Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 1 StR 469/13

published on 29/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 1 StR 469/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 469/13
vom
29. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Umsatz-)Steuerhinterziehung in neun Fällen und in einem weiteren Fall des Versuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiervon wurden zwei Monate als vollstreckt erklärt.
2
Sämtliche Taten stehen im Zusammenhang mit internationalem Handel mit hochwertigen Neufahrzeugen. Allen Fällen liegt im Kern zu Grunde, dass der Angeklagte für die von ihm geführte A. in Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern aus Fahrzeugrechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend gemacht hatte, denen keine Fahrzeuglieferungen der rechnungsausstellenden Unternehmen zu Grunde lagen. Zudem hatte der Angeklagte, von einem Fall abgesehen, bei Fahrzeuglieferungen an italienische Fahrzeughändler im Benehmen mit diesen die Fahrzeugrechnungen nicht auf diese, sondern auf Scheinabnehmer ausgestellt und sich zu Unrecht auf die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen berufen.
3
Insgesamt machte der Angeklagte unberechtigt Vorsteuern aus mehr als 200 Scheinrechnungen geltend. Soweit die Taten vollendet wurden,belief sich der durch den Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen entstandene Steuerschaden zusammen auf rund 1,4 Mio. Euro und der Gesamtsteuerschaden auf rund 2,6 Mio. Euro.
4
Die auf die näher ausgeführte Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis erfolglos.

II.


5
Näher auszuführen ist lediglich Folgendes:
6
1. Einige der von der Strafkammer als Scheinrechnungen bewerteten Fahrzeugrechnungen waren von Firmen ausgestellt, deren Geschäftsführer der Zeuge G. war und die die Strafkammer deshalb als „G. - firmen“ bezeichnet hat (im Folgenden daher: „G. firmen“).
7
Dem liegt Folgendes zugrunde:
8
a) Der Angeklagte betätigte sich als „Wiederverkäufer“ von Neufahrzeugen. Den Vertragshändlern war es von den Fahrzeugherstellern untersagt, Neufahr- zeuge an „Wiederverkäufer“ zu veräußern. „Wiederverkäufer“ wie die vom An- geklagten geführte A. wurden in „schwarze Listen“ aufgenommen, die die Fahrzeughersteller den Vertragshändlern überließen. Dementsprechend war es dem Angeklagten nicht möglich, für die A. Neufahrzeuge von Vertragshändlern zu erwerben.
9
Um dies zu umgehen, hatte G. Fahrzeuge nach vom Angeklagten vorgegebenen Ausstattungsmerkmalen ausgesucht und im Namen einer der „G. firmen“ von verschiedenen Verkäufern erworben; das hierfür erforderliche Geld hatte ihm der Angeklagte zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Bei Lieferung des Fahrzeugs überließ G. das Fahrzeug dem Angeklagten für die A. und erteilte unter dem Namen der entsprechenden „G. firma“ der A. eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (Rechnungen lfd. Nummern 3 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 15 der tabellarischen Darstellung, UA S. 24).
10
Ob und ggf. inwieweit die jeweiligen Fahrzeugverkäufer Kenntnis vom Angeklagten und seinen Absprachen mit G. gehabt hatten, ist nicht festgestellt.
11
b) Die Strafkammer hat diese Rechnungen als Scheinrechnungen angese- hen, weil die „G. firmen“ bei der Belieferung der Firma des Angeklagten jeweils „nicht in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung“ und damit nicht „unternehmerisch“ tätig gewesen seien. Den Umstand, dass diese Firmen gegenüber den Fahrzeugverkäufern im eigenen Namen aufgetreten sind, hat die Strafkammer demgegenüber nicht als maßgeblich erachtet. Der Sache nach hat die Strafkammer, ohne diesen Ausdruck zu verwenden, die von dem Zeugen G. vertretenen Firmen erkennbar als „Strohmannfir- men“ angesehen.
12
2. Allerdings kann auch ein „Strohmann", der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum „Hintermann“ jedoch auf dessen Rechnung handelt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Ein „Strohmann“ , der von einem Dritten im eigenen Namen Leistungen bezieht, ist daher nicht etwa deshalb nicht selbständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig, weil er die Leistungen auf Rechnung des „Hintermanns“ empfängt und er dessen Wei- sungen verpflichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 2009 - V R 82/07, DStRE 2009, 739, 740 f.; zu Leistungen durch einen „Strohmann“ vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449 mwN; BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153 mwN). Dementsprechend kann es bei „Strohmanngeschäften“ zu einer Verdoppelung der Leistungsbeziehungen kommen, so dass z.B. der Verkäufer an den „Strohmann“ und dieser an den „Hintermann“ liefert oder leistet (vgl. für Fälle der Verkaufskommission BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326 Rn. 21; vgl. auch Korn in Bunjes, UStG, 12. Aufl., § 2 Rn. 40 ff.).
13
„Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte hingegen sind dann umsatzsteuer- rechtlich (wie auch zivilrechtlich) unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen sind, also die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 AO; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2012 - 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449; vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR UStG § 2 Unternehmer 4, jeweils mwN).
14
a) Gemessen hieran ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die unter Einschaltung der „G. firmen“ eingegangenen vertraglichen Beziehun- gen insgesamt ernst gemeint waren. Hierfür könnte sprechen, dass die Einbin- dung der „G. firmen“ auf den dargelegten wirtschaftlichen Interessen beruhte, so dass deren Verhalten dem „Bild des Handels“ nicht erkennbar zu- widerlief (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1 mwN, vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR UStG § 2 Unternehmer 4).
15
Anders könnte es sich dann verhalten, wenn die ursprünglichen Verkäufer von den Absprachen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G. Kenntnis hatten. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer nicht erkennbar erwogen, ebenso wenig, wie sie etwaiges Wissen der Verkäufer behandelt hat.
16
3. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Selbst wenn sich nämlich der Schuldumfang im Hinblick auf den Vorsteuerabzug aus den genannten Rechnungen , damit also um insgesamt rund 78.000 Euro verminderte, beträfe dies allenfalls jeweils nur einen geringfügigen Anteil der im jeweiligen Abrechnungszeitraum hinterzogenen Steuern; die für die Strafzumessung wesentliche Größenordnung des Steuerschadens bliebe jeweils unberührt.
17
Auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer kann der Senat daher ausschließen, dass diese gegebenenfalls geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G
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published on 09/04/2013 00:00

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published on 08/02/2011 00:00

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published on 22/05/2003 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO begeht, wer in Steuerverkürzungsabsicht Vorsteuer aus Rechnungen geltend macht, die von Personen gestel
published on 12/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren 1993 und 1994 Vermittlungsumsätze an die F-GmbH zuzurech
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published on 16/07/2014 00:00

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Haftungsbescheid, durch den das beklagte Finanzamt (FA) den Kläger als Geschäftsführer der A ... GmbH (A GmbH) neben dem weiteren Geschäftsführer B als Gesamtschuldner für Umsatzsteuersc
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)