Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - 1 StR 377/12

published on 23/10/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - 1 StR 377/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 377/12
vom
23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heidelberg vom 13. März 2012 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli
2012 bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, das Landgericht habe zwei am Morgen des Tages der dem
Angeklagten vorgeworfenen Entführung zwischen diesem und dem Mittäter
K. ausgetauschte SMS mit dem Text „Bin da“ bzw. „Ich in 10 min“ nicht
„formal in die Hauptverhandlung eingeführt“ und damit gegen § 261 StPO ver-
stoßen, ist zulässig erhoben. Denn die Revision trägt alle für die revisionsgerichtliche
Prüfung, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, erforderlichen
Tatsachen vor (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie teilt nicht nur mit, dass der Inhalt
der SMS weder verlesen noch in Augenschein genommen worden ist, sondern
unter Zitierung aus den - dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen
Sachrüge ohnehin eröffneten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996
- 1 StR 628/96, NStZ 1997, 378) - Urteilsgründen auch, dass über ihn der als
Zeuge gehörte KHK F. berichtet hat.
Angesichts dessen erweist sich die Rüge aber als unbegründet. Ein
Ausnahmefall, in dem der Inhalt der beiden Nachrichten etwa wegen seines
erheblichen Umfangs oder seiner Komplexität nur durch förmliche Verlesung
prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung hätte eingeführt werden können
, liegt nicht vor.
2. a) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch einen „zum Beweis
der Tatsache, dass die … vorgelegten 7 Lagen … nicht von einer Rolle Pan-
zerklebeband stammen und nicht paßgenau sind“ gestellten Beweisantrag auf
Augenschein und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt.
Denn sie hatte das am Tatort als Agglomerat mehrerer übereinander geklebter
Lagen aufgefundene, zur Fesselung des Entführungsopfers verwendete Panzerklebeband
bereits in Augenschein genommen. Die fehlende Passgenauigkeit
hat das Landgericht daraufhin als bereits erwiesen erachtet.
Insbesondere begegnet aber auch die weitere von der Revision beanstandete
Begründung, es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die einzelnen
Lagen von unterschiedlichen Klebebandrollen abstammten, keinen Bedenken.
Die mit dem Antrag erstrebte Feststellung, die innen gelegene vierte
Lage des Agglomerats, auf dessen Klebeseite sich ein Fingerabdruck des Angeklagten
befand, stamme von einer anderen Rolle als die äußeren Lagen, ließe
zwar den Schluss zu, dass der Angeklagte diese Lage als ehemals äußerste
Schicht einer anderen Klebebandrolle bei einer früheren Gelegenheit zufällig
berührt hatte. Dies wäre aber auch möglich gewesen, wenn alle sichergestellten
Lagen des Klebebandes von nur einer Rolle stammen würden, weil sich
gerade wegen der fehlenden Passgenauigkeit der Lagen nicht feststellen lässt,
ob die in Rede stehende vierte Lage des Agglomerats sich auf der Rolle zunächst
außen befunden hat.

b) Der Senat braucht der Frage, ob das Landgericht in den schriftlichen
Urteilsgründen vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit möglicherweise
abgewichen ist, nicht nachzugehen. Denn die Revision hat ihre Rüge nicht mit
dieser Angriffsrichtung erhoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Mai 2003
- 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006
- 3 StR 175/06), sondern allein eine fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages
geltend gemacht (vgl. Überschrift und Einleitungssatz auf S. 5 der Revisionsbe-
gründungsschrift, ebenso S. 7: „Die Ablehnung […] wurde […] rechtsfehlerhaft
vorgenommen.“). Ihr weiterer Vortrag, der auch die die Bedeutsamkeit der Be-
weistatsache nahelegenden Urteilsausführungen enthielt (Begründungsschrift
S. 7 f.), diente ersichtlich nur dazu, die behauptete Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsbegründung
zu untermauern.
3. Auch mit dem Vorbringen, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, dringt die Revision nicht durch.
Sie trägt vor, die Kammer habe es zu Unrecht unterlassen, die weiteren
Tatbeteiligten Z. S. , R. S. und K. als Zeugen
zu vernehmen, nachdem diese in der gegen sie wegen derselben Tat
durchgeführten Hauptverhandlung angekündigt hatten, sich bei einer eventuellen
Zeugenvernehmung in der den Angeklagten betreffenden Hauptverhandlung
auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1 StPO) berufen zu wollen.
Der weiteren als Zeugin erschienenen Tatbeteiligten St. habe das
Landgericht wegen ihres Verlöbnisses mit Z. S. unzutreffend ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugebilligt. Denn
alle vier genannten Zeugen seien - wie sich aus den Urteilsgründen selbst ergebe
(UA S. 3, 11 und 12) - zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung
bereits rechtskräftig verurteilt gewesen. Keinesfalls habe sich die Kammer daher
mit der Vernehmung des an der Hauptverhandlung gegen Z. S.
, R. S. , K. und St. beteiligten Richters
Z. über deren dortige Angaben begnügen dürfen.
Die Zulässigkeit der Rüge unterstellt, wäre diese jedenfalls unbegründet.
Dies folgt betreffend Z. S. und K. bereits daraus,
dass deren Verurteilung - wie sich der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft
entnehmen lässt (zu deren praktischer Relevanz Drescher, NStZ 2003, 296) -
erst am 15. März 2012 rechtskräftig geworden ist. Ihnen stand mithin bis zum
Erlass des angefochtenen Urteils zwei Tage zuvor ein Auskunftsverweigerungsrecht
gemäß § 55 Abs. 1 StPO noch zu.
Soweit das Urteil sich gegen St. und R. S. richtete,
war es zwar bereits am 21. Februar 2012 bzw. 12. März 2012 rechtskräftig geworden.
Ihnen stand aber wegen des Verlöbnisses mit Z. S. bzw.
der mit diesem bestehenden Verwandtschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht
nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 StPO und darüber hinaus aus denselben Gründen
auch ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1, 2. Alt. StPO) zu.
Schon deshalb brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen,
die vier bezeichneten Tatbeteiligten zeugenschaftlich zu hören, zumal keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, diese würden nunmehr anders als
in der gegen sie geführten Hauptverhandlung aussagen.
4. Auch die näher ausgeführte Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere erweist sich die sorgfältige, auf
eine Vielzahl gewichtiger Indizien - z.B. die Freundschaft des Angeklagten zu
dem hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung geständigen Z. S. ,
die durch die ausgetauschten SMS-Kurznachrichten belegte Verabredung des
Angeklagten mit K. am Tattagmorgen, die auf den fast zwei Meter
großen Angeklagten passende Täterbeschreibung durch das Entführungsopfer
und weitere Zeugen, die Kombination von Opfer-DNA und Fingerabdruck
des Angeklagten auf dem Klebeband-Agglomerat - gestützte Beweiswürdigung
des Landgerichts entgegen der Ansicht der Revision als rechtsfehlerfrei.

a) Dies gilt auch bezüglich der DNA-Spur (Kern-DNA), die einer am Tatort
gefundenen Zigarettenkippe anhaftete und mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit
von 1:28 Billionen in der Vergleichspopulation vorkommt. Denn
bei der vorliegenden Fallgestaltung war es ausreichend, allein dieses Ergebnis
der Analyse im Urteil anzugeben, ohne die verwendete Untersuchungsmethodik
und die anschließende Wahrscheinlichkeitsberechnung betreffend die
Merkmalskombination darzustellen.
aa) Hinsichtlich der Methodik entspricht dies ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs. Wegen ihrer inzwischen anerkannten Standardisierung
bedarf die bei der DNA-Analyse verwendete Untersuchungsmethode - wie
auch diejenigen bei anderen standardisierten Untersuchungsmethoden, etwa
bei der Blutalkoholbestimmung oder der Daktyloskopie - als solche keiner näheren
Darlegung in den Urteilsgründen mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai
2012 - 3 StR 46/12 und vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11).
bb) Anders soll es sich in bestimmten Konstellationen bei der sich daran
anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsberechnung verhalten (BGH, Beschlüsse
vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 mwN, 6. März 2012 - 3 StR 41/12 und vom
12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11). Danach bedarf es in Fällen, in denen diese
Berechnung Besonderheiten aufweist, der Darlegung der Berechnungsgrundlagen
, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Schlüssigkeit und Richtigkeit
der Berechnung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012
- 3 StR 46/12). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Angeklagte einer fremden
Ethnie angehört (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12) oder wenn
wegen sonstiger Besonderheiten bei der Vergleichspopulation infolge des Vorhandenseins
mehrerer DNA-Merkmale (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009
- 1 StR 597/08; Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320 ff.)
die Anwendung der sog. Produktregel für unabhängige Merkmale in Betracht
kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12; s. auch
BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602).
Hier liegen derartige Besonderheiten jedoch nicht vor.

b) Nicht zu beanstanden ist ferner die von der Strafkammer vorgenommene
, für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Würdigung des Zusammenhangs
der sichergestellten DNA-Spur mit der Tat (vgl. BGH, Beschluss
vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11). Die Kammer hat hierzu festgestellt,
dass die Zigarettenkippe in der tatörtlichen Garage aufgefunden worden war.
Sie hat insofern die Möglichkeit erörtert, dass die Kippe auch bei anderer Gelegenheit
als der Tat in der Garage hätte zurückgelassen worden sein können,
dies aber ohne Rechtsfehler auch deshalb ausgeschlossen, weil die Asche
beim Auffinden noch frisch war (UA S. 39).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.