Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 2 ARs 398/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Dezember 2016 beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller war zunächst Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt R. . In der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 20. Juni 2016 sah diese beim Antragsteller wegen angenommener Missbrauchsgefahr keine Eignung für die Gewährung von Vollzugslockerungen. Am 28. Juni 2016 wurde er zur Absolvierung einer beruflichen Qualifikationsmaßnahme dauerhaft in die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken verlegt und stellte am 5. Juli 2016 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken den Antrag auf ge- richtliche Entscheidung, den fortgeschriebenen Vollzugplan „in den Feststellungen hinsichtlich der Gewährung von Vollzugslockerungen“ aufzuheben. Sein Rechtschutzbegehren präzisierte er später dahingehend, dass es ihm möglichst um „alle Lockerungsmöglichkeiten“ gehe, in erster Linie um die Gewährung be- gleiteter und unbegleiteter Ausgänge zur Vorbereitung der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung.
- 2
- Mit Beschluss vom 1. August 2016 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz verwiesen. Diese hält sich ebenfalls nicht für zuständig. Sie legte ihre Rechtsauffassung in einem Vermerk nieder und leitete die Akten mit Verfügung vom 23. September 2016 mit der Bitte an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken zurück, die Frage der Zuständigkeit erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken eine Änderung ihres Verweisungsbeschlusses abgelehnt und die Akten zunächst dem Pfälzischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat sie den Vorgang mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt.
- 3
- Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken als für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständiges Gericht zu bestimmen.
II.
- 4
- Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Strafvollstreckungskammern in Zweibrücken und Mainz bestehenden Streits gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO als das gemeinschaftliche obere Gericht zuständig.
III.
- 5
- Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.
- 6
- 1. Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind Anträge nach §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d.h. in einer Weise auszulegen , die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rücksicht trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1442/10, BVerfGE 122, 198). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller begehrt , dass ihm von der Justizvollzugsanstalt Z. künftig Lockerungen gewährt werden. Da diesem Ziel aus seiner Sicht die Regelung zur Lockerungseignung in der Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt R. entgegensteht, beantragt er deren Aufhebung. Ein Antrag auf eine konkrete , zeitlich bestimmte Lockerungsmaßnahme steht nicht im Raum.
- 7
- 2. Der Vollzugsplan (bzw. seine regelmäßig vorzunehmende Fortschreibung ) dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf, in dem die richtungsweisenden Grundentscheidungen festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1993 – 2 BvR 594/92, NJW 1993, 3188). Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbstbindung der Verwaltung (KG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 – 5 Ws 396/96 Vollz, NStZ 1997, 207), die nach einer Verlegung auch für die übernehmende Anstalt gilt (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. September 1985 – 2 Vollz (Ws) 74/85, NStZ 1986, 92; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze , 12. Aufl., Abschn. C Rn. 35). Der Gefangene darf daher bei ihn begünstigende Regelungen eines Vollzugsplans darauf vertrauen, dass sich auch die übernehmende Vollzugsbehörde an diese hält. Soweit – wie hier – Regelungen eines Vollzugsplans den Gefangenen belasten, ist die Vollzugsanstalt , in der sich der Gefangene nach der Verlegung befindet, nicht gehindert, davon zugunsten des Gefangenen abzuweichen (OLG Jena, Beschluss vom 28. November 2005 – 1 AR (S) 167/05, ZfStrVo 2006, 373). Dies gilt erst recht dann, wenn sich die für die Regelung maßgeblichen Umstände seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung geändert haben.
- 8
- 3. Ungeachtet der Möglichkeit, bei der neuen Vollzugsanstalt die Gewährung einer konkreten Lockerungsmaßnahme zu beantragen, kann der Gefangene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung der für die Vollzugsplanfortschreibung verantwortlichen früheren Anstalt erstreben, die Regelung zu korrigieren und dadurch die neue Vollzugsanstalt zu seinen Gunsten zu binden. Unabhängig von der auf Aufhebung gerichteten Antragsformulierung ist das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers bei verständiger Würdigung seiner Äußerungen daher darauf gerichtet, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, in der angegriffenen Vollzugsplanfortschreibung die Eignung für Vollzugslockerungen festzustellen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 17 Landesjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2013, GVBl. 2013, 79). Insoweit handelt es auch um eine Maßnahme mit Regelungscharakter i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 – BVerfGK 8, 319; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 – 3 Ws 3/04, NStZ 2006, 64), die mit dem Verpflichtungsantrag (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) begehrt werden kann.
- 9
- 4. Da die Justizvollzugsanstalt R. die angefochtene Maßnahme angeordnet hat, ist sie die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde. Nur sie ist auch in der Lage, die für die Vollzugsplanfortschreibung vom 20. Juni 2016 maßgeblichen Erwägungen darzulegen. Deren Relevanz folgt daraus, dass für die gerichtliche Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme abzustellen ist (Arloth, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 5; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel aaO Abschn. P Rn.
75).
- 10
- 5. Gemäß § 110 StVollzG ist für Anträge auf gerichtliche Entscheidung auf dem Gebiet des Strafvollzugs die Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig , in deren Bezirk die beteiligte Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Hieraus folgt vorliegend die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz. Fischer Eschelbach Bartel Wimmer Grube
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(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
- 1.
der Antragsteller, - 2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.