Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2019 - 2 StR 296/19

published on 15.08.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2019 - 2 StR 296/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 296/19
vom
15. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
ECLI:DE:BGH:2019:150819B2STR296.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. September 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, davon zwei jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 19 € verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil ist am 14. September 2018 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Mit am 9. November 2018 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt.
2
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfüllt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) und muss Angaben über den Hinderungsgrund sowie über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14-, NStZ-RR 2015, 145; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.). Der Angeklagte gibt in seinem Schreiben vom 9. November 2018 als Grund für die verspätete Rechtsmitteleinlegung an, er befinde sich seit dem 18. September 2018 in einer Klinik, wo er als Notfall wegen schwerer Depressionen behandelt werde und eine Traumatherapie wegen Mobbings mache. Bereits aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich nach eigenen Angaben und ausweislich der beigefügten Bescheinigung der Klinik auch am 9. November 2018 noch in stationärer Behandlung befand, ist ersichtlich , dass er durch den Klinikaufenthalt als solchen nicht an der Fristwahrung gehindert war.
Soweit der Angeklagte in einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2019, eingegangen beim Landgericht am 21. Februar 2019, als Grund für die Fristversäumnis vorbringt, er habe während des Aufenthalts in der Klinik zunächst „in Quaran- täne“ gelegen, vermag dies dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass der Angeklagte es versäumt, diese Angaben glaubhaft zu machen, kann seinem Vorbringen, er habe Revision erst nach der Entlassung aus der Quarantäne einlegen können, auch nicht entnommen werden, wann der Hinderungsgrund weggefallen ist. Da sich aus dem Schreiben ergibt, dass dies spätestens im November 2018 der Fall war, wurde der Hinderungsgrund aber jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen. Die nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO und damit verspätet eingelegte Revision des Angeklagten ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.“
3
Dem schließt sich der Senat an.
Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1
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published on 14.01.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR573/14 vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen : 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wie
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Annotations

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.