Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2019 - 2 StR 570/18

bei uns veröffentlicht am02.07.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 570/18
vom
2. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR570.18.2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 beschlossen :
Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Januar 2018 eingelegte Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und diese am 8. Mai 2018 begründet. Mit einem handschriftlich verfassten Schreiben vom 9. Juli 2018 hat der Angeklagte gegenüber dem Landgericht erklärt: „Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich mit sofortiger Wirkung meinen Wider- spruch/Einspruch sowie die Revision von meiner Verurteilung zurückziehe!! Ich nehme das Urteil von 5 Jahren und 9 Monate an… Ich habe damals Mist gebaut , den ich nicht wieder rückgängig machen kann. Ich möchte mich nun meinem Fehler stellen. Ich bitte daher darum meine Verurteilung nun rechtskräftig werden zu lassen“. Auf eine durch das Landgericht veranlasste Rückfrage er- klärte der Angeklagte gegenüber der Justizvollzugsanstalt, dass er das Schreiben nicht selbst verfasst habe, sondern von einem Mitgefangenen habe schrei- ben lassen; er wolle „weiterhin, dass die Revision bestehen bleibt“. Vor diesem Hintergrund vertritt der Verteidiger die Auffassung, dass die Revision nicht rechtswirksam zurückgenommen worden sei. Überdies spreche der Angeklagte auch nicht „hinreichend“ die deutsche Sprache, um die „Inhalte von Schriftsätzen zur Kenntnis zu nehmen“.
2
2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1). Da der Verteidiger dies in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. November 2005 – 2 StR 522/05, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11, und vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19, BeckRS 2019, 4519).
3
a) Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt worden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten ohne Belang; der erklärte Wille des Angeklagten geht stets vor (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 – 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs.1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 und Senat, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 353/11, BeckRS 2011, 27090).
4
b) Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die hierfür erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN). Er hat sich hierfür nach eigenen Angaben eines Mitgefangenen als Schreibhilfe bedient und das Schreiben sodann eigenhändig unterzeichnet, was ein freibeweislicher Abgleich mit seiner Unterschrift unter dem Protokoll über seine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung bestätigt (Bl. 80 d.A.). Dass dem Angeklagten von dem – nicht näher bekannt gemachten – Mitgefangenen absprachewid- rig eine Rücknahmeerklärung untergeschoben worden sei, wird nicht geltend gemacht.
5
c) Die Rücknahmeerklärung ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf die Beendigung des Revisionsverfahrens sowie auf den Eintritt der Rechtskraft gerichtet. Dies belegt die gebotene Würdigung von Wortlaut und Gesamtsinn der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1996 – 1 StR 487/96, BeckRS 1996, 31090889). Hiermit ist der Vortrag des Beschwerdeführers, mit der Erklärung sei allein eine Beanstandung des Haftregimes nach § 119 Abs. 5 StPO gemeint gewesen, unvereinbar.
6
d) Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte eine Erklärung unterschrieben hat, die ihm wegen unzureichender Sprachkenntnisse unbekannt gewesen war. Dies liegt schon eingedenk seines nahezu vierzigjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner langjährigen beruflichen Einbindung hier nicht nahe (vgl. UA S. 4). Entsprechend waren im Ermittlungsverfahren weder bei Beschuldigtenvernehmungen noch bei Verteidigergesprächen mangelnde Sprachkenntnisse offenbar geworden (vgl. Bl. 80 d.A.). Besonders Gewicht kommt im Rahmen dieser freibeweislichen Würdigung dem Beschluss der Strafkammer vom 5. Oktober 2017 zu (Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll ). Das Landgericht hat hier die Sprachkenntnisse des Angeklagten im Einzelnen gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist. Insbesondere habe der Angeklagte in der von der Strafkammer durchgeführten Haftprüfung Deutsch gesprochen und „den deutlichen Eindruck erweckt“, er verstehe die Verfahrensabläufe. Ausweislich des Protokolls über diese durchgeführte Haftprüfung ließ sich der Angeklagte dort ohne Dolmetscher näher zur Sache ein (Bl. 499 d.A.).
7
e) Die wirksame Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht unwiderruflich und unanfechtbar geworden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357, vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341 und vom 17. Oktober 2017 – 2 StR 410/17, NStZ 2018, 615, 616). Eine möglicherweise nachträglich eingetretene Willensänderung ist bedeutungslos.
8
3. Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).
Appl Eschelbach Zeng Meyberg Wenske

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Strafprozeßordnung - StPO | § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft


(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass 1. der Empfang von B

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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 1 0 3 / 1 5
vom
8. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2015 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. November 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K. , mit Schriftsatz vom 27. November 2014 Revision ein, die er mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zurücknahm. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 versicherte er unter Hinweis auf einen anliegenden schriftlichen und durch den Angeklagten am 24. Februar 2015 unterzeichneten Auftrag zur Rücknahme der Revision anwaltlich, vom Angeklagten hierzu beauftragt worden zu sein. Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 legte das Landgericht Köln dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten Revision sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf.
2
Mit Schreiben vom 8. März 2015 hat der Angeklagte dem Landgericht mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht gewollt gewesen und beruhe auf einer Eigenmächtigkeit von Rechtsanwalt K. . Herr K. sei in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme nicht ohne Abstimmung und ohne Rücksprache mit ihm und seinem zweiten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Dr. B. , ergehe. Mit weiterem Schreiben vom 12. März 2015 an das Landgericht hat der Angeklagte ausdrücklich um Rücknahme der irrtümlich von Rechtsanwalt K. zurückgenommenen Revision gebeten.
3
Zwischenzeitlich hatte Rechtsanwalt Dr. B. mit Schreiben vom 3. März 2015 die Revision begründet. Rechtsanwalt K. hat mit Schriftsatz vom 19. März 2015 dem Landgericht mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht eigenmächtig, sondern nach Rücksprache mit dem Angeklagten erfolgt. Eine vorherige Absprache mit Rechtsanwalt Dr. B. sei nicht vereinbart worden; ein Schreiben des Angeklagten, in dem er ihm dies mitgeteilt haben soll, habe ihn nicht erreicht.
4
2. Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NStZ 2001, 104).
5
Die Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt K. ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme in schriftlicher Form vor.
6
Soweit der Angeklagte mit seinen Schreiben vom 8. und 12. März 2015 mitgeteilt hat, mit der Revisionsrücknahme nicht einverstanden gewesen zu sein, und zugleich um Rücknahme der irrtümlich zurückgezogenen Revision gebeten hat, sind diese Schreiben nach der Revisionsrücknahme und der schriftlichen Ermächtigungserklärung des Angeklagten und damit verspätet eingegangen. Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der Rechtsmittelrücknahme eingegangen wären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4).
7
Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung , durch Täuschung oder schwerwiegende Willensmängel veranlasst wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14). Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten nicht. Fischer Appl Krehl Ott Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 6/19
vom
19. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR6.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. August 2018 wirksam zurückgenommen worden ist.
2. Die mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 erneut eingelegte Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung , wegen Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 20. August 2018 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 1. November 2018 "mit ausdrücklicher Ermächtigung" des Angeklagten zurückgenommen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 hat der Angeklagte persönlich "gegen die Rücknahme und das […] Urteil […] Beschwerde" eingelegtund sinngemäß ausgeführt, er habe die Verteidigerin nicht zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt.
2
Der Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin wirksam zurückgenommen und ist deshalb des Rechtsmittels verlustig; seine erneut eingelegte Revision ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "1. Die am 20. August 2018 eingelegte Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen worden. Die Verteidigerin hatte im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 und vom 20. Februar 2017 - 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488). Die Verteidigerin hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 dargelegt, unter welchen Umständen sie der Angeklagte unter anderem am 1. November 2018 über ihre Rechtsanwalts - und Notargehilfin zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt hatte. Dementsprechend habe sie noch am 1. November 2018 die Revision zurückgenommen und den Angeklagten hierüber mit Schreiben vom selben Tag informiert (Sachakte Band III, S. 29 f.). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, die vor dem Hintergrund des von der Verteidigerin beigebrachten Schreibens an den Mandanten vom 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 31) ein schlüssiges Bild ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 und vom 14. Mai 1992 - 1 StR 264/92, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6). 2. Der Angeklagte hat die der Verteidigerin erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186 und vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Das vom Angeklagten selbst verfasste Schreiben vom 4. Dezember 2018 ging dem Landgericht jedoch erst am 13. Dezember 2018 (Sachakte Band III, S. 21) und damit nach Eingang der Rücknahmeerklärung am 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 3) zu. 3. Da der Angeklagte durch das Schreiben vom 4. Dezember 2018 die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 61/18, NStZ-RR 2018, 290, 291).
4. Soweit das Schreiben des Angeklagten vom 4. Dezember 2018 als erneute Revisionseinlegung anzusehen ist, ist diese unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (Senat, aaO)."
3
Dem stimmt der Senat zu.
Schäfer Wimmer Tiemann Berg Hoch

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
8.
dem Europäischen Parlament,
9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
10.
dem Europäischen Gerichtshof,
11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 410/17
vom
17. Oktober 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:171017B2STR410.17.0


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2017
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Juni 2017 wirksam zurückgenommen worden ist.
Die (erneut eingelegte) Revision des Beschuldigten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat am 2. Juni 2017 die Unterbringung des Beschuldig1 ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten Revision ein.
2
Mit Schreiben vom 7. Juli 2017, beim Landgericht eingegangen am 10. Juli 2017, nahm der Beschuldigte die Revision zurück und erklärte, dass er das „Urteil vom 2. Juni 2017 (…) anerkenne“ und „explizit nicht in Revision gehen“ wolle.
3
Mit Schreiben vom 18. Juli 2017, beim Landgericht eingegangen am 21. Juli 2017, teilte der Beschuldigte mit, dass er den „Revisionsantrag“ nunmehr „doch aufrechterhalten möchte“ und fügte hinzu, dass er „zur Not“ erneut Revision einlege. Mit am 24. Juli 2017 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 20. Juli 2017 teilte der Verteidiger mit, dass das Rechtsmittel nicht zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom 21. August 2017 begründete der Verteidiger die Revision fristgemäß.
1. Bei dieser Sachlage ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der
4
Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2005 – 2 StR 522/05, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180, 181). Der Beschuldigte hat mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2017 die zuvor eingelegte Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

a) Die Rücknahmeerklärung des Beschuldigten wahrt die hierfür erforder5 liche Form (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN). Der Inhalt der Erklärung ist zweifelsfrei auf die Beendigung des Revisionsverfahrens und den Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils gerichtet.

b) Der Beschuldigte war bei der Abgabe seiner Rücknahmeerklärung
6
verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig.
aa) Die prozessuale Handlungsfähigkeit setzt bei Abgabe einer Rechts7 mittelrücknahmeerklärung voraus, dass der Beschuldigte die Tragweite seiner Erklärung erkennt. Der Beschuldigte muss sich in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit befinden, in dem er seine Interessen vernünftig abwägen
und wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 491/15, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 302 Rn. 8a). Eine etwaige Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Beschuldigten schließt seine prozessuale Handlungsfähigkeit nicht zwingend aus. Die Annahme einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung kommt erst in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Abgabe der Erklärung nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Rechtsmittelrücknahme zu erfassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, NStZ-RR 2004, 341; MeyerGoßner /Schmitt, aaO, § 302 Rn. 8a). Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit gehen hierbei zu Lasten des Beschuldigten (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, aaO; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07).
bb) Gemessen hieran hat der Senat keine Zweifel an der Verhandlungs8 und prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschuldigten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.
Das handschriftlich gefertigte Schreiben vom 7. Juli 2017 enthält keine
9
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Inhalt und Bedeutung der Rücknahmeerklärung vor dem Hintergrund der prozessualen Lage verkannt haben könnte. Unter Bezugnahme auf die durch seinen Verteidiger eingelegte Revision ist die Erklärung inhaltlich und sprachlich präzise gefasst, wobei der Beschuldigte das zutreffende Aktenzeichen wiedergibt. Durch die Formulierung bringt der Beschuldigte seinen Willen zum Ausdruck, das Revisionsverfahren zu beenden und die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils herbeizuführen.
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Das sachverständig beratene Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung in Form einer bipolaren affektiven Störung leidet, die mit wahnhaftem Erleben einhergeht, das die Bereiche Sexualität und Gewalt umfasst; der Beschuldigte litt unter Vergewaltigungsfantasien , die zum Tatzeitpunkt zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt haben. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte bei Abgabe der Rechtsmittelrücknahmeerklärung – wie vom Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 behauptet – in einem wahnhaften Zustand befunden habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seiner Prozesserklärung zu erkennen, bestehen hingegen nicht.
2. Die wirksame Rücknahmeerklärung ist nach ihrem Eingang bei Gericht
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unwiderruflich und unanfechtbar geworden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357; vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, aaO).
3. Die von dem Beschuldigten (hilfsweise) erneut eingelegte Revision ist
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unzulässig, da eine wirksame Rücknahmeerklärung regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16).
Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.