Strafprozeßordnung - StPO | § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbeson

(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, sowei

(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Besc
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published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 450/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. Einziehungsbeteiligte: wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2019:230119B1STR450.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A
published on 24/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 160/19 vom 24. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche ECLI:DE:BGH:2019:240719B3STR160.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach An
published on 10/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 389/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen Nebenbetroffene: wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR389.18.0 Der 5. Strafsen
published on 01/10/2018 00:00

Tenor I. Die (einfache) Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.08.2018 wird als unbegründet verworfen. II. Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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