Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2010 - 4 StR 64/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 3
- 1. Das Landgericht hat seiner Bewertung die durch die Aussagen von zwei Zeugen [UA 13] bestätigte Trinkmengenangabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu Grunde gelegt, wonach dieser bei einer Feier am 22. April 2009 in der Zeit von etwa 19.45 Uhr bis kurz vor Mitternacht elf 0,5 l Flaschen Bier getrunken hat. Sachverständig beraten hat das Landgericht angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten, die sich am 23. April 2009 kurz nach Mitternacht bzw. gegen 1.00 Uhr ereigneten, durch den Alkoholkonsum nicht erheblich vermindert gewesen sei. Dies hat es daraus geschlossen, dass die bei der Feier anwesenden Zeugen bei dem Angeklagten , nachdem sich dieser im Verlauf des Abends einmal übergeben hatte, keine körperlichen Auffälligkeiten mehr festgestellt haben. Nach deren Angaben habe der Angeklagte "weder gelallt noch geschwankt noch Sinnloses geredet". Außerdem sei der Angeklagte nach Mitternacht in der Lage gewesen, selbständig mit seinem Fahrrad zu fahren [UA 33].
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- 2. Damit hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es hat versäumt, auf der Grundlage der getroffenen Feststellung zu der Trinkmenge eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen, die bei der Beurteilung der möglichen erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens zur Tatzeit in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2005 - 5 StR 358/05). Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, kommt es sowohl auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an (vgl. BGHSt 43, 66). Dabei steht das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegen; gerade bei alkoholgewöhnten Tätern können äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07 m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 23 a). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Feststellung, der Angeklagte habe gegen Ende der Feier keine Ausfallerscheinungen gezeigt, auf den Angaben von Zeugen beruht, die ebenfalls erheblich dem Alkohol zugesprochen haben.
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- 3. Der Strafausspruch kann aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszuschließen , dass der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangt, die zur Anwendung von § 20 StGB führen.
Ernemann Franke
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.