Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2017 - 3 StR 362/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR362.17.0
bei uns veröffentlicht am05.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 362/17
vom
5. September 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR362.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. April 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

I.

2
1. Das Landgericht hat die folgenden zwei Anlasstaten festgestellt:
3
a) Am 2. September 2016 hatte die am 25. Mai 1998 geborene Beschuldigte vor dem Eingang zu dem Mehrfamilienhaus, in dem sie wohnhaft war, mit dem Nachbarn B. R. eine - von diesem herbeigeführte - körperliche Auseinandersetzung ("Rangelei") und war deshalb sehr erregt. Sie ergriff einen "etwa frauenfaustgroßen" Stein und warf ihn mit Verletzungsabsicht in Richtung von F. und K. R. , der Ehefrau und der sechsjährigen Tochter des Nachbarn, die auf einer Wiese vor einem Hochparterre-Balkon des Nachbarhauses standen. Der Stein verfehlte beide nur knapp. Daraufhin reichte F. R. ihre Tochter auf den Balkon und verließ anschließend die Wiese.
4
b) Infolge dieses Vorfalls wurde die Beschuldigte stationär in einer psychiatrischen Klinik untergebracht.
5
Nachdem ihr bei der Anhörung durch den Betreuungsrichter am 7. September 2016 mitgeteilt worden war, dass sie noch länger in der Klinik bleiben müsse, legte sie "im Verlaufe" dieses Tages - in dem Glauben, "nach Hause zu dürfen", wenn das Gebäude abbrenne - in dem Zimmer, das mit ihr und einer weiteren Patientin belegt war, willentlich und wissentlich einen Brand: Die Beschuldigte entzündete mit einem Feuerzeug den Inhalt des auf ihrem Bett entleerten Mülleimers und legte eine Bettdecke darauf. Diese und die Matratze gerieten in Brand; es kam zu einer starken Hitzeentwicklung mit Schäden an der Einrichtung sowie zu einer erheblichen Verrauchung des gesamten Raums. Überdies lösten sich Teile der Deckenverkleidung und der Tapete über dem Bett und fingen Feuer.
6
Die Beschuldigte selbst meldete den Brand. Wegen der durch diesen und den Löschwassereinsatz verursachten Schäden konnte der Raum für 14 Wochen nicht genutzt werden (Tat 2).
7
2. Das Landgericht hat die Anlasstaten als versuchte gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) und schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) beurteilt. Die Beschuldigte sei aber für die Taten nicht strafrechtlich verantwortlich, weil nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass sie jeweils im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe. Bei beiden Taten sei ihre Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt und nicht ausschließbar ganz aufgehoben gewesen.
8
3. Die Entscheidungen zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht auf das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch. gestützt. Nach deren Ausführungen sei bei der - in ihrer Entwicklung erheblich verzögerten - Beschuldigten von einer hirnorganisch bedingten Minderbegabung bei einem Intelligenzquotienten von 65 auszugehen; diese erfülle das Kriterium des "Schwachsinns" im Sinne des § 20 StGB. Daneben leide die Beschuldigte an einer Verhaltensstörung mit dissozial-impulsiver Komponente, indes - noch - nicht an einer Persönlichkeitsstörung. Es handele sich um eine langfristig chronifizierte Störung, bei welcher der hohen Impulsivität der Beschuldigten eine sehr geringe Frustrationstoleranz gegenüberstehe. In "Situationen, die der Beschuldigten nicht passen würden", reagiere sie auf Grund des Störungsbildes unangemessen, impulsiv und aggressiv. Da die Beschuldigte in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sei, Konflikten verbal zu begegnen, behelfe sie sich mit körperlicher Gewalt, weil sie meine, sich hierdurch Recht verschaffen zu können. Das Legen von Bränden sei für sie eine "Entlastung". Hierbei sei sie nicht in der Lage , die Folgen ihres Handelns, insbesondere die Gefährlichkeit, zu antizipieren (UA S. 14, 18).
9
Das Landgericht hat sich dem Gutachten "nach eigener kritischer Würdigung" angeschlossen. Zwar habe die Beschuldigte auch situationsbedingt impulsiv reagiert; ihre konkreten Handlungen seien aber allein durch das bei ihr auf Dauer angelegte Störungsbild bedingt, das die Beschuldigte sowohl im Zeitpunkt der gegenständlichen Taten als auch im Urteilszeitpunkt zumindest erheblich darin beeinträchtigt habe, ihr Handeln zu steuern (UA S. 19).

II.

10
Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits die Urteilsausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) als Grundlage für die Maßregel begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies macht eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf den Täter und seine Handlungsmöglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit auswirkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6; vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 351/16, juris Rn. 5).
12
2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht; eine bei der Beschuldigten zu den Tatzeiten sicher vorliegende verminderte Schuldfähigkeit ist nicht tragfähig begründet:
13
a) Unklar bleibt, welchen Einfluss die festgestellte hirnorganisch bedingte Minderbegabung auf die Begehung der Taten hatte.
14
Allein diesen psychischen Defekt hat die Jugendkammer einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugeordnet, nämlich - der rechtlichen Beurteilung der Sachverständigen folgend - demjenigen des "Schwachsinns". Im Ergebnis ohne Bedeutung ist dabei, dass die Kammer die hirnorganische Ursa- che der herabgesetzten Intelligenzleistung nicht näher bestimmt hat, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Eingangsmerkmal des "Schwachsinns" (als eine Erscheinungsform "seelischer Abartigkeiten") oder - auf der Grundlage eines nachweisbaren Organbefunds - dasjenige der "krankhaften seelischen Störung" einschlägig ist (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, juris Rn. 15; vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17, juris Rn. 8; S/S-Perron/Weißer, StGB, 29. Aufl., § 20 Rn. 18).
15
Zu beanstanden ist indes, dass die Auswirkungen der Minderbegabung auf die beiden Taten nicht konkret dargelegt sind. Die Urteilsgründe verhalten sich lediglich dazu, dass in den konkreten Tatsituationen jeweils die langfristig chronifizierte Verhaltensstörung mit dissozial-impulsiver Komponente handlungsleitend war. Nicht ausgeführt ist, dass diese Störung für sich gesehen ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Dies liegt auch nicht nahe: Die Sachverständige hat der Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung "nicht attestieren" wollen; "es gebe ... (bislang bloß) deutliche Anzeichen dafür, dass sich eine solche entwickeln könne" (UA S. 14).
16
Auch hat die Jugendkammer keinen Zusammenhang zwischen der Minderbegabung und der Verhaltensstörung hergestellt. Die Sachverständige hat diesbezüglich nur "erläutert", dass beides nebeneinander bestehe (UA S. 14).
17
b) Darüber hinaus sind, selbst wenn der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit das Störungsbild der langfristig chronifizierten Verhaltensstörung mit dissozial -impulsiver Komponente zugrunde gelegt wird, deren Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten der Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargetan.
18
aa) Die als versuchte gefährliche Körperverletzung beurteilte Tat 1 lässt sich zwar mit einem Impulsdurchbruch in einer für die Beschuldigte belastenden Situation erklären. Die Jugendkammer wäre allerdings gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit in der konkreten Tatsituation nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen der Beschuldigten hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306; Beschlüsse vom 13. September 2001 - 3 StR 333/01, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14, juris Rn. 7; vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, juris Rn. 20). Die Beschuldigte beging die Tat vor dem Hintergrund eines Nachbarschaftskonflikts, nachdem sie selbst vom Ehemann bzw. Vater der intendierten Opfer - nach offenbar von diesem als Provokationen verstandenen Handlungen und Äußerungen ihrerseits - körperlich attackiert worden war.
19
bb) Die als schwere Brandstiftung gewertete Tat 2 ist demgegenüber nicht ohne weiteres auf eine hohe Impulsivität zurückzuführen, auf die die Jugendkammer primär abgestellt hat. Die Beschuldigte legte den Brand nicht unmittelbar , nachdem ihre Anhörung durch den Betreuungsrichter stattgefunden hatte, sondern - wenngleich nach eigenen Angaben aus Angst, Wut und Verzweiflung (vgl. UA S. 11) - erst "im Verlaufe" des Tages und zielgerichtet. Ihr kam es darauf an, das Klinikgebäude niederzubrennen, um in den elterlichen Haushalt zurückzukehren.
20
Mit dieser Vorstellung scheint zudem nicht in Einklang zu bringen zu sein, dass die Beschuldigte nicht imstande gewesen wäre, die Folgen ihres Handelns, insbesondere die Gefährlichkeit, zu antizipieren. Mag ihr Verhalten auch unvernünftig gewesen sein und keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben, entschied sie sich doch in Kenntnis des Verbotenseins ihres Handelns ganz bewusst für die Realisierung der Gefahr (das Niederbrennen des Klinikgebäudes ), um ihr außertatbestandliches Ziel (die Rückkehr in den elterlichen Haushalt ) zu erreichen. Sollte die Jugendkammer mit der fehlenden Fähigkeit zur Folgenantizipation gemeint haben, die Beschuldigte habe das Ausmaß der Gefahren für die Gesundheit anderer nicht einschätzen können, so hat sie nicht hinreichend Bedacht darauf genommen, dass für § 306a Abs. 1 StGB der Eintritt derartiger Gesundheitsgefahren nicht erforderlich ist.
21
Auch die Äußerung der Beschuldigten bei ihrer Exploration durch die Sachverständige, "dass es gut tue, wenn man zusehe, wenn etwas brenne" (UA S. 11), kann, ohne dass dies - anders als vorliegend geschehen - kritisch gewürdigt wird, keinen tauglichen Anhalt für die Annahme der Einengung der Handlungsmöglichkeiten bei der Brandlegung bieten.

III.

22
Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung. Für die weitere Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
23
1. Sollte sich das neue ebenso wie das erste Tatgericht von der Tat 1 überzeugen, so wird es nähere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Versuch der gefährlichen Körperverletzung - aus Sicht der Beschuldigten (zur Maßgeblichkeit der subjektiven Tätersicht vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 3 StR 458/14, NStZ 2015, 331; MüKoStGB/HoffmannHolland , 3. Aufl., § 24 Rn. 53 mwN) - fehlgeschlagen war, und dies im Rahmen der Beweiswürdigung auch zu belegen haben.
24
Die Jugendkammer ist von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen und hat dies damit begründet, dass sich die Situation nach dem Steinwurf insoweit "aufgelöst" habe, als F. R. ihre Tochter von der Wiese auf den Balkon reichte und anschließend diese ebenfalls verließ (UA S. 5, 15).
Hiermit ist indes noch nicht festgestellt, dass die Beschuldigte nach ihrem Wurf keine Möglichkeit mehr sah, einen weiteren auszuführen oder die Opfer anderweitig zu verletzen, zumal die beschriebenen Handlungen der F. R. - wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten - auch geraume Zeit in Anspruch genommen haben dürften.
25
2. Sollte sich das neue Tatgericht gleichermaßen von der Tat 2 überzeugen , so wird es eine Inbrandsetzung des Klinikgebäudes im Sinne von § 306a Abs. 1 StGB zu prüfen haben. Diese Tathandlungsalternative setzt voraus, dass die Deckenverkleidung, als sie Feuer fing, einen wesentlichen Gebäudeteil darstellte und hernach selbständig brannte. Eine Deckenverkleidung kann als wesentlicher Gebäudeteil anzusehen sein, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404, 405 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07, juris Rn. 6; ausführlich zum Ganzen MüKoStGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 51 ff., § 306a Rn. 38 f.).
26
Eine teilweise Zerstörung des Klinikgebäudes dürfte hingegen nicht eingetreten sein. Insoweit gilt:
27
Ein Gebäude ist im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f.; vom 6. März 2013- 1 StR 578/12, NStZ 2014, 647, 648; vom 16. August 2017 - 4 StR 320/17, juris Rn. 9). Das ist zum einen dann gegeben, wenn durch die Brandlegung das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann, etwa indem ein oder mehrere Zimmer eines Wohnhauses unbewohnbar werden und hierdurch dessen Nutzung zum Zweck des Aufenthalts, der Nahrungsversorgung und des Schlafens insgesamt in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152). Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Tatobjekts zerstört wird, etwa indem eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke ungeeignet wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13, aaO).
28
Gemessen daran erfüllt die vorsätzliche Herbeiführung der völligen Unbrauchbarkeit des Patientenzimmers für 14 Wochen für sich gesehen noch nicht den objektiven Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB. Weder ist festgestellt , dass die Nutzung des Gebäudes im Übrigen für den Klinikbetrieb unzumutbar beeinträchtigt war, mithin es im Ganzen wesentliche Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen konnte. Noch handelte es sich bei dem Patientenzimmer nach den Feststellungen um einen funktionell selbständigen Teil des Gebäudes. Das Zimmer stellte keine abgeschlossene Untereinheit dar; vielmehr waren Aufenthalt, Nahrungsversorgung, Schlafen und Heilung substantiell von der Nutzung weiterer Gebäudeteile abhängig.
29
Sollte keine Inbrandsetzung oder teilweise Zerstörung angenommen werden, so wird eine versuchte schwere Brandstiftung zu prüfen sein, wobei zu bedenken sein wird, dass die Beschuldigte durch die Meldung des Brandes gemäß § 24 Abs. 1 StGB vom Versuch zurückgetreten sein könnte.
30
3. Hinsichtlich einer etwaigen erneuten Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 StGB wird das neue Tatgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass auch für die Entscheidung herangezogene nichtverfahrensgegenständliche rechtswidrige Taten konkret festzustellen und zu belegen sind. VRiBGH Becker ist wegen Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol ist wegen Urlaubs gehindert zu unter- Urlaubs gehindert zu unterschreiben. schreiben. Gericke Gericke Berg Hoch

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 521/15
vom
28. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:280116B3STR521.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Juni 2015 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - mit den Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, der Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz , der Körperverletzung in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat wegen eines Teils der De- likte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und wegen der übrigen Straftaten auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen und der Unterbringung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Schließlich hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen leidet der Angeklagte an einer paranoid-psychotischen Störung bei affektiver Grunderkrankung mit umschriebener Wahnbildung. Die affektive Grunderkrankung verursacht überwiegend manische, teils auch depressive Phasen. In der Zeit vom 20. November 2010 bis zum 22. September 2013 beging er die abgeurteilten Übergriffe gegen Polizeibeamte, einen Bekannten und Familienangehörige. Die Strafkammer hat dem gehörten Sachverständigen folgend für den gesamten Tatzeitraum nicht auszuschließen vermocht, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Grunderkrankung erheblich eingeschränkt war; bei einem Teil der Taten hat sie eine solche Einschränkung positiv festgestellt. Bei zwei Vorfällen hat sie nicht ausschließen können, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben und seine Einsichtsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
3
2. Der Schuldspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben; denn die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft. Letzteres bedingt auch die Aufhebung des Strafausspruchs und der Unterbringungsanordnung.
4
a) Wenn sich das Tatgericht - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht:
5
Das Landgericht hat es bereits unterlassen, das vom Sachverständigen diagnostizierte Störungsbild einem der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen. Sodann fehlt die Darlegung, wie die paranoid-psychotische Störung auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen eingewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 274/14, juris Rn. 4). Die §§ 20, 21 StGB setzen voraus, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit "bei Begehung der Tat" aufgehoben bzw. erheblich vermindert sind. Die Schuldfähigkeit ist deshalb in Bezug auf jede einzelne Tat zu prüfen. Erforderlich ist stets die konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146). Hierauf kann allein unter Hinweis auf die allgemeine Diagnose nicht verzichtet werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 2. Oktober 2007, aaO), denn deren Feststellung ist insbesondere auch bei bipolaren Störungen, bei denen eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden besteht, für die Frage der Schuldfähigkeit nicht ausreichend aussagekräftig. In manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwere, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Ein- sichtsfähigkeit kommen. Vor diesem Hintergrund genügen die Ausführungen in den Urteilsgründen nicht, die sich in den Verurteilungsfällen insoweit im Wesentlichen in der Mitteilung im Rahmen der Beweiswürdigung erschöpfen, der Sachverständige habe bei vier Taten eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit positiv festgestellt und im Übrigen auf der Grundlage der festgestellten Grunderkrankung nicht ausschließen können, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum krankheitsbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei.
6
b) Da deshalb weder auszuschließen ist, dass der Angeklagte in den Verurteilungsfällen voll schuldfähig war, noch dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte, muss über den Schuldspruch und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Tat insgesamt neu verhandelt und entschieden werden. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhebung auch des freisprechenden Teils des Urteils nicht; denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2015 - 4 StR 293/15, NStZ-RR 2015, 315, 316; vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1). Die jeweiligen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bei den einzelnen Taten beruhen auf einer mangelfreien Beweiswürdigung und sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Der Adhäsionsausspruch unterliegt ebenfalls nicht der Aufhebung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 406a Rn. 8 mwN).
7
3. Im Übrigen ist das neue Tatgericht auf Folgendes hinzuweisen:
8
a) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verurteilt hat, belegen die bisherigen Feststellungen in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe bereits die Voraussetzungen des § 4 GewSchG nicht. Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG setzt u.a. voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94). Tragfähige diesbezügliche Ausführungen enthalten die bisherigen Urteilsgründe - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht.
9
b) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme , die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht , dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat (en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN). Der Tatrichter muss die eine Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5). Hieran gemessen erscheinen die bisherigen, eher knappen Urteilsausführungen nicht bedenkenfrei.
10
c) Sollte das neue Tatgericht für die einzelnen Taten ebenfalls Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten verhängen, wird es § 47 StGB und die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zu beachten haben.
Becker Schäfer Gericke
Spaniol Tiemann
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB schon regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB gegeben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 mwN). Der Tatrichter ist gehalten, konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu treffen (vgl. § 20 StGB). Deswegen darf auch nicht offen bleiben, ob die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Täters vermindert war (vgl. Senat, aaO, BGHSt 49, 347, 356 ff.). Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 2 StR 198/02, NStZ-RR 2002, 328; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6) während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273; Senat, Urteil vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4 mwN). Im Gegensatz dazu führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne Weiteres zur Anwendung des § 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273, 274; Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6). Das hat das Landgericht versäumt.
13
Die Diagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung , in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZRR 2014, 305, 306; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98; vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Feststellungen dazu, ob und in welcher Weise die paranoid-halluzinatorische Psychose des Angeklagten Auswirkungen auf die Begehung der Diebstahlstat am 31. August 2013 hatte, hat das Landgericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat in Rucksack und Hosentasche zwei Messer mit sich führte, lässt Rückschlüsse auf eine Beeinflussung der Tat durch die psychische Erkrankung des Angeklagten nicht zu. Soweit die Urteilsgründe in diesem Kontext auf psychosebedingte Verfolgungsideen des Angeklagten verweisen, entbehrt dies zudem einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Während der psychiatrische Sachverständige für seinen entsprechenden Befund die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. G. als Anknüpfungstatsachen herangezogen hat, geben die im Urteil wiedergegebenen Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung für ein nachhaltiges Verfolgungserleben des Angeklagten keinen Anhalt.
5
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme , die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn u.a. zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Das Tatgericht muss die die Unter- bringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 113/14, juris Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 5). Das Tatgericht ist insbesondere gehalten, konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu treffen (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

15
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund, wie sie bei dem Angeklagten festgestellt worden ist, dem Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ unterfällt und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 – 1 StR 416/96, NStZ 1997, 199; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn. 35; Schöch in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 150 mwN).
8
Die Urteilsgründe ergeben nicht zweifelsfrei, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung an einem geistigen oder seelischen Zustand litt, der die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher begründete. Zwar kann eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund, wie das Landgericht sie für den Beschuldigten angenommen hat, dem Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR497/14, Rn. 15, NStZ-RR 2015, 71), die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann. Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 – 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17; Beschlüsse vom 22. August2012 – 4 StR 308/12, Rn. 9 und vom 10. September 2013 – 4 StR 287/13, Rn. 8).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 3 9 3 / 1 4
vom
22. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April
2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl
als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Bartel,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Januar 2014 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen, hiervon in elf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregel; im Übrigen ist sie unbegründet, weil die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt.

I.


2
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
3
1. Der Angeklagte leidet seit frühester Kindheit an einer Schwerhörigkeit sowie einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung (Gesamt-IQ 49). 2004 heiratete er die in Russland lebende Mutter der am 22. November 1995 geborenen Geschädigten. Während die Mutter bald nach Deutschland übersiedelte und in die Wohnung des Angeklagten einzog, konnte die Geschädigte ihrer Mutter erst im Sommer 2007 folgen. Die Geschädigte ist wie ihre Mutter gehörlos und beherrschte zunächst nur die russische Gebärdensprache.
4
Bereits eine Woche nach ihrer Ankunft fragte der Angeklagte die Geschädigte mittels Gebärden, ob sie mit ihm "Sex machen" wolle. In der Folgezeit rieb er wiederholt seinen erigierten Penis zwischen den nackten Gesäßhälften der Geschädigten. Spätestens seit Herbst 2008 führte er regelmäßig, mindestens aber in 15 Fällen, den vaginalen Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter durch; in einem Fall erfolgte zudem Oralverkehr, in einem weiteren Fall versuchter Analverkehr (Fälle II. 1. bis 15. der Urteilsgründe), wobei die Geschädigte in vier Fällen nicht ausschließbar bereits 14 Jahre alt war (Fälle II. 10. bis 13. der Urteilsgründe).
5
Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt, wobei er aber die Initiative hierfür der Geschädigten zugeschrieben hat, die ihn "verliebt gemacht" habe.
6
2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten aufgrund der bei ihm bestehenden Intelligenzminderung, die in ihrem Schweregrad das Eingangsmerkmal des "Schwachsinns" erfülle, erheblich vermindert gewe- sen sei (§ 21 StGB). Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus habe angeordnet werden müssen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Intelligenzminderung seien in jedem Fall ähnlich gelagerte, schwerwiegende Straftaten zu erwarten.

II.


7
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
1. Das Landgericht hat den für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit vorausgesetzten ursächlichen symptomatischen Zusammenhang der von dem Sachverständigen diagnostizierten leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung mit dem Tatgeschehen nicht ausreichend belegt.
9
Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung aufgrund einer festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist tatsachengestützt zu begründen. Dies erfordert es, sowohl konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen als auch ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Geboten ist insbesondere eine Auseinandersetzung damit, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14 mwN).
10
Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat zwar dargelegt, dass der Angeklagte an einem unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB fallenden krankhaften dauerhaften Zustand leidet. Sie hat es aber versäumt, in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass und wie sich dieser Zustand in der konkreten Tat ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97, NStZ-RR 1998, 106).
11
Das Landgericht hat insoweit "in Übereinstimmung" mit dem Sachverständigen lediglich ausgeführt, der Angeklagte sei aufgrund seiner Intelligenzminderung "nur schwer" in der Lage gewesen, aus seiner (erhalten gebliebenen ) Unrechtseinsicht "die Schlussfolgerung zu ziehen, keine sexuellen Handlungen mit seiner Stieftochter zu begehen". Er sei in der Fähigkeit, seinen sexuellen Trieb und die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zu kontrollieren , erheblich beeinträchtigt gewesen.
12
Diese knappen Ausführungen lassen nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Annahme des Sachverständigen - und ihm folgend des Tatgerichts - beruht, dass die Missbrauchstaten auf die Intelligenzminderung und nicht etwa auf andere Ursachen, wie zum Beispiel eine sexuelle Präferenz des Angeklagten, zurückgehen. Überhaupt fehlen Ausführungen dazu, welchen Einfluss die Intelligenzminderung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den konkreten Tatsituationen hatte. Auch im Hinblick auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit fehlt jede tatbezogene Betrachtung.
13
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich daher nicht die Annahme rechtfertigen, der Angeklagte habe aufgrund seiner Intelligenzminderung bei allen Taten jeweils sicher im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt.
14
2. Auch die Gefährlichkeitsprognose wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
15
a) Die der Entscheidung der Strafkammer zugrunde gelegte Bewertung des Sachverständigen, dass aufgrund der Diskrepanz zwischen körperlicher sexueller Reife und sozialer Kompetenz des Angeklagten in jedem Fall ähnlich gelagerte, schwerwiegende Straftaten zu erwarten seien, ist nicht im Einzelnen mit Tatsachen belegt.
16
Richten sich Straftaten, aufgrund derer die Unterbringung angeordnet wird, nur gegen eine bestimmte Person oder haben sie in der Beziehung zu dieser Person ihre alleinige Ursache, so bedarf die Annahme, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, genauer Prüfung und Darlegung aufgrund konkreter tatsächlicher Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 342/89, NZV 1990, 77 mwN; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2006 - 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29). Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass die Möglichkeiten des Angeklagten, Einfluss und Eindruck auf erwachsene Frauen als mögliche Sexualpartnerinnen auszuüben, wegen seiner Intelligenzminderung erheblich eingeschränkt seien, weshalb eine Verschiebung seiner sexuellen Bedürfnisse auf schwächere Bezugspersonen in Gestalt von jungen Mädchen weiterhin zu befürchten sei.
17
Dabei hat das Gericht schon nicht berücksichtigt, dass der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 38jährige und nicht vorbestrafte Angeklagte seit 2004 verheiratet ist und mit seiner Frau eine gemeinsame, 2008 geborene Tochter hat. Worauf die Annahme der Kammer gründet, dass die Möglichkeiten des Angeklagten , erwachsene Sexualpartnerinnen zu finden, tatsächlich eingeschränkt sind, wird nicht ausgeführt.
18
Aber auch die Bewertung, dass eine Verschiebung seiner sexuellen Bedürfnisse auf junge Mädchen weiterhin zu befürchten sei, lässt eine Erörterung tatspezifischer Umstände vermissen; denn bei der durch die Missbrauchstaten Geschädigten handelte es sich um die mit dem Angeklagten in einem Haushalt lebende Stieftochter, die zudem gehörlos ist und erst unmittelbar vor den ersten sexuellen Übergriffen nach Deutschland gekommen war. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte wieder die Gelegenheit haben könnte, entsprechend nachhaltig auf ein solchermaßen schutzbedürftiges junges Mädchen einzuwirken, hat die Strafkammer weder mitgeteilt noch sind solche ersichtlich, zumal auch die jüngere Schwester der Geschädigten schon 2011 aus der Familie genommen und den Eltern die elterliche Sorge entzogen worden ist.
19
b) Die Ausführungen der Strafkammer lassen zudem besorgen, dass sie bei der Gefährlichkeitsprognose einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung künftiger Taten besteht. Die Kammer hat sich insoweit "nach eigener Prüfung" den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, der davon ausgegangen ist, dass "in jedem Fall" ähnlich gelagerte Straftaten zu erwarten seien. Sie ist dann mit ergänzenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass Missbrauchstaten gegen junge Mädchen weiterhin "zu befürchten" seien, ohne sich zu dem Grad der Wahrscheinlichkeit überhaupt zu verhalten und diesen tatsachengestützt zu begründen.
20
3. Der Senat hebt den Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Der neue Tatrichter wird sich naheliegender Weise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen erneut mit der Intelligenzminderung des Angeklagten und ihren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit auseinanderzusetzen haben.
21
Schuld- und Strafausspruch können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass sich dabei Feststellungen ergeben könnten, die zu einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten führen könnten. Denn das Landgericht hat auf breiter Tatsachengrundlage es zum einen dargestellt, dass der Angeklagte, der eingeräumt habe zu wissen, dass man seine Stieftochter "nicht anfassen" dürfe, trotz seiner Intelligenzminderung das Unrecht seiner Tat erkannt habe. Es hat zum anderen ausgeführt, dass eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen werden könne, weil den Missbrauchstaten jeweils eine nicht unerhebliche Planung der Ausführung vorausgegangen sei, der Angeklagte zielgerichtet nach Möglichkeiten der Ausführung gesucht und dabei zahlreiche Sicherungstendenzen gezeigt habe.
22
Soweit die Strafkammer aufgrund der dargelegten rechtfehlerhaften Wertung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und die Strafe dem jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138). Dass ohne die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, vermag der Senat auszuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13). Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 4 5 8 / 1 4
vom
27. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. November 2014 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge sowie (mit) versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, denn das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
2
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht geprüft und erörtert, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB), obwohl dies rechtlich geboten war.
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des Tattages, spätestens gegen fünf Uhr, zum Selbstmord durch Herbeiführen einer Explosion, durch die das gesamte Mehrfamilienhaus, in dessen ersten Obergeschoss er wohnte und das achtzehn Wohneinheiten umfasste, zum Einsturz gebracht und zerstört werden sollte. Zu diesem Zweck verband er innerhalb der folgenden circa 30 Minuten in seinem, zwei Geschosse unterhalb seiner Wohnung gelegenen Kellerraum eine dort auf dem Boden stehende elektrische Camping-Kochplatte mit einer im Kellerraum montierten Steckdose, die von seinem Schlafzimmer aus schaltbar war. Auf die Kochplatte legte er einen Stapel mit Prospekten und Zeitschriften und übergoss diesen mit Benzin. Unmittelbar neben die Kochplatte legte er einen mit einem Butan/Propangasgemisch gefüllten Behälter, der nach seiner Vorstellung durch das nach Einschalten der Kochplatte entstehende Feuer so stark erhitzt werden sollte, dass es in der Folge zu einer Gasexplosion kommt.
4
Nachdem der Angeklagte den Schalter in seinem Schlafzimmer betätigt hatte, erhitzte sich die Kochplatte, so dass sich das darauf gestapelte Papier entzündete und der Gasdruckbehälter erwärmt wurde. Infolge des Brandes entwickelte sich im Keller des Angeklagten starker Rauch, so dass ein seine Wohnung verlassender Mieter im Treppenhaus Rauchgeruch wahrnahm und einen im Erdgeschoss des Hauses wohnenden Mitbewohner über ein mögliches Feuer informierte sowie umgehend die Feuerwehr rief. Der alarmierte Mitbewohner klingelte sodann bei "sämtlichen Hausbewohnern, um diese zum Verlassen des Hauses aufzufordern". Die etwa 30 Minuten nach Bemerken des Rauchgeruches eintreffende Feuerwehr brach das sich an der Kellertür des Angeklagten befindliche Vorhängeschloss auf und löschte das auf der Kochplatte liegende, glimmende Papier sowie eine kleine offene Flamme, die auf der anderen Seite des Kellerraumes entstanden war. Der in den Kellerraum vorge- drungene Feuerwehrmann trennte sodann die Kochplatte von der Steckdose durch Herausziehen des Steckers. Eine nach dem Löschen durchgeführte Messung mittels einer Wärmebildkamera ergab eine Temperatur des Kochfeldes von etwa 180 Grad Celsius sowie eine Außentemperatur des - nahezu vollständig gefüllten - Gasbehälters von etwa 85 Grad Celsius. Zum Zeitpunkt des Brandes befanden sich neben dem Angeklagten noch 13 andere Personen in dem Haus. Nach der Verhaftung des Angeklagten war der Schalter im Schlafzimmer des Angeklagten (wieder) ausgeschaltet und in dieser Stellung mit einem Klebeband fixiert.
5
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte strafbefreiend von der versuchten Tat zurückgetreten ist; denn sie belegen weder, dass der Versuch fehlgeschlagen war, noch schließen sie es aus, dass der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch der Tat zurückgetreten ist.
6
a) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt, dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Hand liegenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann, ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (s. etwa nur BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691 mwN). Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich , wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erkennt; zumindest soll ein freiwilliger Verzicht auf weitere Tathandlungen zur Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 239/04, NStZ-RR 2005, 70, 71).
7
Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe einen fehlgeschlagenen Versuch nicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich auch aus ihrem Gesamtzusammenhang nicht, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Stromzufuhr zu der Kochplatte wieder abstellte und den Schalter überklebte, der Taterfolg aufgrund der Entdeckung des Feuers und des Eingreifens der Feuerwehr nicht mehr eintreten konnte und der Angeklagte dies erkannt hatte. Das Landgericht führt im Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich aus, dass die Vollendung der Tat "allein durch die Alarmierung und das Eingreifen der Feuerwehr verhindert" worden sei. Zu dem Zeitpunkt , in dem der Angeklagte die weitere Stromzufuhr zu der Kochplatte unterbrach , verhalten sich die Urteilsgründe indes ebenso wenig wie zu der Frage, ob in diesem Moment das Feuer bereits entdeckt war, die Feuerwehr eingegriffen hatte und - so dies der Fall war - der Angeklagte sich dessen auch bewusst war. Zwar könnten die Feststellungen zur Temperatur der Kochplatte, der Entzündung der Prospekte und Zeitschriften sowie des Grades der Erhitzung der Gasflasche beim Eintreffen der Feuerwehr dafür sprechen, dass die Stromzufuhr erst zu einem sehr späten Zeitpunkt unterbrochen wurde. Für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs genügt dies ohne nähere Prüfung und Erörterung der weiteren Tatumstände indes nicht.
8
b) Auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; s. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in diesem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet; der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; s. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Lässt sich den Urteilsfeststellungen die entsprechende Vorstellung des Täters von seiner Tat nicht entnehmen, so hält das Urteil regelmäßig sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht ermöglicht (s. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 509 mwN).
9
So liegt es hier. Nach den getroffenen Feststellungen ist bereits ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch nicht ausgeschlossen. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von der Entwicklung der Vorgänge im Keller machte, als er die Stromzufuhr zur Kochplatte unterbrach, insbesondere ob er davon ausging, die Prospekte und Zeitschriften seien bereits in Brand geraten, würden die Gasflasche bis zur Explosion erhitzen oder das Feuer werde auch unabhängig hiervon auf das Wohnhaus übergreifen. Sollte seine Vorstellung gewesen sein, dass sich das Papier noch nicht entzündet hatte und auch nicht mehr entzünden werde, läge ein unbeendeter Versuch vor, von dem er durch das Abschalten des Stromes zurückgetreten wäre. Dass im Keller tatsächlich bereits ein Feuer ausgebrochen war, würde hieran nichts ändern. Da das Urteil - wie bereits dargelegt - sich auch nicht dazu verhält, ob in dem Moment, als der Angeklagte den Strom wieder ausschaltete, das Feuer bereits entdeckt, gegebenenfalls bereits die Feuerwehr vor Ort war und der Angeklagte dies auch bemerkt hatte, schließen die bisherigen Feststellungen auch die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus.
10
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 3 3 6 / 1 3
vom
14. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht der besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist. Der Angeklagte erhebt die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die allgemeine Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben Erfolg, wobei die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch zugunsten des Angeklagten führt (§ 301 StPO).
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Angeklagte am Morgen des 20. Mai 2011, in dem von ihm, seiner Lebensgefährtin und deren beiden minderjährigen Kindern bewohnten, angemieteten Bungalow einen Brand zu legen, um Zahlungen aus der Hausratsversicherung zu erhalten. Zu diesem Zweck zündete er in einem Schlafzimmer des vier Zimmer, Küche und Bad umfassenden, einstöckigen Gebäudes diverse Gegenstände an. Dabei nahm er in Kauf, dass auch funktionswesentliche Teile des Gebäudes in Brand geraten würden oder dieses zumindest teilweise unbewohnbar werden könnte. Die Lebensgefährtin und die Kinder hatten das Haus zu diesem Zeitpunkt verlassen. Um eine größere Ausbreitung des Schadens zu verhindern, schloss er die Schlafzimmertür. Dann verließ er das Haus. Als er nach etwa einer Dreiviertelstunde zurückkehrte, hatte das Feuer, das zwischenzeitlich von der Feuerwehr gelöscht worden war, bereits die Holzdecke des Schlafzimmers erfasst und dort zu Putzabplatzungen, erheblichen Rußschäden und der teilweisen Zerstörung des Inventars geführt. Die übrigen Räume waren durch Löschwasser "in Mitleidenschaft genommen" und Textilien durch Rauchgas "beeinträchtigt". Das Haus war "längere Zeit" nicht bewohnbar. Der Angeklagte lebte mit seiner Familie acht Wochen bei Freunden und bezog dann eine andere Wohnung. In der Folge machte er bei seiner Hausratsversicherung den Schaden geltend, die ihm rund 16.300 € erstattete.
3
II. Revision des Angeklagten
4
Die Feststellungen im angefochtenen Urteil tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
5
1. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte den Bungalow in Brand gesetzt hat. Dies wird durch die Urteilsgründe indes nicht hinreichend belegt.
6
In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, NJW 1999, 299; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vgl. schon Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 365 f.; enger BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1; Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Inbrandsetzen 1 Nr. 1; vom 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6). Dass hier ein gebrauchswesentlicher Gebäudeteil selbständig brannte, lässt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen. Nach den Feststellungen erfasste das vom Angeklagten entfachte Feuer die "Holzdecke". Eine Zimmerdecke ist zwar regelmäßig als Bestandteil eines Gebäudes und damit als wesentlicher Gebäudeteil anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 301/90, BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 3). In der rechtlichen Würdigung geht die Strafkammer jedoch von einem Brand der "Deckenverkleidung" aus. Eine Deckenverkleidung stellt aber nur dann einen wesentlichen Gebäudeteil dar, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, aaO; vgl. auch Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, aaO; Beschluss 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, aaO). Nach den unklaren Feststellungen ist damit offen, ob ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig brannte. Die Feststellungen belegen darüberhinaus auch nicht, dass der Brand der Deckenverkleidung, sollte es sich insoweit um einen nicht wesentlichen Gebäudeteil gehandelt haben, jedenfalls geeignet war, das Feuer anderen Gebäudeteilen, die als wesentlich anzusehen sind, mitzuteilen.
7
2. Ebensowenig tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung in der Tatbestandsalternative der teilweisen Zerstörung des Gebäudes.
8
Das Landgericht hat seine Auffassung, dass auch die zweite Tatbestandsalternative des § 306 Abs. 1 StGB erfüllt sei, lediglich damit begründet, dass das Haus durch das Feuer jedenfalls teilweise unbewohnbar geworden und damit teilweise zerstört worden sei. Auf welche Feststellungen es die rechtliche Würdigung als teilweises Zerstören im Einzelnen stützt, hat es offengelassen.
9
a) Die festgestellten erheblichen Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer lassen für sich allein genommen nicht hinreichend erkennen, dass der Bungalow durch die Brandlegung teilweise zerstört worden ist.
10
Allerdings kann die Zerstörung auch nur eines Zimmers eines Einfamilienhauses zu einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1, Abs. 2 StGB führen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Begriff des teilweisen Zerstörens wie das gleichlautende Tatbestandsmerkmal der §§ 305, 305a StGB verstanden werden (BT-Drucks.
13/8587 S. 88; vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19). Zur Konkretisierung dieser Tatvariante kann deshalb auf die Auslegung der genannten Vorschriften zurückgegriffen werden (LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 13). Ein teilweises Zerstören ist danach anzunehmen , wenn Bestandteile des Tatobjekts, die zu einem selbständigen Gebrauch bestimmt sind, gänzlich vernichtet werden, ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar oder das Tatobjekt wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 mwN). Damit kommt ein teilweises Zerstören nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des Tatobjekts zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00, NStZ 2001, 252; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152). Vielmehr ist eine teilweise Zerstörung auch dann anzunehmen, wenn in Folge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann. Beim Brand eines Wohnhauses, das als Mittelpunkt des menschlichen Lebens (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) jedenfalls dem Zweck des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung und des Schlafens dient, kann die brandbedingte Vereitelung nur eines dieser wesentlichen Zwecke das Tatbestandsmerkmal des teilweisen Zerstörens erfüllen.Die brandbedingte Unbenutzbarkeit eines Zimmers stellt demnach dann eine teilweise Zerstörung des gesamten Einfamilienhauses dar, wenn dadurch nicht allein dieses Zimmer unbewohnbar wird, sondern die Nutzung des Wohnhauses zu einem der genannten Zwecke in - gemessen an den Vorstellungen eines
verständigen Wohnungsinhabers (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519) - unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
11
Ob die brandbedingte Beschädigung des Schlafzimmers hier die teilweise Zerstörung des Bungalows in diesem Sinne zur Folge hatte, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Diese ergeben nicht, dass das Wohnhaus wegen der Brandschäden in einem Schlafzimmer für die Bewohner nicht mehr in zumutbarer Weise als Schlafstätte genutzt werden konnte.
12
b) Auch die Schäden in den übrigen Zimmern des Hauses begründen nach den bisherigen Feststellungen nicht die teilweise Zerstörung des Bungalows. Zwar kann eine brandbedingte teilweise Zerstörung eines Gebäudes auch durch den Einsatz von Löschmitteln bewirkt werden (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 306 Rn. 15 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01, StV 2001, 576, 577). Doch ergeben die Feststellungen hier lediglich, dass die Räume durch "Löschwasser in Mitleidenschaft genommen" wurden. Eine Aufhebung der Nutzbarkeit dieser Räume und dem folgend des Hauses zu Wohnzwecken lässt sich dem nicht entnehmen.
13
c) Schließlich ergeben die Feststellungen auch nicht deshalb eine (teilweise ) Zerstörung des Gebäudes, weil das Haus infolge der Gesamtheit der brandbedingten Schäden für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht bewohnbar war. Tatbestandsmäßig im Sinne von § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1 StGB ist eine teilweise Zerstörung nur, wenn sie von einigem Gewicht ist. Dies ist erst dann anzunehmen, wenn das Gebäude infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbewohnbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 21; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Dabei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tatbedingt erfor- derlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 21). Den Feststellungen kann vorliegend indes nur entnommen werden, dass der Angeklagte und seine Familie nach dem Brand acht Wochen bei Freunden lebte und danach nicht mehr in das Haus zurückkehrte. Dies muss allerdings nicht (allein) auf das Tatgeschehen zurückzuführen gewesen sein.
14
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Brandstiftung nebst den zugehörigen Feststellungen entzieht auch dem Schuldspruch wegen Betruges die Grundlage; dieser ist daher ebenfalls aufzuheben.
15
III. Revision der Staatsanwaltschaft
16
Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
17
1. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht den Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt hat.
18
a) Das Landgericht hat das Vorliegen einer schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der Begründung verneint, dass das in Brand gesetzte Gebäude zwar grundsätzlich zur Wohnung von Menschen gedient habe, der Angeklagte aber zum Tatzeitpunkt sicher gewusst habe, dass sich keine anderen Bewohner in dem überschaubaren Objekt aufgehalten hätten. Auch für die Bewohner der Nachbarhäuser habe keine Gefahr bestanden. Da eine "abstrakte Gefährdung von Personen sicher ausgeschlossen" gewesen sei, sei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einschränkender Auslegung nicht erfüllt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
19
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise geeignet ist, das Leben von Bewohnern und anderen Personen zu gefährden, die das Gebäude aufsuchen oder sich in ihm befinden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt des menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne dass im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen soll, ob sich zur Tatzeit tatsächlich Menschen in dem Gebäude befinden und ob sich der Täter davon überzeugt hat, dass im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden können (BGH, Urteile vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 - 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409; vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 33 f.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof vereinzelt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift für Fälle erwogen, in denen sich der Täter bei der Inbrandsetzung von kleinen, auf einen Blick überschaubaren Hütten oder Häuschen "durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen" vergewissert hatte, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben durch das Feuer sicher auszuschließen ist (BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 124 f.; vgl. S/S-Heine, 28. Aufl., § 306a Rn. 2 mwN zur Literatur), dies letztlich aber stets offengelassen (siehe die vorzitierten Entscheidungen sowie BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 118). Auch hier bedarf es keiner Entscheidung , ob dieser Überlegung im Ausgangspunkt gefolgt und ob der Bungalow überhaupt als Gebäude angesehen werden könnte, das "mit einem Blick überschaubar" ist; denn eine einschränkende Auslegung des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im dargestellten Sinne scheidet vorliegend jedenfalls deswegen aus, weil sich der Angeklagte nach der Brandlegung von dem Bungalow entfernt hatte. Damit entzog es sich seiner Kontrolle, ob andere Bewohner während seiner Abwesenheit in diesen zurückkehrten oder er von Dritten aufgesucht wurde. Eine Gefährdung von Menschenleben durch den Brand war damit keinesfalls völlig ausgeschlossen (vgl. S/S-Heine, aaO, Vorbem. zu §§ 306 ff. Rn. 3a).
20
b) Die Annahme einer Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte zudem die Prüfung verlangt, ob die Voraussetzungen der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt sind. Denn der Betrug zum Nachteil der Versicherung, der durch die (schwere) Brandstiftung ermöglicht werden sollte, stellt eine andere Straftat im Sinne dieses Straftatbestandes dar (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 216 f.; Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197, 198), so dass der Täter wegen besonders schwerer Brandstiftung zu bestrafen ist, wenn es ihm bei der Brandlegung auf die Ermöglichung des Betruges ankommt.
21
Schuldstrafrechtliche Bedenken, die sich aus der hohen Mindeststrafe des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB von fünf Jahren ergeben könnten, rechtfertigen es nicht, durch eine einengende Auslegung des § 306a StGB zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 306b Abs. 2 StGB entfallen zu lassen. Zwar sieht § 306b StGB eine Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen nicht vor. Doch beruht dies auf einer von der Rechtsprechung hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers, der sich damit innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2010 - 2 BvL 12/09, BVerfGK 18, 222, 239 ff.).
22
2. Das Urteil war deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, aus den unter II. dargelegten Gründen auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).
Becker Pfister Hubert Gericke Spaniol

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 276/09
vom
14. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 14. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in zwei Fällen jeweils einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Wohnungsfenster. In dem Fall, in dem das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung angenommen hat, entstand ein Brand, durch den das Kinderzimmer so stark beschädigt wurde, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung vier Wochen lang nicht genutzt werden konnte. Alle Möbel und Gegenstände in der gesamten Wohnung mussten aufwendig gesäubert und renoviert werden.
3
Das Landgericht hat in beiden Fällen einen bedingten Brandstiftungsvorsatz mit der Begründung bejaht, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die in die Wohnungen geworfenen, entzündeten Feuerwerkskörper einen Wohnungsbrand auslösen könnten.
4
2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben.
5
a) Im zweiten Fall tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht, denn ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass das Wohngebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Die erste Tatbestandsalternative ist nicht erfüllt, weil kein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst wurde, dass dieser selbständig, d. h. ohne Fortwirken des Zündmittels, weiter brannte (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 306 Rdn. 14 f.). Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270). Die festgestellte Unbenutzbarkeit des Kinderzimmers reicht somit nicht aus. Dass die gesamte Wohnung wegen einer starken Verrußung über längere Zeit nicht bewohnt werden konnte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
6
b) In beiden Fällen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Da bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes sowohl das Wissens- als auch das Willenselement sorgfältig geprüft werden. Insbesondere die Würdigung zum Willenselement muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinander setzen und alle für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen. Geboten ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
7
Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass der Angeklagte das teilweise Zerstören der Wohnung oder ein Inbrandsetzen des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht von selbst aus den objektiven Feststellungen. Der nicht unerheblich alkoholisierte Angeklagte (Tatzeit -BAK: 1,4 bzw. 1,32 Promille) wollte die Inhaber der Wohnung nach seiner unwiderlegten Einlassung lediglich erschrecken. Er wusste nicht, ob die entzündeten Feuerwerkskörper, die nur kurze Zeit mit einem Feuerschweif abbrennen, auf leicht entflammbare Gegenstände fallen werden. Ein persönliches Interesse an einer Brandlegung hatte er nicht. Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 3 3 6 / 1 3
vom
14. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht der besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist. Der Angeklagte erhebt die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die allgemeine Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben Erfolg, wobei die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch zugunsten des Angeklagten führt (§ 301 StPO).
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Angeklagte am Morgen des 20. Mai 2011, in dem von ihm, seiner Lebensgefährtin und deren beiden minderjährigen Kindern bewohnten, angemieteten Bungalow einen Brand zu legen, um Zahlungen aus der Hausratsversicherung zu erhalten. Zu diesem Zweck zündete er in einem Schlafzimmer des vier Zimmer, Küche und Bad umfassenden, einstöckigen Gebäudes diverse Gegenstände an. Dabei nahm er in Kauf, dass auch funktionswesentliche Teile des Gebäudes in Brand geraten würden oder dieses zumindest teilweise unbewohnbar werden könnte. Die Lebensgefährtin und die Kinder hatten das Haus zu diesem Zeitpunkt verlassen. Um eine größere Ausbreitung des Schadens zu verhindern, schloss er die Schlafzimmertür. Dann verließ er das Haus. Als er nach etwa einer Dreiviertelstunde zurückkehrte, hatte das Feuer, das zwischenzeitlich von der Feuerwehr gelöscht worden war, bereits die Holzdecke des Schlafzimmers erfasst und dort zu Putzabplatzungen, erheblichen Rußschäden und der teilweisen Zerstörung des Inventars geführt. Die übrigen Räume waren durch Löschwasser "in Mitleidenschaft genommen" und Textilien durch Rauchgas "beeinträchtigt". Das Haus war "längere Zeit" nicht bewohnbar. Der Angeklagte lebte mit seiner Familie acht Wochen bei Freunden und bezog dann eine andere Wohnung. In der Folge machte er bei seiner Hausratsversicherung den Schaden geltend, die ihm rund 16.300 € erstattete.
3
II. Revision des Angeklagten
4
Die Feststellungen im angefochtenen Urteil tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
5
1. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte den Bungalow in Brand gesetzt hat. Dies wird durch die Urteilsgründe indes nicht hinreichend belegt.
6
In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 117; vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18; vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, NJW 1999, 299; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vgl. schon Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 365 f.; enger BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 1; Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, BGHR StGB § 306 Abs. 1 Inbrandsetzen 1 Nr. 1; vom 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6). Dass hier ein gebrauchswesentlicher Gebäudeteil selbständig brannte, lässt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen. Nach den Feststellungen erfasste das vom Angeklagten entfachte Feuer die "Holzdecke". Eine Zimmerdecke ist zwar regelmäßig als Bestandteil eines Gebäudes und damit als wesentlicher Gebäudeteil anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 301/90, BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 3). In der rechtlichen Würdigung geht die Strafkammer jedoch von einem Brand der "Deckenverkleidung" aus. Eine Deckenverkleidung stellt aber nur dann einen wesentlichen Gebäudeteil dar, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 26. Juli 1990 - 4 StR 249/90, aaO; vgl. auch Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, aaO; Beschluss 14. Juli 1993 - 3 StR 335/93, aaO). Nach den unklaren Feststellungen ist damit offen, ob ein wesentlicher Gebäudeteil selbständig brannte. Die Feststellungen belegen darüberhinaus auch nicht, dass der Brand der Deckenverkleidung, sollte es sich insoweit um einen nicht wesentlichen Gebäudeteil gehandelt haben, jedenfalls geeignet war, das Feuer anderen Gebäudeteilen, die als wesentlich anzusehen sind, mitzuteilen.
7
2. Ebensowenig tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung in der Tatbestandsalternative der teilweisen Zerstörung des Gebäudes.
8
Das Landgericht hat seine Auffassung, dass auch die zweite Tatbestandsalternative des § 306 Abs. 1 StGB erfüllt sei, lediglich damit begründet, dass das Haus durch das Feuer jedenfalls teilweise unbewohnbar geworden und damit teilweise zerstört worden sei. Auf welche Feststellungen es die rechtliche Würdigung als teilweises Zerstören im Einzelnen stützt, hat es offengelassen.
9
a) Die festgestellten erheblichen Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer lassen für sich allein genommen nicht hinreichend erkennen, dass der Bungalow durch die Brandlegung teilweise zerstört worden ist.
10
Allerdings kann die Zerstörung auch nur eines Zimmers eines Einfamilienhauses zu einer teilweisen Zerstörung des Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1, Abs. 2 StGB führen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Begriff des teilweisen Zerstörens wie das gleichlautende Tatbestandsmerkmal der §§ 305, 305a StGB verstanden werden (BT-Drucks.
13/8587 S. 88; vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19). Zur Konkretisierung dieser Tatvariante kann deshalb auf die Auslegung der genannten Vorschriften zurückgegriffen werden (LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 13). Ein teilweises Zerstören ist danach anzunehmen , wenn Bestandteile des Tatobjekts, die zu einem selbständigen Gebrauch bestimmt sind, gänzlich vernichtet werden, ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar oder das Tatobjekt wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 mwN). Damit kommt ein teilweises Zerstören nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des Tatobjekts zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00, NStZ 2001, 252; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152). Vielmehr ist eine teilweise Zerstörung auch dann anzunehmen, wenn in Folge der brandbedingten Einwirkung das Tatobjekt einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann. Beim Brand eines Wohnhauses, das als Mittelpunkt des menschlichen Lebens (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271) jedenfalls dem Zweck des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung und des Schlafens dient, kann die brandbedingte Vereitelung nur eines dieser wesentlichen Zwecke das Tatbestandsmerkmal des teilweisen Zerstörens erfüllen.Die brandbedingte Unbenutzbarkeit eines Zimmers stellt demnach dann eine teilweise Zerstörung des gesamten Einfamilienhauses dar, wenn dadurch nicht allein dieses Zimmer unbewohnbar wird, sondern die Nutzung des Wohnhauses zu einem der genannten Zwecke in - gemessen an den Vorstellungen eines
verständigen Wohnungsinhabers (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519) - unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
11
Ob die brandbedingte Beschädigung des Schlafzimmers hier die teilweise Zerstörung des Bungalows in diesem Sinne zur Folge hatte, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Diese ergeben nicht, dass das Wohnhaus wegen der Brandschäden in einem Schlafzimmer für die Bewohner nicht mehr in zumutbarer Weise als Schlafstätte genutzt werden konnte.
12
b) Auch die Schäden in den übrigen Zimmern des Hauses begründen nach den bisherigen Feststellungen nicht die teilweise Zerstörung des Bungalows. Zwar kann eine brandbedingte teilweise Zerstörung eines Gebäudes auch durch den Einsatz von Löschmitteln bewirkt werden (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 306 Rn. 15 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 3 StR 140/01, StV 2001, 576, 577). Doch ergeben die Feststellungen hier lediglich, dass die Räume durch "Löschwasser in Mitleidenschaft genommen" wurden. Eine Aufhebung der Nutzbarkeit dieser Räume und dem folgend des Hauses zu Wohnzwecken lässt sich dem nicht entnehmen.
13
c) Schließlich ergeben die Feststellungen auch nicht deshalb eine (teilweise ) Zerstörung des Gebäudes, weil das Haus infolge der Gesamtheit der brandbedingten Schäden für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht bewohnbar war. Tatbestandsmäßig im Sinne von § 306 Abs. 1 und § 306a Abs. 1 StGB ist eine teilweise Zerstörung nur, wenn sie von einigem Gewicht ist. Dies ist erst dann anzunehmen, wenn das Gebäude infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbewohnbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 21; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Dabei ist auf die Zeit abzustellen, die für die tatbedingt erfor- derlichen Renovierungsarbeiten tatsächlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 21). Den Feststellungen kann vorliegend indes nur entnommen werden, dass der Angeklagte und seine Familie nach dem Brand acht Wochen bei Freunden lebte und danach nicht mehr in das Haus zurückkehrte. Dies muss allerdings nicht (allein) auf das Tatgeschehen zurückzuführen gewesen sein.
14
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Brandstiftung nebst den zugehörigen Feststellungen entzieht auch dem Schuldspruch wegen Betruges die Grundlage; dieser ist daher ebenfalls aufzuheben.
15
III. Revision der Staatsanwaltschaft
16
Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
17
1. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht den Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung nicht wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt hat.
18
a) Das Landgericht hat das Vorliegen einer schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der Begründung verneint, dass das in Brand gesetzte Gebäude zwar grundsätzlich zur Wohnung von Menschen gedient habe, der Angeklagte aber zum Tatzeitpunkt sicher gewusst habe, dass sich keine anderen Bewohner in dem überschaubaren Objekt aufgehalten hätten. Auch für die Bewohner der Nachbarhäuser habe keine Gefahr bestanden. Da eine "abstrakte Gefährdung von Personen sicher ausgeschlossen" gewesen sei, sei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einschränkender Auslegung nicht erfüllt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
19
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise geeignet ist, das Leben von Bewohnern und anderen Personen zu gefährden, die das Gebäude aufsuchen oder sich in ihm befinden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt des menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne dass im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen soll, ob sich zur Tatzeit tatsächlich Menschen in dem Gebäude befinden und ob sich der Täter davon überzeugt hat, dass im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden können (BGH, Urteile vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 - 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409; vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 33 f.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof vereinzelt eine einschränkende Auslegung der Vorschrift für Fälle erwogen, in denen sich der Täter bei der Inbrandsetzung von kleinen, auf einen Blick überschaubaren Hütten oder Häuschen "durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen" vergewissert hatte, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben durch das Feuer sicher auszuschließen ist (BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 124 f.; vgl. S/S-Heine, 28. Aufl., § 306a Rn. 2 mwN zur Literatur), dies letztlich aber stets offengelassen (siehe die vorzitierten Entscheidungen sowie BGH, Urteil vom 20. Juni 1986 - 1 StR 270/86, BGHSt 34, 115, 118). Auch hier bedarf es keiner Entscheidung , ob dieser Überlegung im Ausgangspunkt gefolgt und ob der Bungalow überhaupt als Gebäude angesehen werden könnte, das "mit einem Blick überschaubar" ist; denn eine einschränkende Auslegung des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB im dargestellten Sinne scheidet vorliegend jedenfalls deswegen aus, weil sich der Angeklagte nach der Brandlegung von dem Bungalow entfernt hatte. Damit entzog es sich seiner Kontrolle, ob andere Bewohner während seiner Abwesenheit in diesen zurückkehrten oder er von Dritten aufgesucht wurde. Eine Gefährdung von Menschenleben durch den Brand war damit keinesfalls völlig ausgeschlossen (vgl. S/S-Heine, aaO, Vorbem. zu §§ 306 ff. Rn. 3a).
20
b) Die Annahme einer Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte zudem die Prüfung verlangt, ob die Voraussetzungen der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt sind. Denn der Betrug zum Nachteil der Versicherung, der durch die (schwere) Brandstiftung ermöglicht werden sollte, stellt eine andere Straftat im Sinne dieses Straftatbestandes dar (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 216 f.; Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197, 198), so dass der Täter wegen besonders schwerer Brandstiftung zu bestrafen ist, wenn es ihm bei der Brandlegung auf die Ermöglichung des Betruges ankommt.
21
Schuldstrafrechtliche Bedenken, die sich aus der hohen Mindeststrafe des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB von fünf Jahren ergeben könnten, rechtfertigen es nicht, durch eine einengende Auslegung des § 306a StGB zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 306b Abs. 2 StGB entfallen zu lassen. Zwar sieht § 306b StGB eine Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen nicht vor. Doch beruht dies auf einer von der Rechtsprechung hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers, der sich damit innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bewegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2010 - 2 BvL 12/09, BVerfGK 18, 222, 239 ff.).
22
2. Das Urteil war deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, aus den unter II. dargelegten Gründen auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).
Becker Pfister Hubert Gericke Spaniol

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.