Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2012 - 1 StR 341/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
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- Der Antragsteller muss darlegen, welche Frist er versäumt und was ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 6 und 7; BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 1 StR 412/09). Diesen Anforderungen wird der Antrag des Angeklagten nicht gerecht.
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- Zwar trägt er vor, er habe noch am „Tag der Urteilsverkündung“, mithin am 25. April 2012 und damit rechtzeitig, seinen Verteidiger mit einem an die- sem Tag „zur Post in der JVA“ gegebenen Schreiben mit der Einlegung der Re- vision beauftragt. Dieses Schreiben habe den Verteidiger aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 4. Mai 2012 erreicht. Insoweit versäumt der Angeklagte aber, Zeit und Umstände der Absendung näher zu bezeichnen (vgl. hierzu BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 3 und 8). Da ohne diese Angaben nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob ihn ein Verschulden oder Mitverschulden an der geltend gemachten Verzögerung der Postzustellung trifft, führt bereits dieser Mangel zur Unzulässigkeit des Antrags.
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- Im Übrigen aber ist der Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Einziges Mittel zur Glaubhaftmachung ist der erst am 3. Juli 2012 vorgelegte Brief des Angeklagten an seinen Verteidiger. Dem auf den 25. April 2012 datierten Schreiben ist zu entnehmen, der Angeklagte „habe derweil dem Landgericht mitgeteilt … in Revision gehen“ zu möchten. Tatsächlich befindet sich bei den Sachakten die Revisionseinlegung des Angeklagten, die bei dem Landgericht am 4. Mai 2012 eingegangen, indes mit dem Ausstellungsdatum 2. Mai 2012 versehen ist und damit eine Woche nach der behaupteten Beauftragung datiert. Will der Angeklagte die Beauftragung seines Verteidigers mit der Revisionseinlegung aber erst nach der eigenhändigen Revisionseinlegung vorgenommen haben, ist es danach nicht wahrscheinlich, dass das Beauftragungsschreiben schon am 25. April 2012 verfasst und abgesandt worden ist. Mit einer Beauftragung des Verteidigers nach der eigenhändigen Revisionseinlegung am 2. Mai 2012 ließe sich im Übrigen ohne weiteres der behauptete Poststempel des Beauftragungsschreibens vom 3. Mai 2012 in Einklang bringen. Dass der Angeklagte bereits vor dem 2. Mai 2012 dem Gericht in einem weiteren Schreiben seinen Anfechtungswillen mitgeteilt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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- Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte am 2. Mai 2012, also noch innerhalb der Frist Revision eingelegt hat, sein Rechtsmittel aber erst am 4. Mai 2012 und damit nicht mehr fristgerecht bei Gericht eingegangen ist, ist ihm keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Bei Aufgabe zur Post am letzten Tag der Frist durfte der Angeklagte schon nicht damit rechnen, dass seine Rechtsmittelschrift noch an diesem Tag bei Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 366/08, bei Cierniak/Zimmermann NStZ-RR 2011, 97, 100 Nr. 13: zur Aufgabe am Tag vor Fristablauf). Zumindest die übliche Postlaufzeit von einem Werktag hätte er einkalkulieren müssen (vgl. hierzu BVerfG NJW 1992, 1952).
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- 2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da die Revisionseinlegung nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO und damit verspätet eingelegt worden ist.
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- 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.