Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 5 StR 81/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR81.17.0
bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 81/17
(alt: 5 StR 367/15)
vom
21. März 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:210317B5STR81.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hatte den Angeklagten E. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Tat II.1), schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (Tatkomplex II.2), vorsätzlicher Körperverletzung (Tat II.3) und Diebstahls (Tat II.4) unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hatte es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Tat II.1) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatkomplex II.2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
2
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. September 2015 (5 StR 367/15, NStZ 2015, 698) jeweils mit den zugehörigen Feststellungen die Verurteilung im Tatkomplex II.2, in den gesamten Strafaussprüchen und hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidungen über eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3
Das Landgericht hat nach einer gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorgenommenen Einstellung des Verfahrens im Tatkomplex II.2 nunmehr den Angeklagten E. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgelehnt.
4
2. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, weil das Landgericht den Umfang der Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Urteils falsch bestimmt und keine eigenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB getroffen hat. Es hat im Rah- men der Beweiswürdigung ausgeführt, dass „nach den rechtskräftigen Feststel- lungen die Alkoholisierung der beiden Angeklagten bei Ausführung der Taten jeweils keinen erheblichen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (hatte) und daher nicht zu einer Minderung der Schuldfähigkeit (führte)“ (UA S. 20). Demgemäß hat das Landgericht bei der Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe eine Verschiebung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB jeweils abgelehnt mit der Begründung, dass die „Alkoholisierung – den bereits in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen zufolge – jeweils nicht so erheblich war, dass sie die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit der Angeklagten erheblich beeinträchtigt hätte“ (UA S. 22). Die entsprechende Erwägung hat es hinsichtlich des Angeklagten E. bei der Zumessung der beiden weiteren Einzelstrafen angeführt (UA S. 23 f.). Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise auf die Feststellungen des Urteils vom 16. März 2015 Bezug genommen, das indes im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war. Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung folgendes:
5
Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellung , die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen nicht die Feststellungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; diese gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch. Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1997 – 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237; vom 4. November 2008 – 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148 mwN; vom 17. Dezember 2013 – 2 StR 335/13, und vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 363/15; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353 Rn. 20 mwN).
6
Die neu entscheidende Strafkammer hätte deshalb ohne Bindung an das aufgehobene Urteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen.
7
3. Darüber hinaus hätte das Landgericht nicht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten E. aus dem aufgehobenen Urteil übernehmen dürfen.
8
Nach Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen. Hat ein Angeklagter in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, können sie zwar – auch im Wortlaut – in das neue Urteil übernommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich unzweifelhaft um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149, und vom 8. September 2015 – 2 StR 136/15 mwN).
9
Dieser Anforderung hat das Landgericht nicht entsprochen, indem es die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen aus dem früheren auszugsweise verlesenen Urteil wörtlich übernommen und in der Beweiswürdigung hierzu ausgeführt hat, dass sich diese Feststellungen aus den bereits vom früheren Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen ergäben (UA S. 19). Es hat ergänzend nur für den Angeklagten G. angegeben, dass dieser die verlesenen Feststellungen als zutreffend bestätigt habe.
10
4. Die unterbliebenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB entziehen hier auch den Entscheidungen, eine Anordnung von Maßregeln gemäß § 64 StGB jeweils abzulehnen, die Grundlage.
Sander Schneider Dölp
König Berger

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 5 StR 81/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 5 StR 81/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 5 StR 81/17 zitiert 9 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 5 StR 81/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2017 - 5 StR 81/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 StR 136/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 3 6 / 1 5 vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2008 - 4 StR 167/08

bei uns veröffentlicht am 14.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 167/08 vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - 5 StR 367/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 367/15 vom 30. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagte

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 367/15
vom
30. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen
:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 16. März 2015

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte
E. für die Tat II.1 der Urteilsgründe wegen versuchten
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
verurteilt ist,

b) mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben
aa) im Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe,
bb) in den gesamten Strafaussprüchen und
cc) soweit Entscheidungen über eine Unterbringung der
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben
sind.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2
StPO verworfen.
4. Dem Nebenkläger H. wird im Adhäsionsverfahren für
die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin
Z. aus Brandenburg beigeordnet.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten E. des „versuchten schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung, sowie der gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung und des Diebstahls“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Frei- heitsstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und mit Hausfriedensbruch, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend berichtigt der Senat hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten E. den Schuldspruch, der insoweit auf einem offenkundigen Fassungsversehen der Strafkammer bei der Abfassung des schriftlichen Urteils beruht.
3
2. a) Nach den Feststellungen zum Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe beschlossen die alkoholisierten Angeklagten mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, am Abend des 15. März 2013 die Geschädigte Ha. in ihrer Wohnung aufzusuchen und bei Gelegenheit nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Die Angeklagten erwarteten, dass sie in der Wohnung auch den Geschädigten M. antreffen würden, einen Bekannten, mit dem sie gelegentlich Alkohol tranken. Die körperlich gebrechliche und hilfsbedürftige Ha. wurde bei alltäglichen Verrichtungen von M. unterstützt. Er hielt sich hierzu oft und auch am Tatabend in ihrer Wohnung auf und verwahrte dort persönliche Sachen. Beide sprachen regelmäßig in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. M. öffnete dem Angeklagten E. , der gemeinsam mit seinem unbekannt gebliebenen Begleiter auf den Balkon der Hochparterre-Wohnung gestiegen war, auf dessen Klopfen die Balkontür und ließ anschließend auch den über das Treppenhaus zur Wohnungstür gelangten Angeklagten G. in die Wohnung ein. Möglicherweise tranken zunächst alle Anwesenden Alkohol. Als der Angeklagte E. begann, Schränke nach Wertgegenständen abzusuchen , entstand ein Streit zwischen dem ebenfalls alkoholisierten M. und den drei „Besuchern“, die ihn beleidigten. Der Angeklagte E. , der an diesem Abend ein Messer mit sich führte, schlug auf M. ein. Als er von ihm abließ, um weiter die Schränke zu durchsuchen, flüchtete M. auf den Balkon und rief um Hilfe. Daraufhin versuchte der Angeklagte E. vergeblich, ihn wieder in die Wohnung zu zerren. M. riss sich los und sprang von dem Balkon. Er fiel auf eine schneebedeckte Wiese vor dem Haus, wo er liegen blieb. Die Angeklagten und ihr Begleiter nahmen das Mobiltelefon der Geschädigten Ha. und mindestens 60 Euro Bargeld an sich und verließen die Wohnung. Bevor sich die Angeklagten endgültig vom Tatort entfernten, begaben sie sich zu dem noch regungslos vor dem Haus liegenden M. . Aus Verärgerung über die vorherige Auseinandersetzung trat der Angeklagte E.
auf ihn ein; sobald M. sich aufzurichten versuchte, trat E. erneut zu. Währenddessen stand der Angeklagte G. in unmittelbarer Nähe, um durch seine Anwesenheit M. von einer Gegenwehr abzuhalten und erforderlichenfalls zugunsten E. s eingreifen zu können.
4
b) Das Landgericht hat das Geschehen in der Wohnung als gemeinschaftlich begangenen – hinsichtlich des Angeklagten E. gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB qualifizierten – Raub (§ 249 StGB) bewertet, der in Tateinheit mit einer gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und hinsichtlich des Angeklagten E. zudem in Tateinheit mit versuchter Nötigung stehe. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die insoweit getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche nicht.
5
aa) Den Feststellungen lässt sich schon nicht hinreichend deutlich entnehmen , dass der Angeklagte E. Gewalt als Mittel zur Wegnahme angewendet hat.
6
Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; die Gewalt muss – zumindest aus Sicht des Täters – das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 1989 – 4 StR 184/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 – Gewalt 3; vom 17. Juli 2002 – 2 StR 225/02, NStZ-RR 2002, 304; vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156). Die Anwendung von Gewalt oder Drohungen darf somit nicht als bloße „Begleiterschei- nung“ gelegentlich der Entwendung einer fremden Sache erfolgen (vgl. MüKo-StGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 24 mwN).
7
Zu der Frage, ob der Geschädigte M. überhaupt im Rahmen des „Streits“ während des von dem Angeklagten E. begonnenen Absuchens der Schränke eine Wegnahme eigener Gegenstände zu verhindern suchte oder als Gewahrsamshüter von Wertsachen der Geschädigten Ha. auftrat und E. daher mit seinen Schlägen erwarteten Widerstand des M. überwinden wollte, hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Auch die zu den Geschehensabläufen in der Wohnung wiedergegebene Aussage des Geschädigten M. verhält sich hierzu nicht.
8
bb) Zudem lässt das angefochtene Urteil eine tragfähige Begründung für eine Verurteilung des Angeklagten G. hinsichtlich der gegen den Geschädigten M. in der Wohnung verübten Gewalthandlungen vermissen. Die vom Landgericht in der rechtlichen Würdigung (UA S. 41) zugrunde gelegte Annahme , dass beide Angeklagten auf den Geschädigten M. eingeschlagen hätten , deckt sich nicht mit den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 17) und der diesen zugrunde gelegten Aussage des Geschädigten, wonach E. ihn geschlagen und getreten habe, während „G. und die andere Person sich nur an den Beleidigungen beteiligt und bei den Schlägen daneben gestanden“ hätten (UA S. 25). Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit der Begründung einer tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB für die Zurechnung des Tatgeschehens auf einen gemeinschaftlichen Tatplan abgestellt hat, wonach „auf den Geschädigten M. mit Schlägen eingewirkt werden sollte, um diesen zur Duldung der Weg- nahme von Wertgegenständen zu bewegen“ (UA S. 41), steht auch diese An- nahme mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang. Danach bestand der Plan der Angeklagten und ihres unbekannten Mittäters darin, nach ihrem Aufsuchen der Wohnung, „wenn sich die Gelegenheit ergibt, nach stehlenswerten Gütern zu suchen“ (UA S. 16). Eine etwaige sukzessive Erweiterung des ursprünglichen Tatplans, zu dessen Feststellung beweiswürdigende Erwägungen überhaupt fehlen, erörtert das Landgericht nicht. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Gewaltausübung des Angeklagten E. dem Angeklagten G. zuzurechnen wäre, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
9
c) Auch die weitere tatmehrheitliche Verurteilung der Angeklagten im Hinblick auf das nachfolgende Tatgeschehen vor dem Wohnhaus wegen des Qualifikationstatbestands der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Angeklagter E. ) bzw. der Beihilfe hierzu (Angeklagter G. ) hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
aa) Zwar kann das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Körperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen (BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386). Eine gemeinschaftliche Begehung in dieser Beteiligungsform setzt allerdings – wie auch das Landgericht im Ansatz nicht verkannt hat – voraus, dass der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt , welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch die Präsenz mehrerer Personen auf der gegnerischen Seite insbesondere auch wegen des möglichen Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (vgl. BGH, Urteile vom 3. September 2002, aaO, S. 387, und vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572; Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr.4 – Gemeinschaftlich 4).
11
bb) Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, die Anwesenheit des Angeklagten G. habe dazu gedient, „die Bedrohungswirkung auf den am Boden liegenden Geschädigten M. aufrecht zu erhalten und diesen von einer Gegenwehr abzuhalten sowie erforderlichenfalls zugunsten seines Begleiters E. einzugreifen“ (UA S. 17), werden durch die Beweiswürdigung nicht belegt (UA S. 33). Eine derart erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation ergab sich auch nicht aus deren Gesamtumständen: Das erheblich alkoholisierte Tatopfer lag schon zu Beginn der vom Angeklagten E. ausgeführten Tritte regungslos am Boden und war für beide Angeklagten ersichtlich nicht in der Lage, Gegenwehr zu leisten oder zu fliehen.
12
d) Die Verurteilung im Tatkomplex II.2 kann daher keinen Bestand haben. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass weitergehende Feststellun- gen sowohl zum Inhalt des „Streits“ in der Wohnung und damit möglicherweise zur inneren Tatseite im Augenblick der dortigen Gewaltanwendung als auch zum anschließenden äußeren Tatgeschehen außerhalb der Wohnung getroffen werden können, verweist der Senat die Sache hinsichtlich dieses Tatkomplexes insgesamt zur näheren Sachaufklärung zurück, ohne Teile der getroffenen Feststellungen aufrecht zu erhalten.
13
Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für diesen Tatkomplex jeweils verhängten Einzelstrafen und bedingt schon deshalb die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen.
14
3. Weiter begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind (§ 64 StGB).
15
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der 30-jährige Angeklagte E. , der sich selbst für einen Alkoholiker hält, vor seiner Inhaftierung regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol. Der Angeklagte verübte seine Taten in zumindest drei der vier hier verfahrensgegenständlichen Tatkomplexe jeweils alkoholisiert, wobei das Landgericht einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit teilweise unter Hinweis auf dessen Alkoholgewöhnung verneint hat (UA S. 19). Jedenfalls die gemeinsam mit dem Angeklagten G. begangenen Raubtaten vom 19. Februar 2013 und vom 15. März 2013 spielten sich im „Trinkermilieu“ ab (UA S. 15, 16). Auch die Taten vom 25. August 2012, die den einbezogenen Strafen aus einer Verurteilung vom 9. April 2013 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und räuberischer Erpressung zugrunde lagen, hatte der Angeklagte E. alkoholisiert begangen; ein für die Schuldfähigkeit relevantes Maß hat das Tatgericht auch dort im Hinblick auf seine Alkoholgewöhnung verneint (UA S. 9).
16
Der 35-jährige Angeklagte G. konsumierte vor seiner Inhaftierung ebenfalls regelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol und verübte die verfahrensgegenständlichen Taten jeweils alkoholisiert. Hinsichtlich der Raubtat vom 19. Februar 2013 (Tat II.1 der Urteilsgründe) stellte das Landgericht bei ihm eine Tatzeitalkoholisierung von 1,64 Promille fest (UA S. 24), hinsichtlich der Taten vom 15. März 2013 (Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe) eine solche von 2,32 Promille. Im Tatkomplex II.2 hat ihm das Landgericht bei der Strafzumessung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugutegehalten (UA S. 45). Auch die Taten, die seinen beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde lagen, beging G. jeweils erheblich alkoholisiert: Bei einer der von dem Angeklagten E. am 25. August 2012 begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen leistete er Beihilfe; eine für die Schuldfähigkeit relevante Alkoholisierung hat das Tatgericht im Urteil vom 9. April 2013 auch bei ihm im Hinblick auf seine Alkoholgewöhnung verneint. Bei einer mit Urteil vom 19. November 2012 geahndeten Nötigung vom 30. Dezember 2011 zum Nachteil eines Trinkkumpanen, bei der wiederum der Angeklagte E. „ebenfalls sehr betrunken daneben stand“, war der Angeklagte G. erheblich angetrunken (UA S. 13).
17
b) Angesichts dieser Feststellungen zu den Alkoholproblemen, die bei beiden jeweils vielfach vorbestraften Angeklagten auch schon zu Zeiten früherer Straftaten erkennbar waren, liegt es nahe, dass die hier abgeurteilten Taten auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Über eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten muss deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden.
18
c) Dies führt auch zur Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich der Taten, die nach der Aufhebung der Verurteilung im Tatkomplex II.2 noch verblieben sind. Der Senat kann auch mit Blick auf die ohnehin hohen Einzelstrafen nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

Sander Dölp König
Berger Bellay

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 167/08
vom
14. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Nötigung in 19 Fällen verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. September 2002 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und wegen Vergewaltigung in elf weiteren Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. Juli 2003 zu einer weiteren Gesamtfrei- heitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil bezüglich der Fälle 8 a, 28 b und 29 a (jeweils Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung) sowie 19 b (sexuelle Nötigung) im Strafausspruch, in allen übrigen Fällen insgesamt jeweils mit den Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung der Schuldsprüche erfolgte deshalb, weil in diesen Fällen durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen keine der Tatbestandsvarianten des § 177 Abs. 1 StGB belegt war.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung und wegen Nötigung in zehn Fä llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen , jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Nötigung in neun Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, wobei es jeweils dieselben Strafen einbezogen hat wie im ersten Urteil. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
3
1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) in 19 Fällen nicht. Sie belegen nicht, dass der Angeklagte die Zeugin B. in diesen Fällen durch ausdrückliche oder konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme der sexuellen Handlungen genötigt hat. Das Landgericht stützt die Feststellungen zur Sache allein auf die geständige Einlassung des Angeklagten [UA 19]. Zu deren Inhalt teilt das Urteil lediglich mit, dass der Angeklagte die "dargelegten Geschehnisse vollumfänglich" einge- räumt habe; dazu, ob der Angeklagte damit auch Drohungen im Sinne des § 240 StGB zugegeben hat, verhält sich das Urteil nicht. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es lediglich: "Dem Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Geschädigte nicht freiwillig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen ließ. Dem Angeklagten war insbesondere bei Begehung der jeweiligen Taten bewusst, dass er die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Nebenklägerin in den jeweiligen Fällen und die Tatsache ausnutzte, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen Übergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" [UA 19/20].
4
All dem lässt sich, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht entnehmen , dass der Angeklagte der Zeugin mit der Zufügung eines empfindlichen Übels auch nur konkludent gedroht hat.
5
Ein Rückgriff auf die Sachdarstellung im Urteil kann in diesem Zusammenhang nicht erfolgen. Diese besteht in der wörtlichen Wiedergabe der vom Senat aufgehobenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat verkannt, dass, wenn die Feststellungen des früheren Urteils aufgehoben worden sind, der neu entscheidende Tatrichter umfassende eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen muss (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 42 m.w.N.). Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellungen des aufgehobenen Urteils ergeben hat, dürfen sich die neuen Feststellungen an diese anlehnen; es ist dann sogar zulässig, in dem Umfang den Text des aufgehobenen Urteils wörtlich zu übernehmen (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 71; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 46; beide m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Feststellungen können offensichtlich nicht allein auf Grund des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses getroffen sein; eine weitere Beweiserhebung, etwa durch Vernehmung der Geschädigten oder gegebenenfalls durch Verlesung von Niederschriften über ihre früheren Vernehmungen, ist nicht erfolgt.
6
2. Die vom Landgericht für die vier rechtskräftig festgestellten Taten verhängten maßvollen Einzelstrafen werden von der Aufhebung der Schuldsprüche in den übrigen Fällen nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 1 3 6 / 1 5
vom
8. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
1. Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen bei gleichzeitiger Einziehung des sichergestellten Rauschgifts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war.
2
Mit nunmehr angefochtenem Urteil hat das Landgericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
3
2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
4
Das Landgericht hat zu den persönlichen Feststellungen des Angeklagten hinreichende eigene Feststellungen getroffen und diese dem Straf- und Maßregelausspruch rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Zwar hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, dass "Folgender Sachverhalt des angefochtenen Urteils aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2014 damit rechtskräftig festgestellt ist" (UA 3) und im Anschluss daran auch die insoweit aufgehobenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aus dem Urteil vom 11. September 2013 wörtlich und in An- und Abführungszeichen gesetzt übernommen. Diese für sich genommen rechtsfehlerhafte Verfahrensweise nötigt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht zur (erneuten ) Aufhebung des Urteils.
5
Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211; Senat, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Appl, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 42). Hat der Angeklagte in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, kann zwar auf die aufgehobenen Feststellungen aus dem früheren Urteil nicht Bezug genommen werden; sie können jedoch - auch im Wortlaut - in das neue Urteil übernommen werden, sofern kein Zweifel daran verbleibt, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; Beschlüsse vom 14. Oktober2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149 sowie 4 StR 172/08, NStZ-RR 2009, 91, 92; Senat, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 46). Diesen Anforderungen hat das Landgericht entsprochen, indem es im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt hat, dass sich die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten u.a. aus seinen glaubhaften Angaben, die Feststellungen zu seinen Vorstrafen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und mit dem Angeklagten besprochenen (neu eingeholten) Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18. November 2014 ergeben (UA 12). Die Feststellungen zum Ausmaß seiner Drogensucht beruhen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben in der neuen Hauptverhandlung sowie auf dem Gutachten der Sachverständigen nach vorangegangener Exploration (UA 13). Diese Ausführungen belegen, dass sich das Landgericht - anders als in den Ausführungen auf UA 3 zum Ausdruck gebracht - nicht an die vom Senat aufgehobenen Feststellungen aus dem Urteil vom 11. September 2013 gebunden gesehen und vielmehr zutreffend eigenständig inhaltsgleiche Feststellungen getroffen hat. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.