Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 3 StR 116/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
a) Der Angeklagte S. B. ist unter Freisprechung im Übrigen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen sowie Diebstahls schuldig gesprochen worden. Er wird wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der drei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
b) Der Angeklagte Ro. B. ist unter Freisprechung im Übrigen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen , versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, des versuchten Betrugs sowie des Diebstahls schuldig gesprochen worden. Er wird wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, von der drei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
c) Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten S. B. wegen eines Geldbetrags in Höhe von 13.257,40 €, gegen den Angeklagten Ro. B. wegen eines Geldbetrags in Höhe von 6.489,17 €, gegen den Angeklagten R. B. wegen eines Geldbetrags in Höhe von 21.305 € und gegen den Angeklagten G. wegen eines Geldbetrags in Höhe von 8.480 € nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil dem Ansprüche der Verletzten gemäß den nachfolgend aufgeführten Fällen der Urteilsgründe entgegenstehen: aa) Fall 1: 3.900 €; insoweit haften die Angeklagten S . B. und R. B. als Gesamtschuldner, in Höhe von 975 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; bb) Fall 2: 350 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. und R. B. als Gesamtschuldner, in Höhe von 87,50 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; cc) Fall 3: 2.400 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. und R. B. als Gesamtschuldner, in Höhe von 800 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; dd) Fall 4: 3.000 €; insoweit haftet der Angeklagte S. B. in voller Höhe, in Höhe von 750 € zusammen mit den Angeklagten Ro. B. und R. B. als Gesamtschuldner; ee) Fall 6: 400 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. und R. B. als Gesamtschuldner; ff) Fall 8: 2.150 €; insoweit haftet der Angeklagte R. B. in voller Höhe, in Höhe von 1.075 € zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. als Gesamtschuldner ; gg) Fall 9: 880 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. , R. B. und G. als Gesamtschuldner , in Höhe von 220 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; hh) Fall 10: 7.000 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. , R. B. und G. als Gesamtschuldner , in Höhe von 1.750 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; ii) Fall 11: 200 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. und R. B. als Gesamtschuldner, in Höhe von 40 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; jj) Fall 12: 950 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. und R. B. als Gesamtschuldner, in Höhe von 237,50 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; kk) Fall 13: 875 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. und R. B. als Gesamtschuldner, in Höhe von 291,67 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; ll) Fall 14: 200 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. , R. B. und G. als Gesamtschuldner , in Höhe von 50 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; mm) Fall 15: 400 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. , R. B. und G. als Gesamtschuldner , in Höhe von 100 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; nn) Fall 16: 450 €; insoweit haften die Angeklagten S. B. und R. B. als Gesamtschuldner, in Höhe von 112,50 € zusätzlich zusammen mit dem Angeklagten Ro. B. ; oo) Fall 17: 600 €; insoweit haftet der Angeklagte R. B. allein. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang im Zusammenhang mit betrügerischen Teppichgeschäften abhängig von ihrer jeweiligen Beteiligung wegen mehrerer Taten des - teils versuchten, teils vollendeten - gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und weiterer Delikte zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagten S. B. und Ro. B. zusätzlich jeweils wegen Betrugs zum Nachteil des Sozialamtes. Zudem hatte es angeordnet, dass als "Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils drei Monate als vollstreckt gelten und festgestellt , dass gegen die Angeklagten von der Anordnung des Verfalls - in jeweils unterschiedlicher Höhe - nur deshalb abgesehen werde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstünden.
- 2
- Auf die Revisionen aller Angeklagten hatte der Senat - unter Verwerfung der Revisionen im Übrigen - das Urteil mit Beschluss vom 22. März 2016 (3 StR 517/15, NStZ 2016, 412) im Ausspruch über das Absehen von der Verfallsanordnung nach § 111i Abs. 1 StPO aufgehoben, auf die Revisionen der Angeklagten S. B. und Ro. B. darüber hinaus auch, soweit diese wegen Sozialleistungsbetrugs verurteilt worden waren.
- 3
- Das Landgericht hat nunmehr das Verfahren betreffend die Angeklagten S. B. und Ro. B. , soweit sie noch nicht rechtskräftig verurteilt worden waren, auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und gegen diese beiden Angeklagten auf der Grundlage der rechtskräftigen Schuldsprüche neue Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (S. B. ) bzw. drei Jahren und zwei Monaten (Ro. B. ) festgesetzt. Weiter hat es festgestellt , dass "gegen den Angeklagten S. B. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.257,40 €, gegen den Angeklagten Ro. B. wegen eines Geldbetrags in Höhe von 6.489,17 €, gegen den Angeklagten R. B. wegen eines Geldbetrags in Höhe von 21.305 € und gegen den Angeklagten G. wegen eines Geldbetrags in Höhe von 8.480 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, wobei die Angeklagten in unterschiedlicher Höhe, die sich im Einzelnen aus den Urteilsgründen ergibt, jeweils als Gesamtschuldner haften."
- 4
- Dagegen wenden sich die Angeklagten S. B. und Ro. B. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - geringfügigen - Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 5
- 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigungen zum Strafausspruch - die Schuldsprüche sind ohnehin rechtskräftig - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich aus Gründen der Klarstellung in die jeweilige Entscheidungsformel aufgenommen, dass nach der - rechtskräftigen - Kompensationsentscheidung des Landgerichts drei Monate der neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gelten.
- 6
- 2. Der Ausspruch über das Absehen von der Verfallsanordnung erweist sich indes - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nicht durchgehend als rechtsfehlerfrei und bedarf deshalb der Korrektur; da der Rechtsfehler auch die nicht revidierenden Mitangeklagten R. B. und G. betrifft, war die Entscheidung auf sie zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Im Einzelnen:
- 7
- a) Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass die Strafkammer auf der Grundlage der - im zweiten Rechtsgang - in den Fällen seiner Beteiligung rechtsfehlerfrei festgestellten Mitverfügungsbefugnis des Angeklagten S. B. über die gesamte Beute zu der Annahme gelangt ist, der Angeklagte habe nicht nur 13.257,40 €, sondern tatsächlich 21.005 € erlangt. Denn nach der Aufhebung der insoweit im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen konnte und musste das Landgericht neue Feststellungen treffen. Aus den gleichen Gründen ist es unschädlich, dass der Betrag, den der Mitangeklagte R. B. nach den nunmehr getroffenen Feststellungen erlangte, geringfügig (um 200 €) über demjenigen liegt, den das Landgericht in dem ersten Urteil festgestellt hatte.
- 8
- Da gegen jenes Urteil aber nur die Angeklagten Revision eingelegt hatten , steht der - im Sinne von § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO - Bezeichnung eines höheren Betrages als im Ersturteil - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO entgegen. Hinsichtlich des Mitangeklagten G. hat die Strafkammer den gleichen Betrag wie im ersten Urteil festgestellt, hinsichtlich des Angeklagten Ro. B. mit 6.489,17 € gar einen deutlich niedrigeren (im Ersturteil 10.310,70 €), so dass die Beträge aus dem nunmehr angefochtenen Urteil der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Die im Urteilstenor bezeichneten erlangten Beträge sind demnach insgesamt nicht zu beanstanden.
- 9
- b) Keinen Bestand hat hingegen die Entscheidung betreffend die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten.
- 10
- Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier hinsichtlich des jeweils aus einer Tat erzielten Erlöses mehrere Angeklagte haften und die Summe der gegen sie festgesetzten Beträge höher ist als der dem jeweiligen Verletzten zustehende Anspruch. Um einerseits die Abschöpfung des aus der Tat Erlangten zu ermöglichen, zugleich aber zu verhindern , dass dies mehrfach geschieht, ist deshalb in solchen Fällen von einer Gesamtschuld der Mittäter auszugehen, deren Bestehen und Umfang sich aus den Urteilsgründen ergeben muss (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413).
- 11
- Die Berechnungen der Strafkammer sind indes nur teilweise nachvollziehbar und berücksichtigen zudem nicht, dass die Angeklagten und die Mitangeklagten im Verhältnis zu den einzelnen Geschädigten jeweils in unterschiedlicher Höhe gesamtschuldnerisch haften. Aufgrund der rechtsfehlerfrei und zweifelsfrei getroffenen Feststellungen dazu, was jeder der Angeklagten und Mitangeklagten in jedem Einzelfall der Urteilsgründe erlangt hat, kann der Senat die gebotene Zuordnung selbst vornehmen und hat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zur Klarstellung bereits in der Entscheidungsformel getan. Hinsichtlich des Angeklagten S. B. und des Mitangeklagten R. B. ergibt die Summe der Beträge, in deren Höhe sie gesamtschuldnerisch haften, zwar einen höheren Betrag als denjenigen, den sie ausweislich der Feststellung in der Entscheidungsformel im Sinne von § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO erlangt haben; dies ist indes die notwendige Folge davon, dass der Tenorierung eines höheren Betrages das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegenstand. Ohnehin betrifft dies nur die Entscheidung über das Absehen von der Verfallsanordnung nach der Strafprozessordnung; die zivilrechtliche Haftung der Angeklagten und der Mitangeklagten gegenüber den Geschädigten wird davon nicht berührt.
- 12
- 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg Hoch
moreResultsText
Annotations
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.