Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 2 ARs 4/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:080316B2ARS4.16.0
bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 4/16
2 AR 295/15
vom
8. März 2016
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
wegen Entziehung Minderjähriger u.a.
Az.: 309 Js 25214/15 Staatsanwaltschaft Itzehoe
ECLI:DE:BGH:2016:080316B2ARS4.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. März 2016 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO den für Itzehoe örtlichen zuständigen Gerichten übertragen.

Gründe:

1
Die Sache war - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - den für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "I. Mit E-Mail vom 23. September 2015 hat der Anzeigeerstatter, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, bei dem Generalstaatsanwalt in Schleswig Strafanzeige gegen seine getrennt lebende Ehefrau - eine philippinische Staatsangehörige mit derzeitigem Wohnsitz in Florida (USA) - und deren neuen Lebensgefährten, einen amerikanischen Staatsangehörigen, wegen Entziehung Minderjähriger u.a. erstattet. Nach den Angaben des Anzeigeerstatters haben er und die Beschuldigte 2008 in Costa Rica geheiratet und bis Dezember 2014 zusammen gelebt, und zwar zunächst in Spanien und später in den USA. Sie seien Eltern eines 2008 in Spanien geborenen Sohnes, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Auf Betreiben seiner Ehefrau sei er wegen Verstoßes gegen die dortigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen aus den USA abgeschoben worden; seine Ehefrau verweigere ihm nunmehr jeden Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn. Ferner hat der Anzeigeerstatter ein angeblich von der Beschuldigten stammendes Telefaxschreiben vorgelegt, in dem diese mitteilt, gegen Zahlung von 250.000 Dollar seien sie und ihr neuer Freund bereit, sich mit dem Kind in Spanien niederzulassen ; wenn der Anzeigeerstatter seinen Sohn wiedersehen wolle, empfehle sie ihm, dieser Zahlung zuzustimmen. Auch werde sie ihn seinen Sohn nie wieder sehen lassen, wenn er zur Polizei gehe. Aufgrund der Strafanzeige des Anzeigeerstatters wurde bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

II.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. Senat, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO, § 13a Rn. 5). 1. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt erscheint es möglich, dass auf die Taten deutsches Strafrecht anwendbar ist.
a) Hinsichtlich der behaupteten Tat nach § 235 StGB gilt: Da § 5 Nr. 6b StGB mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts des Anzeigeerstatters und seines Sohnes im Inland nicht einschlägig ist, käme eine Anwendung deutschen Strafrechts nur nach § 7 Abs. 1 StGB in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Die von der Staatsanwaltschaft Itzehoe in Betracht gezogene Vorschrift des amerikanischen Bundesrechts 18 U.S. Code § 1204 ('International parental kidnapping') dürfte sich zur Begründung einer Strafbarkeit nicht eignen, weil sie eine (versuchte oder vollende-
te) Entfernung eines Kindes aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder seine Zurückbehaltung außerhalb der Vereinigten Staaten voraussetzt , die hier nicht vorliegt. Indes bedroht das Recht des Staates Florida jeden Elternteil eines Minderjährigen, der über diesen die elterliche Gewalt ausübt und in der Abwesenheit eines Gerichtsbeschlusses , der die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht regelt, den Minderjährigen innerhalb oder außerhalb des Staates Florida in böswilliger Absicht wegnimmt, zurückhält, verbirgt oder weglockt, um einer anderen Person ihr elterliches Sorgerecht vorzuenthalten, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bis 5000 Dollar ('interference with custody', s. 787.03(2) der 2015 Florida Statutes). Damit liegt grundsätzlich eine identische Norm vor. Inwieweit dem Anzeigeerstatter überhaupt ein Umgangsrecht zusteht, das die Beschuldigten beeinträchtigt haben können, spielt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts keine Rolle, sondern wird im Zuge des Ermittlungsverfahrens näher zu beleuchten sein. Da die Vereinigten Staaten das Haager Kinderschutzübereinkommen bislang nicht ratifiziert haben, unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 21 EGBGB); dies dürfte hier das Recht des Staates Florida sein, das die Verweisung annimmt (s. 61.514(1) der 2015 Florida Statutes).
b) Hinsichtlich des angeblich von der Beschuldigten versandten Telefaxschreibens erscheint eine Strafbarkeit nach amerikanischem Recht zwar zweifelhaft. Das amerikanische Bundesrecht bedroht in 18 U.S. Code § 873 ('Blackmail') Geldforderungen nur dann mit Strafe,wenn sie sich auf die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Verletzungen
des Rechts der Vereinigten Staaten beziehen. Die Straftat nach 18 U.S. Code § 875 ('Interstate communications') setzt unter anderem die Drohung mit einer Entführung voraus; wie sich aber wohl aus 18 U.S. Code § 1201 (a) und (h) ('Kidnapping') ergibt, bezieht sich der Begriff 'kidnap' nicht auf leibliche Eltern, soweit diesen das Sorgerecht nicht entzogen worden ist. Im Recht des Staates Florida bezieht sich der Straftatbestand in s. 836.05 der 2015 Florida Statutes ('Threats; extortion') nur auf die böswillige Drohung, einen anderen einer Straftat zu bezichtigen, seine Person, sein Eigentum oder seinen Ruf zu schädigen, ihn einer Schande auszusetzen, ein ihn betreffendes Geheimnis zu enthüllen oder ihm eine Entstellung oder Unzucht zuzuschreiben , um ihn so gegen seinen Willen zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen; ein solches Tatmittel dürfte hier nicht vorliegen. Weitergehend sieht allerdings Articulo 243 des spanischen Código Penal eine Strafbarkeit für denjenigen vor, der mit Gewinnabsicht einen anderen mit Gewalt oder Drohung dazu veranlasst, zum Schaden seines Vermögens oder desjenigen eines Dritten eine Handlung oder ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu unterlassen, wobei auch der Versuch strafbar ist (Articulo 15 Código Penal). Im Hinblick auf den Erfolgsort der Tat am Wohnsitz des Anzeigeerstatters in Spanien kommt ein Tatort auch dort in Betracht (§ 9 Abs. 1 StGB), so dass sich auch insoweit eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB ergeben kann. 2. Ein inländischer Gerichtsstand ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar. Es erscheint sachdienlich, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, an den der Senat nicht gebunden ist, die Zuständigkeit allgemein den für Itzehoe örtlich zuständigen Gerichten zu übertragen, da andernfalls eine erneute Gerichtsstandsbestim-
mung erfolgen müsste, falls sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergeben sollte (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, § 13a Rn. 12). Lediglich der Klarstellung halber ist ergänzend anzumerken, dass es einer Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht bedarf, weil diese sich von selbst aufgrund der Zuständigkeit des Gerichts ergibt (§ 142 Abs. 1 GVG); die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters knüpft wiederum an die der Staatsanwaltschaft an (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO)."
2
Dem schließt sich der Senat an. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 2 ARs 4/16 zitiert 8 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen


(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, g

Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Strafprozeßordnung - StPO | § 162 Ermittlungsrichter


(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

Strafgesetzbuch - StGB | § 235 Entziehung Minderjähriger


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,den Eltern,

Strafgesetzbuch - StGB | § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug


Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P

Strafprozeßordnung - StPO | § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof


Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 142


(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;3. b

Referenzen

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:

1.
bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
2.
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3.
bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.

(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Amtsgerichte gehören.

(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.