Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 5 StR 148/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Delikten nach dem Waffen- und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Betäubungsmittelbesitz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Ferner hat es eine Verfalls- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichteten und auf die Rüge der Verletzung formellen (nur Angeklagter K. ) sowie materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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- 1. Das Landgericht hat den Schuldspruch beweiswürdigend unter ande- rem darauf gestützt, dass in der „Cannabisplantage“, in dem dem Angeklagten K. zugeordneten und durch eine scharfe Schusswaffe gesicherten Drogenversteck sowie in der Wohnung des Angeklagten H. festgestellte DNASpuren nach in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachten mit „an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vom Angeklagten K. herrühren (UA S. 16, 17 und 23). Gleiches gilt für Spuren des – zu seiner Beteiligung an der Aufzucht der Pflanzen freilich geständigen – Angeklagten H. (UA S. 11, 14). Damit hat die Strafkammer den Darlegungserfordernissen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für DNA-Vergleichsgutachten grundsätzlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschluss vom 16. April 2013 – 3 StR 67/13, StV 2014, 587 Rn. 6 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6).
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- Indessen ist vorliegend eine Vielzahl weiterer sehr gewichtiger Beweisanzeichen vorhanden, die für die Täterschaft der Angeklagten sprechen (unter anderem Teilgeständnis des Angeklagten H. , Fingerabdruckspuren beider Angeklagter, Zahlung der Miete und der Stromkosten für die „Plantage“ durch den Angeklagten K. , räumliche Nähe der „Plantage“ und des Drogenver- stecks zu dessen Bungalow, Notizzettel des Angeklagten K. betreffend die Pflanzenaufzucht und den Umgang mit Waffen, Waffenfund in dessen Bungalow , Auffinden von dem Angeklagten K. zuordenbaren Zigarettenresten in der „Plantage“). Unter diesen Vorzeichensowie im Blick darauf, dass die DNA- Untersuchungen keine Besonderheiten aufwiesen und von keiner Seite substanzielle Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spuren sowie die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben wurden, führt der Darlegungsmangel hier nicht dazu, dass der nur wertend wiedergegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage des Sachverständigen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 6; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, aaO Rn. 17). Ferner könnte der Senat in Einklang mit der Auf- fassung des Generalbundesanwalts mit Rücksicht auf die sonstige Beweislage ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem beanstandeten Mangel ausschließen.
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- 2. Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten K. begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur Auswertung der Fingerabdruckspuren (UA S. 16) keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1992 – 1 StR 494/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4).
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- 3. Das Landgericht hat der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagter nicht die Qualität (den Durchschnittsgehalt) des Cannabis, sondern die – zutreffend angegebene – Menge an THC zugrunde gelegt(UA S. 40). Diese enthält auch ansonsten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
König Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.