Revision gescheitert – Cum‑Ex‑Rechtsprechung wird zementiert (BGH, 1 StR 364/24)

originally published: 06.10.2025 22:20, updated: 06.10.2025 22:25
Revision gescheitert – Cum‑Ex‑Rechtsprechung wird zementiert (BGH, 1 StR 364/24)
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Author’s summary by ra.de Redaktion

Der BGH hat mit Beschluss vom 27. Mai 2025 (Az. 1 StR 364/24) die Revisionen zweier Londoner Fondsmanager der Duet‑Gruppe verworfen. Damit ist deren Verurteilung durch das LG Bonn (Urt. v. 1. 2. 2024) wegen schwerer Steuerhinterziehung rechtskräftig. Der Fall drehte sich um außerbörsliche Future‑Kontrakte und Leerverkäufe rund um Dividendenstichtage; der Steuerschaden von ca. 92 Mio. € war bei der Depotbank gesichert; jeweils ca. 1,9 Mio. €wurden als Tatlohn eingezogen.

Was hat der BGH entschieden?

Die Revisionen – gestützt auf Sach‑ und Verfahrensrügen – blieben ohne Erfolg; das Urteil des LG Bonn ist rechtskräftig. Der Sachverhalt ist klassisch Cum‑Ex: „Geltendmachung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer“ zur Anrechnung/Erstattung durch unrichtige Angaben – ein Muster, das der BGH bereits 2021 als Steuerhinterziehung bestätigt hat (1 StR 519/20). 

Besonderheiten des Falls

  • Rolle der Manager: Die Angeklagten gaben als vetoberechtigte Partnergrünes Licht“, organisierten Anlegergelder, Kredite und Umsetzung – ein Täterschaftsbild jenseits der bloßen Randbeteiligung. 

  • Sanktionsrahmen: Freiheitsstrafen von 4 Jahren und  10 Monaten bzw. 3 Jahren und  6 Mmonaten; Einziehung des Tatlohns; außerdem Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung (1:1) – ein Hinweis auf grenzüberschreitendeErmittlungs‑/Vollstreckungsrealitäten.

  • Berichterstattung/Einordnung: Die Entscheidung wird in der Fach‑ und Tagespresse als Bestätigung der Cum‑Ex‑Grundsatzlinie gewertet. 

Dogmatische Linien 

  1. Straftatbestand (§ 370 AO) – fortgeschriebene Linie aus BGH 1 StR 519/20: Die (Schein‑)Geltendmachung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer ist eine unrichtige Angabe mit ungerechtfertigtem Steuervorteil

  2. Einziehung (§§ 73 ff. StGB) – Tatlohn ist „für“ die Tat erlangt (Alt. 2), Vorkasse‑Konstellationen und tatsächliche Zahlungsflüsse sind sauber zuzuordnen. 

  3. Prozessuale Standards – Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO (implizit): Kein Rechtsfehler im Schuld‑/Rechtsfolgenausspruch; Verfahrensrügen tragen nicht. (Rechtskraftvermerk: vgl. BGH‑PM.) 

Praxis‑To‑dos

  • Asset‑/Fondsmanager: Produkt‑/Transaktionsfreigaben schriftlich hinterlegen; Tax‑Truthfulness (richtige Tatsachenangaben ggü. Finanzverwaltung) als Compliance‑Kernpflicht; Bonus/Tatlohn‑ähnlicheVergütungsbausteine risikoorientiert prüfen. 

  • Institute/Depotbanken: Prüfroutinen zu KESt‑Anrechnungen, Sperrlogiken bei Dividendenstichtagen, Forensic‑Trigger (Short‑Selling‑Muster, Settlement‑Abweichungen) schärfen.

  • Verteidigung: Bei historischen Fällen Einziehungsdogmatik gezielt prüfen (Alt. 1/Alt. 2; Überkompensation; Anrechnung); Auslandshaft frühzeitig aktenkundig dokumentieren. 

Fazit

Die Entscheidung zementiert die seit 2021 bestehende BGH‑Linie: Cum‑Ex‑Strukturen sind Steuerhinterziehung; Einziehung trifft Täternutzen und Tatlohn gleichermaßen – auch in Managerrollen.

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3 Gesetze

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu