Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - EnVR 23/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:171017BENVR23.16.0
bei uns veröffentlicht am17.10.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2016 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Betroffene drei Viertel und die Bundesnetzagentur ein Viertel. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zwei Drittel und die Bundesnetzagentur ein Drittel.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird für den Zeitraum bis 30. August 2017 auf 11 Millionen Euro und für die Zeit danach auf 5,2 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilnetz, das sie von ihrer alleinigen Gesellschafterin gepachtet hat. Diese stellt auf der Grundlage eines Personalüberleitungsvertrags zugleich einen großen Teil der bei der Betroffenen beschäftigten Mitarbeiter.

2

Mit Beschluss vom 25. April 2014 hat die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen begehrt festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Bescheid aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene zu mehreren Punkten neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde der Betroffenen hat es zurückgewiesen. Diese Entscheidung greifen beide Beteiligten mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde an.

3

Die Betroffene wendet sich gegen den Ansatz eines passiven Bilanzausgleichspostens und gegen die Nichtberücksichtigung von Forderungen gegen die Betroffene in der Bilanz der Verpächterin. Die Bundesnetzagentur wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht bestimmte Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile angesehen hat.

4

Hinsichtlich anderer, zunächst ebenfalls mit der Rechtsbeschwerde angegriffener Punkte, zu denen das Beschwerdegericht überwiegend eine der Betroffenen günstige Entscheidung getroffen hat, verfolgen die Beteiligten ihr ursprüngliches Begehren im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Senats nicht weiter. Dies betrifft die Höhe des berücksichtigten Umlaufvermögens, die Verzinsung des Abzugskapitals, die Berücksichtigung von Rückstellungen für das Regulierungskonto und die Bestimmung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nach der so genannten Im-Hundert-Rechnung.

5

B. Die zulässigen Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

6

I. Die von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 23. August 2016 ausgesprochene Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat nicht zu einer Erledigung geführt. Der angefochtene Bescheid bleibt jedenfalls so lange wirksam, bis die Rücknahmeentscheidung Bestandskraft erlangt. Diese Voraussetzung ist bislang nicht eingetreten, weil die Betroffene die Rücknahmeentscheidung ebenfalls angefochten hat.

7

II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Einordnung des passiven Bilanzausgleichspostens als zinslos zur Verfügung stehendes Kapital im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 GasNEV sei nicht zu beanstanden. In dieser Position seien Beträge beziffert, die das Aktivvermögen der Verpächterin deckten und nicht verzinslich seien. Dem entsprechend habe der Bundesgerichtshof die Ansatzfähigkeit von passiven Rechnungsabgrenzungsposten als Abzugskapital bereits ausdrücklich anerkannt.

9

Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Nichtberücksichtigung von Forderungen gegen die Betroffene im Umlaufvermögen der Verpächterin. Dass die entsprechenden Verbindlichkeiten bei der Betroffenen vollständig als Abzugskapital in Ansatz gebracht würden, reiche nicht aus, um die Forderungen bei der Verpächterin als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen einzuordnen. Es bedürfe vielmehr stets des Nachweises, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten kurzfristig getilgt werden müssten. Daran fehle es im Streitfall.

10

Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur seien hingegen bestimmte Kosten, die die Betroffene aufgrund des Personalüberleitungsvertrags für die bei ihr tätigen, aber bei der Verpächterin angestellten Mitarbeiter trage, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile zu bewerten. Zwar beträfen die einschlägigen Regelungen in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 und 11 ARegV grundsätzlich nur Kosten für Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zum Netzbetreiber stünden. Eine am Regelungszweck der Vorschriften orientierte Auslegung spreche aber dafür, sie auch auf Kosten für Mitarbeiter anzuwenden, die aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung für den Netzbetreiber tätig seien. Diese Konstellation liege im Streitfall vor.

11

III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

12

1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Berücksichtigung eines passiven Bilanzausgleichspostens beim Abzugskapital der Verpächterin als rechtmäßig angesehen.

13

a) Als Abzugskapital ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 GasNEV das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Hierzu gehören gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV neben den in Nr. 1 bis 4 der genannten Vorschrift aufgezählten Positionen auch sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

14

b) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei einem passiven Bilanzausgleichsposten, der darauf beruht, dass ein Versorgungsunternehmen getrennte Bilanzen für einzelne Tätigkeitsbereiche aufzustellen hat, um eine Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV handelt.

15

aa) Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sind Bilanzausgleichsposten zu bilden, wenn sich bei der Erstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich unterschiedliche Werte auf der Aktiv- und der Passivseite ergeben.

16

Eine solche Differenz kann auftreten, weil Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die mehrere Tätigkeitsbereiche betreffen, typischerweise nach unterschiedlichen Maßstäben auf die einzelnen Bereiche zu verteilen sind. Ein passiver Ausgleichsposten ist zu bilden, wenn die Summe der einem Tätigkeitsbereich zugeordneten Aktiva die Summe der ihm zugeordneten Passiva übersteigt.

17

bb) Hieraus ergibt sich, dass ein passiver Bilanzausgleichsposten als Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV anzusehen ist.

18

Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind als Verbindlichkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Forderungen anzusehen, die einem Dritten gegen das Versorgungsunternehmen zustehen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fällt darunter vielmehr auch eine kalkulatorische Passivposition, die sich daraus ergibt, dass das Unternehmen in verschiedenen Bereichen tätig ist und aufgrund energiewirtschaftsrechtlicher Vorgaben für einzelne Tätigkeitsbereiche gesonderte Bilanzen erstellt.

19

Die Aufzählung in § 7 Abs. 2 Satz 2 GasNEV dient der Konkretisierung des in § 7 Abs. 2 Satz 1 GasNEV normierten Grundsatzes, wonach zinslos zur Verfügung stehendes Kapital grundsätzlich als Abzugskapital zu behandeln ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bildet den letzten Punkt dieser Aufzählung und ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Diese Funktion ist bei der Auslegung des danach maßgeblichen Begriffs "sonstige Verbindlichkeiten" zu berücksichtigen. Deshalb kommt der Frage, ob es sich um eine Verbindlichkeit im Rechtssinne handelt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um eine Position handelt, in der sich eine (zinslose) Überlassung von Kapital durch Dritte widerspiegelt. Diese Voraussetzung ist in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation erfüllt.

20

Wenn sich in einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich aufgrund der oben geschilderten Zusammenhänge ein Überschuss der Aktiva über die Passiva ergibt, bedeutet dies wirtschaftlich, dass einem Teil des eingesetzten Vermögens Passivpositionen gegenüber stehen, die einem anderen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind. Diese Konstellation ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 GasNEV gleich zu behandeln wie eine Überlassung von Vermögensgegenständen durch Dritte. Zwar handelt es sich, wie die Betroffene im Ansatz zutreffend geltend macht, um Vermögen desselben Rechtsträgers, so dass keine Forderung im Rechtssinne entstehen kann. Die Aufstellung einer Bilanz für einen einzelnen Tätigkeitsbereich dient aber gerade dem Zweck, die Vermögenslage für diesen Bereich unabhängig von der Tätigkeit in anderen Bereichen zu bewerten. Die Abdeckung von Vermögenswerten durch Passivpositionen aus einem anderen Bereich muss deshalb gleich behandelt werden wie eine Abdeckung von Vermögenswerten durch Mittel, die von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Nach dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine solche Passivposition deshalb als Verbindlichkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 GasNEV anzusehen.

21

cc) Aus der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt sich entgegen der Auffassung der Betroffenen keine abweichende Beurteilung.

22

Der Senat hat entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten nicht als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 StromNEV anzusehen sind (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 44 - Vattenfall). Hieraus kann für die Behandlung von Passivpositionen schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten unterschiedliche Regeln gelten. Erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden, die zur Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten führen können, sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GasNEV als Abzugskapital anzusetzen. Auf diesen Unterschied hat der Senat bereits in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

23

Vor diesem Hintergrund bedarf es im Streitfall nicht der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen aktive Bilanzausgleichsposten als Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 GasNEV anzusehen sind. Ebenso wie bei Rechnungsabgrenzungsposten könnten aus der Beantwortung dieser Frage keine Rückschlüsse für die Behandlung von passiven Bilanzausgleichsposten gezogen werden, weil § 7 Abs. 2 GasNEV für diese eine eigenständige Regelung enthält.

24

c) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der zu beurteilende passive Bilanzausgleichsposten Mittel repräsentiert, die dem Versorgungsunternehmen zinslos zur Verfügung stehen.

25

Entgegen der Auffassung der Betroffenen steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass es sich bei dem Ausgleichsposten um einen reinen Bilanzansatz handelt, dem keine konkreten Vermögenswerte zugeordnet sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Betroffene über Aktiva verfügt, für deren Aufbringung kein Eigenkapital eingesetzt werden muss und keine Zinsen zu entrichten sind.

26

d) Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat die Berücksichtigung als Abzugsposten nicht zwingend zur Folge, dass der Wert des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens entsprechend höher anzusetzen ist.

27

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein hohes Abzugskapital zwar dazu führen, dass mehr an Umlaufvermögen vorgehalten werden muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze). Die Betriebsnotwendigkeit eines höheren Umlaufvermögens ergibt sich aber nicht schon aus dem Vorhandensein von Abzugskapital. Sie ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU-Netze, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 45 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).

28

Konkreter Vortrag der Betroffenen, aus dem sich die Betriebsnotwendigkeit im Streitfall ergibt, ist mit der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

29

2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass Forderungen der Verpächterin gegen die Betroffene und andere mit ihr verbundene Unternehmen nicht als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen zu berücksichtigen sind.

30

a) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit auch in diesem Zusammenhang nicht schon aus dem Umstand, dass die betreffenden Forderungen bei der Betroffenen als Abzugskapital angesetzt worden sind.

31

Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Wertansätze von Aktiva und Passiva grundsätzlich denselben zeitlichen Vorgaben zu unterwerfen sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 - EnVR 76/07 Rn. 13), ist hierbei nicht einschlägig. Im Streitfall geht es weder um unterschiedliche zeitliche Vorgaben noch um sonstige Abweichungen im Bewertungsmaßstab, sondern um die Frage, inwieweit die sich aus der Bilanz ergebenden Werte bei der Bestimmung des zu verzinsenden Eigenkapitals und des Abzugskapitals zu berücksichtigen sind. Hierfür gelten gemäß § 7 Abs. 1 und 2 GasNEV jeweils unterschiedliche Regeln. Insbesondere darf Vermögen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV nur insoweit berücksichtigt werden, als es betriebsnotwendig ist.

32

Wie bereits oben dargelegt wurde, stellt der Umstand, dass hohes Abzugskapital vorhanden ist, keinen hinreichenden Grund dar, um die Betriebsnotwendigkeit zu bejahen. Für den Fall, dass eine zum Umlaufvermögen des Verpächters gehörende Forderung zugleich als Abzugskapital auf Seiten des Pächters zu berücksichtigen ist, gilt nichts anderes.

33

Ob eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dann zu bejahen wäre, wenn die Regulierungsbehörde die pauschale Bemessung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens auf Seiten des Verpächters und des Pächters nach unterschiedlichen Regeln vornimmt (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2015 - 3 Kart 94/14, juris Rn. 60), bedarf keiner Entscheidung. Im Streitfall hat die Bundesnetzagentur - anders als in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall - als betriebsnotwendiges Umlaufvermögen sowohl bei der Verpächterin als auch bei der Betroffenen jeweils ein Zwölftel der anerkennungsfähigen Netzkosten angesetzt. Damit fehlt es an der Heranziehung unterschiedlicher Maßstäbe.

34

Dass diese Handhabung aus Sicht der Bundesnetzagentur auf einem Versehen beruht, ist unerheblich. Für die Beurteilung des angefochtenen Bescheids ist ausschließlich von Bedeutung, welchen Maßstab die Bundesnetzagentur tatsächlich angewendet hat.

35

b) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich aus § 4 Abs. 5 GasNEV keine abweichende Beurteilung.

36

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV können Betreiber von Gasversorgungsnetzen Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre.

37

Hieraus ergibt sich, wie der Senat bereits entschieden hat, lediglich, dass die Kosten, die anfielen, wenn der Betreiber zugleich Eigentümer wäre, eine Obergrenze für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten bilden. Eine daraus resultierende Korrektur hat aber lediglich punktuellen Charakter und ändert nichts daran, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber grundsätzlich getrennt zu betrachten sind (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15 Rn. 45 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH).

38

Entgegen der Auffassung der Betroffenen darf die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV relevante Obergrenze deshalb nicht in der Weise bestimmt werden, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber hypothetisch zusammengelegt werden. Bei den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV relevanten Kosten, die anfielen, wenn der Netzbetreiber Eigentümer der Anlagen wäre, handelt es sich zwar notwendig um hypothetische Werte, weil Netzbetreiber und Netzeigentümer in den betroffenen Fällen gerade nicht identisch sind. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Kostenbetrachtung vollständig losgelöst von der tatsächlichen Kostensituation erfolgen darf. Soweit dies möglich ist, sind die hypothetischen Kosten, die dem Betreiber als Eigentümer entstehen würden, vielmehr anhand der tatsächlichen Kostensituation zu ermitteln. Hierfür bilden die Kosten des Netzeigentümers einen geeigneten Maßstab. Eine weitergehende Abstraktion durch hypothetische Zusammenlegung der Vermögenssphären von Eigentümer und Betreiber würde demgegenüber darauf hinauslaufen, dass die tatsächliche Situation in weitem Umfang unberücksichtigt bliebe und rein fiktive Werte herangezogen würden. Dies ist mit der Zielsetzung von § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV nicht vereinbar.

39

c) Hinsichtlich der Forderungen der Verpächterin gegen andere verbundene Unternehmen, auf die die Betroffene ihren Angriff hilfsweise stützen will, gilt nichts Abweichendes. Auch insoweit begründen weder die Existenz solcher Forderungen noch der Umstand, dass sie beim Schuldner als Abzugskapital angesetzt werden, deren Betriebsnotwendigkeit.

40

3. Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner entschieden, dass die geltend gemachten Personalkosten für Mitarbeiter, die der Betroffenen von der Verpächterin überlassen werden, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, 10 und 11 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen sind.

41

a) Wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, setzt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV voraus, dass die in Rede stehenden Kosten beim Netzbetreiber entstehen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - EnVR 27/15, RdE 2017, 80 Rn. 8 ff. - Infrawest GmbH).

42

b) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur ergibt sich daraus nicht zwingend, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung, auf der die Kosten beruhen, beteiligt sein muss oder dass zwischen ihm und den Mitarbeitern, die die Leistungen erhalten, ein Arbeitsvertrag bestehen muss. Der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erforderliche Zusammenhang ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen an Bedienstete aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten, insbesondere mit dem originär zur Leistung verpflichteten Arbeitgeber, zu tragen hat.

43

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV knüpft allerdings insoweit an rechtliche Beziehungen an, als die Kosten auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruhen müssen. Daraus ergibt sich, wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat, dass zwischen der Vereinbarung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss (BGH RdE 2017, 80 Rn. 20 f. - Infrawest GmbH).

44

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV schreibt indes nicht zwingend vor, dass der Netzbetreiber an der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung als Vertragspartei beteiligt sein muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Netzbetreiber die auf der Vereinbarung beruhenden Kosten aus einem anderen Rechtsgrund zu tragen hat und sie sich für ihn als Kosten für Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen, weil § 11 Abs. 2 ARegV grundsätzlich an diese anknüpft.

45

c) Die von der Bundesnetzagentur aufgezeigte Entstehungsgeschichte der am 17. September 2017 in Kraft getretenen Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

46

In den Materialien zu der geänderten Fassung, in der als maßgeblicher Stichtag anstelle des 31. Dezember 2008 nunmehr der 31. Dezember 2016 festgelegt worden ist, wird allerdings ausgeführt, die Neuregelung weite den Bestandsschutz von geltenden kollektivarbeitsrechtlichen Vereinbarungen von Versorgungsleistungen der beim Netzbetreiber direkt angestellten Mitarbeiter aus. Dem mag zu entnehmen sein, dass der Verordnungsgeber bei der Änderung davon ausging, die Vorschrift sei nur für Arbeitnehmer anwendbar, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Verordnungsgeber insoweit eine inhaltliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage herbeiführen wollte. Er hat sich vielmehr auf eine Modifikation des Stichtags beschränkt und die Regelung im Übrigen unverändert gelassen.

47

Für die ursprünglich geltende Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV können, wie der Senat bereits an anderer Stelle dargelegt hat, aus deren Entstehungsgeschichte keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden (BGH RdE 2017, 80 Rn. 11 ff. - Infrawest GmbH). Angesichts dessen kommt dem Zweck der Vorschrift ausschlaggebende Bedeutung zu. Dieser setzt aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis mit dem Netzbetreiber voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Für die neue Fassung gilt mangels einer inhaltlichen Änderung durch den Verordnungsgeber nichts anderes.

48

d) Der danach erforderliche, aber auch ausreichende Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung für den Netzbetreiber ist, wie das Beschwerdegericht im Anschluss an das Oberlandesgericht Düsseldorf (RdE 2015, 371, juris Rn. 33 f.) zu Recht entschieden hat, auch dann gegeben, wenn der Netzbetreiber Arbeitnehmer einsetzt, die ihm von einem anderen Rechtsträger im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags zur Verfügung gestellt werden, und der Netzbetreiber sich verpflichtet, alle für diese Arbeitnehmer anfallenden Kosten zu übernehmen.

49

Bei wirtschaftlicher Betrachtung entstehen die Kosten für den Netzbetreiber in dieser Konstellation - ebenso wie beim Einsatz eigener Arbeitnehmer - nicht für die Inanspruchnahme einer fremden Dienstleistung, sondern für die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Bediensteten. Dass der Netzbetreiber für diese Bediensteten nicht als Arbeitgeber fungiert und dass er ihnen gegenüber nicht unmittelbar durch die betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarung gebunden ist, auf der die Kostenbelastung beruht, ist nur für die rechtliche Einordnung von Bedeutung, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV insoweit nicht ausschlaggebend ist.

50

e) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur führt dieses Ergebnis nicht zu einer dem Zweck von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV widersprechenden Wettbewerbsverzerrung.

51

Die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile führt allerdings dazu, dass diese - entsprechend der Vorgabe aus § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG - nicht in den Effizienzvergleich einbezogen werden. Dies schließt es aber nicht aus, bei Kosten für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen zu differenzieren zwischen Kosten, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags vom Netzbetreiber zu tragen sind, und Kosten, die in die Kalkulation des nach anderen Kriterien bemessenen Entgelts für eine vom Netzbetreiber in Anspruch genommene Dienstleistung eingeflossen sind. Diese Differenzierung ist vielmehr durch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV vorgegeben, der Kosten der in Rede stehenden Art unter bestimmten, typisierten Voraussetzungen als dauerhaft nicht beeinflussbar einordnet.

52

f) Im Streitfall hat die Betroffene nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aufgrund des Personalüberleitungsvertrags die geltend gemachten Personalzusatzkosten für die überlassenen Mitarbeiter in voller Höhe zu tragen.

53

Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie bilden deshalb den Ausgangspunkt für die rechtliche Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

54

Vor diesem Hintergrund fallen die im Streitfall zu beurteilenden Kosten aus den oben dargelegten Gründen - anders als bei einem Dienstleistungsvertrag - unter den Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV.

55

g) Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur hängt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde weder von der Frage ab, ob die Betroffene im Hinblick auf die bestehenden Verpflichtungen Rückstellungen gebildet und diese als Abzugskapital angesetzt hat, noch davon, ob und inwieweit die Betroffene hierzu verpflichtet ist.

56

Sollte die Betroffene die Bildung solcher Rückstellungen entgegen bilanzrechtlichen Vorschriften unterlassen haben, hätte dies allenfalls zur Folge, dass die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus maßgeblichen Kosten im Rahmen der gebotenen Neubescheidung auch insoweit zu korrigieren sind. Auf die Einordnung von Personalkosten als dauerhaft nicht beeinflussbar im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV hätte ein diesbezüglicher Verstoß hingegen keine Auswirkungen.

57

Sollte die Betroffene nicht zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet sein, ergäbe sich hieraus entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht, dass es an einer vollständigen Kostenübernahme durch den Netzbetreiber fehlt. Ob und in welchem Umfang ein Netzbetreiber für Personalkosten der bei ihm angestellten Mitarbeiter Rückstellungen zu bilden hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Aus dem Umstand, dass ein Netzbetreiber für Personalkosten von Mitarbeitern, die aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalüberleitungsvertrags für ihn tätig sind, im Einzelfall keine Rückstellungen zu bilden hat, kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass es an einer die Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV rechtfertigenden Kostenbelastung fehlt.

58

h) Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass für die geltend gemachten Kosten für Betriebs- und Personalratstätigkeit (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 ARegV) sowie für Berufsausbildung, Weiterbildung und Kindertagesstätten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ARegV) im Ergebnis nichts anderes gilt.

59

Die dafür einschlägigen Vorschriften in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 ARegV stellen nur auf die jeweilige Kostenart ab. Ebenso wie bei § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass nur Kosten erfasst sind, die der Netzbetreiber zu tragen hat. Die rechtliche Grundlage, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist indes auch nach diesen Vorschriften grundsätzlich nicht ausschlaggebend.

60

Im Streitfall sind diese Kosten mithin ebenfalls als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen, weil sie aufgrund des Personalüberleitungsvertrags von der Betroffenen zu tragen sind.

61

IV. Damit erweisen sich beide Rechtsbeschwerden im noch anhängigen Umfang als unbegründet.

62

Die Bundesnetzagentur hat die Betroffene deshalb, wie vom Beschwerdegericht angeordnet, zu folgenden Punkten neu zu bescheiden:

- Korrektur des Abzugskapitals wegen Rückstellungen, die auf die Stromsparte entfallen;

- Anerkennung der Personalkosten der übergeleiteten Mitarbeiter als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten, einschließlich der Neuberechnung des Effizienzwerts.

63

Soweit das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur hinsichtlich weiterer Punkte zur Neubescheidung verpflichtet hat, ist seine Entscheidung durch Rücknahme der Beschwerde wirkungslos geworden.

64

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

65

1. Obwohl beide Rechtsbeschwerden erfolglos geblieben sind, bedarf die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz der Abänderung.

66

Anlass dazu besteht zum einen, weil die vom Beschwerdegericht festgelegte Kostenquote nach dem plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Betroffenen nicht den Quoten entspricht, mit denen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz unterlegen sind, und zum anderen, weil die Betroffene von ihrem mit der Beschwerde geltend gemachten Begehren teilweise auch insoweit Abstand genommen hat, als sie in der Beschwerdeinstanz obsiegt hat, was als teilweise Rücknahme der Beschwerde mit entsprechender Kostenfolge anzusehen ist.

67

Bei Berücksichtigung dieser beiden Umstände hat die Betroffene drei Viertel der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Kosten zu tragen, weil sie mit ihrem ursprünglich geltend gemachten Begehren in entsprechender Höhe unterlegen ist.

68

2. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Betroffene bezogen auf die in den Rechtsmittelbegründungen geltend gemachten Streitpunkte - deren Wert für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist - zu zwei Drittel und bezogen auf die nach der teilweisen Bereinigung des Streits verbliebenen Punkte - deren Wert für die Terminsgebühr maßgeblich ist - zu einem Drittel unterlegen.

69

Vor diesem Hintergrund hat die Betroffene von den gerichtlichen Kosten dieser Instanz zwei Drittel zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist hingegen eine Kostenaufhebung angemessen, weil sich die Unterliegensquoten vor und nach der teilweisen Bereinigung im Ergebnis ausgleichen.

Limperg     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - EnVR 23/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - EnVR 23/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - EnVR 23/16 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung


(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltb

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),2. über Beschwerden g

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 90 Kostentragung und -festsetzung


Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der B

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile


(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile. (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus1.gesetzlichen

Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV | § 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung


(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt si

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung


(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital

Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV | § 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung


(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gas

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - EnVR 23/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - EnVR 23/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - EnVR 57/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - EnVR 27/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juni 2015 wird zurückgewie
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - EnVR 23/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - EnVR 63/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 63/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: .

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2019 - EnVR 62/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 62/17 Verkündet am: 29. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:290119BENVR62.17

Referenzen

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;
2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.

(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus

1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,
2.
Konzessionsabgaben,
3.
Betriebssteuern,
4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,
5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung,
6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,
6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,
7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,
8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
8a.
(weggefallen)
8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind,
10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,
11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,
12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist,
12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,
13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung,
15.
(weggefallen)
16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes,
17.
(weggefallen)
18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), unterliegen, insbesondere
1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943,
2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und
3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt.

(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.

(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:

1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und
2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;
2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;
2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 6,5 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Gasversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der

1.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
2.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2,
3.
kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4.
Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals gemäß Absatz 7 zu verzinsen.

(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:

1.
Rückstellungen;
2.
erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3.
unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4.
erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5.
sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Gasversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.

(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat.

(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.

(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:

1.
Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2.
durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3.
beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.

(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und 5 vor Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung, erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung. Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 9,21 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen 7,8 Prozent vor Steuern.

(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:

1.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
2.
Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen – Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet. Weitere Zuschläge sind unzulässig.

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Sofern Leistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.

(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur verpflichtet hat, die Betroffene hinsichtlich der Rückstellungen für das Regulierungskonto und die periodenübergreifende Saldierung sowie hinsichtlich der Bezugsgröße für die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens neu zu bescheiden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 4. Dezember 2013 zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie 7/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, jeweils einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur trägt 1/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3,1 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt als Pächterin ein Gasverteilernetz. Verpächterin ist ihre Muttergesellschaft, die zugleich verschiedene Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung wahrnimmt.

2

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 legte die Bundesnetzagentur im vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV die Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode niedriger als von der Betroffenen begehrt fest. Die Abweichungen resultieren, soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch relevant, aus einer pauschalen Kürzung des Umlaufvermögens, aus der Nichtberücksichtigung von Rückstellungen für das Regulierungskonto bei der Eigenkapitalverzinsung, aus der Verzinsung des negativen Eigenkapitals, aus der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer und aus einer teilweisen Berücksichtigung der Auflösung von Rückstellungen für Wartung und Instandhaltung.

3

Auf die Beschwerde der Betroffenen, die ursprünglich gegen eine vorläufige Festsetzung vom 13. Dezember 2012 gerichtet war, hat das Beschwerdegericht den nunmehr angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Bundesnetzagentur unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Neubescheidung hinsichtlich der Kürzung des Umlaufvermögens und hinsichtlich eines Teils der Rückstellungen für das Regulierungskonto verpflichtet. Dagegen wenden sich beide Beteiligten mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

4

B. Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat Erfolg. Das Rechtsmittel der Betroffenen ist hingegen unbegründet.

5

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens sei im Hinblick auf die gewählte Obergrenze von einem Zwölftel nicht zu beanstanden. Als Bezugsgröße sei aber nur der Jahresumsatz geeignet, nicht hingegen die Summe der anerkannten Netzkosten. Eine tragfähige Begründung für die Anknüpfung an diesen Wert sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

7

Der Ansatz von Rückstellungen für das Regulierungskonto habe nicht zur Folge, dass Umlaufvermögen in entsprechender Höhe als betriebsnotwendig anzuerkennen sei. Im Streitfall stellten sich die Rückstellungen aber jedenfalls zum Teil als Besonderheit des Basisjahres im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV dar. Die zugrunde liegenden Mehrerlöse beruhten auf den besonderen Witterungsbedingungen des Winters 2009/2010 und einer daraus resultierenden Steigerung der Absatzmenge pro Kunde um rund 14 %. Als üblich sei lediglich eine Abweichung von 2,6 % anzusehen.

8

Die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode zur Verzinsung des negativen Eigenkapitals sei nicht zu beanstanden. Die Gasnetzentgeltverordnung enthalte hierzu zwar keine ausdrücklichen Regelungen. Die für positives Eigenkapital in § 7 GasNEV vorgesehenen Zinssätze könnten aber entsprechend herangezogen werden. Hierbei scheide die Heranziehung des Zinssatzes für Fremdkapital aus, weil negatives Eigenkapital eine fiktive Rechengröße sei, die nicht eine Überschuldung des Netzbetreibers abbilde. Der Eigenkapitalzinssatz für Altanlagen scheide ebenfalls aus, weil ein Netzbetreiber im Pachtmodell regelmäßig nur über Umlaufvermögen verfüge und dieses nicht über einen längeren Zeitraum im Unternehmen verbleibe. Deshalb sei der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen heranzuziehen. Dieser setze nicht zwingend eine positive Verzinsungsbasis voraus.

9

Die kalkulatorische Gewerbesteuer sei im Wege der von der Bundesnetzagentur angewendeten "Vom-Hundert-Rechnung" zu ermitteln, nicht hingegen im Wege der für die Betroffene günstigeren "Im-Hundert-Rechnung". Dass der Zinssatz für Eigenkapital einen Zinssatz nach Gewerbesteuer darstelle, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Maßgebliche Grundlage für die kalkulatorische Gewerbesteuer sei nicht die reale Besteuerung, sondern die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung.

10

Zu Recht habe die Bundesnetzagentur die Auflösung von Rückstellungen für Wartung und Instandhaltung zu einem Fünftel als kostenmindernd berücksichtigt. Die im Basisjahr 2010 vorgenommene Auflösung sei nicht schon dem Grunde, sondern nur der Höhe nach als Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV anzusehen. Angesichts dessen sei es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesnetzagentur sowohl hinsichtlich der Kosten für Instandhaltung und Wartung als auch hinsichtlich der Auflösung der dafür gebildeten Rückstellung jeweils ein Fünftel des Durchschnittsbetrags für fünf Jahre angesetzt habe.

11

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Betroffenen stand, nicht aber denjenigen der Bundesnetzagentur.

1. Pauschale Kürzung des Umlaufvermögens

12

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens auf ein Zwölftel der anerkannten Netzkosten insgesamt nicht zu beanstanden.

13

a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass es der Betroffenen obliegt, die betriebliche Notwendigkeit des Umlaufvermögens darzulegen, und dass das Vorbringen der Betroffenen, die Bundesnetzagentur habe die Obergrenze in früheren Verfahren hinsichtlich des Forderungsbestands auf ein Viertel des Jahresumsatzes und nur hinsichtlich der liquiden Mittel auf ein Zwölftel des Jahresumsatzes festgelegt, den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.

14

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind die Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit zu korrigieren. Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darzulegen und zu beweisen. Hierzu ist eine Bezugnahme auf allgemeine Kennzahlen und daraus abgeleitete pauschale Ansätze grundsätzlich nicht ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn die Bundesnetzagentur aus Gründen der Vereinfachung auf solche Kennzahlen zurückgreift und Umlaufvermögen bis zu einer bestimmten Quote pauschal als betriebsnotwendig anerkennt. Diese Vorgehensweise enthebt den Netzbetreiber nicht davon, die Gründe für die Betriebsnotwendigkeit im konkreten Fall darzulegen, wenn er die Berücksichtigung eines höheren Werts anstrebt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 79/07, RdE 2010, 19 Rn. 20 ff. - SWU Netze; Beschluss vom 10. November 2015 - EnVR 26/14, RdE 2016, 70 Rn. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II).

15

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso insoweit: OLG Schleswig, Beschluss vom 10. März 2016 - 16 Kart 3/14, EnWZ 2016, 370, juris Rn. 90) hat die Betroffene einen Rechtsfehler zu ihren Lasten auch nicht durch ihr Vorbringen aufgezeigt, als Obergrenze sei nicht ein Zwölftel der anerkannten Netzkosten, sondern ein Zwölftel des Jahresumsatzes anzusetzen.

16

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegte Erfahrungssatz, effiziente Netzbetreiber hielten regelmäßig ein Zwölftel des Jahresumsatzes zur Deckung von Liquiditätsengpässen vor, eine Beschränkung auf ein Zwölftel der anerkannten Netzkosten sachlich zu rechtfertigen vermag. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass ein pauschaler Betrag von einem Zwölftel des Jahresumsatzes im Streitfall betriebsnotwendig ist. Vielmehr hätte die Betroffene ungeachtet des von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatzes ihr Umlaufvermögen im Einzelnen aufschlüsseln und dessen Betriebsnotwendigkeit aufzeigen müssen (vgl. BGH RdE 2016, 70 Rn. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II). Diesbezüglicher Vortrag ist den tatbestandlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen. Gegenrügen hat die Betroffene insoweit nicht erhoben. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wert des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens der Betroffenen höher ist als der von der Bundesnetzagentur angesetzte Betrag. Damit fehlt es an einer Beschwer. Deshalb ist unerheblich, ob die im Ausgangsbescheid der Bundesnetzagentur angeführte Begründung die von ihr gewählte, von der Begründung abweichende Berechnungsweise zu tragen vermag.

17

Dahingestellt bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen sich eine Beschwer daraus ergeben könnte, dass die Bundesnetzagentur bei einzelnen Netzbetreibern willkürlich strengere Maßstäbe heranzieht als bei anderen. Ein solcher Sachverhalt ist im Streitfall weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Dass die Praxis der Bundesnetzagentur möglicherweise von der Praxis einzelner Landesregulierungsbehörden abweicht, begründet keinen Verstoß gegen das Willkürverbot.

2. Rückstellungen für das Regulierungskonto und für die periodenübergreifende Saldierung

18

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt eine Berücksichtigung von Rückstellungen für das Regulierungskonto und für die periodenübergreifende Saldierung bei der Eigenkapitalverzinsung auch nach § 6 Abs. 3 ARegV in der bis 16. September 2016 geltenden Fassung (jetzt: § 6 Abs. 2 ARegV n.F.) nicht in Betracht.

19

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass Rückstellungen, die sich aus einem negativen Saldo des nach § 5 ARegV zu führenden Regulierungskontos ergeben, nicht in die Eigenkapitalverzinsung einfließen dürfen.

20

Der Senat hat bislang offengelassen, ob solche Rückstellungen als verzinsliches Fremdkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV oder als Abzugskapital im Sinne von § 7 Abs. 2 GasNEV zu qualifizieren ist. Beides führt zu dem der Systematik von § 7 GasNEV entsprechenden Ergebnis, dass die Rückstellungen nicht wie Eigenkapital verzinst werden (BGH RdE 2016, 70 Rn. 31 - Stadtwerke Freudenstadt II). Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage auch im Streitfall keiner Entscheidung.

21

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Rückstellungen nicht in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 ARegV a.F. bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt zu lassen.

22

aa) Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, beruht die in § 6 Abs. 1 ARegV vorgesehene Heranziehung der Kosten eines bestimmten Geschäftsjahres als Grundlage für die Festlegung der Erlösobergrenzen auf der Erwägung, dass die Kostenstruktur in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Regel im Wesentlichen gleich sein dürfte. Ungenauigkeiten, die sich daraus ergeben, dass bestimmte Kosten nicht in jedem Jahr anfallen oder von Jahr zu Jahr gewissen Schwankungen unterliegen, nimmt der Verordnungsgeber dabei zulässigerweise in Kauf. Unberücksichtigt zu bleiben haben Kosten nach § 6 Abs. 3 ARegV a.F. nur, soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 17 f. - EnBW Regional AG).

23

Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei Rückstellungen für das Regulierungskonto grundsätzlich nicht um solche Einmaleffekte. Vielmehr gehört es zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb, dass jedes Jahr wiederkehrend sowohl Zuführungen zu den Rückstellungen als auch Auflösungen von Rückstellungen vorgenommen werden (BGH RdE 2016, 70 Rn. 36 - Stadtwerke Freudenstadt II).

24

bb) Die bislang offen gebliebene Frage, ob für Rückstellungen, die auf einer witterungsbedingten Ausnahmesituation beruhen, etwas anderes gelten kann, ist zu verneinen.

25

Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen Rückstellungen für das Regulierungskonto in die Verzinsung des Eigenkapitals nicht einbezogen werden, weil sie der Sache nach einen "unfreiwillig gewährten Kredit der Netznutzer an den Netzbetreiber" darstellen (BGH RdE 2016, 70 Rn. 32 - Stadtwerke Freudenstadt II). Deshalb entspricht es Sinn und Zweck des § 7 GasNEV, diese Beträge lediglich mit dem Zinssatz für Fremdkapital zu verzinsen, wie dies für das Regulierungskonto in § 5 Abs. 2 ARegV ausdrücklich vorgesehen ist. Daraus resultierende Kosten sind, wovon sowohl das Beschwerdegericht als auch die Bundesnetzagentur zutreffend ausgehen, grundsätzlich als Netzkosten anerkennungsfähig.

26

Eine andere rechtliche Einordnung ist auch dann nicht angezeigt, wenn die Rückstellungen in einem bestimmten Jahr besonders hoch ausfallen. Dem daraus resultierenden Kostenanstieg wird schon durch einen entsprechenden Anstieg der berücksichtigungsfähigen Fremdkapitalzinsen angemessen Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund stünde eine zusätzliche Korrektur durch eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 3 ARegV a.F. schon deshalb in Widerspruch zum Zweck dieser Vorschrift, weil es nicht um die Frage geht, ob die Rückstellungen überhaupt zu verzinsen sind, sondern nur um die Frage, welcher Zinssatz hierbei zur Anwendung kommt. Die Zuordnung der in Rede stehenden Beträge zum Fremdkapital beruht aber nicht auf deren Höhe, sondern auf ihrer wirtschaftlichen Einordnung als Kredit der Netznutzer an den Netzbetreiber. Diese Einordnung ist nicht abhängig von zeitlichen Schwankungen.

27

c) Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der Wertansatz für das betriebsnotwendige Umlaufvermögen nicht um den Betrag der Rückstellungen zu erhöhen ist.

28

aa) Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, kann ein hoher Wert des Abzugskapitals allerdings dazu führen, dass mehr an Umlaufvermögen vorgehalten werden muss, etwa deshalb, weil demnächst unverzinsliche Verbindlichkeiten zu tilgen sind. Auch hierfür bedarf es jedoch konkreten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Vorbringens des Netzbetreibers (BGH RdE 2010, 19 Rn. 33 - SWU Netze).

29

Für den Streitfall hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt, dass sich aus der von der Betroffenen dargelegten Absenkung der Netzentgelte zum 1. Januar 2012 nicht ohne weiteres die Notwendigkeit einer Erhöhung des Umlaufvermögens ergab und dass die Betroffene konkrete Zu- und Abflüsse von Mitteln nicht dargelegt hat. Damit fehlt es an einer Grundlage für einen höheren Wertansatz im Umlaufvermögen.

30

bb) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist das Umlaufvermögen nicht schon aus bilanzrechtlichen Gründen als betriebsnotwendig anzusehen.

31

Die Frage, ob Vermögensgegenstände als betriebsnotwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 GasNEV anzusehen sind, ist nicht anhand von bilanztechnischen Zusammenhängen zu beurteilen. Aus der Beschränkung der kalkulatorischen Verzinsung auf das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich vielmehr, dass die Bilanzwerte gerade nicht ohne weiteres übernommen werden dürfen (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 44 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar).

3. Zinssatz für negatives Eigenkapital

32

Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Verzinsung des negativen Eigenkapitals mit dem Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen als rechtmäßig angesehen.

33

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass negatives Eigenkapital bei der Verzinsung zu berücksichtigen ist.

34

Nach § 4 Abs. 5 GasNEV darf ein Netzbetreiber für die Überlassung von Anlagegütern durch Dritte höchstens diejenigen Kosten ansetzen, die anfielen, wenn er Eigentümer der Anlagen wäre. Damit soll verhindert werden, dass insbesondere innerhalb eines Konzerns durch die Vereinbarung überhöhter Pachtzinsen für den Netznutzer höhere Netzentgelte entstehen.

35

In Verpachtungsfällen hat hierzu eine kalkulatorische Berechnung sowohl beim Verpächter als auch beim Pächter stattzufinden. Ergibt sich dabei beim Pächter eine höhere Obergrenze für die Netzkosten als beim Verpächter, muss die anzusetzende Pacht so weit reduziert werden, dass diese Differenz nicht mehr auftritt (BGH RdE 2010, 19 Rn. 43 - SWU Netze).

36

Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass Abzugskapital im Sinne von § 7 Abs. 2 GasNEV beim Netzbetreiber in voller Höhe angesetzt wird. Wenn das betriebsnotwendige Eigenkapital im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV beim Netzbetreiber aufgrund der Gebrauchsüberlassung niedriger ist als das Abzugskapital, ist für die kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals deshalb ein negativer Wert anzusetzen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 44 - SWU Netze).

37

b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht als maßgeblichen Zinssatz den in § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV vorgesehenen Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen angesehen.

38

aa) Die Gasnetzentgeltverordnung enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Höhe des Zinssatzes für negatives Eigenkapital. Der Zinssatz ist deshalb mit Rücksicht auf den Zweck zu bestimmen, dem der Ansatz von negativem Eigenkapital dient.

39

Ausgehend von der oben aufgezeigten Zwecksetzung des § 4 Abs. 5 GasNEV muss der Zinssatz für das negative Eigenkapital so bemessen sein, dass sich die Eigenkapitalverzinsung des Netzbetreibers aufgrund des Abzugskapitals mindestens um den Betrag verringert, der sich ergäbe, wenn er Eigentümer des betriebsnotwendigen Anlagevermögens wäre.

40

bb) Entgegen der Auffassung der Betroffenen hat der Senat die Frage, welcher Zinssatz in Anwendung dieser Grundsätze heranzuziehen ist, noch nicht entschieden.

41

Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, befasst sich der Beschluss des Senats vom 3. März 2009 (RdE 2010, 19 Rn. 39 ff. - SWU Netze) lediglich mit der Frage, ob für negatives Eigenkapital dem Grunde nach Zinsen anzusetzen sind, nicht aber mit der Zinshöhe. Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergeben sich aus den Ausführungen zur ersten Frage auch keine mittelbaren Schlussfolgerungen in Bezug auf die zweite Frage.

42

Der Senat hat zwar ausgeführt, ein von der Verzinsung des negativen Eigenkapitals abweichendes Ergebnis träte auch dann nicht ein, wenn das überschießende Abzugskapital alternativ bei dem Netzeigentümer in Ansatz gebracht würde, weil letzteres zu einer Reduzierung des berücksichtigungsfähigen Pachtzinses führen würde (BGH RdE 2010, 19 Rn. 45 - SWU Netze). Im damals zu Grunde liegenden Fall stand aber nicht zur Diskussion, ob aufgrund der Kapitalstruktur auf Seiten des Eigentümers ein anderer Zinssatz maßgeblich sein könnte als auf Seiten des Netzbetreibers. Der Entscheidung kann deshalb insbesondere nicht entnommen werden, dass die Berücksichtigung von Abzugskapital auf Seiten des Netzbetreibers stets nur in dem Umfang zu einer Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung führen darf, der anfiele, wenn der Netzeigentümer das Netz selbst betreiben würde.

43

cc) Die nach § 4 Abs. 5 GasNEV einzuhaltende Obergrenze darf nicht dadurch errechnet werden, dass die Eigenkapitalquote und das Verhältnis der Werte von Alt- und Neuanlagen auf Seiten des Netzeigentümers herangezogen werden.

44

Beide Quoten hängen nicht nur vom Wert der verpachteten Anlagen, sondern auch vom Gesamtwert des Vermögens ab. Dieser deckt sich auf Seiten des Netzeigentümers nicht notwendig mit dem Wert des verpachteten Vermögens. Selbst in Konstellationen, in denen dies der Fall ist, weil der Netzeigentümer außer den verpachteten Gegenständen kein weiteres Anlagevermögen hat, führte eine Übertragung der beim Eigentümer ermittelten Quoten auf den Netzbetreiber zu einer fiktiven Vermögensvermischung, die dem Zweck des § 4 Abs. 5 GasNEV zuwiderliefe.

45

Nach § 4 Abs. 5 GasNEV kann sich aus den Kosten des Netzeigentümers zwar eine Obergrenze für die berücksichtigungsfähigen Kosten auf Seiten des Netzbetreibers ergeben. Den maßgeblichen Ausgangspunkt für die Berechnung bilden dennoch die Kosten des Netzbetreibers. Diese sind nur um diejenigen Bestandteile zu bereinigen, die nicht anfielen, wenn der Netzbetreiber Eigentümer des gesamten betriebsnotwendigen Anlagevermögens wäre. Diese Bereinigung stellt lediglich eine punktuelle Korrektur dar und ändert nichts daran, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber grundsätzlich getrennt zu betrachten sind.

46

dd) Aus diesem Grund darf der Vergleichsbetrag auch nicht dadurch errechnet werden, dass eine fiktive Eigenkapitalquote und ein fiktives Verhältnis der Werte von Alt- und Neuanlagen für den Fall ermittelt werden, dass der Netzbetreiber Eigentümer des gesamten betriebsnotwendigen Anlagevermögens wäre.

47

Auch mit dieser Berechnungsweise würde die Kostensituation des Netzeigentümers nicht nur die Obergrenze, sondern die maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung des Netzbetreibers bilden. Dies stünde ebenfalls in Widerspruch zu § 4 Abs. 5 GasNEV, der die auf Seiten des Eigentümers anfallenden Kosten lediglich als Obergrenze, nicht aber als in jeder Hinsicht maßgeblichen Maßstab vorgibt.

48

ee) Vor diesem Hintergrund entspricht allein eine Verzinsung mit dem in § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV vorgesehene Zinssatz für die zum Eigenkapital gehörenden Neuanlagen dem Zweck des § 4 Abs. 5 GasNEV.

49

(1) Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus den von der Bundesnetzagentur und vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen zur typischen Bestandsdauer von Umlaufvermögen.

50

Die Verzinsung des negativen Eigenkapitals ist nicht deshalb geboten, weil ein Netzbetreiber, der das Anlagevermögen gepachtet hat, typischerweise nur über Umlaufvermögen verfügt, sondern deshalb, weil der Wert seines berücksichtigungsfähigen Vermögens - wie immer sich dieses zusammensetzen mag - nicht ausreicht, um eine vollständige Berücksichtigung des Abzugskapitals zu ermöglichen.

51

(2) Die entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV entspricht dennoch der Systematik und dem Zweck von § 7 GasNEV, weil der darin vorgesehene Zinssatz nach der Konzeption des Verordnungsgebers für die Verzinsung von Eigenkapital grundsätzlich maßgeblich ist.

52

Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist der Zinssatz für Neuanlagen nicht nur einer von drei unterschiedlichen Zinssätzen, von denen jeder nur unter bestimmten Voraussetzungen heranzuziehen ist. Der Zinssatz für Neuanlagen ist vielmehr derjenige Zinssatz, der der gesetzlichen Vorgabe einer angemessenen Verzinsung unter Berücksichtigung der mit dem Netzbetrieb verbundenen unternehmerischen Wagnisse grundsätzlich entspricht. Die Zinssätze für den überschießenden Anteil des Eigenkapitals und für Altanlagen betreffen demgegenüber Ausnahmekonstellationen und können deshalb nur dann herangezogen werden, wenn die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind oder zumindest eine damit vergleichbare Konstellation vorliegt.

53

(3) Eine Ausnahmekonstellation, die zur Heranziehung eines anderen Zinssatzes führen könnte, liegt in der hier zu beurteilenden Situation nicht vor.

54

(a) Der in § 7 Abs. 7 GasNEV vorgesehene Zinssatz ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 GasNEV anzusetzen, soweit das Eigenkapital einen Anteil von 40 % des Gesamtwerts des betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt. Damit trägt der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass es nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht sinnvoll erscheint, wenn Unternehmen langfristig eine Eigenkapitalquote von mehr als 40% aufweisen (BGH RdE 2010, 19 Rn. 15 - SWU Netze; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 35/07, RdE 2008, 341 Rn. 65 - Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße).

55

Auf negatives Eigenkapital lässt sich diese Erwägung nicht übertragen. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist der Ansatz eines negativen Werts für das Eigenkapital nicht die Folge einer Finanzierung durch Fremdkapital oder gar einer Überschuldung des Netzbetreibers, sondern lediglich ein rechnerisches Hilfsmittel, um zu gewährleisten, dass das Vorhandensein von Abzugskapital im Sinne von § 7 Abs. 2 GasNEV zu einer Verringerung der ansetzbaren Kosten führt. Eine Gleichsetzung von negativem Eigenkapital mit Fremdkapital scheidet deshalb aus - unabhängig davon, in welchem Verhältnis der Betrag des negativen Eigenkapitals zum Gesamtwert des betriebsnotwendigen Vermögens steht.

56

(b) Der Zinssatz für die zum Eigenkapital gehörenden Altanlagen ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GasNEV gegenüber dem Zinssatz für Neuanlagen um die durchschnittliche Preisänderungsrate reduziert. Damit wird, wie die Betroffene zutreffend darlegt, dem Umstand Rechnung getragen, dass der Eigenkapitalanteil von Altanlagen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasNEV zu Tagesneuwerten zu berechnen ist, die Preisänderungsrate also schon im Ausgangswert Niederschlag findet.

57

Ein vergleichbarer Zusammenhang ist bei negativem Eigenkapital nicht gegeben. Der Wert des negativen Eigenkapitals wird nicht zu Tagesneuwerten gebildet. Deshalb besteht kein Anlass für eine Korrektur anhand der durchschnittlichen Preisänderungsrate.

4. Kalkulatorische Gewerbesteuer

58

Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für die kalkulatorische Gewerbesteuer die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung ohne Erhöhung um einen darin enthaltenen Gewerbesteuerabzug heranzuziehen, also nicht der von der Betroffenen als zutreffend angesehene "Im-Hundert-Satz", sondern der von der Bundesnetzagentur angewendete "Vom-Hundert-Satz" maßgeblich ist.

59

Wie auch die Betroffene nicht verkennt, hat der Senat an anderer Stelle bereits entschieden und näher begründet, dass eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage mit Rücksicht auf die in den Zinsbetrag bereits eingerechnete Gewerbesteuer nicht in Betracht kommt, weil die Gasnetzentgeltverordnung insoweit einen rein kalkulatorischen Berechnungsansatz vorsieht (BGH RdE 2016, 70 Rn. 44 ff. - Stadtwerke Freudenstadt II).

60

Die hiergegen von der Betroffenen und einem Teil der Instanzrechtsprechung (OLG Schleswig EnWZ 2016, 370, juris Rn. 155 ff.) erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Zwar mag es aus gewerbesteuerrechtlicher Sicht schlüssig sein, die auf die Eigenkapitalverzinsung anfallende Gewerbesteuer aus einem Betrag zu errechnen, von dem die Gewerbesteuer noch nicht abgezogen ist. Der Regelung in § 8 GasNEV, wonach die dem Netzbereich sachgerecht zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht werden kann, ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Berechnungsweise auch für die Ermittlung der Netzkosten maßgeblich sein soll. Die Eigenkapitalverzinsung ist ein kalkulatorischer Betrag, der nach den besonderen Regelungen in § 7 GasNEV zu errechnen ist und dem für die Berechnung der tatsächlich anfallenden Gewerbesteuer keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Angesichts dessen ist es konsequent, diesen kalkulatorisch ermittelten Betrag unabhängig von steuerrechtlichen Erwägungen auch für den kalkulatorischen Ansatz von Gewerbesteuer heranzuziehen.

5. Auflösung der Rückstellung für Wartung und Instandhaltung

61

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Beschwerdegericht die teilweise Berücksichtigung der im Basisjahr erfolgten Auflösung einer Rückstellung für Wartung und Instandhaltung als rechtmäßig angesehen.

62

a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Auflösung der Rückstellung nicht schon dem Grunde nach eine Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV in der bis 16. September 2016 geltenden Fassung (jetzt: § 6 Abs. 2 ARegV n.F.) darstellt.

63

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Besonderheit schon deshalb zu verneinen ist, weil es für den Netzbetreiber von Vorteil sein kann, Instandhaltungsarbeiten auf das Basisjahr zu verschieben, um die Kostenbasis zu erhöhen. Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung können dem Grunde nach jedenfalls schon deshalb nicht als Besonderheit angesehen werden, weil sie ihrer Natur nach laufend anfallen. Entsprechendes gilt für Rückstellungen, die im Hinblick auf solche Maßnahmen gebildet oder aufgelöst werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es in einzelnen Jahren tatsächlich zur Bildung oder Auflösung solcher Rückstellungen kommt. Schon der Umstand, dass nicht jede Instandhaltungsmaßnahme langfristig geplant und zeitnah vorgenommen werden kann, lässt es nicht als ungewöhnlich erscheinen, dass Rückstellungen gebildet oder aufgelöst werden.

64

Die von der Betroffenen angeführten Änderungen des Bilanzrechts zum 1. Januar 2010 führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach dem neuen Recht sind der Umfang, in dem solche Rücklagen gebildet werden können, und dementsprechend auch der Umfang möglicher Auflösungen zwar stark eingeschränkt. Dies betrifft aber nur die Höhe, nicht jedoch den Grund der in Rede stehenden Kosten.

65

Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, ob die Betroffene in den Jahren nach 2009 tatsächlich Rückstellungen für Wartung und Instandhaltung gebildet oder aufgelöst hat. Selbst wenn dies nicht geschehen ist, kann es aus den dargelegten Gründen nicht als ungewöhnlich angesehen werden, wenn es in anderen Jahren zur Bildung oder Auflösung solcher Rückstellungen kommt.

66

b) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenommene Auflösung der Höhe nach nur zu vier Fünftel als Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV a.F. anzusehen ist.

67

aa) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist es in den Jahren 2006 bis 2009 nicht zu vergleichbaren Auflösungen gekommen. Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht den im Jahr 2010 angefallenen Betrag aufgrund seiner ungewöhnlichen Höhe als Besonderheit angesehen und für das Basisjahr lediglich ein Fünftel als kostenmindernd berücksichtigt hat.

68

bb) Entgegen der Auffassung der Betroffenen war die Bundesnetzagentur nicht gehalten, zusätzlich fiktive Kosten für die Bildung einer neuen Rückstellung anzusetzen. Gerade weil die Höhe der Rückstellungen zeitlichen Schwankungen unterliegen kann, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass mit der Auflösung einer Rückstellung stets die Bildung einer neuen Rückstellung in entsprechender Höhe verbunden ist.

69

cc) Die in der Rechtsbeschwerdebegründung der Betroffenen erhobene Rüge, die Bundesnetzagentur habe bei der Berechnung der durchschnittlichen Kosten die Kosten für die in den Jahren 2006 bis 2009 gebildeten Rückstellungen außer Acht gelassen, ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde bezeichnet diesen Umstand zwar als unstreitig. Dem angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich entsprechendes Vorbringen aber nicht entnehmen.

70

Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Bundesnetzagentur bei der Berechnung der Kosten für Wartung und Instandhaltung zwei Positionen aus dem Zahlenwerk der Betroffenen für die Jahre 2006 bis 2011 herangezogen und hieraus den Durchschnittswert gebildet. Weder der Bezeichnung dieser Positionen noch sonstigen Umständen lässt sich entnehmen, dass diese Positionen die angefallenen Kosten nicht vollständig wiedergeben. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Beschwerdegericht diesbezüglichen Vortrag übergangen hat.

71

Für die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Bundesnetzagentur die in den Jahren 2006 bis 2011 angefallenen Kosten für Wartung und Instandhaltung vollständig - einschließlich für diese Zwecke gebildeter Rückstellungen - berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Berechnungsweise der Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden.

72

c) Entgegen der Auffassung der Betroffenen war die Bundesnetzagentur nicht gehalten, anstelle der anteiligen Durchschnittswerte die im Jahr 2010 angefallenen Werte in voller Höhe anzusetzen.

73

Eine solche Berechnung käme nur in Betracht, wenn die Auflösung der Rückstellung auch der Höhe nach nicht als Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV anzusehen wäre. Letzteres hat das Beschwerdegericht aus den oben angeführten Gründen rechtsfehlerfrei verneint.

74

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 und 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Limperg     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Sofern Leistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.

(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.

(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus

1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,
2.
Konzessionsabgaben,
3.
Betriebssteuern,
4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,
5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung,
6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,
6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,
7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,
8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
8a.
(weggefallen)
8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind,
10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,
11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,
12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist,
12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,
13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung,
15.
(weggefallen)
16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes,
17.
(weggefallen)
18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), unterliegen, insbesondere
1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943,
2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und
3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt.

(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.

(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:

1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und
2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.028.798 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung bestimmter Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile.

2

Die Betroffene betreibt mehrere Verteilernetze für Gas. Diese hat sie von der S.        AG (nachfolgend: Muttergesellschaft) gepachtet, die 100 % ihrer Gesellschaftsanteile hält. Einen großen Teil der mit dem Netzbetrieb verbundenen Tätigkeit führen Arbeitnehmer der Muttergesellschaft sowie der ebenfalls mit dieser verbundenen F.            GmbH aus. Die Betroffene hat hierzu mit den beiden anderen Gesellschaften Dienstleistungsverträge abgeschlossen, die für standardisierte Leistungen ein pauschales Entgelt vorsehen.

3

Im Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode kam die Landesregulierungsbehörde dem Begehren der Betroffenen, bestimmte Zusatzkosten für Arbeitnehmer der beiden mit ihr verbundenen Gesellschaften als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzuerkennen, nicht nach. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur entgegentreten.

4

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (RdE 2015, 365) im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die geltend gemachten Personalzusatzkosten für Mitarbeiter, die lediglich dienstleistend für die Betroffene tätig seien, gehörten nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV. Diese Vorschrift erfasse grundsätzlich nur Kosten, die dem Netzbetreiber selbst entstünden. Die hier zu beurteilenden Kosten entstünden hingegen originär bei den mit der Betroffenen verbundenen Gesellschaften als Arbeitgeber. Für die Betroffene stellten sie sich nicht als Personalkosten, sondern als Dienstleistungskosten und damit als aliud dar. Für diese Auslegung spreche schon der eindeutige Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV. Sie stehe ferner in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben ergebe sich keine abweichende Beurteilung.

7

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

8

1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV nur solche Personalzusatzkosten anzusehen sind, die bei dem Netzbetreiber selbst entstehen.

9

a) Der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV ist bei isolierter Betrachtung allerdings nicht eindeutig.

10

§ 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV enthält eine detaillierte Auflistung von Kostenarten, die unter bestimmten Voraussetzungen als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen sind. Zu der Frage, bei welchem Rechtsträger die Kosten entstanden sein müssen, verhält sich die Vorschrift nicht ausdrücklich.

11

b) Aus der von der Bundesnetzagentur aufgezeigten Entstehungsgeschichte von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV können ebenfalls keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden.

12

Der erste, im angefochtenen Beschluss wiedergegebene Entwurf der Vorschrift vom 4. April 2007 sah unter anderem vor, dass die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV aufgeführten Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen nur insoweit als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, als die hieraus abgeleiteten Ansprüche gegen den Netzbetreiber vor einem bestimmten Stichtag (damals vorgesehen: 31. Dezember 2006) entstanden sind.

13

Dieser Fassung ist zwar zu entnehmen, dass die Kosten auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruhen müssen, aus der Ansprüche gegen den Netzbetreiber abgeleitet werden können. Aus dem Umstand, dass die betreffende Passage durch eine Formulierung ersetzt wurde, wonach die betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarung vor einem bestimmten Stichtag (nunmehr: 31. Dezember 2008) abgeschlossen worden sein muss, kann aber nicht eindeutig entnommen werden, dass der Tatbestand der Vorschrift hinsichtlich der erfassten Kostenarten erweitert oder beschränkt werden sollte.

14

c) Für eine Beschränkung auf Personalzusatzkosten, die bei dem Netzbetreiber selbst entstanden sind, sprechen Sinn und Zweck von § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV.

15

aa) § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV enthält eine - grundsätzlich abschließende (vgl. BR-Drucks. 417/07 S. 50) - Aufzählung derjenigen Kostenanteile, die als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten. Damit werden die abstrakten Vorgaben aus § 21a Abs. 4 EnWG in Ausfüllung der Ermächtigung aus § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 EnWG näher konkretisiert.

16

Bei der Konkretisierung darf der Verordnungsgeber innerhalb der von der Ermächtigung vorgegebenen Grenzen pauschalierende Regelungen treffen, um Abgrenzungsprobleme im Einzelfall zu vermeiden. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber Kosten in Bereichen, die typischerweise stark durch gesetzliche Vorgaben geprägt sind, als dauerhaft nicht beeinflussbar einstuft. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch der mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang stehende Anreiz vermieden wird, Gewinnsteigerungen gerade durch Einsparungen in Tätigkeitsbereichen zu erzielen, deren Erhaltung und Förderung sich der Gesetzgeber an anderer Stelle besonders angenommen hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 46 f. - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG).

17

Innerhalb dieses Rahmens dient § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV dem Ausgleich zwischen den Interessen der Netznutzer und der Öffentlichkeit an einem möglichst kostengünstigen und effizienten Netzbetrieb und den Interessen der Netzbetreiber sowie ihrer Arbeitnehmer, Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, die in bereits abgeschlossenen Vereinbarungen vorgesehen sind, vor der Gefahr eines sofortigen Rationalisierungsdrucks zu bewahren.

18

Das Bestreben des Verordnungsgebers, diese widerstreitenden Interessen zu einem Ausgleich zu bringen, wird zum einen daran deutlich, dass er nur Leistungen einbezieht, die auf einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung beruhen. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, kurzfristig eine Änderung solcher Vereinbarungen zu erwirken, sind in der Regel geringer als die Möglichkeiten zur Änderung von sonstigen Abreden. Vor diesem Hintergrund stellt die Beschränkung auf betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen einen geeigneten Weg dar, um die Abgrenzung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten durch Rückgriff auf typisierende Kriterien zu vereinfachen, ohne die gesetzliche Vorgabe aus den Augen zu verlieren, wonach grundsätzlich nur solche Kosten einbezogen werden dürfen, auf deren Entstehung und Höhe der Netzbetreiber keinen Einfluss hat.

19

Dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen dient zum anderen die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV enthaltene Stichtagsregelung. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Netzbetreiber es zwar theoretisch in der Hand hat, Verpflichtungen zur Zahlung von Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen durch Abschluss von betrieblichen Vereinbarungen oder Tarifverträgen zu steuern, eine zu Beginn der Regulierungsperiode bereits abgeschlossene Vereinbarung aber nicht ohne weiteres beendet werden kann. Auch damit knüpft der Verordnungsgeber an ein typisierendes Kriterium an, das die Abgrenzung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten erleichtert, ohne die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen.

20

bb) Dieser Zielsetzung entspricht es, Kosten, die aufgrund einer von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erfassten Vereinbarung entstehen, nur dann als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen, wenn sie in dieser Form vom Netzbetreiber selbst zu tragen sind. Hierfür genügt es nicht, dass Kosten dieser Art in irgendeiner Weise an den Netzbetreiber weitergegeben werden. Vielmehr ist erforderlich, dass die Kostenbelastung für den Netzbetreiber selbst auf einer solchen Vereinbarung beruht und dass sich die Kosten für den Netzbetreiber selbst als Kosten aus Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen darstellen.

21

Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und einer Kostenbelastung des Netzbetreibers ist nicht schon dann gegeben, wenn ein anderer Rechtsträger, der Leistungen an den Netzbetreiber erbringt, Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen, die er aufgrund einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat, bei der Kalkulation der mit dem Netzbetreiber vereinbarten Vergütung berücksichtigt. Für den Netzbetreiber beruht die Kostenbelastung in dieser Konstellation nicht auf der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung, sondern auf dem Dienstleistungsvertrag mit dem anderen Rechtsträger. Folgerichtig stellen die Kosten für ihn keine Kosten für Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen an Beschäftigte dar, sondern Kosten für externe Dienstleistungen eines anderen, rechtlich selbständigen Leistungserbringers.

22

d) Eine Beschränkung auf Kosten, die in der beschriebenen Weise vom Netzbetreiber zu tragen sind, steht in Einklang mit den sonstigen von der Rechtsbeschwerde angeführten Vorschriften.

23

aa) Für die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als vergleichbar anzusehenden Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GasNEV, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten, gelten die oben aufgezeigten Grundsätze entsprechend.

24

Erlöse der genannten Art sind nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen, wenn sie bei dem Netzbetreiber selbst als Erlöse dieser Art anfallen. Letzteres ist bei Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen typischerweise schon deshalb der Fall, weil solche Beiträge und Zuschüsse, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, in der Regel vom Netzbetreiber erhoben werden und daraus resultierende Erlöse deshalb grundsätzlich dem Netzbetreiber zuzurechnen sind.

25

Wie solche Erlöse zu behandeln sind, wenn der Netzbetreiber vereinnahmte Beträge aufgrund eines mit dem Netzeigentümer abgeschlossenen Pachtvertrags oder sonstiger Vereinbarungen an Dritte weiterreicht, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Regulierungsbehörden in bestimmten Fällen Erlöse als dauerhaft nicht beeinflussbar behandeln sollten, obwohl die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV nicht gegeben sind, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Betroffenen, auch im Streitfall von den Vorgaben der Verordnung abzuweichen.

26

bb) Für die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehenden Kosten aus genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV gilt nichts anderes.

27

Solche Kosten fallen ebenfalls nur dann unter § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV, wenn sie bei dem Netzbetreiber selbst als Kosten dieser Art anfallen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch dann zu bejahen ist, wenn genehmigte Investitionsmaßnahmen in einem an den Betreiber verpachteten Netz vom Verpächter oder Dritten durchgeführt werden, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Auch insoweit könnte eine von der Verordnung abweichende Handhabung durch die Regulierungsbehörden keinen Anspruch auf eine entsprechende Behandlung von Kosten für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen begründen.

28

cc) Der Umstand, dass Kosten der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV definierten Art bei einem Rechtsträger anfallen, der mit dem Netzbetreiber wirtschaftlich verbunden ist, reicht nicht aus, um den erforderlichen Zusammenhang zu begründen.

29

(1) Die rechtliche Selbständigkeit unterschiedlicher Rechtsträger ist grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn diese wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Entgeltliche Austauschverträge zwischen solchen Rechtsträgern sind deshalb grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln zu behandeln. Deshalb verbleibt es auch für solche Vertragsbeziehungen bei dem Grundsatz, dass für die Zuordnung von Kosten zu einer bestimmten Kostenart die Verhältnisse desjenigen Rechtsträgers maßgeblich sind, bei dem die Kosten entstehen.

30

Dass der vom Netzbetreiber verschiedene Leistungserbringer möglicherweise in gleichem Umfang an betriebliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen gebunden ist, reicht nicht aus, um eine abweichende Behandlung zu rechtfertigen. Vergleichbare Bindungen können auch bei anderen, nicht mit dem Netzbetreiber verbundenen Leistungserbringern bestehen. Eine unterschiedliche Behandlung von Kosten allein deshalb, weil der Leistungserbringer mit dem Netzbetreiber wirtschaftlich verbunden ist, erscheint weder mit den Zielen der Anreizregulierung noch mit denjenigen der Entflechtung von Netzbetreibern vereinbar.

31

(2) Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Umstand, dass die Regulierungsbehörden bei der Kostenprüfung nach § 6 ARegV für Kosten, die durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit dem Netzbetreiber verbundener Unternehmen entstehen, detailliertere Angaben verlangen, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.

32

Dass Entgelte, die an wirtschaftlich verbundene Unternehmen gezahlt werden, einer eingehenderen Überprüfung unterzogen werden als Zahlungen an Dritte, ist im Hinblick auf die typische Interessenlage grundsätzlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon kann daraus, dass bestimmte Vorgänge in anderem Zusammenhang strenger überprüft werden, nicht hergeleitet werden, dass im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV eine weniger strenge Beurteilung geboten ist.

33

dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Nichtberücksichtigung von Personalzusatzkosten, die bei einem mit dem Netzbetreiber verbundenen Dienstleister entstanden sind, nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung beim Effizienzvergleich.

34

Die Einordnung von Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile führt allerdings dazu, dass diese nicht in den Effizienzvergleich einbezogen werden. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede zwischen Personalzusatzkosten, die dem Netzbetreiber selbst entstehen, und Personalzusatzkosten, die einem mit ihm verbundenen Dienstleister entstehen, stehen aber wie bereits dargelegt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben aus § 21a Abs. 4 EnWG.

35

ee) Die in § 7 und § 7a EnWG enthaltenen Regeln über die Entflechtung von Verteilernetzbetreibern führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

36

Rechtlich selbständige Netzbetreiber, die mit anderen Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind allerdings gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnWG nicht daran gehindert, Personen zu beschäftigen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sofern diese nicht mit Leitungsaufgaben betraut sind und nicht die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen.

37

Hieraus ist indes nicht abzuleiten, dass Kosten für Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen an solche Personen unabhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen sind. Jede der insoweit in Betracht kommenden Ausgestaltungen kann hinsichtlich einzelner Aspekte vorteilhaft, hinsichtlich anderer hingegen eher nachteilig sein (vgl. dazu Baur/Hampel, RdE 2011, 385, 386). Angesichts dessen ist der Verordnungsgeber nicht gehalten, die Abgrenzung zwischen dauerhaft nicht beeinflussbaren und sonstigen Kostenanteilen für alle Kooperationsmodelle gleich vorzunehmen, ohne Rücksicht darauf, wer diese Kosten nach der jeweiligen Vertragsgestaltung zu tragen hat. Die Wahl zwischen den unterschiedlichen Modellen liegt beim Netzbetreiber. Vor diesem Hintergrund stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn unterschiedliche Ausgestaltungen im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV unterschiedlich beurteilt werden.

38

Ein mit dem Netzbetreiber verbundenes Unternehmen kann allerdings mit besonderen Problemen konfrontiert sein, wenn es zuvor selbst als Netzbetreiber fungiert hat und die in diesem Bereich tätigen Beschäftigten aufgrund von gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen einem Übergang des Dienstverhältnisses auf den neuen Netzbetreiber widersprechen können und vor einer betriebsbedingten Kündigung durch den bisherigen Netzbetreiber geschützt sind. Selbst in diesem Fall ist das als Arbeitgeber fungierende Unternehmen indes nicht gezwungen, solche Beschäftigten zur Erbringung von selbständigen Dienstleistungen für den Netzbetreiber einzusetzen. Es hat nach der Praxis der Bundesnetzagentur vielmehr jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit die Möglichkeit, dem Netzbetreiber seine Beschäftigten im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf RdE 2015, 371).

39

ff) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt in der Differenzierung zwischen Kosten, die der Netzbetreiber zu tragen hat, und Kosten, die ein mit ihm verbundener Leistungserbringer zu tragen hat, keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung.

40

Aus Sicht der Netzkunden und Energieverbraucher mag die Frage, wer die Kosten für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen trägt, auf die vom Netzbetreiber erbrachte Leistung keinen Einfluss haben. Für die Frage, ob und in welchem Umfang solche Kosten von den Vorgaben der Anreizregulierung ausgenommen werden, stellt es hingegen aus den oben angeführten Gründen ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, ob diese Kosten vom Netzbetreiber oder von einem Leistungserbringer zu tragen sind.

41

2. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Betroffenen geltend gemachten Kosten vom Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV nicht erfasst sind.

42

a) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts fallen die geltend gemachten Kosten bei den beiden mit der Betroffenen verbundenen Dienstleistern an. Diesen steht nach den mit der Betroffenen geschlossenen Dienstleistungsverträgen ein Entgelt zu, dessen Höhe nicht an die Überlassung von Arbeitnehmern, sondern an die Erbringung bestimmter Leistungen anknüpft. Damit handelt es sich für die Betroffene nicht um Kosten für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen.

43

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich aus der bereits erwähnten Entscheidung eines anderen Senats des Beschwerdegerichts (OLG Düsseldorf RdE 2015, 371) keine abweichenden Schlussfolgerungen.

44

In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt waren die Personalkosten vom Netzbetreiber zu tragen, weil dieser sich im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags hierzu verpflichtet hatte. Ob dies ausreicht, um den für die Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV erforderlichen Zusammenhang zwischen der betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung und der Kostenbelastung des Netzbetreibers zu begründen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. In der hier zu beurteilenden Konstellation fehlt es jedenfalls an einer vergleichbaren Kostenübernahme.

45

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Limperg                             Raum                             Kirchhoff

                  Grüneberg                           Bacher

(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.

(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus

1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,
2.
Konzessionsabgaben,
3.
Betriebssteuern,
4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,
5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung,
6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,
6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,
7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,
8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
8a.
(weggefallen)
8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind,
10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,
11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,
12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist,
12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,
13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung,
15.
(weggefallen)
16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes,
17.
(weggefallen)
18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), unterliegen, insbesondere
1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943,
2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und
3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt.

(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.

(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:

1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und
2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).

(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.

(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.

(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.

(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie
3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden,
2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden,
4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden,
6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können,
10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden,
11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und
12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.

(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.

(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus

1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,
2.
Konzessionsabgaben,
3.
Betriebssteuern,
4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,
5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung,
6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,
6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,
7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,
8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
8a.
(weggefallen)
8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind,
10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,
11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,
12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist,
12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,
13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung,
15.
(weggefallen)
16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes,
17.
(weggefallen)
18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), unterliegen, insbesondere
1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943,
2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und
3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt.

(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.

(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:

1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und
2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.