Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - 3 StR 174/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) hinsichtlich des Angeklagten L. und 2. auf dessen Antrag - am 25. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
a) soweit es sie betrifft, im Schuldspruch im Fall II. 13 der Urteilsgründe dahin neu gefasst, dass die Angeklagten der Verabredung zum schweren Raub schuldig sind,
b) aufgehoben aa) betreffend den Angeklagten L.
(1) in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 9, 10, 11, 12 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten, (2) im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung mit den zugehörigen Feststellungen, bb) bezüglich des Angeklagten M. im gesamten Strafausspruch ; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten L. unter Freispruch im Übrigen wegen Raubes, schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in fünf Fällen und "Verabredung zu einem Verbrechen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie eine Vielzahl bei ihm sichergestellter Gegenstände eingezogen; gegen den Angeklagten M. hat das Landgericht wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls und "Verabredung zu einem Verbrechen" auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte L. zunächst gemeinsam mit dem nicht revidierenden Angeklagten T. und weiteren, unbekannt gebliebenen Beteiligten diverse Diebstahlstaten, bei denen sie in Geschäfts- oder Wohnräume einbrachen. In der Nacht vom 7. auf den 8. Januar 2016 brach L. gemeinsam mit dem Angeklagten M. in einen Kiosk ein, aus dem sie diverse Wertgegenstände entwendeten (Fall II. 8 der Urteilsgründe). Spätestens im Februar 2016 schlossen sich L. , T. und M. zur fortgesetzten Begehung von im Einzelnen noch ungewissen Diebstahls - und Raubtaten - vornehmlich Einbruchdiebstähle in Geschäftsräume - als Bande zusammen. Entsprechend der Bandenabrede drangen sie am 23. Februar 2016, am 10. März 2016 sowie am 16. März 2016 jeweils in Geschäftsräume ein und entwendeten Bargeld bzw. sonstige Wertgegenstände (Fälle II. 9, 10 und 11 der Urteilsgründe). Am 5. April 2016 brachen sie in den Keller des Zeugen Mi. ein, um dessen in dem Keller befindlichen Tresor zu entwenden, weil sie davon ausgingen, dass Mi. darin Bargeld in sechsstelliger Höhe sowie Gold und Diamanten verwahrte. Als sie feststellten, dass der Tresor nicht weggetragen werden konnte und auch nicht ohne größere Geräuschentwicklung vor Ort zu öffnen war, verließen sie den Keller wieder und verwischten ihre Spuren, um ihr Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen (Fall II. 12 der Urteilsgründe). In der Folgezeit planten sie, Mi. zu überwältigen, mit Klebeband zu fesseln und so zur Herausgabe des Tresorschlüssels zu nötigen. Einen ersten Anlauf, dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, brachen sie ab, weil sie sich durch einen Nachbarn von Mi. beobachtet fühlten (Fall II. 13 der Urteilsgründe).
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- 2. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sie führt allerdings zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchberichtigung.
- 4
- Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines Verbrechens sowie an dessen Rechtsfolgen anknüpft und lediglich die Strafdrohung auf einzelne Vorbereitungshandlungen ausdehnt, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1; Beschluss vom 10. Februar 1989 - 4 StR 3/89, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4). Der Senat hat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten entsprechend neu gefasst.
- 5
- Dies war auch im Hinblick auf den Angeklagten M. geboten. Denn er hat sein Rechtsmittel entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung nicht auf den Strafausspruch beschränkt. Eine derartige Beschränkung der Revision lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass die von dem Angeklagten M. erhobene Sachrüge in der Revisionsbegründung nur in Bezug auf den Strafausspruch näher ausgeführt worden ist. Darin kommt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Februar 1956 - 3 StR 473/55, NJW 1956, 756, 757; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 5) zum Ausdruck, dass er das angefochtene Urteil nur teilweise nachprüfen lassen wollte. Denn er hat zugleich ohne jede Einschränkung beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
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- 3. Die Strafaussprüche haben bezüglich des Angeklagten L. teilweise und hinsichtlich des Angeklagten M. insgesamt keinen Bestand.
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- a) In Bezug auf den Angeklagten L. hat die Strafkammer in den Fällen II. 9, 10, 11 und 12 der Urteilsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falls des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 2 StPO) insbesondere aufgrund der Erwägung verneint, dass er die Taten "gemeinsam mit den Mitange- klagten" begangen habe. Gestützt auf diesen Gesichtspunkt hat sie auch im Fall II. 13 der Urteilsgründe, in dem sie rechtsfehlerfrei die Verabredung eines schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, § 30 Abs. 2 StGB gesehen hat, die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt. Die gemeinsame Tatbegehung in den Fällen II. 9, 10, 11 und 12 der Urteilsgründe bzw. die verabredete gemeinsame Tatausführung im Fall II. 13 der Urteilsgründe hat sie auch bei der Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten L. gewertet.
- 8
- Das begegnet im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Tatbegehung unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds bereits ein Tatbestandsmerkmal sowohl des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB sowie des schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bildet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - 3 StR 82/11, juris Rn. 3).
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- Dies führt zur Aufhebung der in den Fällen II. 9, 10, 11, 12 und 13 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten L. verhängten Einzelstrafen. Deren Wegfall bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die den Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen können indes bestehen bleiben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
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- b) Bezüglich des Angeklagten M. leiden die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 9, 10, 11, 12 und 13 der Urteilsgründe unter demselben Rechtsmangel wie bei dem Angeklagten L. , weil die Strafkammer auch insoweit mit Blick auf die "gemeinsame" Tatbegehung unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt hat. Ungeachtet dessen sind die Aussprüche über die Einzelstrafen in diesen Fällen sowie darüber hinaus im Fall II. 8 der Urteilsgründe aus einem weiteren Grund durchgreifend rechtsfehlerhaft.
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- Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls in den Fällen II. 9, 10, 11, 12 und 13 der Urteilsgründe "auch unter weiterer Berücksichtigung der vom Angeklagten M. im Ermittlungsverfahren geleisteten Aufklärungshilfe" (§ 46b StGB) verneint; darin ist für sich genommen kein Rechtsfehler zu sehen, wenngleich die von der Strafkammer gewählte Formulierung , wonach die Aufklärungshilfe des Angeklagten M. in den betreffenden Fällen "nicht von ausschlaggebender Bedeutung" gewesen sei, besorgen lassen könnte, dass sie insoweit von überzogenen Anforderungen ausgegangen ist. Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist dagegen, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob im Hinblick auf die von dem Angeklagten M. geleistete Aufklärungshilfe eine Milderung des von ihr jeweils der Strafzumessung zugrunde gelegten Strafrahmens gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.
- 12
- Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Aussprüche über sämtliche gegen den Angeklagten M. verhängten Einzelstrafen sowie derGesamtstrafe; auch insoweit können die den Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen indes bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
- 13
- 4. Schließlich kann auch die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Entscheidung allein mit einem Hinweis auf § 74 StGB begründet. Mangels entsprechender Feststellungen lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen, dass die Einziehungsvoraussetzungen erfüllt sind; das versteht sich insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der ein- gezogenen Gegenstände hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes nicht von selbst.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.