Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - 3 StR 392/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR392.15.0
published on 04/05/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - 3 StR 392/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 392/15
vom
4. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR392.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28. April 2015 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen in Tateinheit mit Beleidigung zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als verbüßt gelten. Außerdem hat es ihm die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen "herzuleiten", für drei Jahre aberkannt.
2
Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu dessen Freispruch.
3
1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
4
Der Angeklagte fertigte spätestens am 24. Juni 2012 unter Verwendung einer Vorlage aus dem Internet ein "Fahndungsblatt" im DIN-A4-Format an, auf dem unter der Überschrift "Verräter am deutschen Volk - linke/grüne/islamophile Bande" 19 Portraitfotos von Bundes- und Landespolitikern angebracht sind, so die der Abgeordneten des Deutschen Bundestages T. und W. . Nach dem Text des Plakates sollen die abgebildeten Personen "wegen stillschweigender Duldung und Beteiligung an Morden, Vergewaltigungen, Kindesmissbrauch , Attentaten, Umvolkung und Finanzverbrechen an der eigenen Bevölkerung steckbrieflich gesucht" sein. Für Hinweise, die zum Ergreifen der Gesuchten führen, werden 100.000 € ausgelobt. Mitteilungen nehme das Bun- deskriminalamt oder jede Polizeidienststelle entgegen. Darunter folgt der Satz: "Vorsicht! Volksverräter machen von der Nazikeule rücksichtslos Gebrauch". Dieses "Fahndungsplakat" brachte der Angeklagte innen an der Heckscheibe seines PKW an und fuhr so zwei Wochen lang auf öffentlichen Straßen. Auch hielt er sich mit dem Fahrzeug auf Campingplätzen und öffentlichen Parkplätzen auf, wo Passanten das Blatt zur Kenntnis nahmen. Der Angeklagte beabsichtigte durch das Plakat, die darauf abgebildeten Amts- und Mandatsinhaber als Verbrecher darzustellen, "um das Vertrauen der Betrachter in die Geltung der Verfassung zu erschüttern und um sie anzuhalten, am von ihm erstrebten Umsturz der Verfassungsorgane und des Bestands der Bundesrepublik Deutschland mitzuwirken". Ihm war auch bewusst, dass der Text eine erhebliche Ehrkränkung darstellte.
5
Bei der rund ein Jahr später durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurden weitere Exemplare des "Fahndungsblattes" im DIN-A3-Format sichergestellt, deren künftige Veröffentlichung der Angeklagte geplant hatte.
6
Die Abgeordneten T. und W. haben die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs. 2 StGB erteilt und Strafantrag nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB gestellt.
7
2. Die Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen.
8
Der Tatbestand des § 90b Abs. 1 StGB fordert neben der Verunglimpfung der dort genannten staatlichen Organe oder ihrer Mitglieder und der hierdurch bewirkten konkreten Gefährdung des Ansehens des Gesamtstaates auf der subjektiven Tatbestandsseite, dass der Täter sich durch sein Verhalten absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. Zwar muss sich diese Absicht des Täters nicht aus der Tathandlung, vorliegend dem öffentlichen Zurschaustellen des Plakates, selbst ergeben. Vielmehr genügt es, dass die Tat ein Mittel ist, mit der er eigene oder fremde Bestrebungen dieser Art voranbringen oder unterstützen will (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 334/79, BGHSt 29, 159, 160 f.). Ob die Intention des Täters diese Voraussetzungen erfüllt, bemisst sich nach den Legaldefinitionen des § 92 StGB. Danach stellt es eine Bestrebung gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland dar, wenn ihr Träger darauf hinarbeitet, die Freiheit der Bundesrepublik Deutschland von fremder Botmäßigkeit aufzuheben, ein zu ihr gehörendes Gebiet abzutrennen oder ihre staatliche Einheit zu beseitigen (§ 92 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 StGB). Gegen Verfassungsgrundsätze gerichtet sind Bestrebungen, die darauf angelegt sind, die in § 92 Abs. 2 StGB aufgeführten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Kraft zu setzen oder zu untergraben (§ 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB).
9
Die Urteilsgründe belegen - auch in einer Gesamtschau - nicht die Absicht des Angeklagten, sich mit dem "Fahndungsblatt" für Bestrebungen dieser Art einzusetzen. Das Landgericht zieht den Schluss auf die Absicht des Angeklagten , den Betrachter des Plakats anzuhalten, am "Umsturz der Verfassungsorgane und des Bestands der Bundesrepublik Deutschland mitzuwirken", aus einer Gesamtbetrachtung von Inhalt und Aufmachung des "Fahndungsblatts" , vom Angeklagten verfassten "Email-Schreiben" sowie nicht näher konkretisierten Einlassungen dazu. Dabei verweist es auf ein auf dem Computer des Angeklagten sichergestelltes Schreiben an ein "Internationales Handelszentrum" aus dem Jahr 2011, mit dem er alle, die die "Vollendung der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes" erstrebten, zur Teilnahme an einer Sitzung zum "Volks-Reichstag" einlud. Außerdem hatte er im September 2013 eine "eidesstattliche Versicherung" formuliert, in der er seine Auffassung begründete, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existiere und das deutsche Reich niemals aufgelöst worden sei, und kundtat, dass er nicht der Rechtsordnung der "Verwaltungsorganisation Bundesrepublik Deutschland" unterliege, es sei denn, er stelle sich freiwillig in den Dienst der BRD, was er aber seit 1990 nie getan habe. Diesen Schreiben lässt sich indes allenfalls entnehmen, dass der Angeklagte die Freiheit der Bundesrepublik Deutschland von fremder Botmäßigkeit leugnet. Eigene oder von ihm unterstützte Aktivitäten gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 92 Abs. 1 StGB ergeben sich daraus nicht. Sie sind auch dem "Fahndungsplakat" selbst nicht zu entnehmen. Ebenso wenig belegen die vom Angeklagten angefertigten Schreiben, dass der Angeklagte darauf hin arbeitete, einen der in § 92 Abs. 2 konkret benannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder zu untergraben.
10
Der Senat schließt es aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu Bestrebungen des Angeklagten im Sinne des § 90b Abs. 1, § 92 StGB, die mit dem "Fahndungsblatt" vorangebracht oder unterstützt werden sollten, getroffen werden können. Daher ist der Angeklagte vom Vorwurf der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen freizusprechen.
11
3. Soweit das "Fahndungsblatt" eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB der darauf abgebildeten Personen enthält, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, so dass insoweit einer Verurteilung des Angeklagten ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Das Verbreiten des "Fahndungsblatt" stellt sich als ein Presseinhaltsdelikt dar, für das die kurze presserechtliche Verjährung gilt, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits eingetreten war. Im Einzelnen :
12
Da sich die presserechtliche Verjährung wegen ihres jedenfalls auch prozessualen Charakters nach dem Recht des Gerichtsorts (BGH, Urteil vom 24. März 1999 - 3 StR 240/98, BGHSt 45, 41, 43 mwN) bestimmt, ist vorliegend das Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern anwendbar. § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht für die Verfolgung strafbarer Handlungen, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken begangen werden, bei Vergehen wie dem der Beleidigung eine Verjährungsfrist von sechs Monaten vor. Nach § 6 Abs. 1 LPrG M-V sind Druckwerke im Sinne des Gesetzes unter anderem alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellte und zur Verbreitung bestimmte Schriften. Ein solches Vervielfältigungsverfahren ist im- mer dann gegeben, wenn im Wege technischer Herstellung nicht bloß eine Mehrheit von Abschriften, sondern eine zwar nicht unbegrenzte, aber doch beliebig vermehrbare Vielzahl von Vervielfältigungen bereitgestellt werden kann. Als Druckwerke gelten deshalb auch die Vervielfältigungen mit dem Drucker des Heimcomputers oder eines Kopierers, bei denen Handarbeit zwar unterstützend mitwirkt, bei entsprechender Programmierung des Gerätes mit einem Knopfdruck aber eine Vielzahl von Exemplaren maschinell produziert werden kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es nicht entscheidend, ob im konkreten Fall eine Vielzahl von Exemplaren tatsächlich hergestellt wurde (BGH aaO, S. 44 f.).
13
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und dem für die Prüfung der Verjährung freibeweislich verwertbaren Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Angeklagte das "Fahndungsblatt" anhand einer aus dem Internet heruntergeladenen Vorlage an seinem Heimcomputer gefertigt und sodann ausgedruckt hat. Dafür, dass es ihm ohne Weiteres möglich war, eine Vielzahl weiterer derartiger Plakate herzustellen, spricht zudem der Umstand, dass bei der Hausdurchsuchung mehrere Exemplare gefunden worden sind. Somit handelt es sich bei dem "Fahndungsblatt" um ein Druckwerk im Sinne von § 22 Abs. 1 LPrG M-V, so dass für damit begangene Vergehen, die nicht vom Ausnahmekatalog des § 22 Abs. 1 Satz 2 LPrG M-V erfasst sind, die sechsmonatige Verjährungsfrist gilt. Diese war - selbst wenn man nicht auf den ersten Verbreitungsakt am 24. Juni 2012 abstellen will - jedenfalls mit dem 8. Januar 2013 und damit zum Zeitpunkt der ersten möglichen Unterbrechungshandlung - der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Rostock vom 3. Mai 2013 - bereits abgelaufen.
14
Auch wenn einer Aburteilung wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen ebenfalls die kurze presserechtliche Verjährung entgegenstünde, ist das Verfahren nicht wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, sondern der Angeklagte insgesamt freizusprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs einer Straftat nach § 90b Abs. 1 StGB hat - da insoweit Entscheidungsreife vorliegt - der Freispruch Vorrang (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 44). Kann aber bei tateinheitlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Tatvorwurfs der schwerere, hier der der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen, nicht nachgewiesen werden und ist der leichtere wegen Vorliegens eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses nicht mehr verfolgbar, so hat die Sachentscheidung Vorrang vor der Verfahrensentscheidung, weil der schwerer wiegende Vorwurf den Urteilsausspruch bestimmt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 StR 14/04, BGHSt 50, 16, 30 mwN). Deshalb ist der Angeklagte insgesamt mit der entsprechenden Kostenfolge freizusprechen (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO). RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Becker Schäfer Mayer Spaniol
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.