Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - 3 StR 5/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter "gemeinschaftlicher" räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die sich hiergegen richtende Revision des Angeklagten, die auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde gestützt ist, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
- 2
- Das Landgericht hat das Folgende festgestellt:
- 3
- 1. Der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte B. hatten dem Zeugen H. Ende des Jahres 2013 zur Besorgung von Mari- huana je 450 € gegeben, welche dieser jedoch für sich verbrauchte. Nachdem der Zeuge mehreren Aufforderungen der Angeklagten, die Geldbeträge zurückzuzahlen , nicht nachgekommen war, entschlossen sich diese am 26. März 2015, sich "ihr Geld zurückzuholen". Am Abend begaben sie sich daher zu dem Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung des Zeugen S. befand; in dieser wohnte auch der Zeuge H. . Sie führten in einer Tasche einen Spachtel, ein Brecheisen sowie zwei ungeladene Schreckschusswaffen der Marken Umarex und SM mit sich, verschafften sich mit Hilfe des Spachtels Zugang zum Haus und klingelten an der Wohnung des Zeugen S. , der daraufhin öffnete. Da sie die Auskunft des S. , der Zeuge H. sei nicht anwesend, nicht glaubten, drängte der Mitangeklagte B. den Zeugen S. in die Wohnung, wobei er diesem mit der einen Hand an den Hals griff und mit der anderen Hand die Schreckschusswaffe der Marke SM an den Kopf hielt. Da der Zeuge H. anschließend der Aufforderung der Angeklagten, seine verschlossene Zimmertür zu öffnen, nicht nachkam, brach der Mitangeklagte B. diese mit dem Brecheisen auf. Sodann forderten beide Angeklagte von dem Zeugen - unter Vorhalt der ungeladenen Schreckschusspistole Umarex durch den Angeklagten N. - die Herausgabe von 1.000 € in bar. Als der Zeuge H. kein Geld aushändigte, drohten sie ihm, in vier Wochen wiederzukommen und verließen anschließend die Wohnung.
- 4
- 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht prüfen und erörtern müssen, ob die Angeklagten strafbefreiend von der versuchten Tat zurückgetreten sind; denn sie belegen weder, dass der Versuch fehlgeschlagen war, noch schließen sie es aus, dass die Angeklagten freiwillig vom unbeendeten Versuch der Tat zurückgetreten sind.
- 5
- a) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt, dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Hand liegenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann, ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (s. etwa nur BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691 mwN). Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich , wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erkennt; zumindest soll ein freiwilliger Verzicht auf weitere Tathandlungen zur Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 239/04, NStZ-RR 2005, 70, 71).
- 6
- Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe einen fehlgeschlagenen Versuch nicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich auch daraus, dass die Angeklagten - nach der erfolglosen Forderung an den Zeugen H. , 1.000 € Bargeld herauszugeben - äußerten, in vier Wochen wiederzukommen, nicht hinreichend, dass zu diesem Zeitpunkt der Taterfolg nicht mehr eintreten konnte und die Angeklagten dies erkannt hatten. Zu den Vorstellungen der Angeklagten in Bezug zu dem von ihnen erstrebten Taterfolg in dem Zeitpunkt, als sie den Zeugen H. verließen, verhalten sich die Urteilsgründe auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht. Sie lassen auch offen, wie sich die Sache weiterentwickelte und aus welchen Gründen es dazu kam, dass die Angeklagten entgegen ihrer Ankündigung nicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehrten, um ihr Vorhaben weiter zu verfolgen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 3 StR 149/14, NStZ-RR 2015, 8).
- 7
- b) Auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; s. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in diesem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet; der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; s. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Sind an einer Tat mehrere beteiligt, so wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Diese Verhinderungsleistung kann indes schon darin zu sehen sein, dass die Beteiligten es einvernehmlich unterlassen, weiter zu handeln (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 4. April 1989 - 4 StR 125/89, BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4, sowie Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt wiederum entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung ab: Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, den Feststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil insoweit sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (BGH aaO, vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12, juris Rn. 3; vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263, und Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14,NStZ 2014, 507, 509 mwN).
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- So liegt es auch hier. Nach den getroffenen Feststellungen ist bereits ein freiwilliger Rücktritt der Angeklagten vom unbeendeten Versuch nicht ausgeschlossen. Ihnen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, welche Vorstellungen sich die Angeklagten vom Erreichen des von ihnen erstrebten Taterfolgs machten, als sie die Wohnung verließen. Die bisherigen Feststellungen schließen auch die Freiwilligkeit eines Rücktritts nicht aus.
- 9
- Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
II.
- 10
- 1. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Revisionsentscheidung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B. zu erstrecken, da insoweit das Urteil auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht.
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- 2. Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass nach der bisheri- gen Feststellung, es könne über den Betrag von 900 € hinaus ein zusätzlicher Zinsanspruch der Angeklagten bestanden haben (UA S. 8), unklar geblieben ist, welche genaue Geldsumme der Zeuge H. den Angeklagten schuldete und wovon die Angeklagten insofern ausgegangen sind. Auch wenn sie sich irrig ein Recht auf eigenmächtige Befriedigung ihrer (berechtigten) Geldforderungen nur vorgestellt haben sollten, hätten sie sich im Hinblick auf die räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 90 f.; Beschlüsse vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99, StV 2000, 79 und vom 28. August 2003 - 4 StR 318/03, NStZ-RR 2004, 45).
- 12
- 3. Ferner könnte nach den bisherigen Feststellungen, wonach der Angeklagte N. infolge eines länger dauernden Konsums von Cannabisprodukten "in einem gewissen Grad abhängig" gewesen sei und "die verfahrensgegenständliche Tataufgrund dieser Betäubungsmittelabhängigkeit begangen" habe (UA S. 4), Anlass bestehen, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB - unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - zu prüfen und zu erörtern.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.