Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2018 - 4 StR 494/17

bei uns veröffentlicht am12.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 494/17
vom
12. März 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a.
zu 3.: Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl
ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR494.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 154a Abs. 2, § 354 Abs. 1b, §§ 460, 462 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und R. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. April 2017 wird das Verfahren – soweit es sie betrifft – auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbezeichnete Urteil – soweit es ihn betrifft – aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist. Insoweit ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D. und R. sowie die Revision der Angeklagten M. werden verworfen. 4. Die Angeklagten D. und M. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten R. und D. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperver- letzung und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitstrafen in Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten (R. ) und sechs Jahren und sechs Monaten (D. ) verurteilt. Die Angeklagte M. hat es wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten D. und R. führen zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Verfahrensbeschränkung. Die Revision des Angeklagten R. hat zudem einen Teilerfolg, soweit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist. Im Übrigen sind ihre Revisionen wie auch die Revision der Angeklagten M. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Senat beschränkt bei den Angeklagten R. und D. die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung. Dies führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Die Annahme der Strafkammer, ein strafbefreiender Rücktritt scheide aus, weil ein fehlgeschlagener Versuch gegeben sei, ist nicht ausreichend belegt, weil Feststellungen zum Rücktrittshorizont hinsichtlich beider Angeklagten fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 539/17 Rn. 6 mwN). Eine Zurückverweisung ist mit Blick auf das geringe Gewicht dieses Vorwurfs nicht angezeigt.
3
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer Verurteilung nur wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung bei den Angeklagten D. und R. mit Rück- sicht auf die bei beiden festgestellten erheblichen Strafschärfungsgründe auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
4
2. Soweit das Landgericht bei dem Angeklagten R. davon abgesehen hat, mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2017 eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, hält der Strafausspruch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind.
5
Die abgeurteilte Tat wurde am 18. Juni 2016 und damit zeitlich vor dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2017 begangen. Durch dieses Urteil wurde der Angeklagte R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Danach wäre mit den (nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus diesem Urteil gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, sofern es im Zeitpunkt des hiesigen Urteils bereits rechtskräftig war. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe aber nicht, sodass offen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorlagen.
6
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
7
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
8
4. Die Kostenentscheidung bei den Angeklagten D. und M. folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei dem Angeklagten D. war eine gesonderte Kostenentscheidung nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbeschränkung nicht auf einen materiell-rechtlich selbstständigen Teil der Tat bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16, StraFo 2016, 346, 347; Beschluss vom 19. Juni 2001 – 4 StR 203/01 Rn. 3; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 154a Rn. 22 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

6
b) Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer zur Prüfung der jedenfalls nicht fernliegenden Möglichkeit veranlasst sehen müssen, dass der Angeklagte durch die Abstandnahme von weiteren Verletzungshandlungen vom unbeendeten Versuch der Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin und seiner Töchter nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist. Weder der Umstand, dass der Angeklagte mit dem Anhalten des Fahrzeugs des Geschädigten sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 24 Rn. 9 mwN), noch ein unter Umständen allein durch den vorrangig gewollten Angriff auf den Geschädigten motiviertes Absehen von weiteren Verletzungshandlungen gegen die Nebenklägerin und die beiden Kinder (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 – 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184; Fischer, aaO Rn. 19c mwN) stehen der Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch entgegen. Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen zur Frage eines Rücktritts. Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, auf das es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl für die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch als auch für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs maßgeblich ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, aaO), hat die Strafkammer nicht getroffen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 54/16
vom
31. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:310516B3STR54.16.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Mai 2016 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird in den Fällen 7, 9, 33 und 35 der Anklageschrift auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt ; die in diesen Fällen jeweils auf den Vorwurf der Anstiftung zum Diebstahl entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen sowie Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hat das Landgericht in den Fällen 7, 9, 33 und 35 der Anklageschrift versäumt, sich mit den als tatmehrheitlich zu den Delikten der gewerbsmäßigen Hehlerei angeklagten und mit diesen eine prozessuale Tat bildenden Vorwürfen der Anstiftung zum Diebstahl auseinanderzusetzen. Ist ein Nachweis nicht wegen aller Delikte möglich, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen sein sollen, muss grundsätzlich freigesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 5 StR 485/15, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN auch zu den Ausnahmen). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat daher das Verfahren in diesen Fällen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei.
3
Auf die "Rüge nach § 349 Abs. 2, 338 Ziff. 7/8; 203; 260 Abs. 1, 4 StPO" kommt es damit nicht mehr an. Die Rüge der Verletzung von § 257c Abs. 4 und 5, § 273 Abs. 1a StPO ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unzulässig.
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Die auf die Vorwürfe der Anstiftung zum Diebstahl in den Fällen 7, 9, 33 und 35 entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat das Urteil durch Verwerfung der Revision über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 - 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).
Becker RiBGH Hubert befindet sich Gericke im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol Tiemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 203/01
vom
19. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2001
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfällt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt angesichts der vom Landgericht zutreffend angeführten gewichtigen Strafschärfungsgründe (vgl. UA 28/29 und 30) aus, daß es auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 25 und § 154 a Rdn. 22).
Meyer-Goßner Kuckein Athing