Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 1 StR 395/17
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz von jugendpornographischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
- 2
- Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Der Schuldspruch wird von den auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen getragen. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (oder der Einsichtsfähigkeit) kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht.
- 5
- a) Das Landgericht hat – den Ausführungen der beiden psychiatrischen Sachverständigen folgend – angenommen, dass der Angeklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
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- Bei ihm liege das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten beruhe im Wesentlichen auf einer Kombination von Pädophilie nach ICD-10 F 65.4 und einer Intelligenzminderung „im Grad“ der Lernbehinderung bei gleichzeitigem Vorliegen einzelner Merkmale einer histrionischen Persönlichkeit und weise Symptome auf, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen.
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- Der Angeklagte sei bereits seit seiner Pubertät sexuell auf Kinder fixiert. Bereits im Alter von 15 oder 16 Jahren sei es zu einem ersten sexuellen Übergriff auf ein neunjähriges Mädchen gekommen. Ein weiterer Übergriff auf ein vierjähriges Kind habe sich im Jahr 2000 ereignet, obwohl der Angeklagte zwischenzeitlich für etwa drei Jahre stationär in einer heilpädagogischen Wohneinrichtung untergebracht gewesen sei. Trotz der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und einer mehrjährigen Gesprächstherapie sei der Angeklagte in der Bewährungszeit im Jahr 2005 eine heimliche sexuelle Beziehung zu einem gerade vierzehnjährigen Mädchen eingegangen. Von 2011 bis 2015 habe er sich wiederholt kinder- und jugendpornographische Schriften verschafft. In den letzten Jahren habe er dann über die sozialen Medien nach realen Kontakten mit Mädchen, auch unter 14 Jahren, gesucht. Trotz drohender Konsequenzen habe er sich, wie es dem typischen Bild einer Sucht entspreche, nicht abschrecken lassen. So sei er nicht in der Lage gewesen, die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten (kinderpornographischen) Bilder vor der Übergabe des Telefons zur Reparatur zu löschen und habe ein Treffen mit einer möglicherweise erst dreizehnjährigen Heimbewohnerin trotz Kenntnis ihrer angeblichen Betreuer weiterverfolgt. Um sexuelle Treffen oder Beziehungen mit erwachsenen Frauen habe er sich nicht ernsthaft bemüht. Im Hinblick auf seine bevorzugte sexuelle Zielgruppe sei er nicht in der Lage, von strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen, wobei ihm seine Intelligenzminderung das Finden und Umsetzen von Lösungsstrategien zusätzlich erschwere. Der Angeklagte nutze mittlerweile nicht mehr nur zufällige Gelegenheiten zum sexuellen Kontakt mit Kindern, sondern bemühe sich aktiv um entsprechende Kontakte über die sozialen Netzwerke. Die Tatausführung finde auch in sozial sehr stark kontrollierten Situationen statt.
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- Hierin liege eine eingeschliffene Praxis und eine gedankliche Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten bei gleichzeitiger Steigerung der Beschaffungsbemühungen , mithin eine schuldrelevante suchtartige Entwicklung. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei deshalb bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten erheblich vermindert gewesen.
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- b) Diese Ausführungen des Landgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie belegen nicht, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten diesen so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass sie den für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit erforderlichen Schweregrad erreicht hat. Die von der Strafkammer genannten Umstände können zwar an sich eine aus der Pädophilie abgeleitete schwere andere seelische Abartigkeit und daraus resultierend eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründen. Allerdings enthält das Urteil keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen , aus denen ein suchtartiges Verhalten des Angeklagten, ein progredienter Verlauf seiner sexuellen Ausrichtung und eine fehlende Kontrolle der pädophilen Impulse abgeleitet werden können.
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- Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 – 1StR 526/15, BGHR StGB § 63 Zustand 45 Rn. 13 mwN) kann ein abweichendes Sexualverhalten nicht ohne Weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden. Eine festgestellte Pädophilie kann aber im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen.
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- Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen solchen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben , dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 – 1 StR 526/15, BGHR StGB § 63 Zustand 45 Rn. 14 mwN).
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- Nach den Urteilsfeststellungen arbeitete der Angeklagte in „Vollzeit“ und „jobbte“ zusätzlich jeweils sonntags als Spüler in einer Gaststätte. In seiner Freizeit kümmerte er sich neben dem Haushalt um seine beiden Katzen, fuhr Fahrrad, unternahm Wanderungen, ging zum Schwimmen und traf sich mehrmals wöchentlich zu gemeinsamen Besorgungen mit einem Bekannten. Die Verurteilung vom 10. September 2001 wegen sexuellen Missbrauchs eines vierjährigen Mädchens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten , deren Vollstreckung (wie auch die Unterbringung nach § 63 StGB) zur Bewährung ausgesetzt worden war, ist die letzte Eintragung in seinem Bundeszentralregisterauszug. Die zeitlichen Abstände zwischen den verfahrensgegen- ständlichen neun „downloads“, die sich über einen Zeitraum vom 3. Dezember 2011 bis zum 9. März 2012 erstrecken, belegen kein suchtartiges Verhalten.
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- 3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) war wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers im Zusammenhang mit der Prüfung des § 21 StGB aufzuheben. Der Rechtsfehler lässt allerdings den Schuldspruch unberührt, da eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier von vornherein ausscheidet.
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- Der Strafausspruch enthält keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Strafzumessung und die deshalb erfolgte Strafrahmenverschiebung ist der Angeklagte nicht beschwert.
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- Der auf die Annahme sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bezogene Rechtsfehler führt zur Aufhebung sämtlicher die Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB betreffenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies ermöglicht dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen hinsichtlich aller für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri- schen Krankenhaus erforderlichen Umstände zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15, StraFo 2015, 473, 475 f. und vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76, 77).
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- 4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
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- Die auf die erfolglose pädagogische Maßnahme in seiner Jugend, die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 2001 mit Durchlaufen einer – im Ergebnis ebenfalls erfolglosen – Therapie und die für ihn spürbare soziale Ächtung in seinem Wohnumfeld gestützte negative Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten weiten Wertungsspielraums (siehe nur BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 4 StR 89/15, StV 2015, 564). Die negative Kriminalprognose wird nach den Ausführungen der Strafkammer zusätzlich unterlegt durch eine seit den Taten ausgebliebene Veränderung in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten und die Ablehnung therapeutischer Angebote im Rahmen der einstweiligen Unterbringung seit Herbst 2016 durch den – hinsichtlich des abgeurteilten Tatvorwurfs geständigen – Angeklagten (UA S. 16, 38).
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- 5. Es dürfte sich empfehlen, für die erforderliche Begutachtung des Angeklagten (§ 246a StPO) einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.