Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 5 StR 121/19

bei uns veröffentlicht am02.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 121/19
vom
2. April 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR121.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2018 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten sich durch die Tat 6 der Urteilsgründe der Verabredung zum schweren Bandendiebstahl schuldig gemacht haben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen tateinheitlich mit Sachbeschädigung begangenen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, jeweils zu fünfjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge sowie seitens des Angeklagten K. zudem auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur bezeichneten Änderung des Schuldspruchs und bleiben im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, durch die Tat 6 hätten die Angeklagten einen versuchten schweren Bandendiebstahl begangen, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hatten sich die Angeklagten Ka. zwar an die Rückseite des Gebäudes begeben, um in dieses einzusteigen, zur Umsetzung dieses Vorhabens aber noch nichts unternommen und damit noch nicht die Grenze zum Versuch überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87; vom 8. Mai 2018 – 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616, 617 f.), als sie durch einen Zeugen angesprochen und so zur Flucht veranlasst wurden.
3
Die Angeklagten haben sich aber der Verabredung eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1, § 30 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, von der sie nicht im Sinne des § 31 StGB freiwillig zurückgetreten sind. Der Senat hat daher die Schuldsprüche insofern neu gefasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen , da sich die geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
4
2. Die genannte Änderung zieht nicht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann angesichts des Tatbildes und der Begehung weiterer neun gewichtiger Taten ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht die jeweils auf ein Jahr bestimmten Freiheitsstrafen bei rechtlich zutreffender Würdigung noch niedriger bemessen hätte. Denn es hat diese Strafen dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB entnommen, der auch über § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden gewesen wäre.
Mutzbauer Sander Schneider
König Berger

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

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(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafgesetzbuch - StGB | § 30 Versuch der Beteiligung


(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (

Strafgesetzbuch - StGB | § 244a Schwerer Bandendiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzte

Strafgesetzbuch - StGB | § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung


(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt h

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2018 - 5 StR 108/18

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 108/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR108.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2016 - 2 StR 43/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 43/16 vom 20. September 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ECLI:DE:BGH:2016:200916B2STR43.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanw

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 43/16
vom
20. September 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
ECLI:DE:BGH:2016:200916B2STR43.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2015
a) im Fall II.3 sowie in den Gesamtstrafenaussprüchen, soweit es die Angeklagten K. und X. betrifft,
b) im Fall II.4, soweit es den Angeklagten X. betrifft, mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten X. wegen Woh- nungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls im Fall II.3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht dargetan, dass die Angeklagten im Sinne von § 22 StGB bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesetzt haben.
3
a) Bei Qualifikationstatbeständen wie auch bei Tatbeständen mit Regelbeispielen ist grundsätzlich auf das Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes abzustellen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 22, Rn. 36 mN). Daraus folgt, dass sich bei § 244 StGB wie bei § 243 StGB gleichermaßen die einheitlich zu beantwortende Frage stellt, ob mit den festgestellten Tathandlungen zur Wegnahme im Sinne von § 22 StGB angesetzt ist (vgl. im Zusammenhang mit § 244a StGB BGH NStZ 2015, 207).
4
Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur - vollständigen - Tatbestandserfüllung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet. Diese Voraussetzung kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt; regelmäßig genügt es allerdings, wenn der Täter ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht. Es muss aber immer das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2015, 207).
5
b) Nach diesen Maßstäben haben die Angeklagten noch nicht - wie es für einen Versuch des § 242 StGB notwendig ist - zum Gewahrsamsbruch angesetzt. Das Eindringen in den Garten über das Gartentor reicht nicht aus. Zum einen sollte nach der Vorstellung der Angeklagten nicht im Garten, sondern in dem durch weitere Sicherungen geschützten Haus auf dem Grundstück nach Stehlenswertem gesucht werden (vgl. OLG Hamm MDR 1976, 155). Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen nicht, ob das Gartentor nach seiner Funktion als wesentlicher Schutz des Hauses anzusehen ist oder etwa durch einfaches Öffnen oder Übersteigen überwunden werden konnte. So ist nicht dargelegt, dass schon in dem Eindringen auf das Grundstück ein Ansetzen zum Gewahrsamsbruch liegt.
6
Aber auch das weitere Vorgehen der Angeklagten belegt noch keinen Versuchsbeginn. Ein „Zuschaffenmachen“ vor der Terrassentürgibt - da es insoweit auch an der Mitteilung des Tatplans der Angeklagten fehlt - keinen konkreten Hinweis dafür, ob schon zur Wegnahme, einem unmittelbar bevorstehenden Einwirken auf fremden Gewahrsam, angesetzt ist. Dies gilt auch für das „Anleuchten des Rollos“; auch hier ermöglichen es die Feststellungen des Landgerichts nicht nachzuvollziehen, ob schon zum Gewahrsamsbruch unmittelbar angesetzt ist oder ob nach dem Tatplan der Angeklagten weitere Zwischenschritte erforderlich sind, bis es schließlich zu einem Einwirken auf den Gewahrsam des Gebäudeinhabers, der durch Geräusche im Zusammenhang mit dem Gartentor auf das Eindringen in seinen Garten aufmerksam geworden ist, kommen kann.
7
Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
8
2. Auch die Verurteilung im Fall II.4 der Urteilsgründe hält, soweit der Angeklagte X. betroffen ist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, er habe sich an dem Diebstahl des nach dem Einbruch am 25. Mai 2014 entwendeten Kraftfahrzeugs beteiligt, wird von den Feststellungen nicht getragen. Dass der Angeklagte X. drei Tage nach der Tat „wahrscheinlich“ Beifahrer gewesen ist, als das Fahrzeug bei einer Ge- schwindigkeitskontrolle auffällig geworden und in diesem Zusammenhang ein Lichtbild angefertigt worden ist, ist kein tragfähiges Indiz für eine Beteiligung an der Tage zuvor erfolgten Wegnahme des Fahrzeugs. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte K. Täter (und Fahrer des PKW) gewesen ist und beide zusammen in der Vergangenheit Diebstahlstaten begangen hätten. Eine nur „wahrscheinliche“ Mitfahrt in einem Kraftfahrzeug vermag - auch angesichts vormaliger Beteiligung an anderen Einbruchsdiebstählen - keine ausreichende Grundlage für die Mitwirkung an dessen Wegnahme zu vermitteln.
9
3. Der Wegfall der Verurteilungen in den Fällen II.3 und II.4 entzieht den Gesamtstrafenaussprüchen die Grundlage.
Fischer Appl Krehl
RinBGH Dr. Ott ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 108/18
vom
8. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR108.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2017 1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten des schweren Bandendiebstahls und der Verabredung eines schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig sind, 2. mit den zugehörigen Feststellungen
a) betreffend den Angeklagten K. im gesamten Strafausspruch ,
b) betreffend die Angeklagten J. G. , M. G. und D. in den Einzelstrafaussprüchen zu den Taten 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, gegen die Angeklagte J. G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen die Angeklagte M. G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten D. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es den Opel Vectra des Angeklagten K. als Tatmittel eingezogen. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten erzielen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die erhobenen Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO) sind jedenfalls unbegründet. Die Entbindungen des Hauptschöffen Kl. und des Ergänzungsschöffen Ku. wegen Urlaubs sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3
a) Der Bundesgerichtshof überprüft die Entbindung von Schöffen lediglich am Maßstab der Willkür (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5StR 276/15, NStZ 2015, 714; näher Arnoldi, NStZ 2015, 714; 2017, 492). Eine über den Willkürmaßstab hinausgehende Richtigkeitsprüfung kommt angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich (eingehend BGH, Urteil vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f. mwN).
4
Während berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 1978 – 3StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66; Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350), ist der auf anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand, der regelmäßig zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt (vgl. LR/Gittermann, 26. Aufl., § 54 GVG Rn. 6). Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs ist es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. BAG NJW 2012, 3529). Um dies gewährleisten zu können, ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren (vgl. § 7 Abs. 2 BUrlG). Auch nicht (mehr) im Arbeitsprozess stehende Schöffen haben – insbesondere unter Gesundheitsaspekten – ein berechtigtes Interesse daran, längere Zeit urlaubsbedingt ortsabwesend zu sein. Die Unterbrechung eines auf längere Dauer angelegten Erholungsurlaubs zum Zweck der Teilnahme an einer Hauptverhandlung kann vor diesem Hintergrund Schöffen in aller Regel nicht zugemutet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15 aaO).
5
Bei der antragsgemäßen Entbindung eines Schöffen aufgrund eines von diesem angezeigten Urlaubs liegt deshalb Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 5. Januar 1982 – 5 StR 426/81). Macht der Schöffe einen derartigen Verhinderungsgrund geltend, darf der Vorsitzende sich mit seiner Erklärung begnügen, wenn er sie für glaubhaft und weitere Nachforschungen für überflüssig hält (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76, NJW 1977, 443; vom 22. Juni 1982 – 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476; vom 14. Dezember 2016 – 2StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492). Nur ausnahmsweise können Rückfra- gen und Nachforschungen geboten sein, etwa wenn der Schöffe wegen längeren Urlaubs im Geschäftsjahr bereits von der Dienstleistung befreit worden war oder wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Schöffe sich der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entziehen versucht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76, NJW 1977, 443). Die Verschiebung eines länger geplanten Erholungsurlaubs ist für den Schöffen in aller Regel unzumutbar (vgl. LR/Gittermann, 26. Aufl., § 54 GVG Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76 aaO), dahingehende Fragen des Vorsitzenden sind mithin regelmäßig entbehrlich. Wie der Schöffe seinen Erholungsurlaub verbringt, ist seine Sache und unterliegt deshalb nicht der Erforschung und Bewertung durch den Vorsitzenden. Zur Erfüllung der Anforderungen aus § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG genügt es bei einer Befreiung wegen Erholungsurlaubs, die Gründe für die Entbindung stichwortartig zu dokumentieren (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).
6
b) Nach diesen Maßstäben liegt eine willkürliche Verletzung von § 54 Abs. 1 GVG aufgrund der Schöffenentbindungen hier fern. Beim Schöffen Kl. stand eine länger geplante Urlaubsreise außerhalb Berlins seinem Einsatz an terminierten Sitzungstagen entgegen. Dass der von diesem Schöffen gestellte Entbindungsantrag aktenmäßig in Verlust geraten war und deshalb die Sache unter Einbindung seiner Ehefrau telefonisch geklärt wurde, ist rechtlich irrelevant. Die antragsgemäße Entbindung des Hilfsschöffen Ku. beruhte ebenfalls auf dessen Angabe, an terminierten Hauptverhandlungstagen aufgrund Urlaubs nicht zur Verfügung zu stehen. Die Entbindung ist durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter und damit von dem zuständigen Richter getroffen worden. Angesichts des in Haftsachen besonders gewichtigen Gebots schleuniger Erledigung war die Strafkammer auch nicht gehalten, der Verhinderung eines Schöffen durch verzögernde Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 1 StPO) Rechnung zu tragen.
7
c) Das von der Revision ins Feld geführte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 (2 StR 342/15, NStZ 2017, 491) steht der Entscheidung des Senats nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG entgegen. Der 2. Strafsenat teilt in dieser Entscheidung die von der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe – andernfalls er nach § 132 Abs. 2 GVG hätte verfahren müssen – und wendet sie nur in besonderer Weise auf einen Einzelfall an.
8
2. In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts weisen der Schuldspruch gegen die Angeklagte M. G. wegen schweren Bandendiebstahls für Tat 3 und die für diese Tat ausgeurteilten Strafaussprüche gegen die Angeklagten J. G. , M. G. und D. keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.
9
Hingegen hält die Verurteilung aller Angeklagter wegen versuchten schweren Bandendiebstahls für die Taten 1 und 2 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit war das Versuchsstadium noch nicht erreicht: Jedoch haben sich die Angeklagten jeweils wegen Verabredung eines schweren Bandendiebstahls strafbar gemacht (§§ 244a, 30 Abs. 2 StGB).
10
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten spätestens Mitte März 2017 zu einer Bande zusammen. Gemäß der Bandenabrede wollten sie in arbeitsteiligem Vorgehen in die Wohnungen älterer und/oder gebrechlicher Menschen eindringen, um dort werthaltige Gegenstände und Geld zu entwenden. Dazu wollten sie sich der Wohnungsschlüssel bemächtigen. Entweder sollte die Angeklagte J. G. die ausgewählten Tatopfer auf der Straße ansprechen und körperlich bedrängen, um ihnen unbemerkt den Wohnungsschlüssel aus der Tasche zu ziehen. Oder sie wollten an der Wohnung klingeln und Einlass erlangen. Während einer der Angeklagten das Opfer ablenken sollte, sollten andere Angeklagte die Wohnung nach Stehlenswertem durchsuchen. Der Angeklagte K. hatte die Aufgabe, die Tatbegehungen abzusichern.
11
Entsprechend dieser Abrede klingelten die Angeklagten M. G. und D. am 29. März 2017 gegen 12 Uhr an der Wohnung des 103 Jahre alten Zeugen Kn. . Dieser öffnete die Tür mit vorgelegter Sicherungskette. Der Angeklagte D. sprach ihn durch den Türspalt an und bat unter einem Vorwand um Einlass. Der Zeuge Kn. schloss aber die Tür, weil er wegen des Erscheinens fremder Personen skeptisch geworden war. Die Angeklagten warteten noch eine unbestimmte Zeit ab, ob Kn. die Wohnung verlasse. In diesem Fall sollte ihm die Angeklagte J. G. den Schlüssel abnehmen, um die Tat danach doch noch ausführen zu können. Der Zeuge verließ aber seine Wohnung nicht, weswegen die Angeklagten aufgaben (Tat 1).
12
Im weiteren Verlauf des Tages fiel den im Opel Vectra des Angeklagten K. im Stadtgebiet von Berlin herumfahrenden Angeklagten der 73-jährige Zeuge U. als geeignetes Opfer auf. Die Angeklagte J. G. verließ das Auto. Sie fragte den Zeugen, wo seine Frau sei, bedrängte ihn körperlich, fasste mit ihrer rechten Hand über die beiden Gesäßtaschen und versuchte mit der linken Hand in die Innenseite seiner Jacke zu greifen, um an den Wohnungsschlüssel zu gelangen. Der Zeuge U. stieß die Angeklagte jedoch mit den Worten „verfatz dich“ von sich. Unverrichteter Dinge stieg die Angeklagte J. G. wieder in den Opel, worauf sich die Angeklagten entfernten (Tat 2).
13
b) Auf der Basis dieser Feststellungen ist ein Eintritt in das Versuchsstadium in beiden Fällen nicht gegeben.
14
aa) Der Versuch einer strafbaren Handlung liegt gemäß § 22 StGB vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erst der Fall, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen; der Täter muss subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreiten und objektiv zur tatbestandsmäßigen An- griffshandlung ansetzen, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 202 f.; vom 26. Oktober 1978 – 4 StR 429/78, BGHSt 28, 162, 163; Beschluss vom 14. März 2001 – 3 StR 48/01, NStZ 2001, 415, 416 mwN).
15
bb) An diesen Voraussetzungen fehlt es bei beiden Taten. Zwar hatten die Angeklagten wichtige Vorbereitungshandlungen ausgeführt. Jedoch waren die Maßnahmen noch nicht so weit gediehen, dass ihr Tun ohne weitere Zwischenakte unmittelbar in die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 244a StGB hätte einmünden können.
16
(1) Bei Tat 1 setzte die Ausführung des Diebstahls voraus, dass der Zeuge Kn. die Sicherheitskette abnehmen, die Tür öffnen, die beiden Angeklagten einlassen und sich vom Angeklagten D. ablenken lassen würde. Erst dann hätten die anderen Täter die Wohnung durchsuchen und Gegenstände entwenden können. Damit sollte ihr Tun noch nicht unmittelbar in Wegnahmehandlungen einmünden (vgl. schon RG JW 1926, 2753; siehe auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 – 4 StR 404/77; Beschluss vom 14. März 2001 – 3 StR 48/01, aaO, jeweils mwN).
17
Soweit sich die Strafkammer für ihren gegenteiligen Standpunkt auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt, in denen bereits das Klingeln an der Tür als Versuchsbeginn angesehen wurde (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, aaO, S. 203 f.; vom 11. Juli 1984 – 2StR 249/84, NStZ 1984, 506 mwN), sind diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betreffen Raubdelikte, bei denen der Täter nach dem Öffnen der Tür sofort Gewalthandlungen gegen das Opfer vollführen wollte und damit – anders als vorliegend – bereits ein Tatbestandsmerkmal des § 249 StGB erfüllt hätte.
18
(2) Entsprechendes gilt für Tat 2. In Bezug auf den Diebstahl von Gegenständen aus der Wohnung des ausgewählten Tatopfers hätten die Angeklagten diese noch aufsuchen und öffnen müssen (vgl. zum Versuchsbeginn bei der Beschaffung von [Nach-]Schlüsseln z.B. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 – 4 StR 429/78, aaO, S. 163 f.; Beschluss vom 24. Mai 1991 – 5StR 4/91, BGHR StGB § 22 Ansetzen 14). Allerdings käme die Verwirklichung des § 244a StGB auch hinsichtlich des Wohnungsschlüssels selbst in Betracht, wobei insoweit der Versuchsbeginn nicht zweifelhaft erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 1957 – 5 StR 299/57, GA 1958, 191). Jedoch kann den Feststellungen nicht entnommen werden, ob die Angeklagten den Eigentümer insoweit dauernd enteignen wollten, also mit Zueignungsabsicht handelten. Dies versteht sich nach Lage des Falles auch nicht von selbst. Denn es liegt im Bereich des nicht nur denktheoretisch Möglichen, dass die Angeklagten etwa den für sie nach Gebrauch wertlosen Wohnungsschlüssel in der Wohnung zurückzulassen beabsichtigten. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen möglich sind, aufgrund derer eine diesbezügliche Zueignungsabsicht der Angeklagten angenommen werden könnte.
19
c) Die Angeklagten haben sich durch beide Taten jedoch jeweils einer Verabredung des Verbrechens des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244a, 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Straffreiheit nach § 31 StGB scheidet aus. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten die Ausführung der Taten weder freiwillig aufgegeben noch sich freiwillig darum bemüht, die Tat zu verhindern. Sie gaben ihren Plan – unfreiwillig – erst auf, als sie ihn für gescheitert hielten, nachdem der Geschädigte im Fall 1 seine Wohnung nicht verlassen und das ausgewählte Tatopfer im Fall 2 die Angeklagte J. G. von sich weggestoßen hatte.
20
Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
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3. Die Schuldspruchänderung entzieht den Strafaussprüchen wegen der Taten 1 und 2 die Grundlage. Der Senat vermag nicht völlig auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung geringere Strafen verhängt hätte. Dies nötigt auch angesichts des Fortbestands der jeweiligen Einsatzstrafen gegen die Angeklagten J. G. und M. G. sowie D.
(drei Jahre und neun Monate, zwei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre Freiheitsstrafe ) zur Aufhebung aller Gesamtstrafen.
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4. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten K. begegnet darüber hinaus insgesamt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Kraftfahrzeugs hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. April 1983 – 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so kann dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11; vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14; vom 10. Januar 2017 – 3 StR 484/16).
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Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Den Wert des Kraftfahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht andernfalls die von diesem Angeklagten verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.
Sander König Berger
Mosbacher Köhler

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.