Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 5 2 / 1 5
vom
28. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. April
2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 13. August 2014, soweit es ihn betrifft, im
Adhäsionsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers aufgrund
der am 27. Juli 2013 gegen 1 Uhr in der J. -Straße
in K. zu seinem Nachteil verübten Straftat ist gegenüber
dem Angeklagten B. dem Grunde nach gerechtfertigt
;

b) im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag
des Nebenklägers gegen den Angeklagten B.
abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen. Ebenso werden ihm die in der Revisionsinstanz
entstandenen besonderen Kosten und notwendigen
Auslagen des Nebenklägers sowie die im Adhäsionsverfahren
in der 1. Instanz entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt.
Die gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens der Revisionsinstanz
fallen der Staatskasse zur Last (§ 472a StPO).

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten S. an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12. Juni 2014 zu zahlen.
2
Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes unterliegt im Ausgangspunkt keiner Beanstandung. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung im Hinblick auf die Bemessung des von dem Angeklagten zu leistenden Schmerzensgeldes keinen Bestand haben.
3
Nach den Feststellungen umstellten der Angeklagte, der Mitangeklagte sowie zwei unbekannt gebliebene Mittäter den Nebenkläger und einen weiteren Geschädigten, um einem gemeinsamen Tatplan entsprechend die Herausgabe von Geld und Mobiltelefonen zu erzwingen. Als der Nebenkläger sich weigerte, sein Smartphone herzugeben, traten der Mitangeklagte sowie andere aus der Gruppe ihn gegen die Beine. Zudem versetzte der Mitangeklagte ihm zur Untermauerung der Forderung zwei Schläge mit einem Schlagring, die ihn an der linken Schläfe und unter dem linken Auge trafen. Aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung gab der Nebenkläger das Handy schließlich heraus.
4
Das Landgericht hat dem Angeklagten den Einsatz des Schlagrings durch den Mitangeklagten als Mittel der räuberischen Erpressung mit rechtsfehlerfreien Erwägungen (sukzessive Mittäterschaft) zugerechnet und ihn auf dieser Grundlage nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen. Es hat jedoch nicht festzustellen vermocht, dass die Benutzung dieses Tatmittels von Anfang an vom gemeinsamen Tatplan umfasst war, und sie daher hinsichtlich der Körperverletzung als Exzess des Mittäters gewertet. Demgemäß hat es den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung allein in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, nicht jedoch in derjenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111, 112).
5
Vor diesem Hintergrund kann die Verurteilung des Angeklagten, dem Nebenkläger gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten ein Schmerzens- geld in Höhe von 2.000 € zu zahlen, keinen Bestand haben.
6
Das Landgericht hat die Höhe des Schmerzensgeldes mit den durch den Einsatz des Schlagrings verursachten Verletzungsfolgen begründet. Die Verwendung dieses Mittels zur Verletzung des Nebenklägers hat es dem Angeklagten aber gerade nicht angelastet. Damit kommt eine Zurechnung dieses Tatbeitrages aber auch bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich der Angeklagte im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, nicht in Betracht, was wiederum den Umfang seiner gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB begrenzt. Die Beurteilung richtet sich insoweit nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8; vom 7. Februar 2013- 3 StR 468/12, juris; Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 2). Die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs gemachten Verletzungsfolgen - aus dem Einsatz des Schlagrings - können deshalb nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, den Angeklagten in gleicher Höhe wie den Mitangeklagten zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 3 StR 468/12, juris; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 372/13, StraFo 2014,

217).

7
Da der Angeklagte dem Nebenkläger jedoch wegen der anderen, ihm zuzurechnenden Körperverletzungshandlungen ein angemessenes Schmerzensgeld schuldet, ändert der Senat den ihn betreffenden Adhäsionsanspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in eine Verurteilung dem Grunde nach ab (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Übrigen ist von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO); denn eine Zurückverweisung der Sache allein zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN). Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist vielmehr dem zuständigen Zivilgericht übertragen (§ 406 Abs. 3 Satz 4 StPO).
8
Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und eine Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens ergibt sich aus § 472a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO.
Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol

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(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

5 StR 515/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2011

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) hinsichtlich der Angeklagten R. und E. jeweils im Schuldspruch, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben;
b) hinsichtlich des Angeklagten S. im Strafausspruch.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, bezüglich des Angeklagten S. jedoch mit der Klarstellung, dass er wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu Freiheitsstrafen von neun Jahren (S. ) sowie von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten (R. und E. ) verurteilt. Die An- geklagten wenden sich gegen die Verurteilung und machen die Verletzung formellen (S. und E. ) und materiellen Rechts geltend. Die Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Nach den Feststellungen suchten die mehrfach, auch einschlägig vorbestraften Angeklagten am 1. Februar 2010 den Nebenkläger B. in seiner Wohnung auf; der Angeklagte S. beabsichtigte, den Nebenkläger aus Verärgerung über eine frühere Bemerkung „zu schlagen und Geld von ihm zu verlangen“ (UA S. 8). R. und E. hatte er „zur Unterstützung und Einschüchterung“ (UA S. 9) zu dem Treffen mitgenommen. Indes vermochte die Strafkammer nicht festzustellen, dass diese um das geplante Vorgehen wussten. Seinem Vorhaben entsprechend versetzte der Angeklagte S. dem Nebenkläger unter Verwendung von „Quarzhandschuhen“ mehrere Faustschläge ins Gesicht. Während der Schläge saßen R. und E. auf der Couch „gleich links neben der Tür“ des etwa zwölf Quadratmeter großen Zimmers des Nebenklägers und beobachteten das Geschehen. Immer noch verärgert nahm S. ein Messer von der Ablage unter dem Couchtisch und stach den Nebenkläger in die linke Schulter und den rechten Oberschenkel. Er forderte von B. „einen Schein“, womit er die Zahlung von 1.000 Euro meinte, „oder ihm würden die Finger abgeschnitten. Zur Untermauerung seiner Forderung ergriff er die Hand B. s, legte sie auf den Schreibtisch und setzte das Messer so an die Finger des Nebenklägers, als wenn er sie abschneiden wollte“ (UA S. 10). Dies veranlasste R. , S. vom Nebenkläger wegzuziehen, während E. dem S. das Messer abnahm. Um den Nebenkläger herumstehend, fragten ihn nun alle drei Angeklagten, ob er zahlen werde. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen schlug der Nebenkläger eine Zahlung am 16. Februar 2010 vor, weil er dann erst wieder Geld erhalte, und zeigte gleichzeitig eine bis auf wenige Cent leere Geldbörse vor. Die Fragen von S. und R. , ob er irgendwo anders noch Geld habe, verneinte er. S. ließ sich auf eine spätere Zahlung ein und betonte drohend , dass er wisse, wo die Mutter und die Schwester des Nebenklägers wohnten. E. und R. „untermauerten“ die Forderung des S. , indem sie äußerten, B. solle lieber zahlen, „weil ihm andernfalls die Finger abgeschnitten würden“ und auch seine Mutter und seine Schwester zu leiden haben würden (UA S. 11). Zu einer Geldübergabe kam es letztlich nicht, weil der Nebenkläger die Polizei informierte.
3
2. Die Verurteilung der Angeklagten E. und R. wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an den Straftaten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
4
Das Landgericht nimmt sukzessive Mittäterschaft an: E. und R. hätten die Körperverletzungshandlungen des S. gesehen und dessen von Drohungen begleitete Geldforderung vernommen. Nach ihrem Einschreiten , das lediglich der Verhinderung des Abschneidens der Finger des Nebenklägers gegolten habe, hätten sie die Forderung des S. „untermauert“. Insoweit hätten sie „mehrere Tatbeiträge geleistet, um den Angeklagten S. zu Unrecht zu bereichern“ (UA S. 23).
5
a) Diese Erwägungen tragen ersichtlich nicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung der Angeklagten E. und R. an der Körperverletzung. Sukzessive Mittäterschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH, Urteil vom 22. April 1999 – 4 StR 3/99, NStZ 1999, 452, 453 mwN). Die Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Nebenklägers waren indes – wozu R. und E. durch ihr Eingreifen beigetragen hatten – im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zur verbalen Verstärkung der Geldforderung des S. bereits beendet.
6
Die Tatbeiträge von E. und R. zu der Körperverletzung könnten allenfalls in einer psychischen Unterstützung des S. liegen. Die Strafkammer hat insoweit festgestellt, dass sich der Nebenkläger auch durch die Angeklagten E. und R. bedroht gefühlt habe. „Er sah sie im Lager des Angeklagten S. , zumal sie weder verbal noch sonst Anstalten machten, S. von den Schlägen abzuhalten“ (UA S. 10). Erstreckt sich der Gehilfenbeitrag jedoch – wie vorliegend – auf bloßes „Dabeisein“, bedarf es sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass dadurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 – 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5). Insbesondere zur subjektiven Seite verhält sich das Urteil indes nicht, so dass eine entsprechende Abänderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht möglich war.
7
b) Auch die Annahme einer Mittäterschaft von E. und R. an der räuberischen Erpressung – wobei ihnen der im Zeitpunkt ihrer Unterstützungshandlungen bereits beendete Einsatz des Messers nicht zuzurechnen wäre – wird von den Feststellungen nicht getragen. Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 – 1 StR 742/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14 st. Rspr.).
8
Aus den Feststellungen ergibt sich indes, dass E. und R. kein eigenes Interesse an der Tat hatten, deren „Nutznießer“ alleine S. sein sollte (UA S. 26). Dieser hatte auch die Idee zur Tat und bestimmte deren „Ob“. Auf das „Wie“ der Tat machten E. und R. nur insoweit einen maßgeblichen gestalterischen Einfluss geltend, als sie den weiteren Mes- sereinsatz verhinderten. Auch hinsichtlich der versuchten räuberischen Erpressung hatten sie damit weder Tatherrschaft noch den Willen dazu. Bei der bloßen verbalen „Untermauerung“ der Geldforderung des Angeklagten S. handelt es sich vielmehr um eine typische Beihilfehandlung.
9
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs gegen die Angeklagten E. und R. führt hier auch zur Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich des Angeklagten S. . Die Strafkammer hat in seiner Person strafschärfend berücksichtigt, dass „er durch seine Tat zwei Straftaten jeweils in mehreren Alternativen verwirklicht hat“. Hinsichtlich der begangenen Körperverletzung bezog sich die Strafkammer dabei auch auf die Variante der gemeinschaftlichen Begehung, welche durch die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht begründet ist.
10
Rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere auch, dass die Strafkammer hinsichtlich der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung von der fakultativen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Die Wahl des Strafrahmens – die revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist – hat aufgrund aller schuldrelevanten Umstände zu erfolgen, wobei den wesentlich versuchsbezogenen besonderes Gewicht zukommt, namentlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der eingesetzten kriminellen Energie (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 23 Rn. 4 mwN). Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: „Zur Nähe der Tatvollendung war zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten zwar eine Zahlungsfrist von zwei Wochen gewährt worden war, zwei Wochen Zeit zur Beschaffung von 1.000 Euro für einen Auszubildenden jedoch sehr kurzfristig ist, so dass hier durchaus von einer geringen Nähe zur Tatvollendung gesprochen werden kann“ (UA S. 29). Diese Begründung ist unschlüssig. Sie stellt auf die persönlichen Umstände des Nebenklägers ab, die gerade dagegen sprechen, dass er das Geld innerhalb der gesetzten Frist hätte aufbringen können und es somit zur Vollendung der Tat gekommen wäre. Nachdem sich eine unmittelbare Verwirklichung des Tatziels aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Geschädigten nicht realisieren ließ und die Angeklagten die Wohnung verlassen hatten, lag eine Vollendung des Erpressungstatbestandes vielmehr fern. Daneben vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der rechtlich unzutreffenden Würdigung der Teilnahmebeiträge der Angeklagten E. und R. von einer übersteigerten kriminellen Intensität der Tat ausgegangen ist und sich dies in der Versagung einer Strafmilderung ebenfalls ausgewirkt hat.
11
Aufgrund der vorliegenden Wertungsfehler bedurfte es keiner Aufhebungen der Feststellungen bezüglich des Angeklagten S. . Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie den bislang getroffenen nicht widersprechen.
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(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 321/05
vom
8. November 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 8. November 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2005 im Adhäsionsausspruch , soweit er die Angeklagten betrifft, aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Adhäsionsklägers abgesehen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren , soweit es die Angeklagten betrifft, entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen die Beschwerdeführer und der Nebenkläger selbst.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten K. unter Freispruch im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und zehn Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten A. , dessen Revision durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von vier Jahren der Freiheitsstrafe angeordnet.
Ferner hat das Landgericht die Angeklagten A. , L. und K. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 2.572,55 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2005 zu zahlen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richten. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Adhäsionsausspruch hält, soweit er die Angeklagten K. und L. betrifft, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 830 BGB nicht vor, weil die Angeklagten L. und K. nach den Feststellungen an den allein vom Mitangeklagten A. begangenen Verletzungshandlungen zum Nachteil des Adhäsionsklägers weder als Mittäter noch als Anstifter oder Gehilfe beteiligt waren. Das Landgericht hat insoweit zu Recht nur den Angeklagten A. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil die Körperverletzungshandlungen des Mitangeklagten A. von dem auf die Begehung einer schweren räuberischen Erpressung gerichteten Tatplan nicht umfasst wa-
ren. Die Beurteilung, ob sich jemand im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter oder als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHR BGB § 830 Abs. 2 Blockademaßnahme 1 m.w.N.). Die Angeklagten K. und L. sind nicht als Beteiligte im Sinne § 830 BGB anzusehen, weil sich die Verletzungshandlungen des Mitangeklagten A. für sie als Exzesshandlungen darstellen (vgl. BGH aaO; BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 1).
Zwar würde auch eine Haftung der Angeklagten K. und L. wegen einer fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gemäß § 840 Abs. 1 BGB zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten führen. Aus dieser Vorschrift folgt hingegen nicht, dass die Haftung mehrerer Verantwortlicher stets gleich hoch sein muss. Vielmehr kann der Haftungsumfang unterschiedlich sein, so dass das Gesamtschuldverhältnis nur bis zum geringeren Betrag, für den jeder der Nebentäter haftet, besteht (vgl. Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 840 Rdn. 3 m.N.). So liegt es hier. Da die Angeklagten nicht nach § 830 BGB, sondern jeweils nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sind, hätte die Höhe des gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu ersetzenden immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) für jeden der Angeklagten gesondert bemessen werden müssen. Handelt von mehreren Nebentätern, die den selben Schaden verursacht haben, einer der Täter - wie hier A. - vorsätzlich, handeln die anderen Nebentäter aber fahrlässig, führt dies grundsätzlich zu einer unterschiedlichen Bemessung des von dem jeweiligen Täter zu zahlenden Schmerzensgeldes, weil der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Vorsatztaten besonderes Gewicht zukommt (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 253 Rdn. 11 m.N.).
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2003, 321, 322; StraFo 2004, 386).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 2, § 472 a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 468/12
vom
7. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
7. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 25. April 2012, soweit es ihn betrifft,
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

b) soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist, sowie

c) im Adhäsionsausspruch. Von einer Entscheidung über die
Adhäsionsanträge wird abgesehen.
Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen
trägt jeder Beteiligte selbst.
Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt sowie hinsichtlich beider Nebenkläger Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat aus den beiden - rechtsfehlerfrei bemessenen - Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten sowie unter Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wegen Sachbeschädigung aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2012 (Az. 207 Ds [602 Js 46345/11] 815/11) eine - mit Blick auf die einbezogene Strafe nachträgliche - Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dabei in rechtsfehlerhafter Weise die Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Osnabrück unterblieben ist. Denn ausweislich der Feststellungen hat dieses Gericht den Angeklagten ebenfalls am 24. Januar 2012 unter dem gleichen Aktenzeichen zu einer - weiteren - Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei - wenn diese Daten zutreffend sind - unklar bleibt, warum nicht auch insoweit die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben sollten.
3
2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, begegnet eben- falls durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt : "Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Es hat - einen Hang offenbar unterstellend - angenommen, dass sich ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln nicht sicher feststellen ließe. Die Taten seien zumindest auch auf die bei dem Angeklagten festgestellte sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.8) zurückzuführen. Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht. Bei seiner Bewertung ist das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des Täters ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 309)."
4
Dem schließt sich der Senat an. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38,

362).

5
3. Schließlich sind auch - bezogen auf diesen Angeklagten - die Adhäsionsaussprüche der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner mit den zwei nichtrevidierenden ehemaligen Mitangeklagten M. und S. zur Zahlung eines Schmerzens- geldes in Höhe von 75.000 € an den Adhäsionskläger K. und in Höhe von 10.000 € an den Adhäsionskläger H. verurteilt und jeweils festgestellt, dass er mit den ehemaligen Mitangeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sei, den Adhäsionsklägern alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 31. Juli 2011 zu ersetzen.
6
In der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer bezogen auf den Adhäsionskläger K. hingegen aus, dass die Tritte gegen dessen Kopf, die zu den gravierenden Verletzungen geführt haben, dem Angeklagten als Exzess des ehemaligen Mitangeklagten M. nicht zurechenbar seien; er habe diesen Exzess auch nicht voraussehen können, so dass ihm auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen sei. Damit scheitert eine Zurechnung dieses Tatbeitrages aber auch bei der Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, was wiederum Voraussetzung der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB ist. Die Beurteilung insoweit richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, wenn einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8; BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 2). Sind danach aber die sowohl für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs als auch für den Umfang des weiteren Schadensersatzanspruchs prägenden Verletzungen dem Angeklagten nicht zurechenbar, kann seine Verurteilung als Gesamtschuldner keinen Bestand haben.
7
Mit Blick auf den Adhäsionskläger H. ist die Verurteilung aufzuheben , weil die Ausführungen des Landgerichts insoweit widersprüchlich sind. In der rechtlichen Würdigung der Taten zu seinem Nachteil führt die Strafkammer aus, dem Angeklagten seien körperliche Beeinträchtigungen in der Schwere , wie sie durch Schläge verursacht werden, zurechenbar, was angesichts der bei diesem Nebenkläger aufgetretenen, weit weniger gravierenden Verletzungsfolgen die volle zivilrechtliche Haftung des Angeklagten begründen könnte. In den Ausführungen betreffend den Adhäsionskläger K. heißt es hingegen: "Dass M. und S. den wehrlos am Boden liegendenNebenklägern 2-4 kräftige, in stampfender Bewegung von oben ausgeführte Fußtritte auf den Kopf gegeben hat (sic !), ist L. als Exzess des Mittäters M. nicht zurechenbar." (Unterstreichungen nicht im Original). Dies könnte wiederum dafür sprechen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, es gebe dem Angeklagten nicht zurechenbare Verletzungen auch dieses Adhäsionsklägers. Dies kann der Senat auch vor dem Hintergrund nicht ausschließen, dass sich diese Ausführungen teilweise nicht mit den Feststellungen zum Tathergang decken.
8
Da bei der Prüfung, in welchem Umfang der Angeklagte für Verletzungsfolgen bei den Adhäsionsklägern einzustehen hat, unter Umständen schwierige zivilrechtliche Zurechnungsfragen zu klären sind, die auch eine weitere medizinische Klärung zur Kausalität zwischen Verletzungshandlungen und -folgen erforderlich machen und so das Strafverfahren nicht unerheblich verzögern können, verweist der Senat die Sache insoweit nicht zurück, sondern sieht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 406 Rn. 12 mwN).
Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 468/12
vom
7. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
7. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 25. April 2012, soweit es ihn betrifft,
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

b) soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist, sowie

c) im Adhäsionsausspruch. Von einer Entscheidung über die
Adhäsionsanträge wird abgesehen.
Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen
trägt jeder Beteiligte selbst.
Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt sowie hinsichtlich beider Nebenkläger Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat aus den beiden - rechtsfehlerfrei bemessenen - Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten sowie unter Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wegen Sachbeschädigung aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Januar 2012 (Az. 207 Ds [602 Js 46345/11] 815/11) eine - mit Blick auf die einbezogene Strafe nachträgliche - Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass dabei in rechtsfehlerhafter Weise die Einbeziehung der Strafe aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Osnabrück unterblieben ist. Denn ausweislich der Feststellungen hat dieses Gericht den Angeklagten ebenfalls am 24. Januar 2012 unter dem gleichen Aktenzeichen zu einer - weiteren - Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei - wenn diese Daten zutreffend sind - unklar bleibt, warum nicht auch insoweit die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben sollten.
3
2. Die Entscheidung des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, begegnet eben- falls durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt : "Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Es hat - einen Hang offenbar unterstellend - angenommen, dass sich ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln nicht sicher feststellen ließe. Die Taten seien zumindest auch auf die bei dem Angeklagten festgestellte sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.8) zurückzuführen. Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht. Bei seiner Bewertung ist das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat des Täters ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 309)."
4
Dem schließt sich der Senat an. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38,

362).

5
3. Schließlich sind auch - bezogen auf diesen Angeklagten - die Adhäsionsaussprüche der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner mit den zwei nichtrevidierenden ehemaligen Mitangeklagten M. und S. zur Zahlung eines Schmerzens- geldes in Höhe von 75.000 € an den Adhäsionskläger K. und in Höhe von 10.000 € an den Adhäsionskläger H. verurteilt und jeweils festgestellt, dass er mit den ehemaligen Mitangeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sei, den Adhäsionsklägern alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 31. Juli 2011 zu ersetzen.
6
In der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer bezogen auf den Adhäsionskläger K. hingegen aus, dass die Tritte gegen dessen Kopf, die zu den gravierenden Verletzungen geführt haben, dem Angeklagten als Exzess des ehemaligen Mitangeklagten M. nicht zurechenbar seien; er habe diesen Exzess auch nicht voraussehen können, so dass ihm auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen sei. Damit scheitert eine Zurechnung dieses Tatbeitrages aber auch bei der Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, was wiederum Voraussetzung der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB ist. Die Beurteilung insoweit richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, wenn einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8; BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 2). Sind danach aber die sowohl für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs als auch für den Umfang des weiteren Schadensersatzanspruchs prägenden Verletzungen dem Angeklagten nicht zurechenbar, kann seine Verurteilung als Gesamtschuldner keinen Bestand haben.
7
Mit Blick auf den Adhäsionskläger H. ist die Verurteilung aufzuheben , weil die Ausführungen des Landgerichts insoweit widersprüchlich sind. In der rechtlichen Würdigung der Taten zu seinem Nachteil führt die Strafkammer aus, dem Angeklagten seien körperliche Beeinträchtigungen in der Schwere , wie sie durch Schläge verursacht werden, zurechenbar, was angesichts der bei diesem Nebenkläger aufgetretenen, weit weniger gravierenden Verletzungsfolgen die volle zivilrechtliche Haftung des Angeklagten begründen könnte. In den Ausführungen betreffend den Adhäsionskläger K. heißt es hingegen: "Dass M. und S. den wehrlos am Boden liegendenNebenklägern 2-4 kräftige, in stampfender Bewegung von oben ausgeführte Fußtritte auf den Kopf gegeben hat (sic !), ist L. als Exzess des Mittäters M. nicht zurechenbar." (Unterstreichungen nicht im Original). Dies könnte wiederum dafür sprechen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, es gebe dem Angeklagten nicht zurechenbare Verletzungen auch dieses Adhäsionsklägers. Dies kann der Senat auch vor dem Hintergrund nicht ausschließen, dass sich diese Ausführungen teilweise nicht mit den Feststellungen zum Tathergang decken.
8
Da bei der Prüfung, in welchem Umfang der Angeklagte für Verletzungsfolgen bei den Adhäsionsklägern einzustehen hat, unter Umständen schwierige zivilrechtliche Zurechnungsfragen zu klären sind, die auch eine weitere medizinische Klärung zur Kausalität zwischen Verletzungshandlungen und -folgen erforderlich machen und so das Strafverfahren nicht unerheblich verzögern können, verweist der Senat die Sache insoweit nicht zurück, sondern sieht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 406 Rn. 12 mwN).
Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 3 7 2 / 1 3
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
hier: Revision des Angeklagten M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
8. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des
Landgerichts Kleve vom 27. Juni 2013 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben

a) soweit es ihn und den Mitangeklagten B. betrifft, im
Strafausspruch,

b) soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch und im
Adhäsionsausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird
verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. sowie den Mitangeklagten B. , der keine Revision eingelegt hat, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten M. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Darüber hinaus hat es die Angeklagten sowie einen weiteren Mitangeklagten dazu verurteilt, als Gesamtschuldner an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2013 zu zahlen. Das auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg und führt gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zur Aufhebung der gegen den Mitangeklagten B. verhängten Strafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat keinen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes angenommen. Dabei hat sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Angriffen auf den Geschädigten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer vom Versuch der Tötung strafbefreiend zurückgetreten ist. Der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz durfte deshalb nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; S/S-Eser, StGB, 28. Aufl., § 24 Rn. 114 mwN). Allein auf diesen Vorsatz und - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht auf das sowohl dem vollendeten besonders schweren Raub wie dem bedingten Tötungsvorsatz zugrundeliegende Tatmotiv hat das Landgericht abgehoben. Schon deshalb kann der Senat offenlassen (s. bereits BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144), ob in einem Fall, in dem sich der auf das weitergehende versuchte Delikt gerichtete Vorsatz mit dem Motiv für die verbleibende vollendete Tat überschneidet, im Einzelfall etwas anderes gelten könnte. Im Übrigen dürfte das hier dem Tötungsvorsatz zugrundeliegende Motiv der Beuteerlangung dem Angeklagten aber ohnehin nicht strafschärfend angelastet werden; denn da der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes verurteilt worden ist, wäre eine solche Erwägung mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar.
3
Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht die gegen den Angeklagten verhängte Strafe; denn da die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles "maßgeblich" mit Hinweis auf den Tötungsvorsatz abgelehnt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Berücksichtigung dieses Umstandes sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der konkreten Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
4
Die damit veranlasste Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auch auf die gegen den Mitangeklagten B. verhängte Freiheitsstrafe (§ 357 StPO); denn auch bei diesem hat das Landgericht den Tötungsvorsatz in gleicher Weise rechtsfehlerhaft bei der Strafzumessung berücksichtigt.
5
2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6
Die Verhängung dieser Maßregel setzt unter anderem die Gefahr voraus , dass der Täter infolge seines Hanges zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Eine solche Gefahr hat das Landgericht vorliegend bejaht. Es hat sich insoweit die Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen gemacht , der darauf abgestellt hat, die bei dem Angeklagten diagnostizierte Polytoxikomanie werde in Kombination mit der vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er erneut Gewaltdelikte verüben werde. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird durch die Feststellungen indes nicht belegt. Diesen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte zwar weder über einen Schulabschluss noch über einen beruflichen Abschluss verfügt, aber, wenn auch mit Unterbrechungen, immer wieder gearbeitet hat. Auch ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisters bislang unbestraft. Danach liegt die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht ohne weiteres auf der Hand. Ebenso wenig versteht es sich aufgrund der genannten Umstände von selbst, dass der Angeklagte in Zukunft erneut straffällig werden wird. Beides hätte daher näherer Darlegung bedurft.
7
Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb neu zu befinden. Sollte die Beweisaufnahme eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten belegen, so wird diese nicht nur bei der für eine Unterbringung geforderten Gefahrprognose , sondern auch bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass im Falle der erneuten Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt zur Berechnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) die voraussichtliche Therapiedauer bestimmt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, juris Rn. 16).
8
3. Schließlich ist auch der Adhäsionsausspruch gegen den Angeklagten rechtsfehlerhaft.
9
Das Landgericht hat die Höhe des von dem Angeklagten in Gesamtschuldnerschaft mit den beiden Mitangeklagten zu zahlenden Schmerzensgel- des von 8.000 € unter Berücksichtigung der Folgen der Tat für den Geschädig- ten sowie der besonderen Bedeutung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten bemessen. Diese Begründung der Adhäsionsentscheidung hat schon deshalb keinen Bestand, weil nicht deutlich wird, ob die Kammer dabei, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).
10
Da die Sache auch aus anderen Gründen zurückverwiesen wird, wird der neue Tatrichter auch über den Adhäsionsanspruch gegen den Angeklagten M. nochmals zu befinden haben. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten B. kommt jedoch nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil der Aufhebung der Adhäsionsentscheidung gegen den Angeklagten M. keine Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395/02, StV 2004, 61, 62; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344).
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.