Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2018 - 4 StR 458/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR458.17.0
bei uns veröffentlicht am16.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 458/17
vom
16. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:160118B4STR458.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2018 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten A. wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. Mai 2017 gewährt. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben ,
a) diesen Angeklagten betreffend, aa) soweit er im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, bb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel der Besserung und Sicherung,
b) die Mitangeklagten H. und M. N. betreffend , im Umfang ihrer Verurteilung. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit „fahrlässiger“ Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt; ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die nicht revidierenden Mitangeklagten H. und M. N. hat das Landgericht wegen Diebstahls mit Waffen (H. N. ) bzw. Beihilfe „hierzu“ (M. N. ) jeweils zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte A. mit der auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt nach Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Umfang der Aufhebung war die Entscheidung auf die Mitangeklagten zu erstrecken. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den zugunsten der Angeklagten getroffenen Feststellungen zu Fall II.2 der Urteilsgründe kam der in der Spielhalle "F. " in G. beschäfttigte Zeuge Al. auf die Idee, mittels eines vorgetäuschten Überfalls einen höheren Bargeldbetrag zu erbeuten. Auf der Grundlage eines gemeinsam mit den drei Mitangeklagten gefassten Tatplans wurde der Überfall am Morgen des 12. Oktober 2016 ausgeführt. Der Angeklagte A. , der,wie er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, fuhr mit einem Pkw der Marke BMW Typ 118i zusammen mit den beiden früheren Mitangeklagten zu der in Aussicht genommenen Spielhalle; dort trafen sie kurz vor 7.00 Uhr ein. H. N. hatte sich, wie zuvor verabredet, teilweise maskiert und ging in die Halle 4a der Spielhalle. Der Zeuge Al. , der sich auf die Öffnung der Spielhalle vorbereitete, stand hinter einem Tresen und zählte Geld. H. N. ging auf ihn zu, hielt ihm in einer Entfernung von ca. einem Meter ein etwa 22 cm langes Küchenmesser mit ungefähr 11 cm langer Klinge vor die Brust und forderte ihn auf, ihm das auf dem Tresen bzw. in der offenen Kasse liegende Geld zu übergeben. Der Zeuge tat verängstigt und übergab H. N. , scheinbar von dem vorgehaltenen Messer beeindruckt, tatsächlich jedoch aufgrund der vorangegangenen Absprache, einen Betrag in Höhe von 2.512,50 Euro, den H. N. in einer mitgeführten Plastiktüte verstaute. Anschließend flüchteten die drei Mitangeklagten in dem weiterhin vom Angeklagten A. geführten Pkw.
3
A. fuhr mit hohem Tempo von teilweise mehr als 160 km/h über die Bundesstraße 3 in Richtung B. . Zur gleichen Zeit verließ der Zeuge K. – aus Richtung N. kommend – mit seinem Pkw Marke Audi Typ A 2 die Bundesstraße 3 an der Ausfahrt B. (G. Straße). In der dortigen, auf einer Kuppe gelegenen Kreuzung befand er sich in bevorrechtigter Position, als A. des ungehinderten Fortkommens wegen mit sehr ho- her und den Straßenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit ebenfalls in die Kreuzung einfuhr. Er missachtete – gleichgültig und ohne Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer – das in seiner Fahrtrichtung an der Kreuzung befindliche Stoppschild und fuhr mit dem zur Flucht genutzten Fahrzeug in die Beifahrerseite des Pkw des Zeugen K. . Dieser wurde durch den Zusammenstoß verletzt, was A. bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können. An beiden Wagen entstand Totalschaden in Höhe von „jeweils mehreren tausend Euro“.
4
Der Angeklagte A. entfernte sich – ebenso wie seine Tatgenossen – von der Unfallstelle, ohne zuvor dem Zeugen K. gegenüber Angaben zu seiner Person und der Art der Unfallbeteiligung gemacht zu haben. Das erbeutete Geld konnte in dem an der Unfallstelle zurückgelassenen Fluchtfahrzeug aufgefunden und sichergestellt werden.
5
2. Der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
a) Die Verurteilung des Angeklagten A. wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2017 das Folgende ausgeführt: „Der Schuldspruch(wegen) Diebstahl(s) mit Waffen (§ 244 StGB) kann keinen Bestand haben. Möglicherweise kommt im vorliegenden Fall Unterschlagung (§ 246 StGB) in Betracht.
Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, hat in aller Regel Alleingewahrsam am Kassen-
inhalt. Ohne seine Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbeträgen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn (vgl. BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 03. April 2001 - 1 StR 45/01 –, Rn. 5, juris.

).


Die Feststellungen des Landgerichts verdeutlichen nicht, worin das Landgericht einen Mitgewahrsam des Spielhallenbetreibers begründet sieht (vgl. UA S. 27). Vielmehr spricht der äußere Anschein, wie das Abrechnen und Zählen von Einnahmen durch den Zeugen Al. sowie das eigenverantwortliche Deponieren von Geldern im Tresor (vgl. UA S. 15, 24 f.), dafür, dass dieser allein die Kasse verwaltet hat. Ob die zur Tatzeit ebenfalls in der Spielhalle beschäftigte Zeugin G. dort Aufgaben wahrgenommen hat, die gegebenenfalls einen Mitgewahrsam am Kasseninhalt begründen, oder ob sonstige Umstände vorliegen, die die Annahme eines Diebstahls rechtfertigen könnten, beispielsweise die Anwesenheit des Spielhallenbetreibers, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die Sache bedarf daher in diesem Punkt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Die Frage, ob das Landgericht im Fall II. 2. im Hinblick auf die verwirklichten Straßenverkehrsdelikte fehlerhaft Tateinheit statt Tatmehrheit annimmt , kann dahin gestellt bleiben, da der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe und der zugehörigen Einzelstrafe zieht neben der Aufhebung der Gesamtstrafe auch die der Maßregel (§§ 69, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) nach sich, denn bei der Begründung der Maßregel und bei der Bestimmung der Dauer der Sperrfrist stützt sich das Landgericht auch auf die im Fall II. 2 mitverwirklichten Straftaten der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs , des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der fahrlässi- gen Körperverletzung.“
7
Dem schließt sich der Senat an.
8
b) Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten A. im Fall II.2 der Urteilsgründe auf die früheren Mitangeklagten H. und M. N. zu erstrecken.
9
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A. ergeben.
10
4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
11
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Frage der Konkurrenz zwischen dem „Diebstahl mit Waffen“ einerseits sowie der „fahrlässigen“ Gefährdung des Straßenverkehrs, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der fahrlässigen Körperverletzung andererseits erneut zu prüfen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen liegt eine Teilüberschneidung der Ausführungshandlungen im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung des Tatgeschehens in der Spielhalle nicht vor. Die Verwirklichung des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2a und d, Abs. 3 Nr. 1 StGB beginnt erst mit Annäherung an die Kreuzung; die Tat ist kein Dauerdelikt (vgl. König in LK, StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 2, 196; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 315c Rn. 23). Auch wird der neue Tatrichter die Erfüllung der Voraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB – sofern erinsoweit nicht von § 154a Abs. 2 StPO Gebrauch macht – genauer als bisher geschehen zu belegen haben (vgl. König, aaO, § 315c Rn. 110). Bei der Fassung des Tenors wird ggf. zu beachten sein, dass die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen angenommene Verwirklichung der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB als „vor- sätzliche“ Gefährdung des Straßenverkehrs zu kennzeichnen ist (§ 11 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 – 4 StR 74/15; Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, NZV 2017, 278 mit Anm. Sandherr).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

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(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2.

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 45/01
1 StR 75/01
vom
3. April 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 gemäß §§ 4,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren 1 StR 75/01 wird zum Verfahren 1 StR 45/01 verbunden. 2. Die Revisionen der Angeklagten G. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. September 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Revisionen der Angeklagten D. und T. :
a) Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben aa) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
b) Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben aa) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
c) Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
d) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und T. werden verworfen.
Gründe zu 3:

I.

Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten D. durch Urteil vom 26. September 2000 (unter dem Aktenzeichen: 7 KLs 700 Js 17642/99) wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einzelnen sachlichrechtlichen Beanstandungen.
Durch Urteil vom 13. November 2000 hat das Landgericht Mannheim den Angeklagten T. (unter dem Aktenzeichen 7 KLs 704 Js 26496/99) wegen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Senat hat beide Verfahren gemäß § 4 StPO miteinander verbunden.

II.


1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten am 1./2. April 1999 mit einem weiteren Mittäter im Einvernehmen mit dem Kassierer einen Überfall auf eine Tankstelle vorgetäuscht, wobei aus der Kasse mindestens 1. 500,-- DM erbeutet wurden. Den fingierten Überfall hat das Landgericht wegen Bruchs des Gewahrsams des Tankstellenpächters als Diebstahl gewertet und gegen den Angeklagten D. eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, gegen den Angeklagten T. eine solche von neun Monaten.
2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls (§ 242 StGB) kann keinen Bestand haben, da möglicherweise Unterschlagung (§ 246 StGB) vorliegt. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften zu Recht auf die Senatsentscheidung vom 7. November 2000 (1 StR 377/00) hingewiesen, wonach ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt hat. Ohne seine Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbeträgen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontrollund Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn (BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.). Die Feststellungen des Landgerichts verdeutlichen nicht, worin das Landgericht einen Mitgewahrsam des Tankstellenpächters begründet sieht, zumal sich aus dem Urteil vom 13. November 2000
ergibt, daß die Tat zur Nachtzeit begangen wurde und – ebenso wie in der genannten Senatsentscheidung – offenbar keine weiteren Personen im Tankstellengebäude anwesend waren. Sonstige Umstände, aufgrund derer die genannten Feststellungen die Annahme eines Diebstahls rechtfertigen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht. Die Sache bedarf daher in diesem Punkt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
3. Im übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei.
4. Die Aufhebung der Schuldsprüche und dementsprechend der Einzelstrafen jeweils im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafe. Die Höhe der in diesem Fall jeweils verhängten Einzelstrafe hat dagegen die Höhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt. Da diese auch im übrigen rechtsfehlerfrei bemessen sind, können sie bestehenbleiben.
Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR74/15
vom
24. März 2015
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die bereits rechtskräftig bestimmte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gegenstandslos ist.
Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin berichtigt , dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung , wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Nötigung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tat- einheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. März 2015 zutreffend ausgeführt hat, ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die angeordnete Sperrfrist ist jedoch gegenstandslos, da sich die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang auf die Maßnahme nach §§ 69, 69a StGB nicht erstreckt hat.
2
2. Das Landgericht ist im Fall II. 5 (Fall 4) der Urteilsgründe auf der Grundlage des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a in Verb. mit § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt hat, demnach die Voraussetzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination vorliegen. Der Senat hat den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend berichtigt.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 597/16
vom
31. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:310117B4STR597.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Waffen“ und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat Erfolg.
2
1. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 1 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen widersprüchlich sind und deshalb nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO genügen.
3
a) Danach sind die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 – 4 StR 386/07, NStZ-RR 2008, 83, 84; Beschluss vom 13. Januar 2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13). Ein Urteil weist daher einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Rechtsfehler auf, wenn die Darstellung des strafbaren Verhaltens in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich ist und deshalb unklar bleibt, welche Tatsachen das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen hält und welchen Sachverhalt es seiner rechtlichen Beurteilung eigentlich zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 2 StR 424/08).
4
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht gerecht.
5
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte aufgrund des vorangegangenen Konsums von Amphetaminen und Cannabis nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, als er am 1. Juni 2016 mit seinem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Halle (Saale) fuhr und, nachdem er – inzwischen von der Polizei verfolgt – in falscher Richtung durch eine Einbahnstraße gefahren war, bei einem Einparkversuch frontal gegen ein anderes Fahrzeug stieß. Zur inneren Tatseite hat die Strafkammer dabei zwar zunächst festgestellt, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit auch erkannt hatte und die konkrete Gefährdung des am Straßenrand abgestellten Pkw vorhersehen und vermeiden konnte (UA 7 und 8). Dann aber hat sie an anderer Stelle ausgeführt, dass er „bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass er aufgrund seines Drogenkonsums nicht fahrtüchtig war und dies billigend in Kauf nahm“ (UA 8). Auf UA 9 heißt es schließlich, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er aufgrund der zuvor genossenen Drogen nicht mehr in der Lage war, das „Kraftfahrzeug sicher zu fahren“ und es in Kauf nahm, dass er dabei fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdete. Danach bleibt unklar, ob sich der Angeklagte – wovon das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausgegangen ist – einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) oder nur einer Fahrlässigkeitstat gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Diese Unklarheit lässt sich auch nicht durch eine ergänzende Heranziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe auflösen, denn die Beweiswürdigung er- schöpft sich insoweit in der Mitteilung, dass sich der Angeklagte „vollgeständig“ eingelassen habe. Auch die in den Feststellungen zur Sache enthaltenen weiteren Erwägungen zur Fahruntüchtigkeit des Angeklagten (unangepasste Fahrweise , Kontrollverlust) geben hierzu keinen weiteren Aufschluss.
6
2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils.
7
a) Die – an sich rechtsfehlerfreien – Verurteilungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG undvorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG (dem Angeklagten war bekannt, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und das von ihm geführte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war) sowie wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB (an dem Pkw des Angeklagten war einvon einem anderen Fahrzeug abmontiertes amtliches Kennzeichen angebracht) können nicht bestehen bleiben, weil sie zu der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit stehen. Würden sie in Rechtskraft erwachsen, hätte dies zur Folge, dass einer weiteren Verfolgung der zugrunde liegenden Tat unter dem Gesichtspunkt des § 315c StGB das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegenstünde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
8
b) Auch die ebenfalls für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Transport von 12,6 Gramm Methamphetamin [6,69 Gramm Methamphetaminbase ] und 39 MDMA-haltigen „Ecstasy-Tabletten“ zu Handelszwecken mit zwei griffbereit abgelegten Wurfmessern) war mit aufzuheben. Zwar hat das Landgericht insoweit Tatmehrheit (§ 53 StGB) angenommen. Dies führt hier aber nicht zur Teilbarkeit der Aufhebung, denn der Auffassung des Landgerichts zu dem Konkurrenzverhältnis zwischen dieser und den übrigen Gesetzesverletzungen kann nicht gefolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Begeht ein Täter, der Rauschgift zu Handelszwecken in einem Pkw befördert (Einfuhrfahrt, Transportfahrt vom Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern etc.), durch das Führen des Transportfahrzeuges weitere Gesetzesverstöße, so stehen diese zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321 mwN). Nach den Feststellungen des Landgerichts diente die in Rede stehende Fahrt „den Verkäufen von Drogen zur Einnahmeerzielung“ (UA 8).
9
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
10
a) Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf daher neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15, NZV 2015, 562 [Ls]). Grundsätzlich kann hierbei auch aus der Fahrweise auf eine relative Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Befand sich der Täter – wie hier – auf der Flucht vor der Polizei, muss dies in die Beurteilung des Indizwertes seines Fahrverhaltens einbezogen werden. Dabei ist der Tatrichter nicht gehindert, auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 – 4 StR 171/00, NStZ-RR 2001, 173; Beschlussvom 29. November 1994 – 4 StR 651/94, DAR 1995, 166; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 111 f. mwN).
11
b) § 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorbeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen , ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; Ernemann in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 25 mwN).
12
c) Der neue Tatrichter wird sich – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.
13
Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte „seit zwei Jahren regelmäßig Crystal“, stand bei Tatbegehung unter dem Einfluss von be- rauschenden Mitteln (Amphetaminen, Cannabinoiden und Alkohol) und beging die ausgeurteilte Betäubungsmittelstraftat, „um den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren“. Er strebt eine Therapie an und will in Zukunft ohne Drogen leben. Das Landgericht hat sich deshalb veranlasst gesehen, bereits im Urteil seine Zustimmung gemäß § 35 BtMG zu erklären.
14
Dies legt nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen ist und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen. Bei der Prüfung wird auch zu beachten sein, dass die Unterbringung nach § 64 StGB einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG vorgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 StR 193/13; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 3 StR 201/12, NStZ-RR 2012, 314 [Ls]).
15
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 554/15, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2016, 209).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke