Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 2 StR 590/18

bei uns veröffentlicht am27.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 590/18
vom
27. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2019:270319B2STR590.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat die Revision des Antragstellers am 19. Februar 2019 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 4. März 2019, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 8. März 2019, bean- tragt der Antragsteller die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO“, weil sein Verteidiger zwar versprochen habe, die Revisionsbegründung anzufertigen und mit ihm zu besprechen. Dies sei aber nicht geschehen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger sei ihm aus der Haft heraus nicht möglich gewesen. Von der Revisionsverwerfung, die ihm am 1. März 2019 zugegangen sei, sei er überrascht worden. Er bitte daher um Einräumung einer Frist, um „mit einem neuen Anwalt die Revision vorbereiten und die Revisionsrechtfertigung dem Senat vorlegen zu können.“

II.

2
1. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497). Die unzutreffende Bezeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO).
3
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4
a) Der gerichtlich bestellte Verteidiger hat die Revision in zulässiger Weise mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet, die in allgemei- ner Form erhoben wurde. Weitere Ausführungen hat er sich „ausdrücklich vorbehalten“ , aber nicht eingereicht. Ein Verschulden seines Verteidigers müsste sich der Antragsteller gegebenenfalls zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 5 StR 134/12). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat ist mit dem Verhalten des Verteidigers nicht verbunden.
5
b) Die Äußerungsfrist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO wurde vom Senat eingehalten. Sie lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). Eine Pflicht des Revisionsgerichts , auf weiteres Vorbringen zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn es angekündigt oder „vorbehalten“ wurde (vgl.BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497).
6
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151).
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 518/15
vom
3. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
hier: Wiedereinsetzungsgesuch und Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:030316B1STR518.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 356a StPO am 3. März 2016 beschlossen:
1. Der Antrag des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Rechtsbehelfsführer wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung von weiteren Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
1. Gegen dieses Urteil hatte sein Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt sowie das Rechtsmittel - ebenfalls innerhalb der dafür maßgeblichen Frist - mit einer Verfahrensbeanstandung und mit der ausgeführten Sachrüge begründet.
3
Auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 2015 hat der Senat die Revision durch Beschluss vom 15. Dezember 2015 als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich seines eigenen Vorbringens am 28. Dezember 2015 zugegangen.
4
2. Am 1. Januar 2016 ist bei dem Bundesgerichtshof ein Schreiben des Verurteilten eingegangen. Mit diesem beantragt er ausdrücklich „Wiedereinset- zung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO und den Be- schluss vom 15.12.2015 auf zu heben“. Dem nähere Ausführungen enthalten- den Schreiben waren eine Ablichtung der Revisionsbegründung seines Verteidigers sowie eine vom Verurteilten verfasste „Ergänzung der Revisionsbegrün- dung“ beigefügt. In einem weiteren, am 14. Februar 2016 eingegangenen Schreiben nimmt der Verurteilte nochmals auf seinen früheren Antrag Bezug und bezeichnet ihn wiederum ausdrücklich als „Antrag … auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO...“.
5
3. Das vorgenannte Schreiben ist sowohl nach der von dem Verurteilten selbst verwendeten Bezeichnung als auch nach dem Inhalt jedenfalls eindeutig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen. Als solcher ist er aber unter jedem hier in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig.
6
a) Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (hier des Generalbundesanwalts ) erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Ausschlussfrist ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; Nagel in Radtke/Hohmann, StPO, § 349 Rn. 25; Wohlers in SKStPO , 4. Aufl., Band VII, § 349 Rn. 31 mwN), handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 17 aE; Nagel in Radtke/Hohmann aaO § 349 Rn. 26; näher Radtke, Die Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1993, S. 235-237; siehe auch - zweifelnd - Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31).
7
b) Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechtskraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) des Senats vom 15. Dezember 2015 abgeschlossene Verfahren begehren - wofür vor allem sein Schreiben vom 14. Februar 2016 spricht -, wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu nachfolgend 4.) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 349 Rn. 25; zu den Gründen Radtke aaO S. 235-237 und 341).
8
c) Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) oder zu deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Fristen gewahrt worden waren.
9
4. Der Senat legt gemäß § 300 StPO die Eingabe des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 angesichts des Inhalts der als Anlage beigefügten „Ergän- zung zur Revisionsbegründung“ auch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus. Der zulässige, die Frist des § 356a Satz 2 StPO wahrende und den Anforderungen aus § 356a Satz 3 StPO genügende Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
10
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die durch den Verteidiger näher begründete Revision weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die erst am 1. Januar 2016 bei dem Senat einge- gangene „Ergänzung zur Revisionsbegründung“ ist kein zu berücksichtigendes Vorbringen. Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach dem Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangen. Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches - anders als vorliegend - seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN; Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31 aE; differenzierend Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18 für die Fälle angekündigter Ausführungen).
11
Entgegen der vom Verurteilten offenbar vertretenen Auffassung sieht das Gesetz eine Belehrung über die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor.
12
5. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Gericke in KK-StPO aaO § 356a Rn. 14 mwN).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

5 StR 134/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 20. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012

beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1
Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere wäre ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Nichteinhaltung der Frist, weil dieser nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge hingewiesen habe, dem Verurteilten zuzurechnen. Bei fehlerhafter Erhebung der Gehörsrüge muss sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden zurechnen lassen, weil es sich in erster Linie um die Vorstufe der Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 1StR 162/08, wistra 2009, 33, vom 17. Juli 2009 – 5 StR 353/08 –, vom 24. Juni 2009 – 1 StR 556/07 – und vom 20. Mai 2011 – 1 StR 381/10, wistra 2011, 315). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.
Basdorf Schaal Dölp König Bellay

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 234/08
vom
30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 18. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestand. Zur Begründung wird vorgetragen , der Antrag des Generalbundesanwalts sei dem Verteidiger am 7. Mai 2008 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 habe der Verteidiger erklärt , dass die Abgabe einer Gegenerklärung beabsichtigt sei und diese nicht vor dem 16. Juni 2008 erfolgen könne. Es sei praxisfremd anzunehmen, eine Erklärung zur Sache könne binnen zwei Tagen abgegeben werden.
3
2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 18. Juni 2008 bestand, ist zurückzuweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (BGH wistra 2007, 158; 231; NStZ-RR 08, 151). Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie in Aussicht gestellt worden ist (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 459/96; MeyerGoßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 17).
4
Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Der Verurteilte hat auch nicht dargelegt, was er im Fall einer späteren Entscheidung des Senats noch vorgetragen hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Februar 2008 – 5 StR 460/07). Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der angegriffene Beschluss dem Verteidiger nach dessen Ausführungen in der Rügeschrift erst am 16. Juli 2008 zugegangen ist und auch bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausführungen der Verteidigung zu den Akten gelangt sind. Richter am Bundesgerichtshof Roggenbuck Appl Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert, zu unterschreiben. Roggenbuck Cierniak Schmitt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 518/15
vom
3. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
hier: Wiedereinsetzungsgesuch und Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:030316B1STR518.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 356a StPO am 3. März 2016 beschlossen:
1. Der Antrag des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Rechtsbehelfsführer wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung von weiteren Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
1. Gegen dieses Urteil hatte sein Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt sowie das Rechtsmittel - ebenfalls innerhalb der dafür maßgeblichen Frist - mit einer Verfahrensbeanstandung und mit der ausgeführten Sachrüge begründet.
3
Auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 2015 hat der Senat die Revision durch Beschluss vom 15. Dezember 2015 als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich seines eigenen Vorbringens am 28. Dezember 2015 zugegangen.
4
2. Am 1. Januar 2016 ist bei dem Bundesgerichtshof ein Schreiben des Verurteilten eingegangen. Mit diesem beantragt er ausdrücklich „Wiedereinset- zung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO und den Be- schluss vom 15.12.2015 auf zu heben“. Dem nähere Ausführungen enthalten- den Schreiben waren eine Ablichtung der Revisionsbegründung seines Verteidigers sowie eine vom Verurteilten verfasste „Ergänzung der Revisionsbegrün- dung“ beigefügt. In einem weiteren, am 14. Februar 2016 eingegangenen Schreiben nimmt der Verurteilte nochmals auf seinen früheren Antrag Bezug und bezeichnet ihn wiederum ausdrücklich als „Antrag … auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO...“.
5
3. Das vorgenannte Schreiben ist sowohl nach der von dem Verurteilten selbst verwendeten Bezeichnung als auch nach dem Inhalt jedenfalls eindeutig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen. Als solcher ist er aber unter jedem hier in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig.
6
a) Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (hier des Generalbundesanwalts ) erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Ausschlussfrist ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; Nagel in Radtke/Hohmann, StPO, § 349 Rn. 25; Wohlers in SKStPO , 4. Aufl., Band VII, § 349 Rn. 31 mwN), handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 17 aE; Nagel in Radtke/Hohmann aaO § 349 Rn. 26; näher Radtke, Die Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1993, S. 235-237; siehe auch - zweifelnd - Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31).
7
b) Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechtskraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) des Senats vom 15. Dezember 2015 abgeschlossene Verfahren begehren - wofür vor allem sein Schreiben vom 14. Februar 2016 spricht -, wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu nachfolgend 4.) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 349 Rn. 25; zu den Gründen Radtke aaO S. 235-237 und 341).
8
c) Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) oder zu deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Fristen gewahrt worden waren.
9
4. Der Senat legt gemäß § 300 StPO die Eingabe des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 angesichts des Inhalts der als Anlage beigefügten „Ergän- zung zur Revisionsbegründung“ auch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus. Der zulässige, die Frist des § 356a Satz 2 StPO wahrende und den Anforderungen aus § 356a Satz 3 StPO genügende Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
10
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die durch den Verteidiger näher begründete Revision weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die erst am 1. Januar 2016 bei dem Senat einge- gangene „Ergänzung zur Revisionsbegründung“ ist kein zu berücksichtigendes Vorbringen. Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach dem Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangen. Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches - anders als vorliegend - seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN; Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31 aE; differenzierend Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18 für die Fälle angekündigter Ausführungen).
11
Entgegen der vom Verurteilten offenbar vertretenen Auffassung sieht das Gesetz eine Belehrung über die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor.
12
5. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Gericke in KK-StPO aaO § 356a Rn. 14 mwN).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 0 7 / 1 5
vom
2. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 24. Juni 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 durch Beschluss vom 24. Juni 2015 mit ergänzender Bemerkung als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 3. August 2015 hat die Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2
Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist erhoben und damit zulässig ist. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht nur vorzutragen, sondern glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15), wozu die ledigliche Wiedergabe der Erklärung der Verurteilten in der Regel nicht ausreicht. Bei einer Absendung am 22. Juli 2015 liegt auch nicht auf der Hand, dass der Beschluss die Verurteilte erst am 29. Juli 2015 erreicht hat.
3
2. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Auf die mangelnde Erfolgsaussicht war die Verurteilte schon durch den Antrag des Generalbundesanwalts hingewiesen worden, der auch ausdrücklich die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils bekräftigt hat.
5
Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13).
6
Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt. Ein Anspruch darauf, dass der Senat seine beabsichtigte Entscheidung vorab dem Revisionsführer mitteilt, besteht nicht.
7
Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 12. Juni 2015, auf den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015 ausdrücklich eingegangen ist und insbesondere auch aufgezeigt hat, dass die Rechtsauffassung der Verurteilten hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils unzutreffend ist. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen der Antragstellerin nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14).
8
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen der Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor- bringen kann sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).
9
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).
Raum Rothfuß Radtke
Mosbacher Fischer