Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 1 StR 370/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
- 2
- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten (Heimtücke-) Mordes verurteilt.
- 3
- a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte am Tattag auf einer Gartenparty eines Bekannten eingeladen. Nachdem er dort bereits alkoholisiert erschienen war, er nach dem Genuss weiterer alkoholischer Getränke mit dem späteren Geschädigten P. in Streit geriet und sein Verhalten auch von anderen Partygästen zunehmend als unangemessen und distanzlos empfunden wurde, bat ihn der Gastgeber, die Gartenparty zu verlassen. Da der Angeklagte dieser Bitte nicht freiwillig nachkam, wurde er vom Gastgeber und anderen Partygästen gegen seinen Widerstand vom Grundstück verbracht und von der Gastgeberin nach Hause begleitet. Dort nahm er – erzürnt wegen des vorherigen Rauswurfs – zwei große Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm und 19,5 cm und kehrte mit diesen zu dem Garten zu- rück. Mit je einem Messer in beiden Händen und mit dem lauten Ruf „Ich bring euch alle um!“ betrat der Angeklagte mit schnellen Schritten den Garten, in dem sich unter anderem der Geschädigte befand, der zu dieser Zeit auf einem Stuhl an einem Tisch in der Nähe des Garteneingangs saß und mit seinem Mobiltelefon beschäftigt war und sich keines Angriffs versah. Der Angeklagte ging sogleich auf den Geschädigten, der dessen Ruf nicht vernommen hatte, zu und stach mit einem der Messer wuchtig in Richtung des Oberkörpers auf den Geschädigten ein, um diesen tödlich zu verletzen. Da der Geschädigte wegen des Rufs eines anderen Anwesenden „Lauft weg, der kommt mit Messern“ und des Anblicks des herannahenden Angeklagten im Aufstehen begriffen war, verfehlte das Messer den Oberkörper des Geschädigten und traf stattdessen dessen Oberschenkel, was zu einer Eröffnung der großen Beinarterie über 1,5 cm führte und innerhalb kurzer Zeit einen Blutverlust von mindestens 3 Litern zur Folge hatte. Der Angeklagte erkannte, dass er den Geschädigten so schwer verletzt hatte, dass dieser ohne sofortige Rettungsmaßnahmen aufgrund der starken Blutung alsbald versterben würde, und verließ – vom Gastgeber aus dem Garten geschoben – die Örtlichkeit. Der Geschädigte konnte nur durch sofortige Erste-Hilfe-Maßnahmen und eine Not-Operation gerettet werden.
- 4
- b) Das Landgericht hat sowohl einen Tötungsvorsatz des Angeklagten bei der Messerattacke als auch die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten P. in diesem Zeitpunkt angenommen. Weiter ist es vom Vorliegen des für das Mordmerkmal der Heimtücke erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten ausgegangen.
- 5
- 2. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht die subjektive Seite der Heimtücke nicht ausreichend belegt hat.
- 6
- In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Heimtückemordes (§ 211 Abs. 2 StGB) nicht nur voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt; erforderlich ist außerdem, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (BGH, Urteil vom 24. September 2014 – 2 StR 160/14, NStZ 2015, 214, 215 und Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 123/18 Rn. 6). Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründen- den Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm be- wusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 – 2 StR 10/17 Rn. 10, NStZ-RR 2017, 278, 279 mwN und Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 123/18 Rn. 6).
- 7
- Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710; Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17 Rn. 15, NStZ-RR 2018, 45, 47 und Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 123/18 Rn. 7). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat. Denn bei erhaltener Unrechtseinsicht ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH, Urteile vom 27. Februar 2008 – 2 StR 603/07, NStZ 2008, 510, 511 f.; vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31 mwN und vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17 Rn. 15, NStZ-RR 2018, 45, 47 sowie Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 123/18 Rn. 7). Danach hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen. Allerdings kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17 Rn. 15, NStZ-RR 2018, 45, 47 und Beschluss vom 16. Mai 2018 – 1 StR 123/18 Rn. 7).
- 8
- An diesen Maßgaben gemessen sind die Feststellungen des Landgerichts nicht geeignet, die Annahme eines Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten zu tragen. Woraus sich vorliegend ein solches Ausnutzungsbewusstsein im Einzelnen ergeben sollte, hat das Landgericht nicht ausgeführt. Schon der objektive Geschehensablauf lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte sich die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten P. für die Tatbegehung zunutze machen wollte. Der Annahme eines Bewusstseins des Angeklagten, die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten für die Tatbegehung auszunutzen , steht dabei bereits der laute Ruf des Angeklagten „Ich bring euch alle um!“ bei Betreten des Gartens und der Umstand entgegen, dass er in jeder Hand ein langes Küchenmesser hielt. Denn der Angeklagte konnte und musste davon ausgehen, dass die Partygäste – auch der Geschädigte – seine offen getragenen Messer bemerkt sowie seinen lauten Ruf vernommen hatten und demzufolge mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf ihr Leben rechneten. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen zur Tatzeit nicht unerheblich alkoholisiert und zudem wegen des vorangegangenen Geschehens erzürnt und affektiv beeinträchtigt war – zu seinen Gunsten hat das Landgericht eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugrunde gelegt – spricht gegen das Vorliegen des für das Merkmal der Heimtücke erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten.
- 9
- 3. Der Senat ändert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch. Angesichts des Tatbildes schließt er aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, auf deren Grundlage eine Verurteilung wegen eines versuchten Mordes erfolgen kann. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Die Voraussetzungen eines versuchten Totschlags nach §§ 212, 22, 23 StGB sind rechtsfehlerfrei festgestellt; insbesondere kommt auf der Grundlage der ge- troffenen Feststellungen kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags in Betracht.
II.
- 10
- Die Änderung im Schuldspruch entzieht der ausgeurteilten Strafe die Grundlage, weshalb das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Der neue Tatrichter kann neue Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Hohoff Pernice
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).