Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2025 - 1 StR 364/24
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Richter
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Tenor
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten G. in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Neben der am 22. und 23. Juni 2020 vollzogenen Auslieferungshaft ist auch der im Anschluss bis zur Auslieferung des Angeklagten G. an die Bundesrepublik Deutschland am 16. Juli 2020 in Frankreich erlittene „Hausarrest“ (UA S. 109) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 – 1 StR 65/18; vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 64 ff. und vom 25. November 1997 – 1 StR 465/97), um jede Belastung des Angeklagten G. auszuschließen.
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. November 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass für den in Litauen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen den Angeklagten angeordneten und durch eine elektronische Fußfessel überwachten, zeitlich begrenzten Hausarrest keine Anrechnungsentscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) getroffen worden ist, stellt vorliegend keinen Rechtsfehler dar. Den Feststellungen des Urteils ist hinreichend zu entnehmen, dass die Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit des Angeklagten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht derart belastend war, dass eine Anrechnung dieser Maßnahme auf die
erkannte Jugendstrafe erforderlich erschien (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14, NStZ 2016, 164; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, C-294/16 PPU).
Graf Jäger Bellay RiinBGH Dr. Fischer ist aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit an einer Unterschrift gehindert. Cirener Graf

