesnetzagentur richtig, dass das notwendige Umlaufvermögen nur durch eine Cash-flow-Analyse dargelegt werden könne. Die ursprünglichen Erklärungen der Betroffenen seien unter diesem Aspekt nicht geeignet, die Notwendigkeit eines höheren Umlaufvermögens zu begründen, weil dort Zuflüsse nicht berücksichtigt würden. Ein betriebsnotwendiges Umlaufvermögen könne auch nicht allein mit bilanzierten kurzfristigen Verbindlichkeiten belegt werden.
8
Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur seien die am Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen hingegen nicht beim Abzugskapital zu berücksichtigen. Solche Verbindlichkeiten seien in § 7 Abs. 2 GasNEV nicht aufgeführt. Sie könnten auch nicht als sonstige Verbindlichkeiten aufgrund zinsloser Überlassung von Mitteln angesehen werden, weil sie mit dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und dem Betrieb des Netzes nichts zu tun hätten, sondern ihre Quelle allein in der Sphäre der das Netz betreibenden Gesellschafter untereinander hätten.
9
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene Entscheidung allerdings nicht nach § 88 Abs. 2 EnWG und § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben.
11
Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist eine bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn diese nicht innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt werden (GmSOGB, Be- schluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371). Diese Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben.
12
Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015 keine Entscheidung verkündet. Es hat vielmehr erst am 21. August 2017 - nach Erteilung eines Hinweises und ergänzender Stellungnahmen der Beteiligten sowie in anderer Besetzung als in der mündlichen Verhandlung - den angefochtenen Beschluss gefasst und den Beteiligten zeitnah zugestellt. Damit hat es zwar gegen § 81 Abs. 1 EnWG verstoßen, wonach über die Beschwerde grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Dies füllt aber den Tatbestand des § 547 Nr. 6 ZPO nicht aus.
13
§ 547 Nr. 6 ZPO und entsprechende Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen sollen gewährleisten, dass die schriftlich abgefassten Gründe mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Beratung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragene Entscheidung maßgeblich waren (GmSOGB, BVerwGE 92, 367, 371). Zu einer diesbezüglichen Diskrepanz kann es nur dann kommen, wenn zwischen der Entscheidungsfällung und der schriftlichen Abfassung der Gründe ein längerer Zeitraum liegt, nicht aber, wenn das Gericht erst lange Zeit nach der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung fällt und zeitnah begründet (BAG, Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93, NJW 1995, 75).
14
Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes. Danach ist eine an Verkündungs statt zugestellte Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht eine Entscheidung, deren Tenor es innerhalb der in § 116 Abs. 2 VwGO normierten Frist von zwei Wochen zur Geschäftsstelle gegeben hat, nicht innerhalb von fünf Monaten mit Gründen versieht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993 - 6 B 18/93, NJW 1994, 273; Beschluss vom 11. Juni 2001 - 8 B 17/01, NVwZ 2001, 1150). Dies ist folgerichtig, weil auch in dieser Konstellation ein großer zeitlicher Abstand zwischen der Entscheidungsfällung und der schriftlichen Begründung besteht. Ein solcher Abstand besteht im Streitfall indes nicht.
15
2. Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt , die Verbindlichkeiten aus den Gewinnabführungsverträgen seien nicht als Abzugskapital zu behandeln.
16
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Behandlung als Abzugskapital nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeiten nicht in Zusammenhang mit betriebsnotwendigem Eigenkapital stehen.
17
Bei der Ermittlung des für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung maßgeblichen Eigenkapitals sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV zwei Schranken zu berücksichtigen. Nach Halbsatz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens jeweils nur insoweit berücksichtigt werden , als sie betriebsnotwendig sind. Von dem so ermittelten betriebsnotwendigen Kapital sind nach Halbsatz 2 das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital abzuziehen.
18
Hierbei ist ein innerer Zusammenhang zwischen Eigenkapital und Abzugskapital nicht erforderlich. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Abzugskapital nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GasNEV zum Beispiel auch insoweit zu berücksichtigen, als sein Betrag den Betrag des betriebsnotwendigen Eigenkapitals übersteigt, so dass im Ergebnis ein negativer Kapitalbetrag anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 44 f. - SWU Netze; Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 36 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).
19
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht der Berücksichtigung von Abzugskapital im Streitfall deshalb nicht entgegen, dass dessen Höhe den Betrag des als betriebsnotwendig anerkannten Umlaufvermögens übersteigt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hoher Betrag des Abzugskapitals zwar dazu führen, dass ein höherer Betrag für das notwendige Umlaufvermögen anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Der Netzbetreiber hat die Notwendigkeit des Umlaufvermögens aber auch in dieser Konstellation konkret darzulegen. Wenn sein diesbezügliches Vorbringen den dafür geltenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat dies nicht zur Folge, dass Abzugskapital in entsprechender Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat.
20
b) Die Behandlung als Abzugskapital hängt ferner nicht davon ab, ob die zu Grunde liegende Überlassung von Kapital betriebsnotwendig war.
21
Eine Unterscheidung anhand dieses Kriteriums ist im Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GasNEV nicht vorgesehen. Sie würde auch nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechen.
22
Der Abzug von zinslos überlassenem Kapital soll verhindern, dass ein Netzbetreiber eine Eigenkapitalverzinsung für Mittel erhält, für deren Bereitstellung ihm keine Kosten in Form von Zinsen entstehen. Dieser Ausschluss muss auch - und erst recht - gelten, wenn die Überlassung der betreffenden Mittel für den Betrieb des Netzes nicht erforderlich ist.
23
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt auch der Umstand, dass die Pflicht zur Gewinnabführung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht, nicht dazu, dass es an dem erforderlichen Netzbezug fehlt.
24
Der für die Berücksichtigung im Zusammenhang mit § 7 GasNEV erforderliche Netzbezug besteht schon dann, wenn die abzuführenden Gewinne aus dem Netzbetrieb stammen. Dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, zieht auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Zweifel.

25

d) Ein Abzug ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbindlichkeiten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhen und bei einem nicht zur Gewinnabführung verpflichteten Netzbetreiber nicht anfallen würden.
26
Die Regelung in § 7 Abs. 1 und 2 GasNEV differenziert nicht danach, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Kapitalüberlassung erfolgt. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ob es sich um eine Vermögensposition handelt, in der sich eine (zinslose ) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH). Diese Voraussetzung kann auch bei Mitteln erfüllt sein, die dem Netzbetreiber auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage überlassen werden.
27
Der Umstand, dass die Mittel bei einem Unternehmen, das nicht durch einen Gewinnabführungsvertrag gebunden ist, als Eigenkapital anzusehen wären , führt für sich gesehen nicht dazu, dass sie bei Bestehen eines solchen Vertrags in gleicher Weise zu qualifizieren sind. Die rechtliche Qualifikation hängt nicht davon ab, welche gesellschaftsrechtliche Gestaltung die beteiligten Unternehmen hätten wählen können, sondern davon, welche sie gewählt haben. An den rechtlichen Konsequenzen der gewählten Gestaltung muss sich die Betroffene gegebenenfalls auch insoweit festhalten lassen, als sie ihr in einzelnen Beziehungen zum Nachteil gereichen.
28
e) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts begründen die Pflichten aus den Gewinnabführungsverträgen eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV.
29
Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschriften jede Vermögensposition anzusehen, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 19 - SW Kiel Netz GmbH). Diese Voraussetzung ist in der Konstellation des Streitfalls erfüllt. Die aus den Gewinnabführungsverträgen Berechtigten sind zwar Gesellschafter der Be- troffenen. Dennoch handelt es sich bei den abzuführenden Gewinnen nicht um Eigenkapital, weil diese der Gesellschaft nicht auf Dauer zur Verfügung stehen.
30
Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, beruhen die in der Bilanz als Verbindlichkeiten ausgewiesenen Forderungen aus den Gewinnabführungsverträgen auf in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinnen, die noch nicht an die Gesellschafter ausgekehrt worden sind. Solche Mittel stehen den Gesellschaftern zu. Diese haben zwar die Möglichkeit, sie in Eigenkapital umzuwandeln. Wenn sie die Gesellschaft aber schon vorab in einem Gewinnabführungsvertrag dazu verpflichtet haben, die Gewinne zeitnah auszukehren, steht indes schon am Bilanzstichtag fest, dass das betreffende Kapital der Gesellschaft nicht auf Dauer erhalten bleiben wird. Ähnlich wie Guthaben auf Gesellschafter -Privatkonten (dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 23 ff.- Stadtwerke Freudenstadt II) sind solche Mittel deshalb nicht als notwendiges Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV anzusehen, sondern als kurzfristige und zinslose Überlassung.
31
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich eine abweichende Beurteilung nicht deshalb, weil vor dem Ende eines Geschäftsjahrs nicht ohne weiteres beurteilt werden kann, ob ein Gewinn anfällt und weil dem Netzbetreiber ein erzielter Gewinn im Falle eines Gewinnabführungsvertrags nicht dauerhaft zur Verfügung steht. Diese beiden Umstände sprechen vielmehr erst recht dafür, in der Bilanz ausgewiesenes Kapital, das auf solchen Gewinnen beruht, bei der kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitals für die Folgejahre unberücksichtigt zu lassen.
32
f) Die Mittel stehen zinslos zur Verfügung.
33
Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind die Verbindlichkeiten nicht deshalb als verzinslich anzusehen, weil die Gewinne innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses an die Berechtigten abzuführen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Betroffene für den Zeitraum bis zur Abführung Zinsen schuldet. Letzteres ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Bundesnetzagentur nicht der Fall.
34
g) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung steht dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zum Zweck der Anreizregulierung.
35
Der angestrebte Anreiz zu einer zusätzlichen Steigerung der Effizienz ergibt sich daraus, dass der Netzbetreiber - und im Falle der Ausschüttung dessen Gesellschafter - daraus resultierende Gewinne behalten darf. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass erzielte Gewinne auch bei der kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitals für nachfolgende Jahre zu berücksichtigen sind.
36
III. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
37
1. Der Rechtsbehelf ist zulässig.
38
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren eine Anschlussrechtsbeschwerde entsprechend den Regeln über die Anschlussrevision im Zivilprozess (§ 554 ZPO) statthaft (BGH, Beschluss vom 15. April 1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, juris Rn. 28 - Taxigenossenschaften ; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 132 - Lottoblock I).

39
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Energiewirtschaftssachen, das nach dem Vorbild der §§ 74 ff. GWB ausgestaltet ist, gilt nichts anderes.
40
b) Der erforderliche Zusammenhang mit dem Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist gegeben.
41
aa) Nach den Grundsätzen des Zivilprozessrechts ist eine Anschlussrevision nur dann zulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.).
42
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Anschlussrechtsbeschwerde.
43
Ebenso wie die Anschlussrevision ist die Anschlussrechtsbeschwerde ein unselbständiger Rechtsbehelf akzessorischer Natur, weil ihre Zulässigkeit von der Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels des Gegners abhängt. Dieser Abhängigkeit würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand des gegnerischen Rechtsmittels weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Rn. 40).
44
c) Im Streitfall ist der danach erforderliche Zusammenhang gegeben.
45
Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats kann ein hoher Betrag des Abzugskapitals dazu führen, dass ein höherer Betrag für das notwendige Umlaufvermögen anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Der für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde relevanten Frage, wie hoch das zu berücksichtigende Abzugskapital ist, kann mithin Bedeutung für die Höhe des notwendigen Umlaufvermögens zukommen. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, den Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens so zu erweitern, dass auch über die zweite Frage zu entscheiden ist.
46
Dass ein höherer Betrag des Abzugskapitals nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Erhöhung des notwendigen Umlaufvermögens führt, steht dem nicht entgegen. In welcher Höhe sich Umlaufvermögen als betriebsnotwendig erweist, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsbehelfs. Für die Zulässigkeit reicht es aus, dass die Beurteilung des Abzugskapitals für die Beurteilung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens von Bedeutung sein kann.
47
2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet.
48
Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene die Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen in einer den pauschalen Ansatz der Bundesnetzagentur übersteigenden Höhe nicht hinreichend dargelegt hat.
49
a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, obliegt es dem Netzbetreiber, die Betriebsnotwendigkeit des von ihm in Ansatz gebrachten Umlaufvermögens nachvollziehbar darzulegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze; Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16 Rn. 27 f. - SW Kiel Netz GmbH). Die Notwendigkeit eines überdurchschnittlich hohen Umlaufvermögens kann sich etwa daraus ergeben, dass kurzfristig zu bedienende Verbindlichkeiten durch die vorhandenen liquiden Mittel und kurzfristig realisierbare Forderungen nicht vollständig abgedeckt werden können (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 25 - SWU Netze; Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 19/08 Rn. 25).
50
Ob hierzu, wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Bundesnetzagentur meint, stets eine nach einzelnen Monaten aufgeschlüsselte Darstellung der Liquidität und der kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten für das gesamte Geschäftsjahr erforderlich ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Erforderlich ist jedenfalls, dass die Entwicklung von Liquidität und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg dargestellt werden. Eine auf einzelne Stichtage oder Teile des Geschäftsjahrs beschränkte Darstellung ist demgegenüber nicht geeignet. Gerade wenn sich im Verlauf des Jahres Schwankungen ergeben, hängt die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Vorhaltung von Umlaufvermögen erforderlich ist, auch davon ab, inwieweit entstandene Ungleichgewichte kurzfristig ausgeglichen werden können. Dies kann nur beurteilt werden, wenn die Entwicklung über das gesamte Geschäftsjahr hinweg aufgezeigt wird.
51
b) Diesen Anforderungen wird der von der Anschlussrechtsbeschwerde aufgezeigte Vortrag der Betroffenen nicht gerecht.
52
Die Betroffene hat auf den vom Beschwerdegericht nach der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis zwar Angaben zur Liquidität gemacht. Diese betreffen aber nur einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag, nicht hingegen das gesamte Geschäftsjahr.
53
c) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde ergeben sich aus der Rechtsprechung des Senats keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegung der Betriebsnotwendigkeit.
54
Die Anforderungen an Darlegung und Nachweis der Betriebsnotwendigkeit von Umlaufvermögen ergeben sich daraus, dass diese eine zentrale Voraussetzung für die Verzinsung als Eigenkapital und die daraus resultierende Kostenbelastung für die Netznutzer darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 - SWU Netze). Der von der Anschlussrechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand, viele Netzbetreiber verfügten nicht über ausreichendes Datenmaterial, um die Entwicklung von Liquidi- tät und kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten über das gesamte Geschäftsjahr hinweg darzustellen, vermag eine Reduzierung dieser Anforderungen nicht zu rechtfertigen.
55
d) Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
56
Aus dem Umstand, dass sich das Beschwerdegericht mit dem Vortrag der Betroffenen zur Entwicklung in den ersten drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hat, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. Vom - zutreffenden - rechtlichen Standpunkt des Beschwerdegerichts aus waren die vorgetragenen Einzelheiten schon deshalb nicht relevant, weil sich die Darstellung nicht auf das gesamte Geschäftsjahr bezieht.
57
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
58
Obwohl die Betroffene im Beschwerdeverfahren teilweise obsiegt hat, erschien es nicht angemessen, der Bundesnetzagentur einen Teil der Kosten aufzuerlegen, weil hiervon nur ein sehr geringer Anteil des gesamten Gegenstandswerts betroffen ist.
59
Die gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Verfahren über die von der Betroffenen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist entbehrlich , weil dieses Rechtsmittel in der Sache auf dasselbe Ziel gerichtet war wie die Anschlussrechtsbeschwerde.
Meier-Beck Raum Bacher
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Schoppmeyer
Vorinstanz:
OLG Jena, Entscheidung vom 21.08.2017 - 2 Kart 3/13 (2) -

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(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeiti

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2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;
2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;
2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;
2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2016 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Betroffene drei Viertel und die Bundesnetzagentur ein Viertel. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zwei Drittel und die Bundesnetzagentur ein Drittel.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den Zeitraum bis 30. August 2017 auf 11 Millionen Euro und für die Zeit danach auf 5,2 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilnetz, das sie von ihrer alleinigen Gesellschafterin gepachtet hat. Diese stellt auf der Grundlage eines Personalüberleitungsvertrags zugleich einen großen Teil der bei der Betroffenen beschäftigten Mitarbeiter.

2

Mit Beschluss vom 25. April 2014 hat die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen begehrt festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene zu mehreren Punkten neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde der Betroffenen hat es zurückgewiesen. Diese Entscheidung greifen beide Beteiligten mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde an.

3

Die Betroffene wendet sich gegen den Ansatz eines passiven Bilanzausgleichspostens und gegen die Nichtberücksichtigung von Forderungen gegen die Betroffene in der Bilanz der Verpächterin. Die Bundesnetzagentur wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht bestimmte Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile angesehen hat.

4

Hinsichtlich anderer, zunächst ebenfalls mit der Rechtsbeschwerde angegriffener Punkte, zu denen das Beschwerdegericht überwiegend eine der Betroffenen günstige Entscheidung getroffen hat, verfolgen die Beteiligten ihr ursprüngliches Begehren im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Senats nicht weiter. Dies betrifft die Höhe des berücksichtigten Umlaufvermögens, die Verzinsung des Abzugskapitals, die Berücksichtigung von Rückstellungen für das Regulierungskonto und die Bestimmung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach der so genannten Im-Hundert-Rechnung.

5

B. Die zulässigen Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

6

I. Die von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 23. August 2016 ausgesprochene Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat nicht zu einer Erledigung geführt. Der angefochtene Bescheid bleibt jedenfalls so lange wirksam, bis die Rücknahmeentscheidung Bestandskraft erlangt. Diese Voraussetzung ist bislang nicht eingetreten, weil die Betroffene die Rücknahmeentscheidung ebenfalls angefochten hat.

7

II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Einordnung des passiven Bilanzausgleichspostens als zinslos zur Verfügung stehendes Kapital im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV sei nicht zu beanstanden. In dieser Position seien Beträge beziffert, die das Aktivvermögen der Verpächterin deckten und nicht verzinslich seien. Dem entsprechend habe der Bundesgerichtshof die Ansatzfähigkeit von passiven Rechnungsabgrenzungsposten als Abzugskapital bereits ausdrücklich anerkannt.

9

Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Nichtberücksichtigung von Forderungen gegen die Betroffene im Umlaufvermögen der Verpächterin. Dass die entsprechenden Verbindlichkeiten bei der Betroffenen vollständig als Abzugskapital in Ansatz gebracht würden, reiche nicht aus, um die Forderungen bei der Verpächterin als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen einzuordnen. Es bedürfe vielmehr stets des Nachweises, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten kurzfristig getilgt werden müssten. Daran fehle es im Streitfall.

10

Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur seien hingegen bestimmte Kosten, die die Betroffene aufgrund des Personalüberleitungsvertrags für die bei ihr tätigen, aber bei der Verpächterin angestellten Mitarbeiter trage, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile zu bewerten. Zwar beträfen die einschlägigen Regelungen in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 und 11 ARegV grundsätzlich nur Kosten für Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Netzbetreiber stünden. Eine am Regelungszweck der Vorschriften orientierte Auslegung spreche aber dafür, sie auch auf Kosten für Mitarbeiter anzuwenden, die aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung für den Netzbetreiber tätig seien. Diese Konstellation liege im Streitfall vor.

11

III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

12

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Berücksichtigung eines passiven Bilanzausgleichspostens beim Abzugskapital der Verpächterin als rechtmäßig angesehen.

13

a) Als Abzugskapital ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GasNEV das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Hierzu gehören gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV neben den in Nr. 1 bis 4 der genannten Vorschrift aufgezählten Positionen auch sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

14

b) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei einem passiven Bilanzausgleichsposten, der darauf beruht, dass ein Versorgungsunternehmen getrennte Bilanzen für einzelne Tätigkeitsbereiche aufzustellen hat, um eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV handelt.

15

aa) Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sind Bilanzausgleichsposten zu bilden, wenn sich bei der Erstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich unterschiedliche Werte auf der Aktiv- und der Passivseite ergeben.

16

Eine solche Differenz kann auftreten, weil Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die mehrere Tätigkeitsbereiche betreffen, typischerweise nach unterschiedlichen Maßstäben auf die einzelnen Bereiche zu verteilen sind. Ein passiver Ausgleichsposten ist zu bilden, wenn die Summe der einem Tätigkeitsbereich zugeordneten Aktiva die Summe der ihm zugeordneten Passiva übersteigt.

17

bb) Hieraus ergibt sich, dass ein passiver Bilanzausgleichsposten als Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV anzusehen ist.

18

Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Forderungen anzusehen, die einem Dritten gegen das Versorgungsunternehmen zustehen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fällt darunter vielmehr auch eine kalkulatorische Passivposition, die sich daraus ergibt, dass das Unternehmen in verschiedenen Bereichen tätig ist und aufgrund energiewirtschaftsrechtlicher Vorgaben für einzelne Tätigkeitsbereiche gesonderte Bilanzen erstellt.

19

Die Aufzählung in § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV dient der Konkretisierung des in § 7 Abs. 2 Satz 1 GasNEV normierten Grundsatzes, wonach zinslos zur Verfügung stehendes Kapital grundsätzlich als Abzugskapital zu behandeln ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bildet den letzten Punkt dieser Aufzählung und ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Diese Funktion ist bei der Auslegung des danach maßgeblichen Begriffs "sonstige Verbindlichkeiten" zu berücksichtigen. Deshalb kommt der Frage, ob es sich um eine Verbindlichkeit im Rechtssinne handelt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um eine Position handelt, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt. Diese Voraussetzung ist in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation erfüllt.

20

Wenn sich in einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich aufgrund der oben geschilderten Zusammenhänge ein Überschuss der Aktiva über die Passiva ergibt, bedeutet dies wirtschaftlich, dass einem Teil des eingesetzten Vermögens Passivpositionen gegenüber stehen, die einem anderen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind. Diese Konstellation ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 GasNEV gleich zu behandeln wie eine Überlassung von Vermögensgegenständen durch Dritte. Zwar handelt es sich, wie die Betroffene im Ansatz zutreffend geltend macht, um Vermögen desselben Rechtsträgers, so dass keine Forderung im Rechtssinne entstehen kann. Die Aufstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich dient aber gerade dem Zweck, die Vermögenslage für diesen Bereich unabhängig von der Tätigkeit in anderen Bereichen zu bewerten. Die Abdeckung von Vermögenswerten durch Passivpositionen aus einem anderen Bereich muss deshalb gleich behandelt werden wie eine Abdeckung von Vermögenswerten durch Mittel, die von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Nach dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine solche Passivposition deshalb als Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV anzusehen.

21

cc) Aus der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt sich entgegen der Auffassung der Betroffenen keine abweichende Beurteilung.

22

Der Senat hat entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 StromNEV anzusehen sind (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 44 - Vattenfall). Hieraus kann für die Behandlung von Passivpositionen schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten unterschiedliche Regeln gelten. Erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden, die zur Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen können, sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GasNEV als Abzugskapital anzusetzen. Auf diesen Unterschied hat der Senat bereits in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

23

Vor diesem Hintergrund bedarf es im Streitfall nicht der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen aktive Bilanzausgleichsposten als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 GasNEV anzusehen sind. Ebenso wie bei Rechnungsabgrenzungsposten könnten aus der Beantwortung dieser Frage keine Rückschlüsse für die Behandlung von passiven Bilanzausgleichsposten gezogen werden, weil § 7 Abs. 2 GasNEV für diese eine eigenständige Regelung enthält.

24

c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der zu beurteilende passive Bilanzausgleichsposten Mittel repräsentiert, die dem Versorgungsunternehmen zinslos zur Verfügung stehen.

25

Entgegen der Auffassung der Betroffenen steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass es sich bei dem Ausgleichsposten um einen reinen Bilanzansatz handelt, dem keine konkreten Vermögenswerte zugeordnet sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Betroffene über Aktiva verfügt, für deren Aufbringung kein Eigenkapital eingesetzt werden muss und keine Zinsen zu entrichten sind.

26

d) Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat die Berücksichtigung als Abzugsposten nicht zwingend zur Folge, dass der Wert des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens entsprechend höher anzusetzen ist.

27

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hohes Abzugskapital zwar dazu führen, dass mehr an Umlaufvermögen vorgehalten werden muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Die Betriebsnotwendigkeit eines höheren Umlaufvermögens ergibt sich aber nicht schon aus dem Vorhandensein von Abzugskapital. Sie ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU-Netze, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 45 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).

28

Konkreter Vortrag der Betroffenen, aus dem sich die Betriebsnotwendigkeit im Streitfall ergibt, ist mit der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

29

2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass Forderungen der Verpächterin gegen die Betroffene und andere mit ihr verbundene Unternehmen nicht als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen zu berücksichtigen sind.

30

a) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit auch in diesem Zusammenhang nicht schon aus dem Umstand, dass die betreffenden Forderungen bei der Betroffenen als Abzugskapital angesetzt worden sind.

31

Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Wertansätze von Aktiva und Passiva grundsätzlich denselben zeitlichen Vorgaben zu unterwerfen sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 76/07 Rn. 13), ist hierbei nicht einschlägig. Im Streitfall geht es weder um unterschiedliche zeitliche Vorgaben noch um sonstige Abweichungen im Bewertungsmaßstab, sondern um die Frage, inwieweit die sich aus der Bilanz ergebenden Werte bei der Bestimmung des zu verzinsenden Eigenkapitals und des Abzugskapitals zu berücksichtigen sind. Hierfür gelten gemäß § 7 Abs. 1 und 2 GasNEV jeweils unterschiedliche Regeln. Insbesondere darf Vermögen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV nur insoweit berücksichtigt werden, als es betriebsnotwendig ist.

32

Wie bereits oben dargelegt wurde, stellt der Umstand, dass hohes Abzugskapital vorhanden ist, keinen hinreichenden Grund dar, um die Betriebsnotwendigkeit zu bejahen. Für den Fall, dass eine zum Umlaufvermögen des Verpächters gehörende Forderung zugleich als Abzugskapital auf Seiten des Pächters zu berücksichtigen ist, gilt nichts anderes.

33

Ob eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dann zu bejahen wäre, wenn die Regulierungsbehörde die pauschale Bemessung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens auf Seiten des Verpächters und des Pächters nach unterschiedlichen Regeln vornimmt (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015 - 3 Kart 94/14, juris Rn. 60), bedarf keiner Entscheidung. Im Streitfall hat die Bundesnetzagentur - anders als in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall - als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen sowohl bei der Verpächterin als auch bei der Betroffenen jeweils ein Zwölftel der anerkennungsfähigen Netzkosten angesetzt. Damit fehlt es an der Heranziehung unterschiedlicher Maßstäbe.

34

Dass diese Handhabung aus Sicht der Bundesnetzagentur auf einem Versehen beruht, ist unerheblich. Für die Beurteilung des angefochtenen Bescheids ist ausschließlich von Bedeutung, welchen Maßstab die Bundesnetzagentur tatsächlich angewendet hat.

35

b) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich aus § 4 Abs. 5 GasNEV keine abweichende Beurteilung.

36

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV können Betreiber von Gasversorgungsnetzen Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre.

37

Hieraus ergibt sich, wie der Senat bereits entschieden hat, lediglich, dass die Kosten, die anfielen, wenn der Betreiber zugleich Eigentümer wäre, eine Obergrenze für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten bilden. Eine daraus resultierende Korrektur hat aber lediglich punktuellen Charakter und ändert nichts daran, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber grundsätzlich getrennt zu betrachten sind (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15 Rn. 45 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

38

Entgegen der Auffassung der Betroffenen darf die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV relevante Obergrenze deshalb nicht in der Weise bestimmt werden, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber hypothetisch zusammengelegt werden. Bei den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV relevanten Kosten, die anfielen, wenn der Netzbetreiber Eigentümer der Anlagen wäre, handelt es sich zwar notwendig um hypothetische Werte, weil Netzbetreiber und Netzeigentümer in den betroffenen Fällen gerade nicht identisch sind. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Kostenbetrachtung vollständig losgelöst von der tatsächlichen Kostensituation erfolgen darf. Soweit dies möglich ist, sind die hypothetischen Kosten, die dem Betreiber als Eigentümer entstehen würden, vielmehr anhand der tatsächlichen Kostensituation zu ermitteln. Hierfür bilden die Kosten des Netzeigentümers einen geeigneten Maßstab. Eine weitergehende Abstraktion durch hypothetische Zusammenlegung der Vermögenssphären von Eigentümer und Betreiber würde demgegenüber darauf hinauslaufen, dass die tatsächliche Situation in weitem Umfang unberücksichtigt bliebe und rein fiktive Werte herangezogen würden. Dies ist mit der Zielsetzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV nicht vereinbar.

39

c) Hinsichtlich der Forderungen der Verpächterin gegen andere verbundene Unternehmen, auf die die Betroffene ihren Angriff hilfsweise stützen will, gilt nichts Abweichendes. Auch insoweit begründen weder die Existenz solcher Forderungen noch der Umstand, dass sie beim Schuldner als Abzugskapital angesetzt werden, deren Betriebsnotwendigkeit.

40

3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner entschieden, dass die geltend gemachten Personalkosten für Mitarbeiter, die der Betroffenen von der Verpächterin überlassen werden, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 und 11 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen sind.

41

a) Wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, setzt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV voraus, dass die in Rede stehenden Kosten beim Netzbetreiber entstehen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 8 ff. - Infrawest GmbH).

42

b) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung, auf der die Kosten beruhen, beteiligt sein muss oder dass zwischen ihm und den Mitarbeitern, die die Leistungen erhalten, ein Arbeitsvertrag bestehen muss. Der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erforderliche Zusammenhang ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen an Bedienstete aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten, insbesondere mit dem originär zur Leistung verpflichteten Arbeitgeber, zu tragen hat.

43

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV knüpft allerdings insoweit an rechtliche Beziehungen an, als die Kosten auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruhen müssen. Daraus ergibt sich, wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, dass zwischen der Vereinbarung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss (BGH RdE 2017, 80 Rn. 20 f. - Infrawest GmbH).

44

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV schreibt indes nicht zwingend vor, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung als Vertragspartei beteiligt sein muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Netzbetreiber die auf der Vereinbarung beruhenden Kosten aus einem anderen Rechtsgrund zu tragen hat und sie sich für ihn als Kosten für Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, weil § 11 Abs. 2 ARegV grundsätzlich an diese anknüpft.

45

c) Die von der Bundesnetzagentur aufgezeigte Entstehungsgeschichte der am 17. September 2017 in Kraft getretenen Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

46

In den Materialien zu der geänderten Fassung, in der als maßgeblicher Stichtag anstelle des 31. Dezember 2008 nunmehr der 31. Dezember 2016 festgelegt worden ist, wird allerdings ausgeführt, die Neuregelung weite den Bestandsschutz von geltenden kollektivarbeitsrechtlichen Vereinbarungen von Versorgungsleistungen der beim Netzbetreiber direkt angestellten Mitarbeiter aus. Dem mag zu entnehmen sein, dass der Verordnungsgeber bei der Änderung davon ausging, die Vorschrift sei nur für Arbeitnehmer anwendbar, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Verordnungsgeber insoweit eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage herbeiführen wollte. Er hat sich vielmehr auf eine Modifikation des Stichtags beschränkt und die Regelung im Übrigen unverändert gelassen.

47

Für die ursprünglich geltende Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV können, wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt hat, aus deren Entstehungsgeschichte keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden (BGH RdE 2017, 80 Rn. 11 ff. - Infrawest GmbH). Angesichts dessen kommt dem Zweck der Vorschrift ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser setzt aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die neue Fassung gilt mangels einer inhaltlichen Änderung durch den Verordnungsgeber nichts anderes.

48

d) Der danach erforderliche, aber auch ausreichende Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ist, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an das Oberlandesgericht Düsseldorf (RdE 2015, 371, juris Rn. 33 f.) zu Recht entschieden hat, auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen.

49

Bei wirtschaftlicher Betrachtung entstehen die Kosten für den Netzbetreiber in dieser Konstellation - ebenso wie beim Einsatz eigener Arbeitnehmer - nicht für die Inanspruchnahme einer fremden Dienstleistung, sondern für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Bediensteten. Dass der Netzbetreiber für diese Bediensteten nicht als Arbeitgeber fungiert und dass er ihnen gegenüber nicht unmittelbar durch die betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarung gebunden ist, auf der die Kostenbelastung beruht, ist nur für die rechtliche Einordnung von Bedeutung, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV insoweit nicht ausschlaggebend ist.

50

e) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur führt dieses Ergebnis nicht zu einer dem Zweck von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV widersprechenden Wettbewerbsverzerrung.

51

Die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile führt allerdings dazu, dass diese - entsprechend der Vorgabe aus § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG - nicht in den Effizienzvergleich einbezogen werden. Dies schließt es aber nicht aus, bei Kosten für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen zu differenzieren zwischen Kosten, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags vom Netzbetreiber zu tragen sind, und Kosten, die in die Kalkulation des nach anderen Kriterien bemessenen Entgelts für eine vom Netzbetreiber in Anspruch genommene Dienstleistung eingeflossen sind. Diese Differenzierung ist vielmehr durch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV vorgegeben, der Kosten der in Rede stehenden Art unter bestimmten, typisierten Voraussetzungen als dauerhaft nicht beeinflussbar einordnet.

52

f) Im Streitfall hat die Betroffene nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aufgrund des Personalüberleitungsvertrags die geltend gemachten Personalzusatzkosten für die überlassenen Mitarbeiter in voller Höhe zu tragen.

53

Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie bilden deshalb den Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

54

Vor diesem Hintergrund fallen die im Streitfall zu beurteilenden Kosten aus den oben dargelegten Gründen - anders als bei einem Dienstleistungsvertrag - unter den Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV.

55

g) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur hängt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde weder von der Frage ab, ob die Betroffene im Hinblick auf die bestehenden Verpflichtungen Rückstellungen gebildet und diese als Abzugskapital angesetzt hat, noch davon, ob und inwieweit die Betroffene hierzu verpflichtet ist.

56

Sollte die Betroffene die Bildung solcher Rückstellungen entgegen bilanzrechtlichen Vorschriften unterlassen haben, hätte dies allenfalls zur Folge, dass die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus maßgeblichen Kosten im Rahmen der gebotenen Neubescheidung auch insoweit zu korrigieren sind. Auf die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbar im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV hätte ein diesbezüglicher Verstoß hingegen keine Auswirkungen.

57

Sollte die Betroffene nicht zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet sein, ergäbe sich hieraus entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht, dass es an einer vollständigen Kostenübernahme durch den Netzbetreiber fehlt. Ob und in welchem Umfang ein Netzbetreiber für Personalkosten der bei ihm angestellten Mitarbeiter Rückstellungen zu bilden hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Aus dem Umstand, dass ein Netzbetreiber für Personalkosten von Mitarbeitern, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags für ihn tätig sind, im Einzelfall keine Rückstellungen zu bilden hat, kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass es an einer die Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV rechtfertigenden Kostenbelastung fehlt.

58

h) Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass für die geltend gemachten Kosten für Betriebs- und Personalratstätigkeit (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ARegV) sowie für Berufsausbildung, Weiterbildung und Kindertagesstätten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV) im Ergebnis nichts anderes gilt.

59

Die dafür einschlägigen Vorschriften in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 ARegV stellen nur auf die jeweilige Kostenart ab. Ebenso wie bei § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass nur Kosten erfasst sind, die der Netzbetreiber zu tragen hat. Die rechtliche Grundlage, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist indes auch nach diesen Vorschriften grundsätzlich nicht ausschlaggebend.

60

Im Streitfall sind diese Kosten mithin ebenfalls als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen, weil sie aufgrund des Personalüberleitungsvertrags von der Betroffenen zu tragen sind.

61

IV. Damit erweisen sich beide Rechtsbeschwerden im noch anhängigen Umfang als unbegründet.

62

Die Bundesnetzagentur hat die Betroffene deshalb, wie vom Beschwerdegericht angeordnet, zu folgenden Punkten neu zu bescheiden:

- Korrektur des Abzugskapitals wegen Rückstellungen, die auf die Stromsparte entfallen;

- Anerkennung der Personalkosten der übergeleiteten Mitarbeiter als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten, einschließlich der Neuberechnung des Effizienzwerts.

63

Soweit das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur hinsichtlich weiterer Punkte zur Neubescheidung verpflichtet hat, ist seine Entscheidung durch Rücknahme der Beschwerde wirkungslos geworden.

64

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

65

1. Obwohl beide Rechtsbeschwerden erfolglos geblieben sind, bedarf die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz der Abänderung.

66

Anlass dazu besteht zum einen, weil die vom Beschwerdegericht festgelegte Kostenquote nach dem plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Betroffenen nicht den Quoten entspricht, mit denen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz unterlegen sind, und zum anderen, weil die Betroffene von ihrem mit der Beschwerde geltend gemachten Begehren teilweise auch insoweit Abstand genommen hat, als sie in der Beschwerdeinstanz obsiegt hat, was als teilweise Rücknahme der Beschwerde mit entsprechender Kostenfolge anzusehen ist.

67

Bei Berücksichtigung dieser beiden Umstände hat die Betroffene drei Viertel der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten zu tragen, weil sie mit ihrem ursprünglich geltend gemachten Begehren in entsprechender Höhe unterlegen ist.

68

2. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Betroffene bezogen auf die in den Rechtsmittelbegründungen geltend gemachten Streitpunkte - deren Wert für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist - zu zwei Drittel und bezogen auf die nach der teilweisen Bereinigung des Streits verbliebenen Punkte - deren Wert für die Terminsgebühr maßgeblich ist - zu einem Drittel unterlegen.

69

Vor diesem Hintergrund hat die Betroffene von den gerichtlichen Kosten dieser Instanz zwei Drittel zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist hingegen eine Kostenaufhebung angemessen, weil sich die Unterliegensquoten vor und nach der teilweisen Bereinigung im Ergebnis ausgleichen.

Limperg     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;
2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2016 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Betroffene drei Viertel und die Bundesnetzagentur ein Viertel. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zwei Drittel und die Bundesnetzagentur ein Drittel.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den Zeitraum bis 30. August 2017 auf 11 Millionen Euro und für die Zeit danach auf 5,2 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilnetz, das sie von ihrer alleinigen Gesellschafterin gepachtet hat. Diese stellt auf der Grundlage eines Personalüberleitungsvertrags zugleich einen großen Teil der bei der Betroffenen beschäftigten Mitarbeiter.

2

Mit Beschluss vom 25. April 2014 hat die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen begehrt festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene zu mehreren Punkten neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde der Betroffenen hat es zurückgewiesen. Diese Entscheidung greifen beide Beteiligten mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde an.

3

Die Betroffene wendet sich gegen den Ansatz eines passiven Bilanzausgleichspostens und gegen die Nichtberücksichtigung von Forderungen gegen die Betroffene in der Bilanz der Verpächterin. Die Bundesnetzagentur wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht bestimmte Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile angesehen hat.

4

Hinsichtlich anderer, zunächst ebenfalls mit der Rechtsbeschwerde angegriffener Punkte, zu denen das Beschwerdegericht überwiegend eine der Betroffenen günstige Entscheidung getroffen hat, verfolgen die Beteiligten ihr ursprüngliches Begehren im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Senats nicht weiter. Dies betrifft die Höhe des berücksichtigten Umlaufvermögens, die Verzinsung des Abzugskapitals, die Berücksichtigung von Rückstellungen für das Regulierungskonto und die Bestimmung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach der so genannten Im-Hundert-Rechnung.

5

B. Die zulässigen Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

6

I. Die von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 23. August 2016 ausgesprochene Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat nicht zu einer Erledigung geführt. Der angefochtene Bescheid bleibt jedenfalls so lange wirksam, bis die Rücknahmeentscheidung Bestandskraft erlangt. Diese Voraussetzung ist bislang nicht eingetreten, weil die Betroffene die Rücknahmeentscheidung ebenfalls angefochten hat.

7

II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Einordnung des passiven Bilanzausgleichspostens als zinslos zur Verfügung stehendes Kapital im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV sei nicht zu beanstanden. In dieser Position seien Beträge beziffert, die das Aktivvermögen der Verpächterin deckten und nicht verzinslich seien. Dem entsprechend habe der Bundesgerichtshof die Ansatzfähigkeit von passiven Rechnungsabgrenzungsposten als Abzugskapital bereits ausdrücklich anerkannt.

9

Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Nichtberücksichtigung von Forderungen gegen die Betroffene im Umlaufvermögen der Verpächterin. Dass die entsprechenden Verbindlichkeiten bei der Betroffenen vollständig als Abzugskapital in Ansatz gebracht würden, reiche nicht aus, um die Forderungen bei der Verpächterin als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen einzuordnen. Es bedürfe vielmehr stets des Nachweises, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten kurzfristig getilgt werden müssten. Daran fehle es im Streitfall.

10

Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur seien hingegen bestimmte Kosten, die die Betroffene aufgrund des Personalüberleitungsvertrags für die bei ihr tätigen, aber bei der Verpächterin angestellten Mitarbeiter trage, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile zu bewerten. Zwar beträfen die einschlägigen Regelungen in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 und 11 ARegV grundsätzlich nur Kosten für Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Netzbetreiber stünden. Eine am Regelungszweck der Vorschriften orientierte Auslegung spreche aber dafür, sie auch auf Kosten für Mitarbeiter anzuwenden, die aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung für den Netzbetreiber tätig seien. Diese Konstellation liege im Streitfall vor.

11

III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

12

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Berücksichtigung eines passiven Bilanzausgleichspostens beim Abzugskapital der Verpächterin als rechtmäßig angesehen.

13

a) Als Abzugskapital ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GasNEV das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Hierzu gehören gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV neben den in Nr. 1 bis 4 der genannten Vorschrift aufgezählten Positionen auch sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

14

b) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei einem passiven Bilanzausgleichsposten, der darauf beruht, dass ein Versorgungsunternehmen getrennte Bilanzen für einzelne Tätigkeitsbereiche aufzustellen hat, um eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV handelt.

15

aa) Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sind Bilanzausgleichsposten zu bilden, wenn sich bei der Erstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich unterschiedliche Werte auf der Aktiv- und der Passivseite ergeben.

16

Eine solche Differenz kann auftreten, weil Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die mehrere Tätigkeitsbereiche betreffen, typischerweise nach unterschiedlichen Maßstäben auf die einzelnen Bereiche zu verteilen sind. Ein passiver Ausgleichsposten ist zu bilden, wenn die Summe der einem Tätigkeitsbereich zugeordneten Aktiva die Summe der ihm zugeordneten Passiva übersteigt.

17

bb) Hieraus ergibt sich, dass ein passiver Bilanzausgleichsposten als Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV anzusehen ist.

18

Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Forderungen anzusehen, die einem Dritten gegen das Versorgungsunternehmen zustehen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fällt darunter vielmehr auch eine kalkulatorische Passivposition, die sich daraus ergibt, dass das Unternehmen in verschiedenen Bereichen tätig ist und aufgrund energiewirtschaftsrechtlicher Vorgaben für einzelne Tätigkeitsbereiche gesonderte Bilanzen erstellt.

19

Die Aufzählung in § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV dient der Konkretisierung des in § 7 Abs. 2 Satz 1 GasNEV normierten Grundsatzes, wonach zinslos zur Verfügung stehendes Kapital grundsätzlich als Abzugskapital zu behandeln ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bildet den letzten Punkt dieser Aufzählung und ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Diese Funktion ist bei der Auslegung des danach maßgeblichen Begriffs "sonstige Verbindlichkeiten" zu berücksichtigen. Deshalb kommt der Frage, ob es sich um eine Verbindlichkeit im Rechtssinne handelt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um eine Position handelt, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt. Diese Voraussetzung ist in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation erfüllt.

20

Wenn sich in einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich aufgrund der oben geschilderten Zusammenhänge ein Überschuss der Aktiva über die Passiva ergibt, bedeutet dies wirtschaftlich, dass einem Teil des eingesetzten Vermögens Passivpositionen gegenüber stehen, die einem anderen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind. Diese Konstellation ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 GasNEV gleich zu behandeln wie eine Überlassung von Vermögensgegenständen durch Dritte. Zwar handelt es sich, wie die Betroffene im Ansatz zutreffend geltend macht, um Vermögen desselben Rechtsträgers, so dass keine Forderung im Rechtssinne entstehen kann. Die Aufstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich dient aber gerade dem Zweck, die Vermögenslage für diesen Bereich unabhängig von der Tätigkeit in anderen Bereichen zu bewerten. Die Abdeckung von Vermögenswerten durch Passivpositionen aus einem anderen Bereich muss deshalb gleich behandelt werden wie eine Abdeckung von Vermögenswerten durch Mittel, die von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Nach dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine solche Passivposition deshalb als Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV anzusehen.

21

cc) Aus der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt sich entgegen der Auffassung der Betroffenen keine abweichende Beurteilung.

22

Der Senat hat entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 StromNEV anzusehen sind (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 44 - Vattenfall). Hieraus kann für die Behandlung von Passivpositionen schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten unterschiedliche Regeln gelten. Erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden, die zur Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen können, sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GasNEV als Abzugskapital anzusetzen. Auf diesen Unterschied hat der Senat bereits in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

23

Vor diesem Hintergrund bedarf es im Streitfall nicht der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen aktive Bilanzausgleichsposten als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 GasNEV anzusehen sind. Ebenso wie bei Rechnungsabgrenzungsposten könnten aus der Beantwortung dieser Frage keine Rückschlüsse für die Behandlung von passiven Bilanzausgleichsposten gezogen werden, weil § 7 Abs. 2 GasNEV für diese eine eigenständige Regelung enthält.

24

c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der zu beurteilende passive Bilanzausgleichsposten Mittel repräsentiert, die dem Versorgungsunternehmen zinslos zur Verfügung stehen.

25

Entgegen der Auffassung der Betroffenen steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass es sich bei dem Ausgleichsposten um einen reinen Bilanzansatz handelt, dem keine konkreten Vermögenswerte zugeordnet sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Betroffene über Aktiva verfügt, für deren Aufbringung kein Eigenkapital eingesetzt werden muss und keine Zinsen zu entrichten sind.

26

d) Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat die Berücksichtigung als Abzugsposten nicht zwingend zur Folge, dass der Wert des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens entsprechend höher anzusetzen ist.

27

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hohes Abzugskapital zwar dazu führen, dass mehr an Umlaufvermögen vorgehalten werden muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Die Betriebsnotwendigkeit eines höheren Umlaufvermögens ergibt sich aber nicht schon aus dem Vorhandensein von Abzugskapital. Sie ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU-Netze, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 45 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).

28

Konkreter Vortrag der Betroffenen, aus dem sich die Betriebsnotwendigkeit im Streitfall ergibt, ist mit der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

29

2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass Forderungen der Verpächterin gegen die Betroffene und andere mit ihr verbundene Unternehmen nicht als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen zu berücksichtigen sind.

30

a) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit auch in diesem Zusammenhang nicht schon aus dem Umstand, dass die betreffenden Forderungen bei der Betroffenen als Abzugskapital angesetzt worden sind.

31

Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Wertansätze von Aktiva und Passiva grundsätzlich denselben zeitlichen Vorgaben zu unterwerfen sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 76/07 Rn. 13), ist hierbei nicht einschlägig. Im Streitfall geht es weder um unterschiedliche zeitliche Vorgaben noch um sonstige Abweichungen im Bewertungsmaßstab, sondern um die Frage, inwieweit die sich aus der Bilanz ergebenden Werte bei der Bestimmung des zu verzinsenden Eigenkapitals und des Abzugskapitals zu berücksichtigen sind. Hierfür gelten gemäß § 7 Abs. 1 und 2 GasNEV jeweils unterschiedliche Regeln. Insbesondere darf Vermögen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV nur insoweit berücksichtigt werden, als es betriebsnotwendig ist.

32

Wie bereits oben dargelegt wurde, stellt der Umstand, dass hohes Abzugskapital vorhanden ist, keinen hinreichenden Grund dar, um die Betriebsnotwendigkeit zu bejahen. Für den Fall, dass eine zum Umlaufvermögen des Verpächters gehörende Forderung zugleich als Abzugskapital auf Seiten des Pächters zu berücksichtigen ist, gilt nichts anderes.

33

Ob eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dann zu bejahen wäre, wenn die Regulierungsbehörde die pauschale Bemessung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens auf Seiten des Verpächters und des Pächters nach unterschiedlichen Regeln vornimmt (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015 - 3 Kart 94/14, juris Rn. 60), bedarf keiner Entscheidung. Im Streitfall hat die Bundesnetzagentur - anders als in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall - als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen sowohl bei der Verpächterin als auch bei der Betroffenen jeweils ein Zwölftel der anerkennungsfähigen Netzkosten angesetzt. Damit fehlt es an der Heranziehung unterschiedlicher Maßstäbe.

34

Dass diese Handhabung aus Sicht der Bundesnetzagentur auf einem Versehen beruht, ist unerheblich. Für die Beurteilung des angefochtenen Bescheids ist ausschließlich von Bedeutung, welchen Maßstab die Bundesnetzagentur tatsächlich angewendet hat.

35

b) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich aus § 4 Abs. 5 GasNEV keine abweichende Beurteilung.

36

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV können Betreiber von Gasversorgungsnetzen Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre.

37

Hieraus ergibt sich, wie der Senat bereits entschieden hat, lediglich, dass die Kosten, die anfielen, wenn der Betreiber zugleich Eigentümer wäre, eine Obergrenze für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten bilden. Eine daraus resultierende Korrektur hat aber lediglich punktuellen Charakter und ändert nichts daran, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber grundsätzlich getrennt zu betrachten sind (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15 Rn. 45 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

38

Entgegen der Auffassung der Betroffenen darf die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV relevante Obergrenze deshalb nicht in der Weise bestimmt werden, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber hypothetisch zusammengelegt werden. Bei den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV relevanten Kosten, die anfielen, wenn der Netzbetreiber Eigentümer der Anlagen wäre, handelt es sich zwar notwendig um hypothetische Werte, weil Netzbetreiber und Netzeigentümer in den betroffenen Fällen gerade nicht identisch sind. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Kostenbetrachtung vollständig losgelöst von der tatsächlichen Kostensituation erfolgen darf. Soweit dies möglich ist, sind die hypothetischen Kosten, die dem Betreiber als Eigentümer entstehen würden, vielmehr anhand der tatsächlichen Kostensituation zu ermitteln. Hierfür bilden die Kosten des Netzeigentümers einen geeigneten Maßstab. Eine weitergehende Abstraktion durch hypothetische Zusammenlegung der Vermögenssphären von Eigentümer und Betreiber würde demgegenüber darauf hinauslaufen, dass die tatsächliche Situation in weitem Umfang unberücksichtigt bliebe und rein fiktive Werte herangezogen würden. Dies ist mit der Zielsetzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV nicht vereinbar.

39

c) Hinsichtlich der Forderungen der Verpächterin gegen andere verbundene Unternehmen, auf die die Betroffene ihren Angriff hilfsweise stützen will, gilt nichts Abweichendes. Auch insoweit begründen weder die Existenz solcher Forderungen noch der Umstand, dass sie beim Schuldner als Abzugskapital angesetzt werden, deren Betriebsnotwendigkeit.

40

3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner entschieden, dass die geltend gemachten Personalkosten für Mitarbeiter, die der Betroffenen von der Verpächterin überlassen werden, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 und 11 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen sind.

41

a) Wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, setzt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV voraus, dass die in Rede stehenden Kosten beim Netzbetreiber entstehen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 8 ff. - Infrawest GmbH).

42

b) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung, auf der die Kosten beruhen, beteiligt sein muss oder dass zwischen ihm und den Mitarbeitern, die die Leistungen erhalten, ein Arbeitsvertrag bestehen muss. Der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erforderliche Zusammenhang ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen an Bedienstete aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten, insbesondere mit dem originär zur Leistung verpflichteten Arbeitgeber, zu tragen hat.

43

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV knüpft allerdings insoweit an rechtliche Beziehungen an, als die Kosten auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruhen müssen. Daraus ergibt sich, wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, dass zwischen der Vereinbarung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss (BGH RdE 2017, 80 Rn. 20 f. - Infrawest GmbH).

44

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV schreibt indes nicht zwingend vor, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung als Vertragspartei beteiligt sein muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Netzbetreiber die auf der Vereinbarung beruhenden Kosten aus einem anderen Rechtsgrund zu tragen hat und sie sich für ihn als Kosten für Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, weil § 11 Abs. 2 ARegV grundsätzlich an diese anknüpft.

45

c) Die von der Bundesnetzagentur aufgezeigte Entstehungsgeschichte der am 17. September 2017 in Kraft getretenen Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

46

In den Materialien zu der geänderten Fassung, in der als maßgeblicher Stichtag anstelle des 31. Dezember 2008 nunmehr der 31. Dezember 2016 festgelegt worden ist, wird allerdings ausgeführt, die Neuregelung weite den Bestandsschutz von geltenden kollektivarbeitsrechtlichen Vereinbarungen von Versorgungsleistungen der beim Netzbetreiber direkt angestellten Mitarbeiter aus. Dem mag zu entnehmen sein, dass der Verordnungsgeber bei der Änderung davon ausging, die Vorschrift sei nur für Arbeitnehmer anwendbar, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Verordnungsgeber insoweit eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage herbeiführen wollte. Er hat sich vielmehr auf eine Modifikation des Stichtags beschränkt und die Regelung im Übrigen unverändert gelassen.

47

Für die ursprünglich geltende Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV können, wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt hat, aus deren Entstehungsgeschichte keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden (BGH RdE 2017, 80 Rn. 11 ff. - Infrawest GmbH). Angesichts dessen kommt dem Zweck der Vorschrift ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser setzt aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die neue Fassung gilt mangels einer inhaltlichen Änderung durch den Verordnungsgeber nichts anderes.

48

d) Der danach erforderliche, aber auch ausreichende Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ist, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an das Oberlandesgericht Düsseldorf (RdE 2015, 371, juris Rn. 33 f.) zu Recht entschieden hat, auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen.

49

Bei wirtschaftlicher Betrachtung entstehen die Kosten für den Netzbetreiber in dieser Konstellation - ebenso wie beim Einsatz eigener Arbeitnehmer - nicht für die Inanspruchnahme einer fremden Dienstleistung, sondern für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Bediensteten. Dass der Netzbetreiber für diese Bediensteten nicht als Arbeitgeber fungiert und dass er ihnen gegenüber nicht unmittelbar durch die betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarung gebunden ist, auf der die Kostenbelastung beruht, ist nur für die rechtliche Einordnung von Bedeutung, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV insoweit nicht ausschlaggebend ist.

50

e) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur führt dieses Ergebnis nicht zu einer dem Zweck von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV widersprechenden Wettbewerbsverzerrung.

51

Die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile führt allerdings dazu, dass diese - entsprechend der Vorgabe aus § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG - nicht in den Effizienzvergleich einbezogen werden. Dies schließt es aber nicht aus, bei Kosten für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen zu differenzieren zwischen Kosten, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags vom Netzbetreiber zu tragen sind, und Kosten, die in die Kalkulation des nach anderen Kriterien bemessenen Entgelts für eine vom Netzbetreiber in Anspruch genommene Dienstleistung eingeflossen sind. Diese Differenzierung ist vielmehr durch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV vorgegeben, der Kosten der in Rede stehenden Art unter bestimmten, typisierten Voraussetzungen als dauerhaft nicht beeinflussbar einordnet.

52

f) Im Streitfall hat die Betroffene nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aufgrund des Personalüberleitungsvertrags die geltend gemachten Personalzusatzkosten für die überlassenen Mitarbeiter in voller Höhe zu tragen.

53

Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie bilden deshalb den Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

54

Vor diesem Hintergrund fallen die im Streitfall zu beurteilenden Kosten aus den oben dargelegten Gründen - anders als bei einem Dienstleistungsvertrag - unter den Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV.

55

g) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur hängt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde weder von der Frage ab, ob die Betroffene im Hinblick auf die bestehenden Verpflichtungen Rückstellungen gebildet und diese als Abzugskapital angesetzt hat, noch davon, ob und inwieweit die Betroffene hierzu verpflichtet ist.

56

Sollte die Betroffene die Bildung solcher Rückstellungen entgegen bilanzrechtlichen Vorschriften unterlassen haben, hätte dies allenfalls zur Folge, dass die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus maßgeblichen Kosten im Rahmen der gebotenen Neubescheidung auch insoweit zu korrigieren sind. Auf die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbar im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV hätte ein diesbezüglicher Verstoß hingegen keine Auswirkungen.

57

Sollte die Betroffene nicht zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet sein, ergäbe sich hieraus entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht, dass es an einer vollständigen Kostenübernahme durch den Netzbetreiber fehlt. Ob und in welchem Umfang ein Netzbetreiber für Personalkosten der bei ihm angestellten Mitarbeiter Rückstellungen zu bilden hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Aus dem Umstand, dass ein Netzbetreiber für Personalkosten von Mitarbeitern, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags für ihn tätig sind, im Einzelfall keine Rückstellungen zu bilden hat, kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass es an einer die Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV rechtfertigenden Kostenbelastung fehlt.

58

h) Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass für die geltend gemachten Kosten für Betriebs- und Personalratstätigkeit (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ARegV) sowie für Berufsausbildung, Weiterbildung und Kindertagesstätten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV) im Ergebnis nichts anderes gilt.

59

Die dafür einschlägigen Vorschriften in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 ARegV stellen nur auf die jeweilige Kostenart ab. Ebenso wie bei § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass nur Kosten erfasst sind, die der Netzbetreiber zu tragen hat. Die rechtliche Grundlage, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist indes auch nach diesen Vorschriften grundsätzlich nicht ausschlaggebend.

60

Im Streitfall sind diese Kosten mithin ebenfalls als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen, weil sie aufgrund des Personalüberleitungsvertrags von der Betroffenen zu tragen sind.

61

IV. Damit erweisen sich beide Rechtsbeschwerden im noch anhängigen Umfang als unbegründet.

62

Die Bundesnetzagentur hat die Betroffene deshalb, wie vom Beschwerdegericht angeordnet, zu folgenden Punkten neu zu bescheiden:

- Korrektur des Abzugskapitals wegen Rückstellungen, die auf die Stromsparte entfallen;

- Anerkennung der Personalkosten der übergeleiteten Mitarbeiter als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten, einschließlich der Neuberechnung des Effizienzwerts.

63

Soweit das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur hinsichtlich weiterer Punkte zur Neubescheidung verpflichtet hat, ist seine Entscheidung durch Rücknahme der Beschwerde wirkungslos geworden.

64

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

65

1. Obwohl beide Rechtsbeschwerden erfolglos geblieben sind, bedarf die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz der Abänderung.

66

Anlass dazu besteht zum einen, weil die vom Beschwerdegericht festgelegte Kostenquote nach dem plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Betroffenen nicht den Quoten entspricht, mit denen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz unterlegen sind, und zum anderen, weil die Betroffene von ihrem mit der Beschwerde geltend gemachten Begehren teilweise auch insoweit Abstand genommen hat, als sie in der Beschwerdeinstanz obsiegt hat, was als teilweise Rücknahme der Beschwerde mit entsprechender Kostenfolge anzusehen ist.

67

Bei Berücksichtigung dieser beiden Umstände hat die Betroffene drei Viertel der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten zu tragen, weil sie mit ihrem ursprünglich geltend gemachten Begehren in entsprechender Höhe unterlegen ist.

68

2. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Betroffene bezogen auf die in den Rechtsmittelbegründungen geltend gemachten Streitpunkte - deren Wert für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist - zu zwei Drittel und bezogen auf die nach der teilweisen Bereinigung des Streits verbliebenen Punkte - deren Wert für die Terminsgebühr maßgeblich ist - zu einem Drittel unterlegen.

69

Vor diesem Hintergrund hat die Betroffene von den gerichtlichen Kosten dieser Instanz zwei Drittel zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist hingegen eine Kostenaufhebung angemessen, weil sich die Unterliegensquoten vor und nach der teilweisen Bereinigung im Ergebnis ausgleichen.

Limperg     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur werden der Betroffenen auferlegt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 450.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Nachdem ihr für die zweite Periode der Anreizregulierung antragsgemäß die Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV genehmigt worden war, legte die Landesregulierungsbehörde mit Bescheid vom 2. April 2013 auf der Grundlage einer Kostenprüfung mit dem Basisjahr 2010 die einzelnen Erlösobergrenzen für die Jahre 2013 bis 2017 niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Sie begründete dies unter anderem mit einer Nichtberücksichtigung eines von der Betroffenen im Jahr 1983 an einen Dritten gezahlten Investitionskostenzuschusses als Abschreibungsposition und mit Kürzungen bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung und der kalkulatorischen Gewerbesteuer. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

2

Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4

1. Abschreibung des Investitionskostenzuschusses

5

Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht verneinte Anerkennung des von der Betroffenen im Jahr 1983 gezahlten Investitionskostenzuschusses als Abschreibungsposition.

6

a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass nach dem - verallgemeinerungsfähigen - Rechtsgedanken des § 9 Abs. 2 GasNEV nicht nur Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas entrichtet worden seien, über die Dauer von (nur) 20 Jahren abzuschreiben seien, sondern auch solche für die Errichtung einer Erdgasleitung. Beides diene dazu, den Gasabsatz zu ermöglichen. Eine Verpflichtung der Landesregulierungsbehörde zur Anerkennung des Investitionskostenzuschusses als Abschreibungsposition ergebe sich auch nicht daraus, dass sie dem Genehmigungsbescheid vom 12. September 2007 die von der Betroffenen beantragte Abschreibungsdauer von 45 Jahren zugrundegelegt habe. Die Landesregulierungsbehörde sei an der Veränderung der Abschreibungsdauer nicht durch § 6 Abs. 5 Satz 2 GasNEV gehindert gewesen. Diese Norm solle dem Netzbetreiber lediglich verwehren, durch eine ihm günstig erscheinende Zuordnung von Abschreibungen, namentlich auf das Basisjahr einer Genehmigungsperiode, seine Netzentgelte zu manipulieren; sie schütze dagegen nicht das Vertrauen des Netzbetreibers auf die Fortführung einer rechtswidrigen Abschreibung. Davon abgesehen habe die Betroffene einen Vertrauenstatbestand auch nicht schlüssig dargelegt. Die Investitionsentscheidung sei 1983 getroffen worden. Folgeentscheidungen aus dem Entgeltgenehmigungsbescheid nach § 23a EnWG habe die Betroffene nicht vorgetragen.

7

b) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Vorgehensweise der Landesregulierungsbehörde für rechtmäßig erachtet.

8

aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auf die zu beurteilende Konstellation weder § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV i.V.m. Anlage 1 zu dieser Vorschrift noch § 9 Abs. 2 GasNEV unmittelbar anwendbar sind. § 6 GasNEV enthält Vorgaben für die kalkulatorische Abschreibung der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Netzbetreibers; um eine solche Anlage der Betroffenen handelt es sich bei der Erdgasleitung, zu deren Errichtung sie einen Investitionskostenzuschuss geleistet hat, nicht, weil diese Leitung Bestandteil des Netzes eines anderen Netzbetreibers ist. § 9 Abs. 2 GasNEV ist nicht unmittelbar anwendbar, weil die Erdgasleitung nicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas errichtet worden ist, sondern der Anbindung des Netzes der Betroffenen an das vorgelagerte Netz gedient hat.

9

bb) § 9 Abs. 2 GasNEV ist jedoch entsprechend anzuwenden.

10

(1) Die über § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV zur Anwendung kommenden Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung weisen insoweit eine Regelungslücke auf. Nach § 4 Abs. 1 GasNEV sind sämtliche Kosten des Netzbetriebs anzusetzen, soweit sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. Dazu kann - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch ein Investitionskostenzuschuss gehören, den der Netzbetreiber an den Betreiber des vorgelagerten Netzes für den Bau einer Erdgasleitung entrichtet hat. Welche Abschreibungsdauer hierauf zur Anwendung kommt, lässt die Gasnetzentgeltverordnung indes ungeregelt.

11

(2) Diese Regelungslücke ist planwidrig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV i.V.m. §§ 4 bis 10 GasNEV sind sowohl kalkulatorische Abschreibungen für jede Anlage jährlich auf der Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern vorzunehmen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV) als auch Baukostenzuschüsse über eine bestimmte Zeitdauer linear aufzulösen (§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GasNEV). Für einen - als Kostenposition grundsätzlich anzuerkennenden - geleisteten Investitionskostenzuschuss kann nichts anderes gelten.

12

(3) Die - planwidrige - Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 GasNEV zu schließen. Die Vorschrift betrifft unmittelbar zwar nur den im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung von Gas (z.B. auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas) entrichteten Baukostenzuschuss. Dieser ist anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen. Dem lässt sich aber die allgemeine Vorstellung des Verordnungsgebers entnehmen, dass - als kostenmindernd anzusetzende - Baukostenzuschüsse generell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen sind. Dies unterstreicht die inhaltsgleiche Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 GasNEV, wonach die von gasverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse, d.h. solche nach § 11 NDAV, ebenfalls über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen sind. Aufgrund dessen ist es geboten, auch einen - spiegelbildlich - auf der Kostenseite anzusetzenden geleisteten Investitionskostenzuschuss über eine Dauer von 20 Jahren linear abzuschreiben.

13

Aufgrund der ausdrücklichen - wenngleich nur rudimentären - Regelung der Auflösungsdauer von Baukostenzuschüssen in § 9 GasNEV muss daher, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV i.V.m. dessen Anlage 1 ausscheiden. Dafür fehlt es zudem an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Ein Investitionskostenzuschuss an einen anderen Netzbetreiber kann einem Anlagegut im Sinne des § 6 GasNEV nicht gleichgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 4 Abs. 5 GasNEV nichts anderes. Diese Vorschrift enthält zur Vermeidung von Kostenerhöhungen, die aus Verpachtungen oder Leasing von Anlagen resultieren, die für den Netzbetrieb benötigt werden, eine Kappungsgrenze für den Kostenansatz solcher Anlagen (vgl. Schütz/Schütte in Holznagel/Schütz, ARegV, § 4 StromNEV/GasNEV Rn. 36). Für die Beantwortung der Frage, welche Abschreibungsdauer auf einen Investitionskostenzuschuss anzuwenden ist, lässt sich der Norm dagegen nichts entnehmen.

14

cc) Die Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Landesregulierungsbehörde dem Genehmigungsbescheid vom 12. September 2007 eine Abschreibungsdauer von 45 Jahren zugrundegelegt hat. Diese - nach den vorstehenden Ausführungen rechtsfehlerhafte - Beurteilung hat keine bindende Wirkung für die Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV. Dafür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die Landesregulierungsbehörde war an der Veränderung der Abschreibungsdauer auch nicht durch § 6 Abs. 5 Satz 2 GasNEV gehindert. Diese Norm soll lediglich sicherstellen, dass es nicht zu versteckten Abschreibungen unter Null kommt (vgl. BR-Drucks. 247/05, S. 28 f.). Sie schützt dagegen nicht das Vertrauen des Netzbetreibers auf die Fortführung einer rechtswidrigen Abschreibung.

15

2. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

16

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat auch insoweit keinen Erfolg.

17

a) Verzinsung des Umlaufvermögens

18

aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Betroffene ihre Beschwerde im Hinblick auf die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens aufgrund des 1/12-Ansatzes um pauschal 40,96 % zurückgenommen habe, so dass es sich damit in der Sache nicht mehr befasst hat.

19

bb) Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht die Prozesserklärung der Betroffenen rechtsfehlerhaft zu weitgehend dahin verstanden hat, dass die Betroffene ihr Rechtsschutzziel in Bezug auf die von ihr beanstandete Kürzung des Umlaufvermögens insgesamt nicht mehr weiterverfolgen wollte, oder ob die Betroffene - was die Rechtsbeschwerde geltend macht - ihre Beschwerde im Hinblick auf die Bezugsgröße aufrechterhalten hat. Denn dabei handelt es sich nur um die rechtliche Begründung für das Rechtsmittel. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Rechtsmittelantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 2012 - EnVR 101/10, RdE 2013, 174 Rn. 27 f. mwN - E.ON Hanse AG und vom 14. April 2015 - EnVR 16/14, EnWZ 2015, 331 Rn. 16). Aufgrund dessen hätte eine fehlerhafte Auslegung der Prozesserklärung der Betroffenen zwar zur Folge, dass das Beschwerdegericht durch die fehlende Bescheidung des Begehrens in der Sache deren Vorbringen gehörswidrig übergangen hätte. Die Betroffene hat insoweit aber die Entscheidungserheblichkeit eines möglichen Gehörsverstoßes nicht hinreichend dargelegt.

20

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen. Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 23a EnWG darzulegen und zu beweisen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die Regulierungsbehörde - wie hier - aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale Ansätze zugrunde legt, hat der Netzbetreiber eine Beschwer nicht aufgezeigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 ff. - SWU Netze, vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 42 ff. - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar und vom 5. Oktober 2010 - EnVR 49/09, RdE 2011, 263 Rn. 16 ff.).

21

So liegt der Fall hier. Die Betroffene hat den Nachweis für die Betriebsnotwendigkeit des von ihr angesetzten Umlaufvermögens nicht erbracht. Dazu genügt es nicht, dass sie die von der Landesregulierungsbehörde als Bezugsgröße zugrundegelegten Netzkosten als Ausgangswert übernimmt und um die Summe der Abschlagszahlungen, Konzessionsabgaben und Auflösung von Baukostenzuschüssen erhöht. Vielmehr hätte sie ihr Umlaufvermögen im Einzelnen aufschlüsseln und dessen Betriebsnotwendigkeit aufzeigen müssen. Dies ist weder im Beschwerdeverfahren noch - zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes - im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt.

22

b) Gesellschafter-Privatkonten

23

aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Landesregulierungsbehörde habe die Guthaben der Gesellschafter der Betroffenen auf den Gesellschafter-Privatkonten zu Recht nicht als Eigenkapital, sondern als (verzinsliches) Fremdkapital eingeordnet. Die Guthaben auf den Gesellschafterkonten stünden den Gesellschaftern zu, die hierüber jederzeit frei verfügen könnten. Soweit sie die Beträge auf den Gesellschafter-Privatkonten stehen ließen, gewährten sie der Betroffenen ein Darlehen, für das sie eine Verzinsung erhielten. Die mögliche spätere Verrechnung von Verlusten mit dem Guthaben sei ohne Belang, weil der Eintritt eines solchen Ereignisses unsicher sei und es sich bei einer Verrechnung nur um eine Zahlungsabkürzung handele. Das Guthaben könne auch nicht als Sicherheit für künftige Verluste verstanden werden, zumal dies ohnehin an der Einordnung als Fremdkapital nichts ändern würde. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2011 sei für das - hier maßgebliche - Basisjahr 2010 unbeachtlich. Soweit Gesellschafter-Privatkonten steuerrechtlich als Eigenkapital eingeordnet würden, sei dies ebenfalls unerheblich; im Rahmen der Anreizregulierung sei bei der Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital und bei der Einordnung als Abzugskapital neben der Eigentumslage eine wirtschaftliche Betrachtung anzustellen, die hier zu einer Einordnung der Gesellschafter-Privatkonten als Fremdkapital führe.

24

bb) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand.

25

(1) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Behandlung eines Vermögensbestandteils in der Handelsbilanz im Rahmen der Bestimmung der Netznutzungsentgelte unerheblich ist. Die Regelungen über die Handelsbilanz - ebenso wie diejenigen über die Steuerbilanz - können deshalb grundsätzlich nicht, auch nicht ergänzend, im Rahmen der kalkulatorischen Entgeltbestimmung angewandt werden. Dem widerspricht nicht, dass die Gasnetzentgeltverordnung ihrerseits Regelungen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 GasNEV) enthält, die auf die Handelsbilanz Bezug nehmen. Denn dies ist kein Verweis auf Rechtsnormen des Handelsrechts. Vielmehr dient die Handelsbilanz insoweit lediglich als Datenquelle für die Regulierungsentscheidung. Aus ihr lassen sich Kostenstruktur und Erlössituation des Netzbetreibers erkennen. Ansonsten ordnet die Verordnung es ausdrücklich an, wenn - wie etwa in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV - auf bilanzielle Ansätze zurückgegriffen werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 36 - Vattenfall).

26

Die Festlegung der Eigenkapitalverzinsung folgt einem eigenständigen System, das in seinen Grundsätzen durch § 21 EnWG vorgegeben und in der Gasnetzentgeltverordnung näher bestimmt wird. Der Gesamtzusammenhang der Regelung der §§ 6, 7 GasNEV verdeutlicht, dass es sich insoweit um ein abgeschlossenes Regelungswerk handelt, das die Eigenkapitalverzinsung losgelöst vom Handelsrecht selbständig normiert. Welche Vermögenswerte in welcher Höhe kalkulatorisch verzinst werden, regelt allein § 7 GasNEV. Danach ist die Grundlage für eine Verzinsung das betriebsnotwendige Eigenkapital gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV, das durch § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV definiert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 37 - Vattenfall).

27

(2) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht zu Recht mit der Landesregulierungsbehörde die von der Betroffenen als Eigenkapital angesetzten Guthaben auf den Gesellschafter-Privatkonten unberücksichtigt gelassen. Ob solche Guthaben handelsrechtlich angesetzt werden können, ist im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ohne Belang. Sie unterfallen weder dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 GasNEV noch stellen sie nach dem Normzweck dieser Vorschrift anzusetzendes Eigenkapital dar. Nach den Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes soll das in Sachanlagen investierte Kapital verzinst werden. Damit wird dem Gebot einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG) Genüge getan. Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber für sein zur Herstellung von Anlagen aufgewandtes Kapital grundsätzlich denselben Ertrag erwarten kann wie für Kapital, das er in anderen Bereichen des Netzbetriebs investiert hat. Zu den Zielen des Energiewirtschaftsrechts gehört die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von Energieverteilungsanlagen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Sie setzt voraus, dass Investitionen, die der Erhaltung und dem bedarfsgerechten Ausbau im Sinne der gesetzlichen Zielsetzung nach § 11 EnWG dienen, im Hinblick auf ihre Verzinsung nicht benachteiligt werden, sondern der Investor auf eine angemessene Rendite aus diesem Kapital vertrauen können muss (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 39 - Vattenfall). Um einen solchen Vermögensbestandteil handelt es sich bei Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten nicht.

28

c) Rückstellungen für das Regulierungskonto

29

aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Landesregulierungsbehörde die Rückstellungen für das Regulierungskonto zwar nicht - wie in dem angefochtenen Bescheid erfolgt - dem Abzugskapital gemäß § 7 Abs. 2 GasNEV habe zuordnen, sondern bereits bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV habe abziehen dürfen. Dies wirke sich aber auf die Höhe des betriebsnotwendigen Eigenkapitals im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 GasNEV nicht aus. Die Rückstellungen für das Regulierungskonto resultierten aus einem „Zwangsdarlehen“ der Netznutzer an den Netzbetreiber infolge der früheren, sich als überhöht erwiesenen Netzentgelte, das nun über die folgende Regulierungsperiode zurückzugewähren sei. Erkenne die Landesregulierungsbehörde die zur Rückstellungsbildung aufgewandten Zinsen zeitanteilig als Netzkosten an, werde die Betroffene bei der Auflösung des Regulierungskontos nicht doppelt belastet, zumal ein effizienter Netzbetreiber aus den ihm zugeflossenen Erträgen regelmäßig Zinserträge oder Zinseinsparungen erwirtschafte.

30

bb) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

31

(1) Nach der Gasnetzentgeltverordnung sind Rückstellungen, die sich aus einem negativen Regulierungskontosaldo ergeben, bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigen. Dabei kann offenbleiben, ob diese als verzinsliches Fremdkapital im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV einzuordnen oder dem - nach dem Wortlaut zinslos zur Verfügung stehenden - Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 GasNEV zuzurechnen sind. Auf die Höhe der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung wirkt sich dies - was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht - nicht aus.

32

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen sich dem Konzept der Anreizregulierungsverordnung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verordnungsgeber die Rückstellungen für das Regulierungskonto nach § 5 ARegV anders behandeln wollte. Ganz im Gegenteil spricht entscheidend für die Verfahrensweise der Landesregulierungsbehörde, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers sowohl die nach § 5 Abs. 1 ARegV verbuchten Differenzen als auch die nach § 5 Abs. 4 ARegV ermittelten Zu- und Abschläge nicht wie Eigenkapital verzinst werden, sondern - weil es sich bei Mehrerlösen der Sache nach um einen "unfreiwillig gewährten Kredit der Netznutzer an den Netzbetreiber" (Held in Holznagel/Schütz, ARegV, § 5 Rn. 58) handelt - nur entsprechend der regelmäßig niedrigeren, nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ARegV zu berechnenden durchschnittlichen Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.

33

Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffene vorliegend einen solchen Zinsaufwand nicht geltend gemacht hat. Die Landesregulierungsbehörde hat im Verwaltungsverfahren auf die Anerkennungsfähigkeit der Zinsen hingewiesen. Wenn die Betroffene daraufhin von einem entsprechenden Ansatz absieht, geht dies zu ihren Lasten. Die von ihr insoweit erhobene Verfahrensrüge geht daher ins Leere. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, wegen des von der Betroffenen nicht angesetzten Zinsaufwands sei eine "Gegenrechnung" nicht erforderlich, beruft sie sich auf ein Wahlrecht, das der Gesetz- und Verordnungsgeber dem Netzbetreiber indes nicht eingeräumt hat.

34

(3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, handelt es sich bei den Rückstellungen für das Regulierungskonto nicht um eine Besonderheit des Geschäftsjahres, die nach § 6 Abs. 3 ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt zu bleiben hat. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Kosten, sondern auch auf Erlöse und Erträge und die mit Rückstellungen verbundenen Belastungen anwendbar ist.

35

Unter Besonderheiten des Geschäftsjahres sind im Grundsatz nur Einmalereignisse zu verstehen, die die Eignung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV ermittelten Kostenbasis als Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen beeinträchtigen würden (vgl. BR-Drucks. 312/10 (Beschluss), S. 19). Aufgrund dessen ist das Kostenniveau um den Einfluss von Einmaleffekten zu bereinigen. Die Heranziehung der Kosten eines bestimmten Geschäftsjahres als Grundlage für die Festlegung der Erlösobergrenzen beruht auf der Erwägung, dass die Kostenstruktur in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Regel im Wesentlichen gleich sein dürfte. Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Kosten nicht in jedem Jahr anfallen oder von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen, nimmt der Verordnungsgeber dabei zulässigerweise in Kauf (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 17 - EnBW Regional AG).

36

Um einen solchen Einmaleffekt handelt es sich bei den Rückstellungen für das Regulierungskonto nicht. Vielmehr gehört es zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb, dass jedes Jahr wiederkehrend sowohl Zuführungen zu den Rückstellungen als auch Auflösungen von Rückstellungen vorgenommen werden. Soweit - was die Betroffene wenn auch nur in allgemeiner Form geltend macht - in dem Basisjahr eine "witterungsbedingte Ausnahmesituation" aufgetreten sein sollte, hätte die Landesregulierungsbehörde dem durch die Bildung eines Mittelwerts aus den Rückstellungen für das Regulierungskonto ausreichend Rechnung getragen.

37

(4) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde widerspricht diese Auslegung auch nicht dem Gebot des § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, die Netzentgelte - unter Berücksichtigung der Betriebsführung eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers - so zu bemessen, dass eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt. Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber im Hinblick auf sein für die Herstellung von Anlagen aufgewandtes Kapital grundsätzlich denselben Ertrag erwarten kann, wie für Kapital, das in anderen Bereichen des Netzbetriebs investiert ist. Zu den Zielen des Energiewirtschaftsrechts gehört die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit von Energieverteilungsanlagen (§ 1 Abs. 2 EnWG). Dies setzt voraus, dass Investitionen, die der Erhaltung und dem bedarfsgerechten Ausbau im Sinne der gesetzlichen Zielsetzung nach § 11 EnWG dienen, im Hinblick auf ihre Verzinsung nicht benachteiligt werden, sondern der Investor auf eine angemessene Rendite aus diesem Kapital vertrauen können muss. Hieraus folgt zwar keine Pflicht zur umfassenden Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Es reicht vielmehr aus, wenn das eingesetzte Eigenkapital insgesamt angemessen verzinst wird. Allerdings dürfen nicht ganze Bereiche aus der Verzinsung herausgenommen werden, jedenfalls soweit kein sachgerechter Grund besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 39 - Vattenfall).

38

Nach diesen Maßgaben ist § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG hier nicht verletzt. Bei den Rückstellungen für das Regulierungskonto handelt es sich bereits nicht um für die Herstellung von Anlagen aufgewandtes Eigenkapital. Den mit dem aus der Aufzinsung der Rückstellungen verbundenen Zinsaufwand kann der Netzbetreiber bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV i.V.m. §§ 4, 5 GasNEV geltend machen.

39

(5) Die Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Jahr 2010 durch das Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) eine Abzinsung der Rückstellungen ermöglicht worden sei (§ 253 Abs. 2 HGB), weshalb im Jahr 2010 nur ein geringerer Zinsaufwand habe gebucht werden können als wenn diese Regelung bereits im Jahr 2009 gegolten hätte. Damit kann die Betroffene bereits deshalb nicht gehört werden, weil es ihr nach Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB möglich war, die Neuregelung bereits im Jahr 2009 anzuwenden.

40

3. Kalkulatorische Gewerbesteuer

41

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen bleibt schließlich auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer durch die Landesregulierungsbehörde wendet.

42

a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Landesregulierungsbehörde habe die kalkulatorische Gewerbesteuer entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gleichlautenden Regelung in der Stromnetzentgeltverordnung berechnet. Bemessungsgrundlage sei allein die ermittelte kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung. Der von der Landesregulierungsbehörde gewählte „Vom-Hundert-Satz“ sei nicht durch den von der Betroffenen begehrten, günstigeren „Im-Hundert-Satz“ zu ersetzen.

43

b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

44

aa) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 8 GasNEV. Nach dieser Norm kann im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden. Hierdurch wird auf eine rein fiktive Bemessungsgrundlage, die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV, abgestellt. Ausgangspunkt sind somit nicht die der steuerlichen und handelsrechtlichen Gewinnermittlung zu Grunde liegenden Größen. Der Verordnungsgeber hat damit bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer einen rein kalkulatorischen Ansatz gewählt, indem die kalkulatorische Gewerbesteuer auf Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung zu berechnen ist. Die Vorschrift des § 8 GasNEV hat den Zweck, dem Netzbetreiber die Eigenkapitalverzinsung zu erhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 68 ff. - Vattenfall und KVR 42/07, ZNER 2008, 222 Rn. 71 ff. - Rheinhessische Energie und vom 9. Juli 2013 - EnVR 37/11, RdE 2014, 24 Rn. 12 - KNS).

45

bb) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Daran hat sich durch die Unternehmenssteuerreform 2008 nichts geändert. Durch diese wurde die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst abgeschafft mit der Folge, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe vom Gewerbeertrag abziehbar ist. Den damit verbundenen Anstieg der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hat der Gesetzgeber durch Absenken der Messzahl von 5 % auf 3,5 % ausgeglichen (vgl. BT-Drucks. 16/4841, S. 81). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages darf daher die Gewerbesteuer nicht mehr von der Eigenkapitalverzinsung abgezogen werden. Diese steuerrechtliche Änderung hat der Verordnungsgeber in § 8 GasNEV/StromNEV durch die Streichung des früheren Satzes 2 nachvollzogen (Art. 1 Nr. 6 und Art. 3 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013, BGBl. I S. 3250). Dem ist die Landesregulierungsbehörde in dem angefochtenen Bescheid nachgekommen. Sie hat die Eigenkapitalverzinsung mit dem Hebesatz und der Messzahl 3,5 % multipliziert.

46

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine zusätzliche Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer ("Im-Hundert-Rechnung") nicht in Betracht. Insoweit verbleibt es bei den für die Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung maßgebenden Vorgaben in § 7 GasNEV. Dass aufgrund dessen die Eigenkapitalverzinsung tatsächlich nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsläufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes. Eine Kostenneutralität ist hingegen - entgegen der Auffassung der Betroffenen - nicht herzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 67 - Vattenfall und KVR 42/07, ZNER 2008, 222 Rn. 70 - Rheinhessische Energie und vom 9. Juli 2013 - EnVR 37/11, RdE 2014, 24 Rn. 13 - KNS). Ein Verstoß gegen das Gebot des § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG liegt darin nicht.

III.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.

Limperg                          Raum                      Strohn

                 Grüneberg                     Bacher

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;
2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

38
1. Unter der Geltung des § 556 ZPO a.F. entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19.2.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872). Diese Einschränkung der Statthaftigkeit der Anschlussrevision gilt auch für § 554 ZPO, der im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 6; HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl., § 554 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 3; offengelassen in BGHZ 155, 189, 192 - Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, 1329; Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091 Tz. 15).

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2016 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Betroffene drei Viertel und die Bundesnetzagentur ein Viertel. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zwei Drittel und die Bundesnetzagentur ein Drittel.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den Zeitraum bis 30. August 2017 auf 11 Millionen Euro und für die Zeit danach auf 5,2 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilnetz, das sie von ihrer alleinigen Gesellschafterin gepachtet hat. Diese stellt auf der Grundlage eines Personalüberleitungsvertrags zugleich einen großen Teil der bei der Betroffenen beschäftigten Mitarbeiter.

2

Mit Beschluss vom 25. April 2014 hat die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen begehrt festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene zu mehreren Punkten neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde der Betroffenen hat es zurückgewiesen. Diese Entscheidung greifen beide Beteiligten mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde an.

3

Die Betroffene wendet sich gegen den Ansatz eines passiven Bilanzausgleichspostens und gegen die Nichtberücksichtigung von Forderungen gegen die Betroffene in der Bilanz der Verpächterin. Die Bundesnetzagentur wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht bestimmte Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile angesehen hat.

4

Hinsichtlich anderer, zunächst ebenfalls mit der Rechtsbeschwerde angegriffener Punkte, zu denen das Beschwerdegericht überwiegend eine der Betroffenen günstige Entscheidung getroffen hat, verfolgen die Beteiligten ihr ursprüngliches Begehren im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Senats nicht weiter. Dies betrifft die Höhe des berücksichtigten Umlaufvermögens, die Verzinsung des Abzugskapitals, die Berücksichtigung von Rückstellungen für das Regulierungskonto und die Bestimmung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach der so genannten Im-Hundert-Rechnung.

5

B. Die zulässigen Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

6

I. Die von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 23. August 2016 ausgesprochene Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat nicht zu einer Erledigung geführt. Der angefochtene Bescheid bleibt jedenfalls so lange wirksam, bis die Rücknahmeentscheidung Bestandskraft erlangt. Diese Voraussetzung ist bislang nicht eingetreten, weil die Betroffene die Rücknahmeentscheidung ebenfalls angefochten hat.

7

II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Einordnung des passiven Bilanzausgleichspostens als zinslos zur Verfügung stehendes Kapital im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV sei nicht zu beanstanden. In dieser Position seien Beträge beziffert, die das Aktivvermögen der Verpächterin deckten und nicht verzinslich seien. Dem entsprechend habe der Bundesgerichtshof die Ansatzfähigkeit von passiven Rechnungsabgrenzungsposten als Abzugskapital bereits ausdrücklich anerkannt.

9

Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Nichtberücksichtigung von Forderungen gegen die Betroffene im Umlaufvermögen der Verpächterin. Dass die entsprechenden Verbindlichkeiten bei der Betroffenen vollständig als Abzugskapital in Ansatz gebracht würden, reiche nicht aus, um die Forderungen bei der Verpächterin als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen einzuordnen. Es bedürfe vielmehr stets des Nachweises, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten kurzfristig getilgt werden müssten. Daran fehle es im Streitfall.

10

Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur seien hingegen bestimmte Kosten, die die Betroffene aufgrund des Personalüberleitungsvertrags für die bei ihr tätigen, aber bei der Verpächterin angestellten Mitarbeiter trage, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile zu bewerten. Zwar beträfen die einschlägigen Regelungen in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 und 11 ARegV grundsätzlich nur Kosten für Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Netzbetreiber stünden. Eine am Regelungszweck der Vorschriften orientierte Auslegung spreche aber dafür, sie auch auf Kosten für Mitarbeiter anzuwenden, die aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung für den Netzbetreiber tätig seien. Diese Konstellation liege im Streitfall vor.

11

III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

12

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Berücksichtigung eines passiven Bilanzausgleichspostens beim Abzugskapital der Verpächterin als rechtmäßig angesehen.

13

a) Als Abzugskapital ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GasNEV das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Hierzu gehören gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV neben den in Nr. 1 bis 4 der genannten Vorschrift aufgezählten Positionen auch sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

14

b) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei einem passiven Bilanzausgleichsposten, der darauf beruht, dass ein Versorgungsunternehmen getrennte Bilanzen für einzelne Tätigkeitsbereiche aufzustellen hat, um eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV handelt.

15

aa) Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sind Bilanzausgleichsposten zu bilden, wenn sich bei der Erstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich unterschiedliche Werte auf der Aktiv- und der Passivseite ergeben.

16

Eine solche Differenz kann auftreten, weil Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die mehrere Tätigkeitsbereiche betreffen, typischerweise nach unterschiedlichen Maßstäben auf die einzelnen Bereiche zu verteilen sind. Ein passiver Ausgleichsposten ist zu bilden, wenn die Summe der einem Tätigkeitsbereich zugeordneten Aktiva die Summe der ihm zugeordneten Passiva übersteigt.

17

bb) Hieraus ergibt sich, dass ein passiver Bilanzausgleichsposten als Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV anzusehen ist.

18

Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Forderungen anzusehen, die einem Dritten gegen das Versorgungsunternehmen zustehen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fällt darunter vielmehr auch eine kalkulatorische Passivposition, die sich daraus ergibt, dass das Unternehmen in verschiedenen Bereichen tätig ist und aufgrund energiewirtschaftsrechtlicher Vorgaben für einzelne Tätigkeitsbereiche gesonderte Bilanzen erstellt.

19

Die Aufzählung in § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV dient der Konkretisierung des in § 7 Abs. 2 Satz 1 GasNEV normierten Grundsatzes, wonach zinslos zur Verfügung stehendes Kapital grundsätzlich als Abzugskapital zu behandeln ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bildet den letzten Punkt dieser Aufzählung und ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Diese Funktion ist bei der Auslegung des danach maßgeblichen Begriffs "sonstige Verbindlichkeiten" zu berücksichtigen. Deshalb kommt der Frage, ob es sich um eine Verbindlichkeit im Rechtssinne handelt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um eine Position handelt, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt. Diese Voraussetzung ist in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation erfüllt.

20

Wenn sich in einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich aufgrund der oben geschilderten Zusammenhänge ein Überschuss der Aktiva über die Passiva ergibt, bedeutet dies wirtschaftlich, dass einem Teil des eingesetzten Vermögens Passivpositionen gegenüber stehen, die einem anderen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind. Diese Konstellation ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 GasNEV gleich zu behandeln wie eine Überlassung von Vermögensgegenständen durch Dritte. Zwar handelt es sich, wie die Betroffene im Ansatz zutreffend geltend macht, um Vermögen desselben Rechtsträgers, so dass keine Forderung im Rechtssinne entstehen kann. Die Aufstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich dient aber gerade dem Zweck, die Vermögenslage für diesen Bereich unabhängig von der Tätigkeit in anderen Bereichen zu bewerten. Die Abdeckung von Vermögenswerten durch Passivpositionen aus einem anderen Bereich muss deshalb gleich behandelt werden wie eine Abdeckung von Vermögenswerten durch Mittel, die von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Nach dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine solche Passivposition deshalb als Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV anzusehen.

21

cc) Aus der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt sich entgegen der Auffassung der Betroffenen keine abweichende Beurteilung.

22

Der Senat hat entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 StromNEV anzusehen sind (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 44 - Vattenfall). Hieraus kann für die Behandlung von Passivpositionen schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten unterschiedliche Regeln gelten. Erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden, die zur Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen können, sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GasNEV als Abzugskapital anzusetzen. Auf diesen Unterschied hat der Senat bereits in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

23

Vor diesem Hintergrund bedarf es im Streitfall nicht der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen aktive Bilanzausgleichsposten als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 GasNEV anzusehen sind. Ebenso wie bei Rechnungsabgrenzungsposten könnten aus der Beantwortung dieser Frage keine Rückschlüsse für die Behandlung von passiven Bilanzausgleichsposten gezogen werden, weil § 7 Abs. 2 GasNEV für diese eine eigenständige Regelung enthält.

24

c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der zu beurteilende passive Bilanzausgleichsposten Mittel repräsentiert, die dem Versorgungsunternehmen zinslos zur Verfügung stehen.

25

Entgegen der Auffassung der Betroffenen steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass es sich bei dem Ausgleichsposten um einen reinen Bilanzansatz handelt, dem keine konkreten Vermögenswerte zugeordnet sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Betroffene über Aktiva verfügt, für deren Aufbringung kein Eigenkapital eingesetzt werden muss und keine Zinsen zu entrichten sind.

26

d) Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat die Berücksichtigung als Abzugsposten nicht zwingend zur Folge, dass der Wert des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens entsprechend höher anzusetzen ist.

27

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hohes Abzugskapital zwar dazu führen, dass mehr an Umlaufvermögen vorgehalten werden muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Die Betriebsnotwendigkeit eines höheren Umlaufvermögens ergibt sich aber nicht schon aus dem Vorhandensein von Abzugskapital. Sie ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU-Netze, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 45 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).

28

Konkreter Vortrag der Betroffenen, aus dem sich die Betriebsnotwendigkeit im Streitfall ergibt, ist mit der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

29

2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass Forderungen der Verpächterin gegen die Betroffene und andere mit ihr verbundene Unternehmen nicht als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen zu berücksichtigen sind.

30

a) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit auch in diesem Zusammenhang nicht schon aus dem Umstand, dass die betreffenden Forderungen bei der Betroffenen als Abzugskapital angesetzt worden sind.

31

Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Wertansätze von Aktiva und Passiva grundsätzlich denselben zeitlichen Vorgaben zu unterwerfen sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 76/07 Rn. 13), ist hierbei nicht einschlägig. Im Streitfall geht es weder um unterschiedliche zeitliche Vorgaben noch um sonstige Abweichungen im Bewertungsmaßstab, sondern um die Frage, inwieweit die sich aus der Bilanz ergebenden Werte bei der Bestimmung des zu verzinsenden Eigenkapitals und des Abzugskapitals zu berücksichtigen sind. Hierfür gelten gemäß § 7 Abs. 1 und 2 GasNEV jeweils unterschiedliche Regeln. Insbesondere darf Vermögen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV nur insoweit berücksichtigt werden, als es betriebsnotwendig ist.

32

Wie bereits oben dargelegt wurde, stellt der Umstand, dass hohes Abzugskapital vorhanden ist, keinen hinreichenden Grund dar, um die Betriebsnotwendigkeit zu bejahen. Für den Fall, dass eine zum Umlaufvermögen des Verpächters gehörende Forderung zugleich als Abzugskapital auf Seiten des Pächters zu berücksichtigen ist, gilt nichts anderes.

33

Ob eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dann zu bejahen wäre, wenn die Regulierungsbehörde die pauschale Bemessung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens auf Seiten des Verpächters und des Pächters nach unterschiedlichen Regeln vornimmt (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015 - 3 Kart 94/14, juris Rn. 60), bedarf keiner Entscheidung. Im Streitfall hat die Bundesnetzagentur - anders als in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall - als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen sowohl bei der Verpächterin als auch bei der Betroffenen jeweils ein Zwölftel der anerkennungsfähigen Netzkosten angesetzt. Damit fehlt es an der Heranziehung unterschiedlicher Maßstäbe.

34

Dass diese Handhabung aus Sicht der Bundesnetzagentur auf einem Versehen beruht, ist unerheblich. Für die Beurteilung des angefochtenen Bescheids ist ausschließlich von Bedeutung, welchen Maßstab die Bundesnetzagentur tatsächlich angewendet hat.

35

b) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich aus § 4 Abs. 5 GasNEV keine abweichende Beurteilung.

36

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV können Betreiber von Gasversorgungsnetzen Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre.

37

Hieraus ergibt sich, wie der Senat bereits entschieden hat, lediglich, dass die Kosten, die anfielen, wenn der Betreiber zugleich Eigentümer wäre, eine Obergrenze für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten bilden. Eine daraus resultierende Korrektur hat aber lediglich punktuellen Charakter und ändert nichts daran, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber grundsätzlich getrennt zu betrachten sind (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15 Rn. 45 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

38

Entgegen der Auffassung der Betroffenen darf die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV relevante Obergrenze deshalb nicht in der Weise bestimmt werden, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber hypothetisch zusammengelegt werden. Bei den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV relevanten Kosten, die anfielen, wenn der Netzbetreiber Eigentümer der Anlagen wäre, handelt es sich zwar notwendig um hypothetische Werte, weil Netzbetreiber und Netzeigentümer in den betroffenen Fällen gerade nicht identisch sind. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Kostenbetrachtung vollständig losgelöst von der tatsächlichen Kostensituation erfolgen darf. Soweit dies möglich ist, sind die hypothetischen Kosten, die dem Betreiber als Eigentümer entstehen würden, vielmehr anhand der tatsächlichen Kostensituation zu ermitteln. Hierfür bilden die Kosten des Netzeigentümers einen geeigneten Maßstab. Eine weitergehende Abstraktion durch hypothetische Zusammenlegung der Vermögenssphären von Eigentümer und Betreiber würde demgegenüber darauf hinauslaufen, dass die tatsächliche Situation in weitem Umfang unberücksichtigt bliebe und rein fiktive Werte herangezogen würden. Dies ist mit der Zielsetzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV nicht vereinbar.

39

c) Hinsichtlich der Forderungen der Verpächterin gegen andere verbundene Unternehmen, auf die die Betroffene ihren Angriff hilfsweise stützen will, gilt nichts Abweichendes. Auch insoweit begründen weder die Existenz solcher Forderungen noch der Umstand, dass sie beim Schuldner als Abzugskapital angesetzt werden, deren Betriebsnotwendigkeit.

40

3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner entschieden, dass die geltend gemachten Personalkosten für Mitarbeiter, die der Betroffenen von der Verpächterin überlassen werden, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 und 11 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen sind.

41

a) Wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, setzt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV voraus, dass die in Rede stehenden Kosten beim Netzbetreiber entstehen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 8 ff. - Infrawest GmbH).

42

b) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung, auf der die Kosten beruhen, beteiligt sein muss oder dass zwischen ihm und den Mitarbeitern, die die Leistungen erhalten, ein Arbeitsvertrag bestehen muss. Der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erforderliche Zusammenhang ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen an Bedienstete aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten, insbesondere mit dem originär zur Leistung verpflichteten Arbeitgeber, zu tragen hat.

43

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV knüpft allerdings insoweit an rechtliche Beziehungen an, als die Kosten auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruhen müssen. Daraus ergibt sich, wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, dass zwischen der Vereinbarung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss (BGH RdE 2017, 80 Rn. 20 f. - Infrawest GmbH).

44

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV schreibt indes nicht zwingend vor, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung als Vertragspartei beteiligt sein muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Netzbetreiber die auf der Vereinbarung beruhenden Kosten aus einem anderen Rechtsgrund zu tragen hat und sie sich für ihn als Kosten für Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, weil § 11 Abs. 2 ARegV grundsätzlich an diese anknüpft.

45

c) Die von der Bundesnetzagentur aufgezeigte Entstehungsgeschichte der am 17. September 2017 in Kraft getretenen Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

46

In den Materialien zu der geänderten Fassung, in der als maßgeblicher Stichtag anstelle des 31. Dezember 2008 nunmehr der 31. Dezember 2016 festgelegt worden ist, wird allerdings ausgeführt, die Neuregelung weite den Bestandsschutz von geltenden kollektivarbeitsrechtlichen Vereinbarungen von Versorgungsleistungen der beim Netzbetreiber direkt angestellten Mitarbeiter aus. Dem mag zu entnehmen sein, dass der Verordnungsgeber bei der Änderung davon ausging, die Vorschrift sei nur für Arbeitnehmer anwendbar, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Verordnungsgeber insoweit eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage herbeiführen wollte. Er hat sich vielmehr auf eine Modifikation des Stichtags beschränkt und die Regelung im Übrigen unverändert gelassen.

47

Für die ursprünglich geltende Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV können, wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt hat, aus deren Entstehungsgeschichte keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden (BGH RdE 2017, 80 Rn. 11 ff. - Infrawest GmbH). Angesichts dessen kommt dem Zweck der Vorschrift ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser setzt aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die neue Fassung gilt mangels einer inhaltlichen Änderung durch den Verordnungsgeber nichts anderes.

48

d) Der danach erforderliche, aber auch ausreichende Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ist, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an das Oberlandesgericht Düsseldorf (RdE 2015, 371, juris Rn. 33 f.) zu Recht entschieden hat, auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen.

49

Bei wirtschaftlicher Betrachtung entstehen die Kosten für den Netzbetreiber in dieser Konstellation - ebenso wie beim Einsatz eigener Arbeitnehmer - nicht für die Inanspruchnahme einer fremden Dienstleistung, sondern für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Bediensteten. Dass der Netzbetreiber für diese Bediensteten nicht als Arbeitgeber fungiert und dass er ihnen gegenüber nicht unmittelbar durch die betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarung gebunden ist, auf der die Kostenbelastung beruht, ist nur für die rechtliche Einordnung von Bedeutung, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV insoweit nicht ausschlaggebend ist.

50

e) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur führt dieses Ergebnis nicht zu einer dem Zweck von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV widersprechenden Wettbewerbsverzerrung.

51

Die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile führt allerdings dazu, dass diese - entsprechend der Vorgabe aus § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG - nicht in den Effizienzvergleich einbezogen werden. Dies schließt es aber nicht aus, bei Kosten für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen zu differenzieren zwischen Kosten, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags vom Netzbetreiber zu tragen sind, und Kosten, die in die Kalkulation des nach anderen Kriterien bemessenen Entgelts für eine vom Netzbetreiber in Anspruch genommene Dienstleistung eingeflossen sind. Diese Differenzierung ist vielmehr durch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV vorgegeben, der Kosten der in Rede stehenden Art unter bestimmten, typisierten Voraussetzungen als dauerhaft nicht beeinflussbar einordnet.

52

f) Im Streitfall hat die Betroffene nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aufgrund des Personalüberleitungsvertrags die geltend gemachten Personalzusatzkosten für die überlassenen Mitarbeiter in voller Höhe zu tragen.

53

Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie bilden deshalb den Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

54

Vor diesem Hintergrund fallen die im Streitfall zu beurteilenden Kosten aus den oben dargelegten Gründen - anders als bei einem Dienstleistungsvertrag - unter den Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV.

55

g) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur hängt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde weder von der Frage ab, ob die Betroffene im Hinblick auf die bestehenden Verpflichtungen Rückstellungen gebildet und diese als Abzugskapital angesetzt hat, noch davon, ob und inwieweit die Betroffene hierzu verpflichtet ist.

56

Sollte die Betroffene die Bildung solcher Rückstellungen entgegen bilanzrechtlichen Vorschriften unterlassen haben, hätte dies allenfalls zur Folge, dass die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus maßgeblichen Kosten im Rahmen der gebotenen Neubescheidung auch insoweit zu korrigieren sind. Auf die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbar im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV hätte ein diesbezüglicher Verstoß hingegen keine Auswirkungen.

57

Sollte die Betroffene nicht zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet sein, ergäbe sich hieraus entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht, dass es an einer vollständigen Kostenübernahme durch den Netzbetreiber fehlt. Ob und in welchem Umfang ein Netzbetreiber für Personalkosten der bei ihm angestellten Mitarbeiter Rückstellungen zu bilden hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Aus dem Umstand, dass ein Netzbetreiber für Personalkosten von Mitarbeitern, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags für ihn tätig sind, im Einzelfall keine Rückstellungen zu bilden hat, kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass es an einer die Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV rechtfertigenden Kostenbelastung fehlt.

58

h) Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass für die geltend gemachten Kosten für Betriebs- und Personalratstätigkeit (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ARegV) sowie für Berufsausbildung, Weiterbildung und Kindertagesstätten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV) im Ergebnis nichts anderes gilt.

59

Die dafür einschlägigen Vorschriften in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 ARegV stellen nur auf die jeweilige Kostenart ab. Ebenso wie bei § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass nur Kosten erfasst sind, die der Netzbetreiber zu tragen hat. Die rechtliche Grundlage, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist indes auch nach diesen Vorschriften grundsätzlich nicht ausschlaggebend.

60

Im Streitfall sind diese Kosten mithin ebenfalls als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen, weil sie aufgrund des Personalüberleitungsvertrags von der Betroffenen zu tragen sind.

61

IV. Damit erweisen sich beide Rechtsbeschwerden im noch anhängigen Umfang als unbegründet.

62

Die Bundesnetzagentur hat die Betroffene deshalb, wie vom Beschwerdegericht angeordnet, zu folgenden Punkten neu zu bescheiden:

- Korrektur des Abzugskapitals wegen Rückstellungen, die auf die Stromsparte entfallen;

- Anerkennung der Personalkosten der übergeleiteten Mitarbeiter als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten, einschließlich der Neuberechnung des Effizienzwerts.

63

Soweit das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur hinsichtlich weiterer Punkte zur Neubescheidung verpflichtet hat, ist seine Entscheidung durch Rücknahme der Beschwerde wirkungslos geworden.

64

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

65

1. Obwohl beide Rechtsbeschwerden erfolglos geblieben sind, bedarf die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz der Abänderung.

66

Anlass dazu besteht zum einen, weil die vom Beschwerdegericht festgelegte Kostenquote nach dem plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Betroffenen nicht den Quoten entspricht, mit denen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz unterlegen sind, und zum anderen, weil die Betroffene von ihrem mit der Beschwerde geltend gemachten Begehren teilweise auch insoweit Abstand genommen hat, als sie in der Beschwerdeinstanz obsiegt hat, was als teilweise Rücknahme der Beschwerde mit entsprechender Kostenfolge anzusehen ist.

67

Bei Berücksichtigung dieser beiden Umstände hat die Betroffene drei Viertel der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten zu tragen, weil sie mit ihrem ursprünglich geltend gemachten Begehren in entsprechender Höhe unterlegen ist.

68

2. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Betroffene bezogen auf die in den Rechtsmittelbegründungen geltend gemachten Streitpunkte - deren Wert für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist - zu zwei Drittel und bezogen auf die nach der teilweisen Bereinigung des Streits verbliebenen Punkte - deren Wert für die Terminsgebühr maßgeblich ist - zu einem Drittel unterlegen.

69

Vor diesem Hintergrund hat die Betroffene von den gerichtlichen Kosten dieser Instanz zwei Drittel zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist hingegen eine Kostenaufhebung angemessen, weil sich die Unterliegensquoten vor und nach der teilweisen Bereinigung im Ergebnis ausgleichen.

Limperg     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.