Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 3 StR 304/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Zwar lägen sämtliche Voraussetzungen des § 63 StGB vor; dennoch sei die Unterbringung nicht erforderlich, da deren Anordnung für die Ausgestaltung des Vollzuges oder die Entscheidung über die Fortdauer des seit 2004 aufgrund eines Urteils desselben Gerichts andauernden Maßregelvollzuges nach § 63 StGB ohne Relevanz sei.
- 2
- Die gegen diese Entscheidung erhobene, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten ist unzulässig. Dieser ist durch das Urteil nicht beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Rechtsmittelführers - etwas anderes gilt nur für die Staatsanwaltschaft - aus dem Tenor selbst und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. schon BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 - 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153). Dies ist schon deshalb zutreffend , da belastende Begründungen mangels Verbindlichkeit regelmäßig rein faktisch wirken und diese Wirkung durch das Rechtsmittel nicht rückgängig gemacht werden kann. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Gründe ausnahmsweise doch Rechtswirkungen entfalten, muss der Senat nicht entscheiden (vgl. zu alledem SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., Vor §§ 296 ff. Rn. 157 ff.). Denn eine solche, insbesondere registerrechtlich in Betracht kommende Wirkung hat das angefochtene Urteil nicht. Die Ablehnung des im Sicherungsverfahren gestellten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BZRG nur dann einzutragen, wenn diese darauf gestützt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Mayer Spaniol
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) In das Register sind einzutragen
- 1.
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, - 2.
gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozessordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, dass von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder dass er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,
(2) Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person von der Eintragung.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann.