Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2019 - 1 StR 267/19

bei uns veröffentlicht am22.08.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 267/19
vom
22. August 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Betrug
hier: Revision des Angeklagten R.
ECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR267.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. Dezember 2018
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in 13 Fällen der Beihilfe zum Betrug schuldig ist;
b) aufgehoben aa) im gesamten den Angeklagten betreffenden Strafausspruch , bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (1) hinsichtlich des Angeklagten, soweit die Einziehung eines Betrages in Höhe von mehr als 304.367,95 €, davon in Höhe von 183.946,05 € als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten Z. , angeordnet wurde; (2) hinsichtlich des Mitangeklagten Z. – unter Erstreckung auf diesen –, soweit die Einziehung eines Betrages in Höhe von mehr als 354.563 €, davon in Höhe von 183.946,05 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten, angeordnet wurde. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es betreffend den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 334.367,95 € angeordnet, davon in Höhe von 213.946,05 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Mitangeklagten Z. . Den nicht revidierenden Mitangeklagten Z. hat es wegen Beihilfezum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 384.563 € – davon in Höhe von 213.946,05 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten – angeordnet.
2
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat – hinsichtlich der Einziehung unter Erstreckung auf den Mitangeklagten Z. – in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte nicht identifizierte Hintermänner bei der Begehung von insgesamt 13 Betrugstaten, indem er für die Zahlungsabwicklung vier – auf die Namen anderer Personen, unter anderem den nicht revidierenden Mitangeklagten Z. , „lau- fende“ – Konten zur Verfügung stellte und an der Vereinnahmung sowie Verteilung der betrügerisch erlangten Beträge mitwirkte. Durch die Unterstützung der Haupttäter wollte sich der Angeklagte eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang in Form der ihm für seine Mitwirkung versprochenen „Pro- visionen“ in Höhe von ca. 15-20 % der Beute verschaffen.
4
Die vom Angeklagten geförderten Haupttaten bestanden darin, dass die Hintermänner die Geschädigten in den Jahren 2014 und 2015 – meist telefonisch – kontaktierten und diesen gegenüber entweder wahrheitswidrig behaupteten , dass sie günstig Aktien erwerben und diese zeitnah zu einem deutlich höheren Preis an einen Investor weiterveräußern und damit einen erheblichen Gewinn erzielen könnten (Geschädigte B. und Be. ), oder ihnen wahrheitswidrig vorspiegelten, dass für eine erforderliche Umschreibung von Aktien, deren Inhaber die Geschädigten waren, Kosten und Gebühren zu entrichten und auf das jeweils genannte Zielkonto zu überweisen seien (Geschädigte

P.

und Po. ). Die Geschädigten überwiesen infolge der jeweiligen Täu-
schung irrtumsbedingt den jeweils angeforderten Betrag auf eines der vom Angeklagten benannten Zielkonten. Eine Gegenleistung erhielten die Geschädigten für ihre Überweisungen, wie von den Hintermännern von vornherein beabsichtigt , nicht.
5
Der Angeklagte sorgte seinerseits in Kenntnis des Umstands, dass es sich bei den auf den Zielkonten eingegangenen Überweisungen um Beträge aus von den Hintermännern begangenen Betrugstaten handelte, für den erforderlichen Informationsfluss zwischen den Hintermännern und den über die Zielkonten Verfügungsberechtigten. Insbesondere kündigte er die jeweils bevorstehenden Kontogutschriften an und teilte mit, wie mit den eingegangenen Beträgen weiter zu verfahren sei. Nach Eingang der Beträge auf den Zielkonten veranlasste er die Verteilung der Gelder, wobei er den nach Abzug der Provisionen verbleibenden Rest der Beträge meist über eigene Konten oder in bar – in den Fällen B.II.1.a. und b., B.II.2.a.aa. und bb., c.aa. und cc. sowie d., B.II.3.a., b. und c. der Urteilsgründe unter Einbindung des Mitangeklagten Z. – an die Hintermänner weiterleitete.
6
2. Das Landgericht hat die Unterstützungshandlungen des Angeklagten für die einzelnen Haupttaten zu jeweils einer Tat je Zielkonto zusammengefasst und ist auf dieser Grundlage von vier im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit stehenden Beihilfetaten des Angeklagten ausgegangen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen beim Angeklagten hat das Landgericht in Höhe der Beträge angeordnet, die zumindest vorübergehend auf dessen Konten gutgeschrieben oder in bar an diesen gelangt sind.

II.


7
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
8
1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Einordnung der Beihilfehandlungen Rechtsfehler aufweist. Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch seine Unterstützungshandlungen zu 13 Haupttaten des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) Beihilfe geleistet hat. Die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung der Tatbeiträge des Angeklagten zu vier Fällen der Beihilfe zum Betrug hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter , Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2018 – 4 StR 75/17 Rn. 3 und vom 20. September 2016 – 3 StR 302/16 Rn. 6 sowie Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03 Rn. 20, BGHSt 49, 177, 182 f.). Maßgeblich ist hierbei der Umfang der Tatbeiträge des jeweiligen Beteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten einer Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen (§ 53 StGB) zuzurechnen. Ob bei der akzessorischen Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt sowohl von der Anzahl der Beihilfehandlungen als auch von der Zahl der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit ist danach anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten unterstützt werden. Dagegen liegt nur eine einzige Beihilfe vor, wenn der Gehilfe mit seiner Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines Anderen Hilfe leistet. Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 – 2 StR 31/18 Rn. 29 mwN und vom 20. September 2016 – 3 StR 302/16 Rn. 6; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03 Rn. 20, BGHSt 49, 177, 182 f.).
10
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Angeklagte wegen 13 in Tatmehrheit stehenden Taten der Beihilfe zum Betrug strafbar.
11
Durch die Mitwirkung an der Vereinnahmung und Verteilung der von den Geschädigten jeweils überwiesenen Beträge leistete der Angeklagte zu den realkonkurrierenden Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen im Ausführungsstadium der jeweiligen Haupttat. Seine darüber hinausgehende, tatübergreifend alle Taten erfassende Mitwirkung im Vorbereitungsstadium dieser Haupttaten führt angesichts seines individuellen Tatbeitrags im Ausführungsstadium zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 – 2 StR 31/18 Rn. 30; vom 12. März 2012 – 3 StR 436/11 Rn. 4; vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11 Rn. 8 und vom 22. September 2008 – 1 StR 323/08 Rn. 20; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 27 Rn. 31a; Haas in Matt/Renzikowski, StGB, § 27 Rn. 49).
12
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
13
2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Die Feststellungen sind von der vom Landgericht vorgenommenen unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten nicht betroffen und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatge- richt kann ergänzende, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
14
3. Auch die den Angeklagten betreffende Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit sie über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 304.367,95 € hinausgeht.
15
a) Das Urteil leidet insoweit an einem Erörterungsmangel, weil das Landgericht den im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten Umstand, dass der Angeklagte im Bemühen um Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 30.000 € hinterlegt hat, bei der Frage des Umfangs der Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht in den Blick genommen hat. Es hätte diesbezüglich erörtern müssen, ob der Angeklagte auf die Rückgabe des hinterlegten Betrags verzichtet hat. Denn die Hinterlegung unter Verzicht auf die Rückgabe steht der Erfüllung gleich (§§ 378, 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 35/11 Rn. 14; Erman/Buck-Heeb, BGB, 15. Aufl., § 378 Rn. 1 mwN). Im Falle eines Verzichts auf die Rückgabe der hinterlegten 30.000 € wäre der Anspruch des hierdurch begünstigten Verletzten auf Ersatz des Be- trugsschadens in dieser Höhe erloschen und eine Einziehungsanordnung gemäß § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen.
16
b) Da nicht festgestellt ist, im Hinblick auf welchen Schadensersatzanspruch zu Gunsten welches Geschädigten der Betrag von 30.000 € hinterlegt wurde, und damit offen bleibt, ob die Hinterlegung dem Ausgleich eines Schadens dient, für den die gesamtschuldnerische Haftung des Mitangeklagten Z. angeordnet wurde, ist in Höhe des hinterlegten Betrags auch der Ausspruch über die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung aufzuheben.
17
c) Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht; das neue Tatgericht wird allerdings ergänzende Feststellungen zur Hinterlegung des Betrags von 30.000 € durch den Angeklagten zu treffen haben, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen dürfen.
18
4. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Einziehungsentscheidung wegen der Gesamtwirkung einer Hinterlegung beziehungsweise Erfüllung nach § 422 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auch hinsichtlich des Mitangeklagten Z. in Höhe eines von der Gesamtschuldanordnung umfassten Betrags von 30.000 € aufzuheben.
Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

29
aa) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 17. März 2018 – 4 StR 75/17, juris Rn. 3). Ob bei der akzessorischen Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt sowohl von der Anzahl der Beihilfehandlungen als auch von der Zahl der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit ist danach anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten unterstützt werden. Dagegen liegt nur eine einzige Beihilfe vor, wenn der Gehilfe mit seiner Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines Anderen Hilfe leistet. Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (Senat , Urteil vom 5. Dezember 2012 – 2 StR 117/12, wistra 2013, 310, 311).
6
1. Sind mehrere Personen an einer Deliktserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter oder Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge des Beteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzelde- likte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, juris Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 346/11, juris Rn. 3). Erschöpfen sich die Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334 mwN; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341 f.). Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten des Täters oder Teilnehmers kommt es dabei nicht darauf an, ob die anderen Beteiligten, die die tatbestandlichen Ausführungshandlungen vornehmen, (Mit-)Täter oder Gehilfen sind oder ob es sich um gutgläubige Werkzeuge handelt (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 203; S/S-Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 52 Rn. 20 f.).
4
Dagegen kommt die vom Generalbundesanwalt angeregte Zusammenfassung einerseits der Fälle 11 und 12 und andererseits der Fälle 14 bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage zu einer Tat nicht in Betracht; denn das Landgericht ist insoweit zutreffend von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgegangen. In den Fällen 11 und 12 hat der Angeklagte nicht nur wie in den Fällen 14 bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage, um wiederum bei Computerbetrugstaten durch sogenanntes "Phishing" Hilfe zu leisten, im Vorfeld dem früheren Mitangeklagten einen auf einen Aliasnamen ausgestellten Pass verschafft, ihn bei der Eröffnung zweier Konten unterstützt und "die Kontodaten an seinen Hin- termann" weitergegeben, sondern auch den Transfer der Gelder überwacht und den früheren Mitangeklagten entsprechend unterrichtet. Leistet aber der Gehilfe nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8).
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b) Bei der Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses der der Angeklagten E. zur Last gelegten Taten wird der neue Tatrichter zu beachten haben , dass die Förderung mehrerer rechtlich selbständiger Taten durch eine Beihilfehandlung nur als eine Beihilfe im Rechtssinne zu werten ist. Leistet der Gehilfe allerdings nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbstän- dige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8). Sollte der neue Tatrichter daher feststellen, dass die Angeklagte E. nicht nur im Sinne einer Beihilfehandlung für mehrere Haupttaten Konten zur Verfügung gestellt oder einen Dritten als Empfänger von durch Computerbetrug erlangter Überweisungen gewonnen, sondern im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat durch das Abheben von Geldern vom ersten Empfängerkonto Hilfe geleistet hätte, hätte er auf dieser Grundlage von mehreren Beihilfetaten im Sinne des § 53 StGB auszugehen.
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2. Entgegen der Auffassung der Revision hält der Schuldspruch auch zur Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten rechtlicher Nachprüfung stand. Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte an jedem der sieben verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte, die jeweils aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, unterstützend mitwirkte (UA S. 5). Er leistete zu jeder der Haupttaten durch selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Die Beihilfehandlungen stehen daher zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB; vgl. BGH wistra 2008, 217). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits bei der Anbahnung des Gesamtgeschäfts und an der Beschaffung des Tabaks durch die belgische Firma T. in Argentinien beteiligt war, welche den Tabak zunächst in einem Steuerlager zwischenlagerte, bevor das Steueraussetzungsverfahren eröffnet wurde, führt angesichts seiner Mitwirkung an den einzelnen Tabaktransporten zu keiner anderen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses. Zur Klarstellung berichtigt der Senat das offensichtliche Schreibversehen der Strafkammer „Beihilfe zur Steuerverkürzung“ im Urteilstenor in „Beihilfe zur Steuerhinterziehung“ (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 33).

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2.
wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3.
wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

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4. Der vom Berufungsgericht beschriebene Widerspruch zwischen den prozessualen Befugnissen und den materiellrechtlichen Pflichten der Klägerin als Titelschuldnerin besteht nicht. Die Klägerin hätte zwar den dem Beklagten angebotenen und von diesem zurückgewiesenen Betrag als prozessuale Sicherheit nach §§ 711, 108 ZPO hinterlegen können. Unter den Voraussetzungen des § 372 BGB wirkt eine Hinterlegung schuldbefreiend, wenn die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen wird (§§ 378, 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB); ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen worden, kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten (§ 379 Abs. 1 und 2 BGB). Die Hinterlegung von Geld als prozessuale Sicherheit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist jedoch von der Hinterlegung als Erfüllungssurrogat (§§ 372 ff BGB) zu unterscheiden. Die Vorschriften der §§ 372 BGB sind nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Vielmehr galten bis zum 30. November 2010 die Vorschriften der Hinterlegungsordnung und gelten nunmehr die Vorschriften der Hinterlegungsgesetze der Länder (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 108 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/K. Schmidt, ZPO, 3. Aufl., § 108 Rn. 7). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Umwandlung der Hinterlegung einer prozessualen Sicherheit in ein Hinterlegungsverhältnis nach §§ 372 ff BGB für möglich gehalten worden (RG JW 1914, 466 Nr. 6; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 169/82, WM 1983, 1337, 1338). Eine Rückwirkung kommt dieser Umwandlung jedoch nicht zu. Auch dann, wenn die Klägerin am 3. März 2008 einen Betrag in Höhe der Hauptforderung und der bis dahin angefallenen Zinsen als Sicherheit hinterlegt und nach Rechtskraft des Urteils vom 4. Januar 2008 zugunsten des Beklagten auf die Rückgabe dieses Betrages verzichtet hätte, hätte sie bis zum Wirksamwerden dieser Erklärung Verzugszinsen zu zahlen gehabt.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.