Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - 3 StR 329/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
a) soweit der Angeklagte im Fall II. Tat 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Im Fall II. Tat 1 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen lagerte der Angeklagte zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in seiner Wohnung an mehreren Stellen Betäubungsmittel. Im Sockenfach des im Schlafzimmer befindlichen Kleiderschranks verwahrte er 62,11 g Marihuana; zwei Beutel mit insgesamt 56,11 g Marihuana hatte er unter ein Kissen auf dem Hochbett gelegt und in der Küche weitere 1,41 g Marihuana versteckt. Die Wirkstoffmenge des Marihuanas betrug "insgesamt 11,3 % Tetrahydrocannabinol". Daneben verfügte er zum Zwecke des Weiterverkaufs in seiner Wohnung über "psychogene Pilze" und etwa 5 g Haschisch; hinsichtlich dieser Betäubungsmittel hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass deren Wirkstoffgehalt die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritt. Nach dem Erwerb der Drogen entschloss sich der Angeklagte, von dem gelagerten Vorrat für seinen eigenen Bedarf geringe Mengen Marihuana und gelegentlich auch Pilze abzuzweigen. Die Strafkammer hat nicht zu klären vermocht, wann der Angeklagte die einzelnen Betäubungsmittel erworben hatte. Sie ist deshalb zu dessen Gunsten davon ausgegangen, dass er sich die gesamte Rauschmittelmenge bei einem Ankauf beschaffte.
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- b) Diese Feststellungen und Wertungen tragen den Schuldspruch wegen einer einheitlichen Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.
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- aa) Die Strafkammer hat die von ihr zugrunde gelegte Handelsmenge nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Schluss, der Angeklagte habe sich erst nach dem Erwerb des Marihuanas dazu entschieden, aus dieser Menge auch seinen Eigenkonsum zu bestreiten, entbehrt einer ihn tragenden Beweiswürdigung. Nach § 267 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO müssen die Urteilsgründe zwar lediglich die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und gegebenenfalls die beweiserheblichen Indiztatsachen benennen; der Tatrichter hat indes aus sachlichrechtlichen Gründen auch die seiner Überzeugung zugrundeliegende Beweiswürdigung in den Urteilsgründen darzustellen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 285/11, wistra 2012, 315, 316; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN). Hieran fehlt es. Die Urteilsgründe beschränken sich insoweit auf die pauschale Angabe, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhten auf den objektiven Umständen. Dies genügt hier nicht, um den Schluss des Landgerichts nachzuvollziehen. Auf der Grundlage der Urteilsgründe liegt es nicht nahe, dass der Angeklagte bei Erwerb des Marihuanas ausschließlich dessen gewinnbringenden Weiterverkauf im Blick hatte. Nach den zu seiner Person getroffenen Feststellungen konsumierte er seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig Cannabis, wobei er in den Jahren 2009 bis 2014 abends regelmäßig ein halbes bis ein Gramm Marihuana rauchte. Für den Tatzeitpunkt fehlen zwar ausdrückliche Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten, indes ergibt sich aus den Ausführungen der Strafkammer zu dessen Schuldfähigkeit und der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass sie auch insoweit noch von einem regelmäßigen Rauschmittelgenuss im Sinne eines schädlichen Gebrauchs ausgegangen ist. Gründe, weshalb der Angeklagte vor diesem Hintergrund gleichwohl zunächst die gesamte Erwerbsmenge zum Weiterverkauf vorgesehen haben sollte, sind nicht erkennbar.
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- Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Gesamtwirkstoffgehalt des aufgefundenen Marihuanas betrug 13,5 g Tetrahydrocannabinol und damit das etwa 1,8-fache des Grenzwertes zur nicht geringen Menge. Angesichts dieser verhältnismäßig geringen Überschreitung des Grenzwertes ist auf Grundlage der bisherigen Urteilsgründe nicht auszuschließen , dass sich der Angeklagte - einen einheitlichen Erwerb der Drogen unterstellt - (lediglich) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 189 mwN). Dass der Angeklagte seinem Betäubungsmittelvorrat nach den Urteilsgründen lediglich "geringe Mengen" zum eigenen Konsum entnehmen wollte, führt angesichts der Pauschalität dieser Angabe zu keinem anderen Ergebnis; zudem fehlt es auch hinsichtlich des angenommenen Umfangs des Eigenbedarfsanteils - auf Grundlage der rechtlichen Würdigung der Strafkammer konsequent - an einer den Schluss des Landgerichts tragenden Beweiswürdigung.
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- bb) Der Schuldspruch erweist sich aber auch ausgehend von der Annahme , dass sämtliche erworbenen Betäubungsmittel zunächst für den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten vorgesehen waren, als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer ist in Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich sämtliche zum Weiterverkauf vorgesehenen Drogen durch ein Ankaufgeschäft verschafft. Dabei hat sie nicht bedacht, dass schon bei Annahme von nur zwei getrennten Erwerbsgeschäften hinsichtlich der 62,11 g Marihuana einerseits und der restlichen Handelsmenge Marihuana andererseits der Grenzwert zur nicht geringen Menge - auf Grundlage des im Ur- teil lediglich hinsichtlich der Gesamtmenge mitgeteilten Wirkstoffgehalts von 11,3% Tetrahydrocannabinol - jeweils nicht überschritten worden wäre. In diesem Fall träten zu dem einheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) tateinheitlich zwei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) hinzu (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 224/09, juris Rn. 39).
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- 2. Der Strafausspruch unterliegt insgesamt der Aufhebung.
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- a) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe (zum strafzumessungsrechtlichen Bedeutungsgehalt des Handeltreibens und der Höhe der jeweiligen Handelsmenge gegenüber anderen Begehungsvarianten des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1999 - 5 StR 316/99, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 4; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 877 ff.).
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- b) Auch die im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat vom 26. Januar 2016) festgesetzte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Diese Erwägung ist anhand der hierzu getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Danach ist der Angeklagte zwar am 22. April 2013 zu einer dreimonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden; jedoch fehlen Angaben zur Dauer der Bewährungszeit. Anders als im Fall 1 der Urteilsgründe ergibt sich aus der gesetzlichen Mindestdauer der vom Gericht festzusetzenden Bewährungszeit (§ 56a Abs. 1 Satz 2 StGB) nicht, dass diese im Tatzeitpunkt noch lief. Sollte der Angeklagte die Taten nach Erlass der Strafe begangen haben, erwiese sich die strafschärfende Berücksichtigung eines Bewährungsbruchs als ebenso rechtsfehlerhaft wie in dem Fall, dass die Bewährungszeit im Tatzeitpunkt bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch ausstand (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, juris Rn. 3 mwN).
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- Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen , dass sich die nicht belegte Annahme des Bewährungsbruches bei der Zumessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
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- c) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
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- d) Im Fall 2 der Urteilsgründe werden die bislang getroffenen Feststellungen von den aufgezeigten Rechtsfehlern zwar nicht berührt. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zum Strafausspruch zu ermöglichen, hat der Senat indes auch die insoweit zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Becker Schäfer Gericke Tiemann Berg
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.