Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 1 StR 171/15

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 1 7 1 / 1 5
vom
19. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 16. Dezember 2014 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in fünf Fällen verurteilt sind.
Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes mit Computerbetrug , Computerbetruges in zwei Fällen sowie versuchten Computerbetruges in sechs Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, gegen den Angeklagten Kö. eine solche von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die An- geklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten beanstanden die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte K. erhebt auch eine Verfahrensrüge. Ihre Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg und sind im Übrigen unbegründet.

I.

2
Der Schuldspruch zeigt nur insoweit einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf, als das Landgericht sechs anstatt fünf Taten des versuchten Computerbetruges angenommen hat. Denn es hat nicht beachtet, dass die vierte und fünfte versuchte Geldabhebung mit der bei dem Geschädigten H. entwendeten Geldkarte und der von diesem mitgeteilten Geheimzahl – andersals die vorhergehenden – bei derselben Filiale und in unmittelbarem zeitlichen Anschluss erfolgten, was insoweit zur Annahme natürlicher Handlungseinheit führt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 1 StR 50/15; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 3 StR 578/14). Der Senat hat den Schuldspruch dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend auf fünf Fälle des versuchten Computerbetruges geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich die insoweit geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
3
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Taten II.2.d. und II.2.e. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Der Senat setzt für diese einheitliche Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm angenommenen Einzeltaten.

II.

4
Die Strafzumessung hält im Übrigen revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
5
Zwar hat das Landgericht bei der Prüfung von minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 3 StGB für beide Raubtaten das Vorliegen von vertypten Milderungsgründen nicht ausdrücklich in seine Erwägungen zur Strafrahmenwahl einbezogen, wie es der rechtmäßigen Prüfungsreihenfolge entsprechen würde. Es hat vielmehr das Vorliegen eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung der den vertypten Milderungsgrund ausfüllenden wesentlichen Strafzumessungstatsachen verneint und den Strafrahmen sodann nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB (Tat II.1. für den Angeklagten K. ) bzw. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB (Tat II.3. für den Angeklagten Kö. ) einmal gemildert. Den Strafrahmen für den Angeklagten Kö. im Fall II.1. hat es unter Anwendung von §§ 46a, 46b, 49 Abs. 1 StGB zweimal gemildert. Angesichts der sich weder am Mindest- noch am Höchstmaß der so gefundenen Strafrahmen orientierenden Strafen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes bzw. dem einmal nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Tat II.1. der Urteilsgründe für den Angeklagten Kö. ) auf mildere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte.
6
Da die milden Einzelstrafen für die Fälle des versuchten Computerbetruges dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB entnommen sind und sich unter strafmildernder Berücksichtigung der die vertypten Milderungsgründe ausfüllenden tatsächlichen Umstände an dessen unterem Rand bewegen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei weiterer Verschiebung des Strafrahmens, wodurch die Mindeststrafe unverändert geblieben wäre, auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte. Entsprechendes gilt für die Einzelstrafen für die vollendeten Computerbetrugstaten , auf die die Strafkammer gegen den Angeklagten Kö. im Fall II.4. der Urteilsgründe erkannt hat.
7
Der Gesamtstrafenausspruch kann trotz des Wegfalls einer Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben; es kann – zumal vor dem Hintergrund, dass das Landgericht die Computerbetrugstaten ausdrücklich als nicht ins Gewicht fallend bewertet hat – ausgeschlossen werden, dass es bei Vorliegen von fünf statt sechs Taten des versuchten Computerbetruges (jeweils sechs Monate) auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher Fischer

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(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2015 - 3 StR 578/14

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 5 0 / 1 5
vom
11. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, Computerbetrugs in zehn Fällen und versuchten Computerbetrugs schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, Computerbetrugs in 13 Fällen und versuchten Computerbetrugs in sechs Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen … alle mit derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 – 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 – 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21 und 27. April 2010 – 4 StR 112/10, juris Rn. 1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge , auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit einem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 457/07, juris Rn. 4). Eine relevante, die Annahme eines neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21; 21. November 2002 – 4 StR 448/02, juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, juris Rn. 4).“
3
Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Dies hat zur Folge, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 2, 3 und 7; den Fällen II. 4, 5 und 9, den Fällen II. 6 und 10, den Fällen II. 15 und 16, den Fällen II. 19 und 20 sowie den Fällen II. 21 und 23 der Urteilsgründe statt – wie vom Landgericht angenommen in Tatmehrheit – jeweils wegen einer einheitlichen in natürlicher Handlungseinheit begangenen Tat des Computerbetrugs (§ 263a StGB) strafbar gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Im Hinblick auf die Schuldspruchänderung entfallen die in den Fällen II. 3, 5, 7, 9, 10, 16, 20 und 23 gesondert verhängten Einzelfreiheitsstrafen.
4
Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Januar 2006 – 2 StR 461/05). In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts schließt der Senat angesichts der Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen für vier Fälle des Diebstahls von jeweils zehn Monaten (Fälle II. 1, 11, 14 und 17 der Urteilsgründe), für die verbleibenden zehn Fälle des vollendeten Computerbetrugs von jeweils acht Monaten, für den verbleibenden Fall des versuchten Computerbetrugs von drei Monaten (Fall II. 8 der Urteilsgründe ) und angesichts der Vielzahl der einzubeziehenden Einzelstrafen aus den beiden amtsgerichtlichen Urteilen aus, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es eine zutreffende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten vorgenommen hätte. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden (UA S. 27).
5
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
6
3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 5 7 8 / 1 4
vom
17. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
17. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung , versuchter gefährlicher Körperverletzung, Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln , Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in fünf Fällen, Betruges in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung , Computerbetruges und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 30 Straftaten, unter anderem wegen Computerbetruges in zwei Fällen (Fälle II. 20. und 21. der Urteilsgründe), zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten. Sein Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte am 2. April 2013 mit einer zuvor entwendeten EC-Karte vom Geldautomaten derselben Bankfiliale um 16.06 Uhr 500 € und um 16.08 Uhr 800 € ab. Die konkurrenzrechtliche Beurtei- lung dieser beiden Abhebungen als Computerbetrug in zwei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiell-rechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220; vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, juris Rn. 19).
3
Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
4
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden für die Taten II. 20. und 21. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von je sechs Monaten. Der Senat setzt für die einheitliche Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe für die unberechtigte Abhebung von insgesamt 1.300 € milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm angenommenen Einzeltaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall einer Einzelstrafe von sechs Monaten unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt 28 weiteren Straftaten verhängten Einzelstrafen, unter anderem der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene sechsmonatige Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder zugemessen hätte.
5
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.