Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 3 StR 501/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. November 2019 einstimmig beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist die Annahme einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 Halbsatz 1 Alternative 2 StGB bedenklich, da die allein in Betracht kommende Tatvariante der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung nicht ohne Weiteres hinreichend belegt ist. Das Anzünden eines Patientenbettes im Krankenhaus führte nach den getroffenen Feststellungen weder zu einem Übergreifen des Feuers auf Gebäudeteile, noch zum Unbrauchbarwerden des Gebäudes oder eines funktionell selbständigen Teils davon für wenigstens einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen, sondern lediglich zu einer - längere Zeit andauernden - Unbrauchbarkeit eines Patientenzimmers. Damit ist jedoch nicht in jedem Fall der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 StR 362/17, juris Rn. 28).
Auch bei Annahme eines Rechtsfehlers wäre der Bestand der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB nicht gefährdet, weil jedenfalls die rechtsfehlerfrei festgestellte vorsätzliche Sachbeschädigung mittels Brandlegung angesichts der besonders gefährlichen Ausführungsweise, die zu einer Gefährdung einer Vielzahl von Mitpatienten sowie des Klinikpersonals und einem hohen Sachschaden von ca. 50.000 € führte, eine erhebliche Anlasstat darstellt. Zudem sind aufgrund des chronischen Zustands der Beschuldigten, die zum wiederholten Mal Feuer legte, künftig weitere Taten mittels Brandlegung zu erwarten , die mit einer Gefährdung von Leib und Leben einhergehen und schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten.
Schäfer Gericke Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Hoch Erbguth
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder - 3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.