Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - 5 StR 389/18

bei uns veröffentlicht am10.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 389/18
vom
10. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
Nebenbetroffene:
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR389.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 4 und § 473 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Angeklagte K. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2018 zu tragen. 2. Auf die Revision der Nebenbetroffenen wird das vorbenannte Urteil mit den Feststellungen zur Zuordnung der entsprechenden Geldscheine aufgehoben, soweit die Einziehung der in der Wohnung der Nebenbetroffenen beschlagnahmten 9.980 Euro angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung von bei diesem Angeklagten beschlagnahmten 580 Euro als Taterträge der beiden Mitangeklagten K. und Kh. sowie weiterer in der Wohnung der Nebenbetroffenen beschlagnahmter 9.980 Euro angeordnet. Die Revision der Nebenbetroffenen hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, während der Angeklagte K. seine Revision rechtswirksam mit entsprechender Kostenfolge (§ 473 Abs. 1 StPO) zurückgenommen hat.
2
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
3
Die drei Angeklagten betrieben seit Anfang 2017 einen „Kokainlieferservice“. In Umsetzung ihrer Bandenabrede wurden von AnfangMärz bis Anfang April 2017 bei 456 Übergaben 461 Konsumeinheiten zu mindestens 0,4 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von ca. 80 Prozent Kokainhydrochlorid zum Preis von 40 bis 50 Euro pro Konsumeinheit verkauft. Das Kokain wurde von F. an die Abnehmer ausgeliefert, während K. und Kh. in „Schichtarbeit“ die Anrufe entgegennahmen, den Abverkauf organi- sierten und die von F. überbrachten Drogengelder vereinnahmten. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum aus einem ursprünglich 282 Gramm umfassenden Vorrat 184,4 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 147,5 Gramm Kokainhydrochlorid für 18.440 Euro verkauft. Als Auslieferfahrer erhielt F. für jeden der 28 Verkaufstage 100 Euro, insgesamt also 2.800 Euro.
4
Bei seiner Festnahme trug F. Handelserlöse in Höhe von 580 Euro und Münzgeld in Höhe von 6,22 Euro mit sich, mit deren außergerichtlichen Einziehung er sich einverstanden erklärt hat. In der Wohnung der Nebenbetroffenen , seiner Mutter, wurden im ehemaligen Zimmer des Angeklagten F. verteilt auf vier Verstecke folgende Bargeldbeträge gefunden: Hinter einem Blumentopf auf einem Wandregal ein Kuvert mit 5.000 Euro (Stückelung: 2 x 500 Euro, 12 x 100 Euro, 56 x 50 Euro), an der Rückseite eines Wandbildes ein mit Klebeband befestigtes Kuvert mit 3.000 Euro (6 x 100 Euro, 48 x 50 Euro), in einem Kissen auf dem Bett in einer Plastiktüte 1.790 Euro (1 x 500 Euro, 4 x 100 Euro, 11 x 50 Euro, 15 x 20 Euro, 4 x 10 Euro) und in einem kleinen Schrank neben dem Bett in einer Metallbox 190 Euro (4 x 20 Euro, 8 x 10 Euro, 6 x 5 Euro), insgesamt also 9.980 Euro. In dem Zimmer wurden neben Kleidung des Angeklagten F. auch ihm gehörende persönliche Gegenstände wie Fotoalben , Schulunterlagen und Post der Agentur für Arbeit festgestellt, im Wohnzimmer zudem seine gültige EC-Karte. An dem Klebestreifen, mit dem das Kuvert rückseitig an ein Bild angeklebt war, wurde eine DNA-Mischspur gefunden, bei der sich die dominanten Merkmale über 30 Milliarden mal besser dadurch erklären lassen, dass die Spur vom Angeklagten stammt als von einer nicht mit ihm verwandten Person. Der Angeklagte hatte sich bereits 2015 aus der Wohnung seiner Mutter abgemeldet und hielt sich teils bei Freunden, teils bei seiner Mutter auf. Auch wenn er dort nicht wohnte, besuchte er sie regelmäßig. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch Gelegenheitsjobs und erwirtschaftete dabei ein monatliches Einkommen von netto 600 bis 800 Euro.
5
2. Ihre Einziehungsentscheidung bezüglich der in der Wohnung der Nebenbetroffenen beschlagnahmten Geldscheine gegen F. hat die Strafkammer in Höhe von 2.800 Euro auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt (Entgelt für Fahrertätigkeit ). In Höhe weiterer 7.180 Euro hat sie die erweiterte Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB angeordnet. Hierzu hat sie ausgeführt, F. sei schon vor dem angeklagten Tatzeitraum im Kokainhandel zumindest als Ausfahrer tätig gewesen. Er besitze keine feste legale Einnahmequelle, eine legale Herkunft der Geldscheine sei ausgeschlossen. Dass es sich bei den Geldscheinen um seine handele, ergebe sich daraus, dass sämtliche Beträge in dem jedenfalls ehemals vom Angeklagten genutzten Zimmer gefunden worden seien, in dem sich weitere persönliche Gegenstände von ihm befunden hätten. Hinzu komme die an dem Klebestreifen gefundene DNA-Spur des Angeklagten F. , wobei dahinstehen könne, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Spur auch Übereinstimmungen mit dem DNA-Muster der Nebenbetroffenen aufweise. Die Einlassung der Nebenbetroffenen, es handele sich um ihr Geld, nämlich um zunächst auf ein Sparkonto transferierte Auszahlungen aus verschiedenen Versiche- rungsverträgen, die sie wegen der Finanzkrise in bar zuhause aufbewahrt habe, sei schon in sich unplausibel.
6
3. Vor diesem Hintergrund rügt die Nebenbetroffene mit einer zulässigen Verfahrensrüge zu Recht, dass die Strafkammer mehrere Beweisanträge rechtsfehlerhaft wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat.
7
a) Die Beteiligung der Nebenbetroffenen ist durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 2017 zwar gemäß § 424 Abs. 1 StPO angeordnet worden; sie ist im Folgenden als „Einziehungsbeteiligte“ bezeichnet worden. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung , da sich die Einziehungsentscheidung von Anfang an nicht gegen sie, sondern den Angeklagten F. richten sollte und es lediglich darum ging, dass sie Einwendungen hiergegen aufgrund behaupteter Eigentümerstellung an den Geldscheinen geltend gemacht hat (vgl. Anklageschrift S. 112 f.). Damit ist sie aber Nebenbetroffene nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 StPO und nicht Einziehungsbeteiligte im Sinne von § 424 Abs. 1 StPO (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 438 Rn. 1).
8
Gemäß § 438 Abs. 3 i.V.m. §§ 426 ff. StPO ist die Nebenbetroffene auch berechtigt, mit ihrem Rechtsmittel eine Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 StPO geltend zu machen, da sich die in Rede stehenden Beweisanträge lediglich mit der Frage der rechtlichen Zuordnung der beschlagnahmten Geldscheine und nicht mit der Schuldfrage bezüglich des Angeklagten F. beschäftigen (§ 438 Abs. 3 i.V.m. §§ 427 Abs. 1 StPO, Umkehrschluss aus § 430 Abs. 2 StPO).
9
b) Die Nebenbetroffene hat in der Hauptverhandlung zunächst einen Beweisantrag auf Vernehmung ihres früheren Lebensgefährten, des Zeugen S. , gestellt. Dieser sollte bekunden, dass die Nebenbetroffene ihm im April 2015 davon erzählt habe, dass sie durch die aufgelösten Versicherungsverträge über ca. 10.000 Euro verfüge; nach dem Einwand des Zeugen, wegen der Finanzkrise und der Vorgänge in Griechenland sei das Geld auf der Bank nicht sicher, habe sie ihm mitgeteilt, sie kümmere sich darum, die ausgezahlten Beträge zu sich nach Hause zu holen. Im Mai 2016 habe sie dem Zeugen dann bestätigt, dass sie jetzt die 10.000 Euro zu Hause habe.
10
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit ausführlicher Begründung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt. Im Rahmen der Ablehnungsbegründung führt die Kammer unter anderem aus, dass sie schon sicher davon überzeugt sei, dass es sich bei dem aufgefundenen Geld um von F. durch rechtswidrige Taten erlangtes handele, weil sich dieser jedenfalls teilweise im Tatzeitraum in der Wohnung der Nebenbetroffenen aufgehalten habe, es sich um sein früheres Zimmer handele, in dem persönliche Gegenstände von ihm gefunden worden seien, das Geld eine händlertypische Stückelung aufweise und auf dem Klebestreifen des hinter einem Bild versteckten Kuverts sein DNA-Muster im Rahmen einer Mischspur festgestellt worden sei.
11
Die Nebenbetroffene hat anschließend Gegenvorstellung erhoben und weitere Beweisanträge gestellt, nämlich auf Einholung von Sachverständigengutachten unter anderem zum Beweis dafür, dass es sich bei auf den Geldscheinen und Geldbehältnissen gesicherten Fingerabdrücken sowie DNASpuren und bei der auf dem Klebestreifen in einer Mischspur sichergestellten dominanten DNA um ihre handele; zum Zweck des Vergleichs werde sie nunmehr ihre Fingerabdrücke und ihre DNA zur Verfügung stellen.
12
Diese Beweisanträge hat die Strafkammer wiederum als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zuließen und sie diese Schlüsse unter Bezugnahme auf die Gründe ihres oben genannten Beschlusses nicht ziehen wolle. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgetragenen Tatsachen, diese als zutreffend unterstellt , ändere dies in einer wertenden Gesamtschau unter Berücksichtigung der Erwägungen im ersten Ablehnungsbeschluss nichts an der dort dargelegten Auffassung der Kammer.
13
b) Jedenfalls der zweite Ablehnungsbeschluss hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
14
aa) Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, weil sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. März 2018 – 3 StR 342/17 mwN).
15
bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung nicht gerecht.
16
Hinsichtlich der unter Beweis gestellten Tatsache, dass die dominante DNA-Spur in der am Klebeband festgestellten Mischspur von der Nebenbetroffenen stamme, wird nicht diese Tatsache, sondern deren Gegenteil im Rahmen der Ablehnungsbegründung eingestellt. In der Begründung des ersten Ablehnungsbeschlusses, die vollinhaltlich in dem sehr kurzen zweiten Ablehnungsbeschluss in Bezug genommen worden ist, stützt sich die Strafkammer für die Zuordnung der Gelder an den Angeklagten darauf, dass es sich bei der an dem Klebeband gefundenen DNA-Spur um seine handele; gerade das Gegenteil war mit dem Antrag der Nebenbetroffenen unter Beweis gestellt worden.
17
Zudem legt die Strafkammer in ihrer Ablehnungsbegründung auch nicht näher dar, weshalb eine DNA-Spur der Nebenbetroffenen auf dem Klebeband sowie eine Vielzahl weiterer von ihr stammender DNA-Spuren und Fingerabdrücke auf den Geldscheinen und Behältnissen für die Entscheidungsfindung ohne tatsächliche Bedeutung sein sollen. Eine ausführlichere Begründung wäre aber zu erwarten gewesen, da das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss selbst wesentlich auf eine am Klebeband gefundene und dem Angeklagten zugeordnete DNA-Spur abstellt.
18
Schließlich ist angesichts der festgestellten Umstände – der Angeklagte erhielt als Fahrer von Drogentransporten pro Tag 100 Euro Lohn, bei den Verkäufen wurden Kleinmengen von Kokain für überwiegend 40 bis 50 Euro verkauft – nicht ersichtlich, inwiefern die Stückelung des aufgefundenen Geldes (1.500 Euro in 500-Euro-Scheinen, 2.200 Euro in 100-Euro-Scheinen, 5.750 Euro in 50-Euro-Scheinen und der Rest von 530 Euro in kleineren Scheinen ) mit den Einnahmen aus diesem Tatbild korrespondieren und sich als „händlertypisch“ erweisen soll.
19
4. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, soweit gegen den Angeklagten F. die Einziehung der bei der Nebenbetroffenen beschlagnahmten 9.980 Euro angeordnet worden ist. Die zugehörigen Feststellungen zur Zuordnung der Geldscheine zum Angeklagten F. sind aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).
20
5. Auf die Frage, ob auch das von der Revision gemäß § 338 Nr. 3 StPO gerügte Vorgehen der Strafkammer nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei einem am selben Verhandlungstag angebrachten Ablehnungsgesuch rechtlich vertretbar war (vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 – 5 StR 24/08, NStZ 2008, 578), kommt es nach alldem nicht mehr an.
21
6. Die zugleich eingelegte Kostenbeschwerde ist damit gegenstandslos.
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Strafprozeßordnung - StPO | § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags


(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege

Strafprozeßordnung - StPO | § 430 Stellung in der Hauptverhandlung


(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt

Strafprozeßordnung - StPO | § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren


(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). (2) Die Anordnung der Verfahrensbe

Strafprozeßordnung - StPO | § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren


(1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die

Strafprozeßordnung - StPO | § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren


(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafb

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2018 - 3 StR 342/17

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

(1) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass

1.
dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder
2.
diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte.
Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn

1.
die Einziehung im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, dass der Gegenstand demjenigen gehört oder zusteht, gegen den sich die Einziehung richtet, oder
2.
der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen können, auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung dauerhaft entzogen werden könnte.
§ 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.

(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.

(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, kann ohne ihn verhandelt werden; § 235 ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich der Einziehungsbeteiligte aus der Hauptverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt.

(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(3) Ordnet das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes nach § 74b Absatz 1 des Strafgesetzbuches an, ohne dass eine Entschädigung nach § 74b Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu gewähren ist, spricht es zugleich aus, dass dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten nach § 74b Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches für geboten hält; in diesem Fall entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung. Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.

(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. Bei der Zustellung des Urteils kann das Gericht anordnen, dass Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 342/17
vom
6. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2018:060318B3STR342.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die weiteren Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge kommt es daher nicht mehr an.
2
Die Revision beanstandet zu Recht, die Strafkammer habe einen Beweisantrag mit fehlerhafter Begründung abgelehnt.
3
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Ehefrau mit einer Holzlatte mehrfach von hinten gegen Kopf und Oberkörper schlug. Als sie reglos, aber noch lebend am Boden lag, ging der Angeklagte vom unmittelbaren Tatort, der in dem Zwischentrakt zwischen Wohnhaus und einem gewerblich genutzten Ausstellungsgebäude lag, durch eine feuerhemmende Tür in den zum Wohnhaus führenden Flur, holte von dort zwei Mülltüten, stülpte diese seiner Frau über den Kopf und fixierte sie mit einer elastischen Schnur und einem Karabinerhaken an deren Hals. Seiner Absicht entsprechend erstickte das Tatopfer schließlich entweder infolge einer Drosselung ihres Halses oder aufgrund einer Rückatmung in die Mülltüten.
4
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Seine Überzeugung zum konkret festgestellten Tatablauf hat das Landgericht auf die Angaben der Zeugin L. gestützt, die nach ihrer Schilderung bei der Tat anwesend war und sich vor der feuerhemmenden Tür aufhielt. Dabei hat es in dem Umstand, dass sich auf der Schwelle der Tür Blutspuren des Tatopfers befanden, die dort von einem Körperteil oder Gegenstand senkrecht auf den Boden getropft sein müssen , keinen die Glaubhaftigkeit in Frage stellenden Widerspruch zu den Schilderungen der Zeugin gesehen. Dies hat das Landgericht damit begründet, dass diese Spuren nicht zwingend auf einen Kampf zwischen Tatopfer und Täter unmittelbar vor der Tür oder auf einen dort vorgenommenen ersten Angriff mit einer Holzlatte zurückzuführen seien. Denn es sei ebenso gut möglich, dass die Blutabtropfspuren nicht unmittelbar aus einer Wunde der Verstorbenen, sondern von einem Gegenstand (dem Tatwerkzeug) oder den Händen oder Armen des Angeklagten auf den Boden tropften, als er die Schwelle der Tür überschritt , um die Mülltüten zu holen.
5
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, ein Blutspritzeranalysegutachten unter anderem zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass weitere Blutabtropfspuren auf dem Weg vom Auffindeort der Toten zu der feuerhemmenden Tür sowie vor deren Schwelle vorhanden gewesen wären, wenn das Blut auf der Schwelle von dem Täter oder einem Gegenstand in seiner Hand heruntergetropft wäre, und auch hinter der Schwelle, wenn der Täter durch die Tür gegangen wäre. Mit Einholung des beantragten Gutachtens sollte außerdem im Ergebnis bewiesen werden, dass das Tatopfer direkt an der Tür von dem Täter mit einem Schlag von vorn gegen den Kopf angegriffen wurde und die Blutstropfen unmittelbar von der Getöteten auf die Schwelle herabfielen , was mit den Angaben der Zeugin nicht zu vereinbaren war.
6
Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil ebenso "denkbar wäre", dass sich an dem Täter oder einem Gegenstand nur so geringe Mengen an Blut befanden, dass lediglich die Blutspuren auf der Schwelle der feuerhemmenden Tür und keine weiteren Blutabtropfspuren entstanden sind.
7
2. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
a) Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richter- liche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, weil sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen , ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 544/14, NStZ 2015, 296; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220 mwN).
9
b) Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Denn es stellt die unter Beweis gestellte Tatsache nicht so, als sei sie erwiesen, sondern gerade das Gegenteil der Beweisbehauptung in seine vorläufige Würdigung als denkbare Alternative ein. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut war Inhalt der Beweisbehauptung der Erfahrungssatz, das Fehlen weiterer Blutspuren schließe eine mittelbare Übertragung der festgestellten Blutspuren aus. Die Ablehnung des Begehrens wird hingegen damit begründet, dass das Spurenbild auch mit einer solchen Spurenübertragung in Einklang stehe. Damit hat das Landgericht gerade nicht dargelegt, dass seine bisherige Überzeugung im Fall des Erwiesenseins der Beweistatsache nicht erschüttert würde.
10
3. Auf dem aufgezeigten Fehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann - insbesondere im Hinblick auf die mit demselben Antrag weiter unter Beweis gestellten Tatsachen, die auf der betroffenen Beweisbehauptung aufbauen - nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die fehlerhafte Ablehnung der Beweiserhebung zu einer abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L. gelangt wäre. Denn Ziel des Beweisantrags war, ihre Schilderung des Tatgeschehens in Frage zu stellen und die Zeugin selbst als mögliche Täterin oder Tatbeteiligte darzustellen.
11
Der Verfahrensmangel ergreift sämtliche Feststellungen und entzieht damit dem Schuldspruch die Grundlage. Zwar hat das Landgericht dargelegt, dass es bereits ohne die Angaben der Zeugin aufgrund der weiteren objektiven Indizien von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, und deren Aussage als reine Bestätigung seiner bereits gewonnenen Überzeugung gewertet. Allerdings beruhen die zur Sache getroffenen Feststellungen in erheblichem Umfang allein auf den Angaben der Zeugin. Dies gilt insbesondere für die Feststellungen zum unmittelbaren Tatablauf und den Handlungen des Angeklagten, aber auch für sein Motiv und Nachtatverhalten. Es ist dem Senat daher weder möglich noch als Revisionsgericht gestattet, selbst festzulegen, welche Feststellungen das Tatgericht auch ohne die Angaben der Zeugin getroffen hätte. Das gilt umso mehr, als das Landgericht, wenn es - dem Beweisziel des Antrags entsprechend - die Angaben der Zeugin im Kerngeschehen für widerlegt erachtet hätte, gehalten gewesen wäre, sich hiermit im Rahmen der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Täterschaft des Angeklagten auseinanderzusetzen.
12
4. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Becker Spaniol Berg
Hoch Leplow

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.