Revision gescheitert – Cum‑Ex‑Rechtsprechung wird zementiert (BGH, 1 StR 364/24)

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Was hat der BGH entschieden?
Die Revisionen – gestützt auf Sach‑ und Verfahrensrügen – blieben ohne Erfolg; das Urteil des LG Bonn ist rechtskräftig. Der Sachverhalt ist klassisch Cum‑Ex: „Geltendmachung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer“ zur Anrechnung/Erstattung durch unrichtige Angaben – ein Muster, das der BGH bereits 2021 als Steuerhinterziehung bestätigt hat (1 StR 519/20).
Besonderheiten des Falls
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Rolle der Manager: Die Angeklagten gaben als vetoberechtigte Partner „grünes Licht“, organisierten Anlegergelder, Kredite und Umsetzung – ein Täterschaftsbild jenseits der bloßen Randbeteiligung.
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Sanktionsrahmen: Freiheitsstrafen von 4 Jahren und 10 Monaten bzw. 3 Jahren und 6 Mmonaten; Einziehung des Tatlohns; außerdem Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung (1:1) – ein Hinweis auf grenzüberschreitendeErmittlungs‑/Vollstreckungsrealitäten.
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Berichterstattung/Einordnung: Die Entscheidung wird in der Fach‑ und Tagespresse als Bestätigung der Cum‑Ex‑Grundsatzlinie gewertet.
Dogmatische Linien
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Straftatbestand (§ 370 AO) – fortgeschriebene Linie aus BGH 1 StR 519/20: Die (Schein‑)Geltendmachung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer ist eine unrichtige Angabe mit ungerechtfertigtem Steuervorteil.
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Einziehung (§§ 73 ff. StGB) – Tatlohn ist „für“ die Tat erlangt (Alt. 2), Vorkasse‑Konstellationen und tatsächliche Zahlungsflüsse sind sauber zuzuordnen.
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Prozessuale Standards – Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO (implizit): Kein Rechtsfehler im Schuld‑/Rechtsfolgenausspruch; Verfahrensrügen tragen nicht. (Rechtskraftvermerk: vgl. BGH‑PM.)
Praxis‑To‑dos
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Asset‑/Fondsmanager: Produkt‑/Transaktionsfreigaben schriftlich hinterlegen; Tax‑Truthfulness (richtige Tatsachenangaben ggü. Finanzverwaltung) als Compliance‑Kernpflicht; Bonus/Tatlohn‑ähnlicheVergütungsbausteine risikoorientiert prüfen.
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Institute/Depotbanken: Prüfroutinen zu KESt‑Anrechnungen, Sperrlogiken bei Dividendenstichtagen, Forensic‑Trigger (Short‑Selling‑Muster, Settlement‑Abweichungen) schärfen.
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Verteidigung: Bei historischen Fällen Einziehungsdogmatik gezielt prüfen (Alt. 1/Alt. 2; Überkompensation; Anrechnung); Auslandshaft frühzeitig aktenkundig dokumentieren.
Fazit
Die Entscheidung zementiert die seit 2021 bestehende BGH‑Linie: Cum‑Ex‑Strukturen sind Steuerhinterziehung; Einziehung trifft Täternutzen und Tatlohn gleichermaßen – auch in Managerrollen.
