Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2009 - 1 StR 412/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von 17 Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 5. März 2009, beim Landgericht eingegangen am 9. März 2009, Revision eingelegt. Das Urteil ist der Verteidigerin am 9. April 2009 zugestellt worden. Mit Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2009 ist die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden. Der Beschluss ist der Verteidigerin am 22. Mai 2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21. Mai 2009 hat der Angeklagte die Revision mit der Geltendmachung von Verfahrensfehlern begründet. Mit weiterem Schreiben vom 10. Juni 2009, beim Landgericht eingegangen am 15. Juni 2009, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Ferner begehrt er die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2009.
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- Die Anträge bleiben erfolglos. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt : "I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es jedenfalls an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (vgl. Senat in BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Ebenso fehlt es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände , die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (vgl. BGHR aaO Tatsachenvortrag 1 und 6). So behauptet der Angeklagte in seinem Schreiben vom 10. Juni 2009, seine Verteidigerin habe ihm nicht mitgeteilt, dass sie die Revision nicht begründen werde. Dies ist unzutreffend. Denn die Verteidigerin, Rechtsanwältin L. , hat ihm in einem persönlichen Gespräch erklärt, sie werde die Revision nicht begründen (SA Bd. III Bl. 1461). Gleichwohl hat es der Angeklagte unterlassen, rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision zu beauftragen. II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Revision des Angeklagten die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Nach § 344 Abs. 1 StPO muss der Revisionsführer klarstellen, in welchem Umfang er das Urteil mit der Revision angreift. Der Umfang der Anfechtung muss daher durch die Revisionsanträge bezeichnet werden, die gemäß § 345 Abs. 1 StPO spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen sind. Lediglich, wenn das Ziel der Revision eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen von Anträgen unschädlich (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 4). Das Schreiben des Angeklagten vom 9. März 2009, mit dem Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, enthält keine weiteren Ausführungen. Bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist am 9. Mai 2009 ging eine Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten mit den erforderlichen Revisionsanträgen nicht ein.
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- Dem schließt sich der Senat an. Nack Kolz Elf Jäger Sander
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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.