Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 2 StR 48/15

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR48/15
vom
16. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 16. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben - im Fall B.I. der Urteilsgründe, - im Gesamtstrafenausspruch und - soweit das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt, von einer darüber hinausgehenden Kompensation aber abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung im Fall B.I. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen der Angeklagte und sein Mittäter gegen zwei Uhr nachts in die Wohnung der zur Tatzeit 65jährigen Geschädigten ein. Sie weckten sie, indem sie ihren Hals in ein Kissen drückten. Anschließend fesselten sie ihre Hände, verklebten ihren Mund und zerrten sie ins Wohnzimmer. Während der Mittäter nun die Wohnung durchsuchte, passte der Angeklagte auf die Geschädigte auf, die um einen Arzt bat, da sie gleich „umkippen“ werde. Später bat sie um ein Glas Wasser und eine Zigarette, was der Angeklagte ihr gewährte. Als der Mittäter der Geschädigten eine Schere an den Hals hielt, um das Versteck des Safes in Erfahrung zu bringen, und sie dabei leicht verletzte, schlug der Angeklagte dessen Arm weg. Er wollte nicht, dass die Geschädigte mit einer Schere verletzt wird. Anschließend fragte er erneut nach dem Versteck und drohte, ihre Finger abzuschneiden. Im weiteren Verlauf drohte er der Geschädigten mit dem Tod, während er einen Finger an ihren Kopf drückte, um den Eindruck zu erwecken, er verfüge über eine Pistole. Die Geschädigte gab daraufhin das Versteck preis. Nachdem die Täter Geld und Schmuck im Wert von über 30.000 Euro an sich genommen hatten, fesselten sie die Geschädigte an einen Tisch, zerstörten das Telefon und schlossen die Wohnung von außen ab. Der Geschädigten gelang es später, sich zu befreien und um 6.40 Uhr die Polizei zu verständigen. Durch die Tat erlitt sie einen Schock, der in der Folgezeit zu einer stressbedingten Kardiomyopathie („broken-heart-syndrom“) führte, ein einem Herzinfarkt ähnli- ches Syndrom, das potentiell lebensgefährlich ist.
4
b) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte durch die „Art und Weise des Angehens“ der Geschädigten tateinheitlich einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB schuldig gemacht habe. Die Verletzung mit der Schere hat sie ihm nicht zugerechnet. Der Angeklagte habe aber erkannt und billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte aufgrund der schreckauslösenden Vorgehensweise gesundheitlichen Schaden erleiden könnte.
5
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen ist zwar belegt, dass die durch die Tat bedingte psychische Beeinträchtigung die Geschädigte in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzte, womit der objektive Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00; Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166). Auch soweit das Landgericht zur Begründung des Vorsatzes des Angeklagten im Ansatz davon ausgegangen ist, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass massive Stresssituationen und panikauslösende Ereignisse, gerade zur Nachtzeit und bei älteren Personen , zu schweren gesundheitlichen Schäden führen können, gibt es dagegen nichts zu erinnern.
6
Hinsichtlich der subjektiven Seite ist es aber auch erforderlich, dass der Angeklagte eine körperliche Beeinträchtigung der Geschädigten billigend in Kauf genommen hat; andernfalls käme nur eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166). Dieses voluntative Element wird indes nicht tragfähig bzw. nur mit unzulässigen Erwägungen begründet.
7
Zur Begründung hat die Strafkammer unter anderem darauf abgestellt, der Angeklagte habe zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass er mit den gesundheitlichen Folgen nicht gerechnet oder gedacht habe, es werde schon gut gehen; wenn er darüber nachgedacht hätte, hätte er dies - wie andere entlastende Momente - auch geltend gemacht.
8
Dass der Angeklagte sich hierzu nicht geäußert hat, durfte die Strafkammer indes nicht zu seinem Nachteil werten. Zwar dürfen grundsätzlich auch aus einem Teilschweigen nachteilige Schlüsse für einen Angeklagten gezogen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118 mwN). Es besteht indes kein Anhalt dafür, dass sich der Angeklagte im Sinne einer zusammenhängenden Schilderung veranlasst gesehen haben musste, auch Angaben dazu zu machen, was er im Hinblick auf den Eintritt möglicher gesundheitlicher Folgen für die Geschädigte gedacht hat. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen , dass er danach gefragt worden ist.
9
Ungeachtet dessen lässt die Beweiswürdigung, die der Annahme zugrunde liegt, der Angeklagte habe eine schwere Gesundheitsschädigung billigend in Kauf genommen, die Erörterung dagegen sprechender Umstände vermissen. So wollte der Angeklagte nicht, dass die Geschädigte mit der Schere verletzt wird und er schlug dem Mittäter gegen den das Werkzeug führenden Arm. Zudem reichte er der Geschädigten im Verlauf der Tat unter teilweiser Entfernung des Klebebands ein Glas Wasser und ermöglichte ihr, eine Zigarette zu rauchen, was sie offensichtlich entspannte.
10
c) Da der Senat nicht ausschließen kann, dass noch ergänzende Feststellungen möglich sind, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Von der Aufhebung erfasst sind auch die für sich genommen rechtfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schweren Raubs sowie der Gesamtstrafenausspruch.
11
2. Erfasst wird zudem die Kompensationsentscheidung des Landgerichts.
12
a) Die Strafkammer hat es bei der ausdrücklichen Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr und sechs Monaten bewenden lassen und eine weiter gehende Kompensation des Konven- tionsverstoßes im Sinne der sog. „Vollstreckungslösung“ für nicht geboten erachtet. Begründet hat sie dies damit, dass „der Zeitablauf seit der Tat“ den An- geklagten nicht nur belastet habe. Vielmehr habe er die Zeit für sich nutzen können, um seinem Leben eine Wende zu geben, was ganz maßgeblich dazu beigetragen habe, dass die Tat im Fall B.I. als minder schwerer Fall habe eingeordnet werden können. Vor dem Hintergrund, dass sich die lange Verfah- rensdauer als „Chance“ für den Angeklagten erwiesen habe, reiche daher die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Verfahrensverzögerung zur Entschädigung des Angeklagten aus.
13
Damit aber hat die Strafkammer bei ihrer Kompensationsentscheidung an einen Umstand angeknüpft, der mit Aufhebung der Verurteilung im Fall B.I. entfallen ist. Dies entzieht der getroffenen Entscheidung die Grundlage.
14
b) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Absehen der Strafkammer von einer über die Feststellung hinausgehenden Kompensation, auch für sich genommen, rechtlichen Bedenken begegnet.
15
Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die Festlegung einer für erforderlich erachteten Kompensation nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch ist im Auge zu behalten , dass die Verfahrensdauer als solche sowie die damit verbundenen Belastungen des Angeklagten stets bereits strafmildernd im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
16
Eine Auseinandersetzung mit den danach maßgeblichen Umständen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Der Umstand, dass sich die lange Ver- fahrensdauer als eine „Chance“ für einen Angeklagten erwiesen hat, ist nicht geeignet, gerade die Rechtsstaatswidrigkeit einer Verfahrensverzögerung auszugleichen.
Vorsitzender Richter am Krehl Eschelbach BGH Prof. Dr. Fischer ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl
Ott Zeng

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 480/00
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 10. März 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zur Rüge der Verletzung von § 247 Satz 1 StPO:
Die Jugendkammer hat einer Erklärung der Mitangeklagten
H. entnommen, daß diese (weitere) Angaben zur Tat in
Anwesenheit des Angeklagten nicht machen werde. Der hierauf
gestützte Ausschluß des Angeklagten während der ergänzenden
Angaben der Mitangeklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
§ 247 Satz 1 StPO betrifft Mitangeklagte und Zeugen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die
Erklärung eines Zeugen, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten
von einem ihm gemäß § 52 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch zu machen, eine Entscheidung
gemäß § 247 Satz 1 StPO rechtfertigen (BGHSt 22, 18,
21; NStZ 1997, 402 m.w.Nachw.). Für die Erklärung eines Mit-
angeklagten, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten von
seinem Schweigerecht (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) Gebrauch
zu machen, kann nichts anderes gelten (ebenso Paulus
in KMR StPO § 247 Rdn. 13; Meier in AK-StPO § 247 Rdn. 6).
2. Zur Rüge der Verletzung von § 247 Satz 4 StPO:
Nachdem der Angeklagte wieder anwesend war, hat die Jugendkammer
zunächst einen Antrag des Verteidigers des früheren
Mitangeklagten D. , den gegen diesen bestehenden
Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, entgegengenommen und
wegen fortbestehender Fluchtgefahr zurückgewiesen. Sodann
beantragte der Verteidiger des Angeklagten, der auf freiem
Fuß befindlichen Mitangeklagten H. den Kontakt mit einem
mit der Sache dienstlich befaßten Polizeibeamten zu untersagen.
Dieser Antrag wurde mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
Danach wurde die Hauptverhandlung für diesen Tag
unterbrochen. Zu Beginn des nächsten Verhandlungstages erklärte
der Vorsitzende (in Anwesenheit des Angeklagten), während
der Unterrichtung des Angeklagten über die in seiner Abwesenheit
gemachten Aussagen der Mitangeklagten H.
käme ein Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG in
Betracht. Nachdem hierüber zunächst verhandelt und dann
entsprechend entschieden worden war, wurde der Angeklagte
über den Inhalt der Aussage unterrichtet.

a) Unbeschadet der Frage nach der Zweckmäßigkeit dieser
Verfahrensweise stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler
dar, daß die Jugendkammer am Tag der ergänzenden
Vernehmung der Mitangeklagten vor der Unterrichtung des
Angeklagten zunächst über die genannten Anträge verhandelt
und entschieden hat. Ein Verstoß gegen die Pflicht, den
Angeklagten alsbald, nachdem er wieder anwesend ist, zu
unterrichten (§ 247 Satz 4 StPO) ist kein absoluter Revisionsgrund.
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,
ob das Urteil auf einem solchen Verstoß beruhen kann
(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 247 Rdn.
55). Dies war hier zu verneinen. Durch die alsbaldige Unterrichtung
soll der Angeklagte in die Lage v ersetzt werden,
den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen
(BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 7 m.w.Nachw.).
Damit soll das Recht des Angeklagten gewahrt werden, sich
trotz seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich
verteidigen zu können (vgl. nur BGHR aaO Unterrichtung 2,
4, 5 m.w.Nachw.). Dieses Recht wurde durch die bis zur
Unterrichtung erfolgten Verfahrensvorgänge nicht berührt.
Die genannten Anträge und ihre Verbescheidung waren
nicht Teil der Beweisaufnahme. Alle diese Vorgänge hätten
auch außerhalb der Hauptverhandlung geschehen können.
Die auf sie zurückgehende Verzögerung der Unterrichtung
des Angeklagten konnte weder für den Schuldspruch noch
den Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten bedeutsam
werden und hat daher seine Verteidigungsmöglichkeiten
nicht beeinträchtigt.

b) Soweit die Jugendkammer am nächsten Verhandlungstag
zunächst über den Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt
und entschieden hat, liegt schon kein Rechtsfehler vor.
Kommt wegen des Inhalts einer in Abwesenheit des Angeklagten
gemachten Aussage bei seiner Unterrichtung ein
Ausschluß der Öffentlichkeit in Betracht, muß zunächst hierüber
entschieden werden. Ein erst anschließender Ausschluß
der Öffentlichkeit ginge ins Leere.
3. Zur Sachrüge:
Während des gesamten Überfalls wurde der Zeugin S.
ein Messer unmittelbar an den Hals gehalten. Sie erlitt dadurch
einen Schock, der in der Folgezeit bei ihr zu Angstzuständen,
Magenbeschwerden und Schlafstörungen führte. Daraus ergibt
sich, daß ihre durch die Tat bedingten psychischen Beeinträchtigungen
sie in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren
Zustand versetzten. Damit ist der objektive Tatbestand
der Körperverletzung erfüllt (BGH NJW 1996, 1068, 1069
m.w.Nachw.). Die Möglichkeit solcher Tatfolgen liegt auf der
Hand. Daher stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar,
daß die Jugendkammer zu dem von ihr im Ergebnis bejahten entsprechenden
(zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten
keine Ausführungen gemacht hat.
Schäfer Wahl Schluckebier
Hebenstreit Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 508/10
vom
16. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember
2010 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juni 2010 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt , soweit der Angeklagte im Fall II.1.d) der Urteilsgründe (Tat vom 1. Februar 2010) wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,
b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist,
c) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.1.d) der Urteilsgründe (Tat vom 1. Februar 2010) wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist.
3
Insofern begegnet die Beweiswürdigung rechtlichen Bedenken, da die Strafkammer dort zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, dass er "ohne ersichtlichen Grund die Unwahrheit gesagt" habe, als er behauptete, am Tatabend in seinem Zimmer gewesen zu sein, und er - nachdem ihm die Unrichtigkeit dieser Behauptung vorgehalten worden war - "jede weitere Aussage zur Sache abgelehnt" habe, was den Schluss zulasse, "dass der Angeklagte zuvor begangenes strafrechtlich relevantes Verhalten zu vertuschen versucht hat" (UA 23). Die Widerlegung bewusst wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens liefert jedoch in der Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Soll eine Lüge als Belastungsindiz dienen, setzt dies vielmehr voraus , dass mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder - wiewohl denkbar - nach den Umständen so fernliegt, dass sie ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 155 f.). Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer das Schweigen des Beschuldigten zu seinem Nachteil berücksichtigt hat. Selbst wenn vorliegend ein grundsätzlich einer Würdigung zugängliches teilweises Schweigen gegeben wäre, dürften daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse nur dann gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260).
4
Die Einstellung führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten.
5
2. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
6
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird von der teilweisen Einstellung des Verfahrens dagegen nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne den durch die Verfahrenseinstellung in Wegfall geratenen versuchten Diebstahl von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten abgesehen hätte, zumal es zu deren Begründung - jedenfalls vorrangig - lediglich die Einbruchdiebstähle herangezogen hat, die zu einem "Sachschaden in Gestalt der Beute" und "häufig auch einem weiteren Sachschaden in Gestalt der Beschädigung des Bauwerks" geführt haben (UA 32 f.), es also nicht auf den lediglich versuchten Diebstahl abgestellt hat.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer
56
Hieran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten. Reicht sie dagegen als Entschädigung nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss es stets im Auge behalten werden, wenn die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastun- gen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 363/09
vom
5. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nach Begründung der Revision durch den Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Eingang der Strafakten bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2008 und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt Ende Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest.
Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
Nack Wahl Elf Jäger Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 297/10
vom
2. September 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. September 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. 3. Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten R. verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 9. März 2007 erbrachte Geldzahlung in Höhe von zwei Monaten anzurechnen ist.

Gründe:

1
Die Revisionen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revisionen, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Zwar ist eine solche während des Ermittlungsverfahrens nicht festzustellen. Zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung ist das Verfahren jedoch, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, aus der Justiz zuzurechnenden Gründen um jedenfalls acht Monate verzögert worden.
3
Vorliegend reicht es jedoch zur Kompensation dieser Belastung aus, die Verfahrensverzögerung festzustellen. Die Angeklagten waren nicht in Haft; das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.
4
Eine besondere Belastung der Angeklagten durch die gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verzögerung ist nicht erkennbar. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher nicht.
5
2. Das Landgericht hat entschieden, die auf die Bewährungsauflage aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Offenbach geleisteten Zahlung sei gemäß § 58 Abs. 2 StGB in Höhe von zwei Monaten anzurechnen (UA S. 33). Das war zur Klarstellung auch in die Urteilsformel aufzunehmen.
Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 128/09
vom
15. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2009 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. November 2008 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 92 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu berichtigen.
Das Landgericht hat den Angeklagten des "gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger" Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel ist indes nicht mitzuteilen , ob der Angeklagte als Allein- oder Mittäter gehandelt hat (vgl. MeyerGoßner , StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen II. 1.1, 1.2 und 6.60 - 6.84 der Urteilsgründe Alleintäter war. Aber auch das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten gehört hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder schwere) Fälle nicht aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m. w. N.).
2. Soweit die Revision mit der Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht durch einen Ausspruch kompensiert, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung der Revision kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch durch die - in den Urteilsgründen zu treffende - ausdrückliche Feststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Urteilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation einer derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH - GS - NStZ 2008, 234, 235 f.). Dass das Landgericht die ausdrücklich getroffene Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausreichende Entschädigung angesehen hat, ist im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen ergebenden, für die Frage der Art der Entschädigung maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Schäfer