Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 3 StR 210/18

bei uns veröffentlicht am19.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 210/18
vom
19. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR210.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von "BtM, Marihuana in Metalldose" angeordnet worden ist; diese entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich überwiegend als rechtsfehlerfrei; sie kann indes keinen Bestand haben, soweit die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten "BtM, Marihuana in Metalldose" (lfd. Nr. 101, Ass. Nr. "BKA" 11.1) angeordnet worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt : "Ausweislich der Urteilsgründe (…) war der Besitz der sichergestellten Betäubungsmittel nicht Gegenstand der Anklage. Voraussetzung der Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 BtMG a. F., § 74, 74a StGB a. F. ist aber, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüpfungstat sind (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17 - Rn 6; Senat NStZ-RR 2017, 220 mwN; BGH NStZ-RR 2004, 347, 348); dies gilt auch für den Fall der Sicherungseinziehung (Weber BtMG, 5. Auflage , § 33 Rn 301, 366, 416). Die zum 1. Juli 2017 eingetretene Rechtsänderung wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB). Angesichts der Urteilsfeststellungen (…) ist auszuschließen, dass im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Zuordnung der sichergestellten Betäubungsmittel zu einer der hier angeklagten Taten noch ermöglichen würden. Der Senat kann daher selbst in der Sache entscheiden."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Gericke Wimmer
Tiemann Hoch

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

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Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 33 Einziehung


Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen


Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,

1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 81/17
vom
25. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR81.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. Dezember 2016 aufgehoben
a) im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen,
b) soweit das Landgericht die Einziehung einer 9.036,5 Gramm Marihuana übersteigenden Menge Rauschgift angeordnet hat; diese Anordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung zu a) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und "[d]ie sichergestellten Betäubungsmittel (10.557,5 g Mari- huana)" eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte am 25. Juni 2016 bei Wasserbillig 9.036,5 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 1.331 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) von Luxemburg nach Deutschland ein. Dabei handelte er als Kurier für einen Hintermann, der die Drogen gewinnbringend veräußern wollte. Das Rauschgift wurde im Rahmen einer Kontrolle sichergestellt.
3
Noch am selben Tage wurden bei der Durchsuchung einer vom Angeklagten genutzten Garage in M. weitere 1.521 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 269 Gramm THC sichergestellt. Dabei handelte es sich um Rauschgift aus einer früheren Kurierfahrt des Angeklagten, das er bis zum Verkauf durch den Hintermann für diesen zwischenlagerte.
4
2. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, können Strafausspruch und Einziehungsanordnung keinen Bestand haben.
5
a) Die Strafzumessung ist durchgreifend rechtsfehlerhaft: Die Erwägung, ein minder schwerer Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG komme unter anderem deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte "sich aus wirtschaftlichen Erwägungen ganz bewusst für die Übernahme der angebotenen Kurierfahrten und mithin für die Begehung der Straftat entschieden" habe, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten straferschwe- rend zur Last, die abgeurteilte Tat überhaupt begangen zu haben (siehe bereits BGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 StR 543/15, juris Rn. 2).
6
b) Die Einziehung der - über die bei Wasserbillig eingeführten 9.036,5 Gramm Marihuana hinausgehenden - in der Garage in Moers sichergestellten Betäubungsmittel (1.521 Gramm Marihuana) kann keinen Bestand haben. Zwar kommt hinsichtlich des Rauschgifts als Beziehungsgegenstand grundsätzlich eine Einziehung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, juris Rn. 3 mwN; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 289). Das ist hinsichtlich der 1.521 Gramm Marihuana nicht der Fall: Die Anklageschrift vom 22. August 2016 erfasst als die den Gegenstand der Urteilsfindung bildende prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO die Einfuhr von Marihuana am 25. Juni 2016 bei Wasserbillig. Die in der vom Angeklagten genutzten Garage in M. sichergestellten Drogen finden zwar im Anklagesatz - als weitere prozessuale Tat - Erwähnung; der Anklageschrift in ihrer Gesamtheit ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht auf das Geschehen um dieses Rauschgift bezieht, zumal sie dem Angeklagten auch nur die Einfuhr der und den Handel mit den bei Wasserbillig sichergestellten Drogen zur Last legt (vgl. zu diesem Problemkreis BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 83/61, BGHSt 16, 200, 202; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 35 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 264 Rn. 7a).
7
Da der Ausspruch über die Einziehung nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 277/11, juris Rn. 3; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, juris Rn. 5).
8
3. Die Sache bedarf daher im Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht erforderlich, weil es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.
9
Im Hinblick auf die neu vorzunehmende Strafzumessung weist der Senat auf Folgendes hin: Der rechtskräftige Schuldspruch erfasst lediglich die Einfuhr der am 25. Juni 2016 bei Wasserbillig sichergestellten Betäubungsmittel und die Beihilfe zum Handeltreiben mit denselben, nicht aber die Handlungen des Angeklagten betreffend das in der Garage in M. sichergestellte Rauschgift. Diese stehen zu der verurteilten Tat nicht nur im Verhältnis der Tatmehrheit (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 639 f.); sie sind auch vom Anklagevorwurf nicht erfasst (s. hierzu bereits oben unter 2. b)). Die zur Entscheidung berufene Kammer ist freilich nicht gehindert, im Rahmen der Strafzumessung auch strafbare Handlungen zu würdigen, die nicht Gegenstand der Anklage sind, soweit diese für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten bedeutsam sein können und wegen ihres inneren Zusammenhanges mitdem angeklagten Tatvorwurf Rückschlüsse auf seine Tatschuld gestatten, sofern sie - bei Beachtung der Unschuldsvermutung und der Vermeidung einer Doppelbestrafung - prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, NStZ 2014, 202, 203; vom 19. Mai 2015 - 1 StR 152/15, NStZ 2015, 635, 636).
Becker Schäfer Tiemann RiBGH Dr. Berg befindet sich Hoch im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.