Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2025 - 1 StR 364/24

originally published: 06.10.2025 22:13, updated: 06.10.2025 22:14
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2025 - 1 StR 364/24
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter


Dr. Renate Fischer (*16. August 1963 in München) ist seit dem 4. August 2014 Richterin am Bundesgerichtshof und wurde dem 1. Strafsenat zugewiesen, der u. a. für Revisionen im Steuer- und Zollstrafrecht zuständig ist. Davor war sie Richterin am Oberl


Dr. Wolfgang Bär (*20. Mai 1960 in Bayreuth) ist seit dem 29. Juli 2015 Richter am Bundesgerichtshof. Ihm wurde der 1. Strafsenat zugewiesen, in dem er zudem als Ermittlungsrichter fungiert. Nach seiner juristischen Ausbildung war Dr. Bär als Aka


Dr. Michaela Welnhofer-Zeitler (*9. September 1967) wurde am 2. Mai 2024 zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt und dem 1. Strafsenat zugewiesen. Dieser Senat bearbeitet allgemeine Revisionen aus den Zuständigkeitsbezirken der Oberlandesgerichte

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten G.       in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Neben der am 22. und 23. Juni 2020 vollzogenen Auslieferungshaft ist auch der im Anschluss bis zur Auslieferung des Angeklagten G.       an die Bundesrepublik Deutschland am 16. Juli 2020 in Frankreich erlittene „Hausarrest“ (UA S. 109) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 – 1 StR 65/18; vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14 Rn. 64 ff. und vom 25. November 1997 – 1 StR 465/97), um jede Belastung des Angeklagten G.       auszuschließen.

 

 

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(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
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published on 25.04.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 65/18 vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR65.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach An
published on 28.07.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 6 0 2 / 1 4 a l t : 1 S t R 6 3 3 / 1 0 vom 28. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Annotations

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.