Strafprozeßordnung - StPO | § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
Strafprozeßordnung - StPO | § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.
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(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf den
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published on 28/06/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 677/16 vom 28. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:280617B1STR677.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
published on 10/10/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 389/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen Nebenbetroffene: wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR389.18.0 Der 5. Strafsen
published on 01/10/2018 00:00
Tenor
I. Die (einfache) Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.08.2018 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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