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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 21/19
vom
9. Mai 2019
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:090519BAK21.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten und ihrer Verteidigerin am 9. Mai 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen :
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:


I.


1
Die Beschuldigte wurde am 10. Oktober 2018 festgenommen und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Oberlandesgerichts Dresden (Ermittlungsrichter ) vom 27. September 2018 (OGs 62/18) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe durch dieselbe Handlung im Juli 2016 sowie in der Zeit vom 2. Juli 2017 bis zum 18. August 2017 gegenüber zwei Personen für die Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und damit eine terroristische Vereinigung im Ausland, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Tot- schlag (§ 212 StGB) zu begehen, um Mitglieder und Unterstützter geworben und durch eine weitere rechtlich selbständige Handlung den IS unterstützt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB).
3
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 (4 Ws 5/18) als unbegründet verworfen und dabei den nach Festnahme der Beschuldigten nicht mehr bestehenden Haftgrund der Flucht durch den der Fluchtgefahr ersetzt.
4
Das Oberlandesgericht Dresden (Ermittlungsrichter) hat unter dem 28. März 2019 die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Dresden beantragt hatte, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen (§ 122 Abs. 1 Alternative 2, § 121 Abs. 1 und 4 StPO).

II.


5
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
6
1. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
7
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt , als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.
8
Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l’tisam" verbreitet , die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad" ) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig - mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
9
Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung , Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Attentate in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.
10
bb) Die Beschuldigte ist spätestens seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2015 dem Gedankengut des IS tief verhaftet. Sie warb seither für diese Vereinigung um Mitglieder und Unterstützer.
11
So nahm sie am 2. Juli 2017 unaufgefordert über den Messengerdienst WhatsApp Kontakt zu dem anderweitig verfolgten, ihr zuvor unbekannten H. auf und bot diesem unvermittelt an, ihm die telefonische Erreichbarkeit eines marokkanischen "Scharia-Mannes" mit dem Namen " M. " zu übermitteln. In der weiteren Chatkommunikation vom 2. Juli 2017 erklärte die Beschuldigte H. , der das Wort "Scharie" nicht kannte, dass es sich hierbei um einen "Sheikh" handelt, von dem H. profitieren könne. Er solle den "Sheikh" kontaktieren, der Anhänger des IS sei und der Organisation Gefolgschaft gelobt habe. Die Beschuldigte gab sich selbst als IS-Anhängerin zu erkennen und erläuterte H. , der einräumte , sich in religiösen Fragen nicht auszukennen, die "Doktrin der Loyalität und Lossagung". Diese fordert von ihren Anhängern, sich gegenüber wahren Muslimen als loyal und gegenüber Nichtmuslimen als feindselig zu zeigen; die Beschuldigte animierte H. , die "Sachen der Religion" zu lernen, zu heiraten und Kinder zu zeugen, die Mujahedin werden. Nachdem H. Interesse zeigte und mitteilte, er befasse sich mit dem Jihad, die Beschuldigte werde ihn bald unter den Soldaten des IS finden, kündigte sie ihrem Kommunikationspartner an, ihn einer weiteren Chatgruppe hinzuzufügen, die sich mit religiösen Fragen befasse. Im weiteren Chatverlauf, der sich bis zum 18. Juli 2017 erstreckte, übersandte die Beschuldigte H. religiös-ideologisches Material, unter anderem zahlreiche IS-Hymnen und weitere Texte, bei denen es sich um Propagandamaterial des IS handelt. Sie wollte ihn hierdurch dazu veranlassen, sich der Vereinigung anzuschließen.
12
Im Verlauf der Chatkommunikation vom 2. Juli 2017 teilte die Beschuldigte , getragen von ihrem Bestreben, für den "Sheikh" und damit den IS Finanzmittel zu generieren, H. ferner mit, der "Sheikh" brauche Geld. Denn Aufgabe des " M. " war es - wie die Beschuldigte wusste - unter anderem , für einen Finanztransfer aus dem Ausland zum IS zu sorgen. In diesem Zusammenhang fragte sie H. , ob "Hawala Banking" nach Ma. möglich sei, wo sich der "Sheikh" aufhalte. Dieser versprach, sich insoweit kundig zu machen, und nahm, noch während er mit der Beschuldigten chattete, über WhatsApp Kontakt zum "Sheikh" auf. Er erkundigte sich bei diesem, wie er den Treueeid auf den IS ablegen könne, und äußerte, dass er für die Sache Gottes töten wolle. Der Gesprächspartner, der angab, im Dienste des IS zu stehen , erläuterte H. daraufhin den Treueschwur auf Al Baghdadi und wie er ihn zu leisten habe. Zudem empfahl er ihm zu warten, bis die "Hidshra" in ein IS-Gebiet leichter werde. Der "Sheikh" sprach auch die Thematik des Geldtransfers von Deutschland nach Ma. an und bat H. insoweit um Hilfe. H. solle dies als Hilfe für seine Brüder, die Monotheisten, betrachten , Gott werde ihn belohnen, das "Tor zur Hidshra und zum Jihad" werde ihm geöffnet. In einer Sprachnachricht vom 3. Juli 2017 (15:51:08) bezeichnete der "Sheikh" die von H. erbetene Hilfe als Unterstützung der Bekenner der Einheit Gottes. Konkret bat der "Sheikh", H. möge der Beschuldigten bei deren Geldtransfer an ihn Hilfe leisten.
13
Gegenüber der Beschuldigten erklärte H. im Chat vom 3. Juli 2017, er könne die für den "Sheikh" bestimmten 4.000 € selbst nicht aufbringen. Überdies berichtete er ihr, sich in einem ma. Geschäft nach der Möglichkeit der Durchführung von "Hawala Banking" erkundigt zu haben; eine Übertragung von Finanzmitteln von Deutschland nach Ma. sei möglich. Der beabsichtigte Geldtransfer kam letztlich nicht zustande.
14
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
15
aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht er für den hier relevanten Zeitraum auf islamwissenschaftlichen Gutachten, Behördenerklärungen der Geheimdienste sowie einem Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 31. Mai 2018.
16
bb) Hinsichtlich der der Beschuldigten zur Last gelegten Tat ergibt sich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus der Auswertung der Internetkommunikation des H. , insbesondere seinen Chats über den Messengerdienst WhatsApp mit der Beschuldigten und dem Nutzer des Accounts " ", welchen die Beschuldigte ihm als Erreichbarkeit des "Sheikh" mitgeteilt hatte.
17
Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Dezember 2018 Bezug genommen.
18
c) Danach ist die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit des Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland und des tateinheitlich verwirklichten Unterstützens einer solchen schuldig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 129b Abs. 1, § 52 StGB).
19
aa) Die Aufforderung, H. möge den "Sheikh" kontaktieren, die "Sachen der Religion" lernen, Kinder zeugen, die Mujahedin werden, die Erläuterung der "Doktrin der Loyalität und Lossagung" und die Übersendung von religiös -ideologischem Material mit Bezug zum IS sind rechtlich als Werben um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland zu werten.
20
Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Dazu bedarf es einer Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt und über das bloße Werben um Sympathie im Sinne eines befürworteten Eintretens für eine konkrete terroristische Vereinigung hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Werben 4 mwN). Die Werbung kann sich dabei sowohl an eine konkrete Person als auch eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt, auch der erfolglose Versuch , andere als Mitglieder einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Straf- barkeit erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 25).
21
An diesen Maßstäben gemessen warb die Beschuldigte um Mitglieder für den IS. Sie handelte in Kenntnis der wesentlichen Umstände, welche den IS als eine terroristische Vereinigung kennzeichnet, und wusste auch um die von dieser verübten Terroranschläge auf Ziele in westlichen Ländern. Ihre Äußerungen gegenüber H. enthalten einen klaren Organisationsbezug und für ihren Kommunikationspartner zumindest die schlüssige Aufforderung, sich dem IS anzuschließen. So gab sich die Beschuldigte gegenüber H. selbst als IS-Anhängerin zu erkennen, sie vermittelte diesem die telefonische Erreichbarkeit eines "Scharie", der dem IS Gefolgschaft gelobt habe und von dem H. profitieren könne. H. solle heiraten, Kinder zeugen, die Mujahedin werden können, und die "Sachen der Religion" lernen.Nachdem H. Interesse zeigte, übersandte sie ihm ferner religiös-ideologisches Material, unter anderem zahlreiche IS-Hymnen und Propagandatexte des IS. Diese Äußerungen der Beschuldigten gehen über eine bloße Sympathiewerbung hinaus und begründen den dringenden Verdacht, dass sie H. gezielt als Mitglied für den IS gewinnen wollte.
22
bb) Die Bitte an H. , bei einem Geldtransfer an den "Sheikh" behilflich zu sein bzw. selbst Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, ist rechtlich als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu werten.
23
Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straf- taten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann zum einen dadurch geschehen , dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101 [S. 12]). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im Sinn des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Mitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität eines Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).
24
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete , aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist daneben ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren gesonderte Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
25
An diesen Maßstäben gemessen liegt in der Aufforderung an H. , bei einem Geldtransfer an den "Sheikh" behilflich zu sein bzw. selbst Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, ein Unterstützen des IS. Im Einzelnen:
26
Eine zentrale Aufgabe des " M. ", dem "Sheikh", war es, wie die Beschuldigte wusste, unter anderem Finanzmittel für den IS zu generieren. Zur Verteidigung des syrischen-irakischen Herrschaftsbereichs war die Vereinigung nach kämpferischen Verlusten im Jahr 2017 auf eine Finanzzufuhr aus dem Ausland angewiesen. Die Stellung des " M. " als "Geldbeschaffer" war deshalb für den IS per se objektiv nützlich, weshalb sich seine diesbezüglichen Handlungen zumindest als Unterstützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darstellen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 1989 - StB 14/89, BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 3; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 31). Offen bleiben kann daher, ob sich " M. " - wovon das Oberlandesgericht ausgeht - mit Blick auf das von der Beschuldigten erwähnte Gefolgschaftsversprechen mitgliedschaftlich an der Vereinigung beteiligte. Dass die Gelder, für deren Transfer nach Ma. H. behilflich sein bzw. die er selbst aufbringen sollte, nicht für " M. " als Privatperson , sondern für die Vereinigung bestimmt waren, ergibt sich aus dem Chat zwischen " M. " und H. vom 2. Juli 2017. Danach solle H. sein Tun als Hilfe für seine Brüder, die Monotheisten, betrachten, Gott werde ihn belohnen, das "Tor zur Hidshra und zum Jihad" werde ihm geöffnet. In einer Sprachnachricht vom 3. Juli 2017 (15:51:08) bezeichnete der "Sheikh" die von H. erbetene Hilfe überdies als Unterstützung der Bekenner der Einheit Gottes.
27
Die vorbeschriebene Tätigkeit des " M. " förderte die Beschuldigte , indem sie den Kontakt zwischen ihm und H. herstellte und diesen um Hilfe beim Geldtransfer an den "Sheikh" sowie die Aufbringung eigener Finanzmittel bat. H. , der selbst keinen finanziellen Beitrag leisten konnte, kam der Bitte der Beschuldigten zumindest dergestalt nach, dass er sich hinsichtlich der Durchführung von "Hawala Banking" kundig machte. Auch die Förderung einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist als täterschaftliches Unterstützen im Sinne der §§ 129, 129a StGB zu werten (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 32).
28
cc) Durch das ihr zur Last gelegte Verhalten hat die Beschuldigte somit sowohl den Tatbestand des Werbens um Mitglieder einer terroristischen Vereinigung im Ausland als auch denjenigen der Unterstüztung derselben verwirklicht. Wegen des engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit Blick darauf, dass das strafbare Verhalten der Beschuldigten einer einheitlichen Chatkommunikation erwächst, liegt natürliche Handlungseinheit vor, § 52 StGB (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 139).
29
dd) Deutsches Strafrecht ist anwendbar, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (zum Strafanwendungsrecht einer Strafbarkeit wegen § 129b StGB siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 juris Rn. 33 ff.).
30
ee) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.
31
d) In dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Dresden wird der Beschuldigten überdies zur Last gelegt, im Juli 2016 den Zeugen Mak. angesprochen und versucht zu haben, ihn vom "IS" zu überzeugen.
32
Der Senat kann für das Haftprüfungsverfahren offenlassen, ob sich die Beschuldigte dadurch eines weiteren Falls des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer des IS strafbar gemacht hat. Denn bereits die übrigen Tatvorwürfe rechtfertigen die Haftfortdauer. Fraglich erscheint hierbei, vor allem vor dem Hintergrund der protokollierten Aussage des Zeugen Mak. , ob die Äußerungen der Beschuldigten ihm gegenüber über eine bloße Sympathiebekundung gegenüber dem IS hinausgehen.
33
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Beschuldigte hat im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. So verfügt die Beschuldigte über keine hinreichend gefestigten familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Zwar leben zwei Brüder der Beschuldigten in Deutschland. Jedoch hat sie zu ihrem jüngeren Bruder lediglich sporadischen Kontakt, das Verhältnis zu ihrem älteren Bruder, bei dem sie zeitweise vor ihrer Unterbringung in einem Pflegeheim lebte, ist angespannt. Die Beschuldigte fühlte sich von diesem belästigt. Auch äußerte sie wiederholt, nach Beendigung ihrer medizinischen Behandlung wieder nach Syrien reisen und sich dort in den Herrschaftsbereich des IS begeben zu wollen. Die Beschuldigte ist dem jihadistischen Gedanken- gut fest verhaftet und verfügt national wie international über ein Netzwerk Gleichgesinnter, auf das sie im Falle einer Flucht zurückgreifen könnte. Einer Flucht stehen auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschuldigten, die bereits vor ihrer Ausreise aus Syrien bestanden, nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie spätestens mit den Durchsuchungsmaßnahmen vom 30. August 2018 Kenntnis von dem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren erlangte. Denn das Verhalten der Beschuldigten vor ihrer Inhaftierung begründet die hohe Wahrscheinlichkeit, sie werde sich dem Verfahren nicht stellen und gerichtlichen Vorladungen keine Folge leisten. So verzog sie entgegen ihrer ausländerrechtlichen Verpflichtung, Wohnsitz in S. zu nehmen, im September 2018 von D. nach B. , ohne gegenüber den Sozialbehörden ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen. Sie lebte in B. bei Freunden, kommunizierte mit Ämtern und ihrer bisherigen Wohnungsgeberin über Dritte in telefonischer Form oder über Chatnachrichten und löste sich so bewusst aus dem System der staatlichen Unterstützung. Allein durch die Mitteilung der Verteidigerin an die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei über sie erreichbar, und die Erteilung einer Zustellungsvollmacht konnte vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens der Beschuldigten gegenüber staatlichen Einrichtungen und des Umstandes, dass die Verteidigung auch auf Nachfrage nicht bereit war, den aktuellen Aufenthaltsort der Beschuldigten mitzuteilen, die weitere Durchführung des Strafverfahrens nicht sichergestellt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 Ws 90/18, StraFo 2018, 473).
34
Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).
35
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.
36
Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung der Beschuldigten noch nicht zugelassen. Die Ermittlungen dauern an. Nach Abgabe des ursprünglich durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführten Ermittlungsverfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden sind die Akten dort am 8. Juni 2018 eingegangen; seither sind die Ermittlungen weiterhin zügig vorangetrieben worden. Das umfangreiche aus der Telekommunikationsüberwachung und der Wohnungsdurchsuchung gewonnene Beweismaterial - überwiegend in elektronischer Form und in arabischer Sprache - hat zeitaufwendig aufbereitet, übersetzt und ausgewertet werden müssen. Unter anderem sind anlässlich der Durchsuchung am 30. August 2018 fünf Mobiltelefone mit erheblichen Datenmengen sichergestellt worden. Darunter befinden sich insgesamt 900 Chats mit 18.000 Sprachnachrichten, 5.600 Kontaktdaten, über 71.300 Bilddateien, 2.900 Videos, 1.000 E-Mails, 4.800 Text- und 4.400 Audiodateien und Webverläufe mit etwa 3.300 besuchten Webseiten. Die Auswertung dieser Beweismittel dauert an, ist jedoch bereits weit vorangeschritten. Nach alledem ist das Verfahren bisher mit der in Haftsachen gebotenen Intensität gefördert worden. Außer Betracht bleiben hierbei die in einem weiteren Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungen.
37
4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bestehenden besonderen Haftempfindlichkeit der Beschuldigten nicht außer Verhält- nis zu der Bedeutung der Tatvorwürfe, auf die diese Haftentscheidung gestützt wird, und der insoweit im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Wimmer Berg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - AK 56/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 56/17 vom 19. Oktober 2017 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:191017BAK56.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2015 - 3 StR 197/14

bei uns veröffentlicht am 02.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 1 9 7 / 1 4 vom 2. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - AK 21/19.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - AK 33/19

bei uns veröffentlicht am 04.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 33/19 vom 4. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Werbens um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040719BAK33.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Referenzen

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 1 9 7 / 1 4
vom
2. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung
im Ausland
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2015,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - ,
Staatsanwalt - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Berlin,
Rechtsanwalt aus Berlin
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 8. November 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Kammergericht Berlin hat den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie zu seinen Lasten zwei PCs, einen Laptop, zwei externe Festplatten und einen Memorystick eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen begeisterte sich der als Palästinenser im Libanon aufgewachsene Angeklagte mehr und mehr für die terroristische Organisation Al Qaida, die sich nach seiner Auffassung als einzige wirklich für die Sache der Palästinenser einsetzt. Ab dem Jahre 2008 schloss er sich dem Internetforum "Ansar al-Mujahideen" an, einem Netzwerk aus mehreren jihadistischen Websites, das die Unterstützung des gewaltsamen "Jihad" im Sinne der Ideologie von Al Qaida zum Ziel hat und dessen sich auch die Al QaidaMedienorganisationen regelmäßig für ihre Veröffentlichungen bedienen. Unter Nutzung seiner Kenntnisse über computergestützte Filmbearbeitung beteiligte er sich dort zunächst an der Gestaltung der Internetauftritte. Im Jahre 2009 entschloss er sich, Al Qaida durch eigene Medienarbeit zu unterstützen. Hierzu fertigte er mehrere Videobeiträge an und stellte diese im Forum "Ansar alMujahideen" bzw. in dessen Unterforen mittels Links zum Herunterladen bereit "in der Hoffnung, eine möglichst große Zahl von Nutzern zur Teilnahme am Jihad als Mitglied von Al Qaida oder zu deren Unterstützung, insbesondere durch Spenden, zu bewegen."
3
1. Am 12. April 2009 stellte er eine selbst gefertigte Videocollage mit dem Titel "Wir sind Angehörige des Monotheismus, Knechte des Einen" in das offen zugängliche "Forum für islamische Videos und Audios" ein (Fall B. IV. 1. der Urteilsgründe). Sie reiht unter Einblendung des Logos des AnsarNetzwerkes in rascher Folge Kampfszenen aus Filmen über die Kreuzzüge sowie Aufnahmen vom Kampf jihadistischer Gruppen gegen russische Soldaten in Afghanistan, von den Anschlägen des 11. September 2001 und vom Training jihadistischer Gruppierungen in der Gegenwart aneinander. Unterlegt ist die Darstellung mit Aufnahmen Usama Bin Ladens, mit Texten und mit Gesang. Unter anderem singt ein Männerchor: "Für Dich opfern wir unsere Seelen und werden nicht davon ablassen, oh Du Heimat, für Dich und Deinetwegen sind wir bereit, unser Leben zu geben". Im Abspann folgt der Appell "Vergesst nicht, Eure Brüder, die Mujahideen, und alle Muslime mit Eurem Gebet zu unterstützen".
4
2. Am 19. April 2009 stellte er - wiederum unter Verwendung des Logos des Netzwerkes "Ansar al-Mujahideen" - die von ihm bearbeitete Aufzeichnung eines Interviews von J. mit Usama Bin Laden ein (Fall B. IV. 2. der Urteilsgründe ). In dem Interview erklärt Bin Laden die Teilnahme am Jihad angesichts der antiislamischen Aggression des Westens zur Pflicht eines jeden Muslim. Jeder solle hervortreten und Juden und Amerikaner töten. Angefügt sind u.a. Bildsequenzen von den Anschlägen des 11. September 2001. Im Abspann folgt der Aufruf, "unsere Brüder, die Mujahideen, nicht zu vergessen hinsichtlich Eures aufrichtigen Bittgebets und Eurer Geldmittel und Eurer Leben".
5
3. Am 8. Juli 2009 stellte er eine selbst gefertigte Videocollage mit dem Titel "Nur nicht meinen Liebling, Ihr ungläubigen Flegel" in ein offenes Forum ein (Fall B. IV. 3. der Urteilsgründe). Sie befasst sich mit den Veröffentlichungen der sog. Mohammed-Karikaturen in einer dänischen Tageszeitung im September 2005. Wiedergegeben werden Aufrufe zur Rache für die "Verunglimpfung des Propheten", daneben werden Bildersequenzen mit Sprengstoffanschlägen und kämpfenden Mujahideen gezeigt. In Gesängen wird zum Jihad aufgerufen. Es folgen Bilder von sieben "Märtyrern" aus dem Umfeld von Al Qaida auf dem Totenbett, eine Aufnahme des Attentäters des Anschlags von Al Qaida auf die dänische Botschaft in Islamabad am 2. Juni 2008 sowie die Abschiedserklärung des Selbstmordattentäters auf die US-amerikanische Botschaft in Khost/Afghanistan am 2. Juli 2008, die dieser ausdrücklich als Rache für die "Verhöhnung des Gesandten" verübt hatte. Auch hier folgt im Abspann der Aufruf, "unsere Brüder, die Mujahideen, nicht zu vergessen hinsichtlich Eures aufrichtigen Bittgebets und Eurer Geldmittel und Eurer Leben".
6
4. Schließlich stellte er die bearbeite Fassung eines am 26. August 2009 erschienenen Videofilms über einen Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Nazran/Inguschetien in das Forum ein (Fall B. IV. 4. der Urteilsgründe). In den Originalfilm eingefügt hatte der Angeklagte u.a. den Ruf "Hier spricht die Stimme des Kaukasus, Du unser Scheich Bin Laden", die Einblendung des Schriftzuges "Scheich der Mujahideen, Usama Bin Laden. Möge ihn Allah beschützen und am Leben erhalten" sowie eine Rede Bin Ladens mit einem Aufruf zur Teilnahme am gewaltsamen Jihad.

II.


7
Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

III.


8
Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
9
1. Die Annahme des Kammergerichts, der Angeklagte habe mit der Einstellung der Videobeiträge in die Internet-Foren jeweils um Mitglieder und Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida geworben (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB), hält rechtlicher Überprüfung stand.
10
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345, 353; vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12, StV 2013, 303) wirbt im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht , die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern. Dies bedeutet eine Umgrenzung des Tatbestandes in zweifacher Hinsicht:
11
Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem "Jihad" anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum "Jihad" nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO).
12
Notwendig ist daneben die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie. Nicht ausreichend ist das befürwortende Eintreten für eine konkrete terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Legitimation der Begehung von Straftaten dient (BGH aaO). Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, kann hieran nichts ändern. Um die gebotene Abgrenzung zur straflosen bloßen Sympathiewerbung zu gewährleisten, muss vielmehr festgehalten werden am Erfordernis eines sich dem Adressaten - wenn auch nur aus den Gesamtumständen - erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation (BGH aaO).
13
Für die Beurteilung, ob der Äußerung ein in diesem Sinne werbender Charakter zukommt, gelten die allgemein an die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung anzulegenden Maßstäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 125). Die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12, NStZ 2012, 564). Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Maßgeblich ist das Verständnis des Durchschnittsadressaten (BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19). Schon nach einfach-rechtlichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen ist dabei zu beachten, dass einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Mehrdeutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f.; vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204, 205; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Lässt eine Sinngebung danach Verstöße gegen Denk- oder Sprachgesetze oder gegen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 19).
14
b) Nach diesen Maßstäben ist die Bewertung des Kammergerichts, den festgestellten Inhalten der Veröffentlichungen sei jeweils eine Aufforderung an die Adressaten zu entnehmen, auf der Seite von Al Qaida an Gewaltakten teilzunehmen oder die Vereinigung zu unterstützen, nicht zu beanstanden.
15
aa) Die unter B. IV. 1. der Urteilsgründe beschriebene Collage vermischt in schneller Abfolge Szenen aus Filmen über die Kreuzzüge, Darstellungen von Kampfhandlungen heutiger "Jihadisten" sowie Bilder von den Anschlägen des 11. September 2001 und blendet dabei wiederholt auch Aufnahmen von Usama bin Laden ein. Akustisch begleitet wird das Video von Tonaufnahmen, die das "Märtyrertum" verherrlichen. Der vom Kammergericht aus einer Gesamtschau dieser Umstände gezogene Schluss, der Angeklagte habe dem Adressaten vermitteln wollen, die Teilnahme am gewaltsamen "Jihad" unter Führung von Al Qaida und Usama bin Laden sei die legitime Fortsetzung eines seit den Kreuzzügen andauernden Abwehrkampfs der Muslime gegen Aggressionen der westlichen Welt und damit Pflicht eines jeden Gläubigen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dieser Gesamteindruck wird insbesondere mit Blick auf den Adressatenkreis nicht dadurch entscheidend relativiert, dass der Angeklagte im Abspann zu der 6:20 Minuten langen Kollage (lediglich) noch dazu aufforderte, "die Mujahideen und alle Muslime" durch Gebete zu unterstützen.
16
bb) In dem unter B. IV. 2. der Urteilsgründe dargestellten Video fordert Usama Bin Laden zur Teilnahme am "Jihad" und damit - nach dem Gesamtzusammenhang - zu gewaltsamen Aktionen an der Seite von Al Qaida auf. Diesen Aufruf machte sich der Angeklagte erkennbar dadurch zu eigen, dass er seinerseits an die Adressaten mit der Bitte herantrat, die "Brüder" mit Geldmitteln und unter Einsatz ihres Leben zu unterstützen.
17
cc) Entsprechendes gilt im Falle B. IV. 3. der Urteilsgründe. Die Collage stellt Aufrufe zur Rache wegen der Veröffentlichung der MohammedKarikaturen in einen engen Zusammenhang mit terroristischen Aktionen gerade von Al Qaida; auch hier appellierte der Angeklagte an die Adressaten, die "Brüder" mit Geldmitteln und unter Einsatz ihres Leben zu unterstützen.
18
dd) Auch im Falle B. IV. 4. der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte schließlich den wiedergegebenen Aufruf Usama Bin Ladens zur Teilnahme am "Jihad" und damit zu gewaltsamen Aktionen an der Seite von Al Qaida erkennbar zu Eigen gemacht. Seine Einfügungen bezeichnen Usama Bin Laden als "unseren Scheich" sowie als "Scheich der Muhajideen" und betonen so dessen von ihm anerkannte führende Rolle im gewaltsamen "Jihad" ebenso wie dessen Autorität in Glaubensfragen.

19
2. Auch der Strafausspruch hat Bestand.
20
a) Dies gilt auch, soweit das Kammergericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser nach der Hausdurchsuchung am 28. September 2009 seine jihadistischen Aktivitäten fortsetzte. Auch wenn für die Zeit nach der Begehung der letzten abgeurteilten Tat im August 2009 keine Straftaten des Angeklagten mehr festgestellt wurden, hat der Strafsenat ausreichend dargelegt , dass der Angeklagte sich auch danach nicht, wie die Revision meint, auf seine Information über jihadistische Aktivitäten beschränkte, sondern seinerseits Aktivitäten im Hinblick auf die Fertigung neuer Videofilme über jihadistische Themen entwickelte. Dies durfte der Tatrichter als Nachtatverhalten werten , aus dem sich Rückschlüsse auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten ziehen lassen.
21
b) Ebenso wenig unterliegt die straferschwerende Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nicht davor zurückschreckte, seinen Sohn in seine gewaltverherrlichenden Aktivitäten einzubeziehen und dessen kindliche Entwicklung durch rigide Glaubensvorstellungen "in Art einer Gehirnwäsche" zu beeinflussen, einem Rechtsfehler. Zwar garantiert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 301 mwN; Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09, NJW 2009, 3151, 3152 mwN), wobei die Grundrechte auch bei der Strafzumessung als Wertmaßstäbe Beachtung verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67, BVerfGE 23, 127, 133 f.). Doch ergibt der Zu- sammenhang der Urteilsdarlegungen des Kammergerichts, dass es zu Lasten des Angeklagten nicht die religiöse Erziehung seines Sohnes, sondern dessen Einbeziehung in seine gewaltverherrlichenden Aktivitäten berücksichtigt hat, die vom Erziehungsrecht nicht umfasst sind. Diese Bewertung wird von den Feststellungen auch getragen, wonach der Angeklagte als Arbeitsmaterial für seine jihadistischen Beiträge im Internet auch Bilder seines achtjährigen Sohnes erstellt hat, die diesen mit wollener Gesichtsmaske und einer Gewehrattrappe in der Hand zeigen, die ungefähr seine Größe erreicht (UA S. 45).

IV.


22
Schließlich hält auch die Einziehung zweier näher bezeichneter PC, eines Laptop, zweier externer Festplatten und eines Memorystick der rechtlichen Überprüfung stand. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Computer nebst Zubehör vorliegend als Tatmittel anzusehen sind und deshalb nach § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB als Einziehungsgegenstand in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319). Entgegen dem Revisionsvorbringen ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass der Strafsenat die Einziehung nicht mit der Auflage, die Festplatten zu löschen, nach § 74b Abs. 2 StGB lediglich vorbehalten hat.
23
Gemäß § 74b Abs. 2 StGB hat das Gericht anzuordnen, dass die Einziehung lediglich vorbehalten bleibt und eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen ist, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. Die Einziehung dient allerdings keinem einzelnen Zweck. Sie verfolgt nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr eine mehrspurige Konzeption verschiedener repressiver und präventiver Zwecke und hat damit je nach den Umständen des Falles Straf- und/oder Sicherungscharakter. Soweit im Einzelfall sowohl die Voraussetzungen einer personen- als auch objektbezogenen Einziehung gegeben sind, bestimmt sich der Rechtscharakter der Sanktion nach dem Zweck, dem unter Berücksichtigung der konkreten Umstände das entscheidende Gewicht beizumessen ist (S/S-Eser, 29. Aufl., vor § 73 ff., Rn. 13 ff.). Im Fall der Einziehung nach § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB steht regelmäßig deren Strafcharakter im Vordergrund, da diese hier im Wesentlichen an täterbezogene Merkmale - die Schuld und das Eigentum des Täters - anknüpft, während der eingezogene Gegenstand an sich keine Gefährlichkeit aufweist (S/S-Eser, 29. Aufl., vor § 73 ff., Rn. 14). Das Strafübel ist im Verlust des Eigentums an dem eingezogenen Gegenstand zu sehen. Dieses lässt sich indes nur durch die Einziehung des Gegenstandes erreichen, während denkbare weniger einschneidende Maßnahmen zwar den Sicherungszweck, nicht aber den Strafzweck der Einziehung erfüllen können (S/S-Eser, 29. Aufl., § 74b, Rn. 6; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 74b Rn. 3).
24
So liegt der Fall hier. Das Kammergericht hat die Einziehung auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass die Einziehung der Computer samt Zubehör , die dem Angeklagten nicht allein zur Vorbereitung und Begehung der abgeurteilten Taten dienten, sondern ihn umfassend in das Ansar-Netzwerk als einen der wesentlichen Moderatoren einbanden (vgl. UA S. 42 ff.), als Strafsanktion dienen sollte. Dieser Zweck konnte mit weniger einschneidenden Maßnahmen wie der Löschung der Festplatten nicht erreicht werden, zumal sich der Angeklagte von der Durchsuchung in vorliegender Sache nicht davon abhalten ließ, mit neuen Geräten seine Aktivitäten zur Herstellung von Videocollagen und dergleichen wieder aufzunehmen. Im Hinblick auf die her- vorragende Bedeutung der eingezogenen Computer nebst Zubehör für die Begehung der abgeurteilten Taten und des nicht allzu hohen Wertes der - vom Angeklagten bald wieder ersetzten - Geräte stellt es auch keinen Rechtsfehler dar, dass das Kammergericht die Einziehung nicht ausdrücklich mildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
25
Der Einziehung steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Verurteilungen wegen des Herunterladens oder Vorführens kinderpornographischen Materials regelmäßig ein Vorbehalt der Einziehung der verwendeten Computer bei Auflage weniger einschneidender Maßnahmen zu erörtern ist (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 f.; vom 1. Januar 2012 - 4 StR 612/11; vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319; vom 28. August 2012 - 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1), nicht entgegen. Die Entscheidung des 2. Senats, auf die diese Rechtsprechung jeweils verweist (BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 ff.), sah in dem beschlagnahmten Computer einen individualgefährlichen Gegenstand nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB, so dass der Sicherungscharakter der Einziehung im Vordergrund stand, dem gegebenenfalls auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen Rechnung getragen werden kann.
Schäfer Pfister Mayer
Gericke Spaniol

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

136
Nach alldem ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen , das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 Rdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen , die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt , regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende , nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch weiter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallgestaltungen nicht.
18
aa) Unter einem Unterstützen im Sinne dieser Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.). Auch muss das Wirken des Nichtmitglieds nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass der Nutzen messbar sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116). Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied eine konkret wirksame Unterstützungsleistung für die Vereinigung erbringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 349; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6), die einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). Dies muss anhand belegter Fakten nachgewie- sen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.).

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

136
Nach alldem ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen , das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 Rdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen , die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt , regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende , nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch weiter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallgestaltungen nicht.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Nach alldem ist als tatbestandliche Unterstützung jedes Tätigwerden anzusehen , das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung unmittelbar fördert, die Realisierung der von der Vereinigung geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr wesenseigene Gefährlichkeit festigt (vgl. Krauß aaO § 129 Rdn. 139; Miebach/Schäfer in MünchKomm-StGB § 129 Rdn. 83), solange diese Tätigkeit sich nicht als Werben für eine Vereinigung darstellt. Aufgrund des aus der besonderen Tatbestandsstruktur der Vereinigungsdelikte folgenden Verhältnisses der einzelnen Tathandlungen zueinander umfasst das Unterstützen einer Vereinigung daher auch Sachverhaltsgestaltungen , die ansonsten materiellrechtlich als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung zu bewerten wären (BGHSt 51, 345, 350 f.). Da als Effekt des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt , regelmäßig bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Vereinigung zu sehen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Täter ein Mitglied der Vereinigung bei der Erfüllung einer Aufgabe unterstützt, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist. Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende , nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGHSt 32, 243, 244). Eines noch weiter gehenden Vorteils für die Vereinigung bedarf es deshalb in diesen Fallgestaltungen nicht.
18
aa) Unter einem Unterstützen im Sinne dieser Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.). Auch muss das Wirken des Nichtmitglieds nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass der Nutzen messbar sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116). Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied eine konkret wirksame Unterstützungsleistung für die Vereinigung erbringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 349; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6), die einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). Dies muss anhand belegter Fakten nachgewie- sen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.).

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

31
(2) Bei I. , der zeitweise als Verbindungsmann des IS in der Türkei fungierte, handelte es sich - wie der Angeschuldigte, der mit I. gut befreundet war, wusste - um ein Mitglied oder einen Unterstützer des IS. Offen bleiben kann, ob sich I. dem IS als Mitglied angeschlossen hatte und als solches für die Vereinigung tätig wurde. Denn gerade im Jahr 2014 war es nach Verlusten um die Stadt Kobane und andere Regionen ein zentrales Anliegen des IS, weltweit neue Kämpfer zu gewinnen, um den syrisch-irakischen Herrschaftsbereich zu stärken. Hierzu war die Vereinigung auf Mittelsleute wie I. , die für Anschlusswillige als Ansprechpartner zum IS zur Verfügung standen und den potentiellen neuen Kämpfern Hilfestellung bei deren Reise nach Syrien gewährten, angewiesen. Die Stellung des I. als Verbindungsmann war mithin für die Vereinigung per se objektiv nützlich, weshalb sich seine diesbezüglichen Handlungen zumindest als Unterstützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darstellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Mai 1989 - StB 14/89, BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 3). Diese Tätigkeit förderte der Angeschuldigte, indem er I. die Ankunft des anschlusswilligen B. mitteilte und so sicherstellte, dass sich dieser um die Weiterreise des B. kümmern konnte. Tatsächlich holte I. B. und dessen Familie vom Flughafen ab und gewährte ihnen Unterkunft in der Türkei.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

31
(2) Bei I. , der zeitweise als Verbindungsmann des IS in der Türkei fungierte, handelte es sich - wie der Angeschuldigte, der mit I. gut befreundet war, wusste - um ein Mitglied oder einen Unterstützer des IS. Offen bleiben kann, ob sich I. dem IS als Mitglied angeschlossen hatte und als solches für die Vereinigung tätig wurde. Denn gerade im Jahr 2014 war es nach Verlusten um die Stadt Kobane und andere Regionen ein zentrales Anliegen des IS, weltweit neue Kämpfer zu gewinnen, um den syrisch-irakischen Herrschaftsbereich zu stärken. Hierzu war die Vereinigung auf Mittelsleute wie I. , die für Anschlusswillige als Ansprechpartner zum IS zur Verfügung standen und den potentiellen neuen Kämpfern Hilfestellung bei deren Reise nach Syrien gewährten, angewiesen. Die Stellung des I. als Verbindungsmann war mithin für die Vereinigung per se objektiv nützlich, weshalb sich seine diesbezüglichen Handlungen zumindest als Unterstützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darstellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Mai 1989 - StB 14/89, BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 3). Diese Tätigkeit förderte der Angeschuldigte, indem er I. die Ankunft des anschlusswilligen B. mitteilte und so sicherstellte, dass sich dieser um die Weiterreise des B. kümmern konnte. Tatsächlich holte I. B. und dessen Familie vom Flughafen ab und gewährte ihnen Unterkunft in der Türkei.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

33
c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Im Fall 1 liegen die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB vor, weil der Angeklagte (auch) im Inland mitgliedschaftlich aktiv war; ob die Anwendung der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB daneben zusätzlich voraussetzt, dass der Geltungsbereich deutschen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB eröffnet ist (hierzu unten), kann offen bleiben, weil es sich aufgrund des bestehenden inländischen Handlungsortes um eine Inlandstat (§§ 3, 9 Abs. 1 Variante 1 StGB) handelt. Für die Fälle 2 bis 180, in denen der Angeklagte als Ausländer ausschließlich im nichteuropäischen Ausland tätig war, gilt das Folgende:

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2018 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Der - mehrfach einschlägig vorbestrafte und unter Bewährungsaufsicht stehende - Angeklagte erstrebt die Entlassung aus der Untersuchungshaft.

2

1. Er war am 12. Juni 2018 festgenommen worden. Am Folgetag hatte das Amtsgericht Hamburg einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen. Hiermit war ihm vorgeworfen worden, im Hamburger Schanzenviertel am 12. Juni 2018 - beobachtet von Zivilfahndern der Polizei Hamburg - unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben und an einen Konsumenten 3,29g Marihuana für € 30 verkauft zu haben. Am Donnerstag, den 28. Juni 2018, hatte die Ermittlungsrichterin im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung den weiteren Vollzug des Haftbefehls - namentlich gegen in dem ihm zugewiesenen Landkreis in Sachsen-Anhalt zu erfüllende Aufenthalts- und Meldeauflagen - ausgesetzt und der Angeklagte seinem Verteidiger eine „Ladungs- und Zustellungsvollmacht“ zu Protokoll erteilt.

3

2. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim Amtsgericht am Dienstag, den 3. Juli 2018, einging, hob das Landgericht Hamburg den Verschonungsbeschluss am selben Tag auf und setzte den Haftbefehl hierdurch wieder in Vollzug. Der Angeklagte konnte am 6. August 2018 im Hamburger Schanzenviertel - in unmittelbarer Nähe zu dem im Haftbefehl aufgeführten Tatort - verhaftet werden.

4

3. Bereits am 9. Juli 2018 hat ihn die Staatsanwaltschaft wegen dieser Tat angeklagt; mit Beschluss vom 15. August 2018 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat die Große Strafkammer mit der in der Beschlussformel genannten Entscheidung verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

5

Die weitere Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 310 Rn. 8 m.w.N.). Das Rechtsmittel hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung und den Vollzug des Haftbefehls liegen vor (§ 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Nr. 1 StPO).

6

1. Die erforderlichen dringenden Verdachtsgründe sind gegeben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).

7

a) Dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund bestimmter, im Zeitpunkt der Entscheidung aktenkundiger Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren besteht (vgl. nur KK-StPO/Graf, 7. Aufl., §112 Rn. 6 ff.).

8

b) Gemessen hieran ist der Angeklagte des - gewerbsmäßigen - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dringend verdächtig (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG). Am 12. Juni 2018 gegen 20.35 Uhr verkaufte und übergab der Angeklagte im Florapart im Hamburger Stadtteil Sternschanze dem gesondert Verfolgten Te. 3,29g Marihuana zum Preis von € 30 in einem verkaufsfertig abgepackten Gripptütchen.

9

c) Dieser Sachverhalt wird sich in der Hauptverhandlung hochwahrscheinlich bereits aufgrund der Wahrnehmungen der eingesetzten Polizeikräfte, des gesondert Verfolgten und der Lichtbilder des Angeklagten nach der Festnahme erweisen lassen.

10

aa) Der Polizeibeamte G. hat seine Wahrnehmungen in einem detaillierten - mangels Vernehmungsinhalten ohne Weiteres nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in die Hauptverhandlung einzuführenden - Vermerk niedergelegt (Bl. 2 d.A.). Er hat hier nachvollziehbar namentlich Personenbeschreibungen (etwa „schwarzhäutige männliche Person“, „schlank“, „schwarze Hose“ und „blassgelbes Basecap“) sowie die Übergabehandlung im Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten Te. festgehalten.

11

bb) Diese Wahrnehmungen werden bestätigt und ergänzt durch die - ebenfalls in einem dienstlichen Vermerk niedergelegten und damit verlesbaren - Wahrnehmungen des Polizeibeamten K. (Bl. 4 f. d.A.). Dieser nahm die Verfolgung des nach der Tatentdeckung durch die Polizeikräfte flüchtenden Beschuldigten auf und knüpfte erkennbar an die ihm durch den Beamten G. übermittelte Personenbeschreibung an (etwa „auffälliges gelbes Basecap“). Der Beamte G. erkannte in der durch diese Einsatzkräfte festgenommenen Person den von ihm bei der Tatbegehung beobachteten Angeklagten wieder.

12

cc) Das Geschehen wird zudem belegt werden durch die Vernehmung des anderweitig Verfolgten Te. Dieser hat gegenüber dem Beamten G. eingestanden, Marihuana für € 30 erworben zu haben. Der Verkäufer habe eine „Kopfbedeckung“ getragen und „schwarze Haut“ gehabt (Bl. 2 d.A.). Das gegen diesen Zeugen eingeleitete Strafverfahren wurde zwischenzeitlich nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (6000 Js 575/18); da kein Strafbefehl erwirkt wurde, ist kein Strafklageverbrauch eingetreten.

13

dd) Im Übrigen deckt sich die Personenbeschreibung - des einschlägig vorbestraften Angeklagten, dem hier erkennbar kein wesensfremdes Delikt zur Last gelegt wird - durch den Beamten G. mit dem aktenkundigen äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten (Bl. 11 d.A.).

14

ee) Vor diesem Hintergrund ist die Beweislage als derart einfach und klar anzusehen, dass eine polizeiliche Kräfte bindende Vorladung der eingesetzten Beamten mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO ohne Weiteres verzichtbar gewesen wäre.

15

d) Der Beschuldigte handelte - ohne, dass die Anklageschrift diesen sich aufdrängenden Umstand erörterte - hochwahrscheinlich auch mit der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. nur Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. § 29 Abs. 3 Rn. 13 m.w.N.). Es liegen zureichend aktenkundige Beweiszeichen vor, die ein solches strafschärfendes Vorgehen belegen.

16

Hierzu an dieser Stelle nur beispielhaft:

17

aa) Der Beschuldigte verfügt über keine legalen Einkünfte. Ausweislich der Angaben des Landkreises Bitterfeld war er dort zuletzt lediglich an drei Tagen (27. März, 29. Mai und 3. Juni 2018) vorstellig geworden, um für wenige Tage Leistungen aus den Sozialkassen als Barauszahlung in Empfang zu nehmen. Er lebt im Bundesgebiet ohne festen Lebensmittelpunkt.

18

bb) Sein Aufenthalt in Hamburg finanziert er sich - was insbesondere seine Vorstrafen nahelegen - durch Drogenhandel. Selbst nach seiner Haftverschonung hielt er sich erneut in unmittelbarer Nähe des allgemeinbekannten Drogenumschlagplatzes und nicht - wie im Haftverschonungsbeschluss zumindest erkennbar zugrunde gelegt - in Sachsen-Anhalt auf.

19

2. Es besteht auch der nach § 112 Abs. 2 StPO erforderliche Haftgrund. Wird der Angeklagte in Freiheit entlassen, steht konkret zu besorgen, dass er abermals untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

20

a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme tragen, dass der Angeklagte sich dem Strafverfahren entziehen wird.

21

aa) Der Angeklagte hat nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Regelwirkung des § 29 Abs. 3 BtMG hier mit Blick auf die gehandelte Art und Menge der Droge als erschüttert angesehen wird. Denn es liegt ein hartnäckiger Rechtsbruch vor. Der Angeklagte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und weist eine bemerkenswerte Rückfallgeschwindigkeit auf (vgl. hierzu nur Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, Teil 2; Rn. 170 m.w.N.) Das damit erkennbar im Raum stehende nicht unempfindliche Strafübel wird erhöht durch den absehbaren Bewährungswiderruf in anderer Sache.

22

bb) Diesem Fluchtanreiz stehen keine Bindungen entgegen. Der Angeklagte lebt ohne gesicherten Aufenthaltsstatus faktisch in Hamburg; seine Duldung ist abgelaufen. Kontakt zum Landkreis in Sachsen-Anhalt hält er - selbst bei ihm erteilten Auflagen in einem Haftverschonungsbeschluss - nur sporadisch. Warum eine Anordnung nach § 59b AufenthG nicht erkennbar getroffen wurde, erschließt sich dem Senat nicht. Er hält sich daher für die zuständigen Behörden weitgehend unerreichbar im Bundesgebiet auf (vgl. hierzu auch BeckOK-StPO/Krauß, 30. Ed., § 112 Rn. 21 mw.N.). Ein solches Verhalten dokumentiert in zureichender Weise, dass der Beschuldigte jedes Gebot zur Mitwirkung (vgl. etwa § 82 AufenthG) an behördlichen Verfahren ignoriert oder eine Mitwirkung gar verweigert. Dies indiziert zudem eine absehbare Verweigerungshaltung erst recht für das Strafverfahren. Denn hier drohen ihm nicht nur besondere freiheitsentziehende Sanktionen, sondern im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten - d.h. nicht mehr zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe sogar die zwingende Ausweisung aus dem Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und zugleich die Rechtsfolgen des § 11 AufenthG sowie Sperrwirkungen mit Blick auf sozialrechtliche Ansprüche (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 11. Dezember 2015 - 1 Ws 168/15, NStZ 2016, 433, 434).

23

cc) Fluchtgefahr wird überdies auch und gerade beim dringenden Verdacht einer Betäubungsmittelstraftat regelmäßig anzunehmen sein. Dies folgt bereits aus der gesetzgeberischen Wertung des § 61 Abs. 1c AufenthG und § 59b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. Hiernach kann eine - kraft Gesetzes nach § 61 Abs. 1b AufenthG bzw. § 59a Abs. 1 AsylVfG erloschene - räumliche Beschränkung dann wieder angeordnet werden, wenn der betreffende Ausländer bzw. Asylsuchende einer Drogenstraftat „hinreichend verdächtig“ ist. Der Gesetzgeber anerkennt hier ersichtlich mit Blick auf die Mobilität der solcher Taten Verdächtigen besondere Gefahren, die es rechtfertigen, bereits vor einem rechtskräftigen Urteil ordnungsbehördlich einzuschreiten (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 11. Dezember 2015 - 1 Ws 168/15, NStZ 2016, 433, 434).

24

dd) Die vom Angeklagte erteilte „unwiderrufliche Zustellungs- und Ladungsvollmacht“ für seinen Verteidiger ist für die Beurteilung des Haftgrundes ohne jede Bedeutung.

25

(1) Zwar ist der obergerichtlichen Rechtsprechung der Hinweis auf ein solches Beweiszeichen, das gegen die Annahme der Fluchtgefahr sprechen könnte, zu entnehmen (OLG Dresden, Beschl. v. 5. April 2007 - 2 Ws 96/07, BeckRS 2011, 16585). Auch wird diese - freilich vereinzelt gebliebene Entscheidung - von der Kommentarliteratur zitiert (vgl. nur BeckOK-StPO/Krauß, a.a.O., Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 13). Dieser Entscheidung ist indes nicht zu entnehmen, dass bereits die Vollmachterteilung die Annahme von Fluchtgefahr ausschließt; lediglich in einer erkennbar vom Haftgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt dieser Umstand als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angabe, sich dem Verfahren stellen zu wollen, nach dieser obergerichtlichen Rechtsansicht Bedeutung zu. Schon daran fehlt es hier. Denn nur der erteilten Vollmacht kann nicht die Absicht entnommen werden, dass der Angeklagte auch tatsächlich bereit und in der Lage ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen (HansOLG, Beschl. v. 27. August 2018 - 2 Ws 157/17). Die nicht weiter begründete Einschätzung des Verteidigers, dass er seinen Mandanten als „zuverlässig“ erachte, ist nicht belastbar.

26

(2) Die Ladungs- und Zustellungsvollmacht ist grundsätzlich in tatsächlicher Hinsicht ohne jede Bedeutung für die Beurteilung der Haftfrage. Diesem Mittel fehlt es schon an der Geeignetheit, die Anwesenheit des Angeklagten in der für eine - auch von Verfassungs wegen zu gewährleistende - funktionstüchtige Strafrechtspflege notwendigen Weise zu sichern. Denn durch diese kann nicht gesichert werden, dass ein über seinen Verteidiger geladener Angeklagter von einer nach § 145a Abs. 2 StPO bewirkten Ladung tatsächlich erfährt (HansOLG, Beschl. v. 27. August 2018 - 2 Ws 157/17). Überdies kann im Falle seines Ausbleibens zu der anberaumten Hauptverhandlung eine Vorführung nach § 230 Abs. 2 StPO in Ermangelung eines Wohnsitzes nicht mit Erfolg durchgeführt werden, sodass sich das Gericht abermals veranlasst sehen müsste, einen Haftbefehl zu erlassen (§ 230 Abs. 2 StPO) oder aber einen solcher abermals in Vollzug zu setzen.

27

(3) Die Ladungs- und Zustellungsvollmacht ist aber auch aus Rechtsgründen - entgegen der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsansicht - grundsätzlich ohne jede Bedeutung für die Beurteilung der Haftfrage. Es ist allein die Pflicht des Gerichts, die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu sichern. Nicht einmal ein Angeklagter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, sich dem Verfahren zur Verfügung zu halten. Auch der Verteidiger ist für die Anwesenheit eines Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht verantwortlich. Daran ändert auch eine Ladungsvollmacht nichts; sie begründet lediglich die - im Mandatsverhältnis angelegte - Pflicht zur Entgegennahme einer Ladung. Ein Strafgericht kann daher die ihm allein obliegende Pflicht zur Verfahrenssicherung nicht auf den Verteidiger übertragen oder den Rechtsanwalt dieserart in seinem ureigenen Pflichtenkreis tätig werden lassen. Der Strafverteidiger ist keinesfalls „der Gehilfe des Gerichts“ (vgl. schon Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung, Teil II, Vor § 137 Rn. 8). Es handelt sich hier gerade nicht um originär gerichtliche Fürsorgepflichten gegenüber dem Angeklagten, bei deren Wahrnehmung der Verteidiger im Sinne eines Angeklagten verantwortlich mitwirkt (vgl. Maiwald, FS Lange, 1976, S. 745, 758 ff.; ferner Barton, FS Müller, 2008, S. 31, 33; zum Pflichtenkreis des Strafverteidigers auch Weigend, FS Schlothauer, 2018, S. 191, 199 ff.), sondern um die hoheitliche Verfahrenssicherung zur Gewährleistung der - verfassungsrechtlich abgesicherten - effektiven Strafrechtspflege.

28

(4) Überdies: Die durch eine solche Verfahrenspraxis der Strafgerichte begründeten Gefahren für eine effektive Strafverfolgung haben sich hier realisiert. Der Angeklagte reiste zwar sporadisch in die ihm zugewiesene Aufnahmeeinrichtung in Sachsen-Anhalt; einen Wohnsitz im Sinne eines dauerhaften, für die Behörden verlässlichen Aufenthalts begründete er dort allerdings vollständig unbeeindruckt von der drohenden Untersuchungshaft auch weiterhin nicht. Für eine Haftverschonung gab es hier - erst recht als erkennbare Sanktionierung einer angeblichen Verfahrensverzögerung durch die Anklagebehörde - keinen Raum.

29

3. Die Zwangsmaßnahme ist auch verhältnismäßig.

30

a) Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Eine Haftverschonung kommt mit Blick auf die fehlende zuverlässige Erreichbarkeit des Angeklagten nicht in Betracht.

31

b) Die Zwangsmaßnahme hält erkennbar einer Prüfung am Übermaßverbot stand. Der Beschuldigte hat mit einer nicht unempfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Strafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 oder Absatz 3 BtMG entnommen werden wird. Denn auch ausgehend vom Grundtatbestand wird der strafschärfende Aspekt des gewerbsmäßigen Handelns weiterhin zu beachten sein. Vor diesem Hintergrund stehen die wenige Wochen umfassende Dauer vollstreckter Untersuchungshaft und die bis zum Verfahrensabschluss noch zu erwartende Untersuchungshaft erkennbar nicht in einem Missverhältnis zum Tatvorwurf und der absehbaren Sanktion. Dass der Angeklagte selber „Marihuanakonsument“ ist (vgl. AG Hamburg-Altona, Urt. v. 12. September 2017 - 326a Ds 180/17), erweist sich nicht als Strafmilderungsgrund.

32

c) Anderes folgt auch nicht aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverzögerungen.

33

aa) Das Verfahren ist zügig geführt, angeklagt und ohne erkennbare Verzögerungen auch eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft durfte ohne Weiteres auch das Ergebnis des endgültigen Test- und Wiegeberichts abwarten. Vor dem Hintergrund der hier mit Blick auf den anstehenden Bewährungswiderruf und die hohe Rückfallgeschwindigkeit trotz der überschaubaren gehandelten Menge zu erwartenden nicht mehr kurzfristigen Freiheitsstrafe war eine zügige, nicht aber überhastete Verfahrensführung geboten.

34

bb) Die Hauptverhandlung wird nun durchgeführt werden am 7. und 20. September 2018. Dass die Hauptverhandlung mangels notwendiger Vorführungskapazitäten der Untersuchungshaftanstalt um eine Woche verschoben werden musste (Bl. 144R d.A.), untersteht zwar dem staatlichen Verantwortungsbereich. Auch ist dieser Organisationsmangel grundsätzlich nicht hinnehmbar. Vor dem Hintergrund des ansonsten zügig geförderten Verfahrens bis zur Eröffnungsentscheidung ist die hierdurch entstandene Verzögerung kompensiert und fällt auch deshalb nicht ins Gewicht. Der Senat kann aus diesem Grund auch offen lassen, ob die Verhandlung dieser einfach gelagerten Sache an zwei - gar mehrere Wochen auseinander liegenden - Hauptverhandlungsterminen noch mit der gebotenen zügigen Verfahrensführung vereinbar ist. Denn hochwahrscheinlich wäre das Verfahren - gefördert durch § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO - auch in wenigen Stunden abzuschließen gewesen.

35

4. Dem Vollzug des Haftbefehls steht auch nicht etwa ein schutzwürdiges Vertrauen - rechtlich abgesichert durch § 116 Abs. 4 StPO (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 17. September 2009 - 1 Ws 269/09, juris Rn. 19; HansOLG in Bremen, Beschl. v. 1. März 2013 - Ws 5/13, juris Rn. 33) - des Angeklagten entgegen. Es fehlt bereits an einem Vertrauenstatbestand. Ein solcher wurde schon durch kein Zeitmoment begründet. Die Staatsanwaltschaft hat nach der Verschonung des Angeklagten vom Vollzug der Untersuchungshaft unverzüglich Beschwerde hiergegen eingelegt. Die Haftverschonung war am 28. Juni 2018 in Abwesenheit eines Vertreters der Staatsanwaltschaft ergangen. Die Verfahrensakten gingen erst am 2. Juli 2018 - einem Montag - bei der Staatsanwaltschaft ein (Bl. 59 d.A.); schon am nächsten Tag legte sie Beschwerde ein (Bl. 66 d.A.).

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.