Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 24/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:020718UANWZ.BRFG.24.17.0
bei uns veröffentlicht am02.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2017 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er wendet sich gegen einen ihm durch die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erteilten belehrenden Hinweis wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gemäß § 43b BRAO. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger schrieb am 13. Juli 2015 unter seinem Kanzleibriefkopf den vermeintlichen Geschäftsführer einer in K.  ansässigen GmbH unter dem Betreff "Sie brauchen Hilfe, weil Sie als Geschäftsführer der insolventen (…) GmbH fürchten, mit Ihrem Privatvermögen zu haften?" an, stellte Haftungsrisiken des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren dar und fügte ein von ihm verfasstes Merkblatt für Geschäftsführer zum Ablauf eines Unternehmensinsolvenzverfahrens bei. In dem Anschreiben führte der Kläger unter anderem aus, dass der namentlich direkt angesprochene Adressat durch den Insolvenzantrag die Verantwortung für das Schicksal des Unternehmens aus der Hand gegeben habe und es nunmehr Zeit sei, in dem Verfahren seine privaten Interessen zu wahren und sich für die Zukunft neu aufzustellen. Die Interessen der GmbH und ihrer Gläubiger könnten durchaus gegenläufig zu den eigenen Interessen sein, so dass diese Situation ein starkes Umdenken abverlange. Er - der Kläger - habe sich auf die Beratung und Vertretung von Geschäftsführern spezialisiert, die sich exakt in seiner Lage befänden.

3

Daran anschließend stellte der Kläger im Einzelnen dar, wogegen sich Geschäftsführer in der Unternehmensinsolvenz regelmäßig verteidigen müssten, nämlich u.a. gegen Forderungen des Finanzamts wegen rückständiger Steuerschulden der GmbH mit Hinweis auf die Haftung des Geschäftsführers nach §§ 69, 34 Abgabenordnung und der Sozialversicherungsträger im Falle nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 823 Abs. 2 BGB, "da es sich bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen um eine Straftat" handele (§ 266a StGB). Es gäbe zudem weitere potentielle Anspruchsteller (Agentur für Arbeit/Hausbank); dass sonstige Gläubiger Ansprüche stellen würden, käme hingegen äußerst selten vor. Nachfolgend referierte der Kläger über die Rechte und Pflichten gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter und schloss das Anschreiben mit dem Passus "Haben Sie Fragen? Ich helfe Ihnen gerne!" ab.

4

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger wegen seines Schreibens vom 13. Juli 2015 zunächst eine Rüge, die "unter der Annahme" noch ausreichend sei, dass künftig vergleichbare Schreiben nicht erfolgen würden. Auf den gegen die Rüge gerichteten Einspruch des Klägers hob die Beklagte den Bescheid auf; sie erteilte jedoch durch Schreiben vom 11. Mai 2016 den vom Kläger angefochtenen belehrenden Hinweis.

5

Die hiergegen erhobene Klage des Klägers zum Anwaltsgerichtshof blieb ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht per se gegen das Verbot der Werbung gemäß § 43b BRAO verstoßen werde, wenn der Rechtsanwalt einem potentiellen Mandanten in einem persönlichen Anschreiben seine Dienste anbiete und einen konkreten Beratungsbedarf darstelle. Ein Werbeverbot könne allerdings zum Schutz potentieller Mandanten vor einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Adressaten durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein. Dies sei vorliegend bei der Würdigung aller Umstände der Fall.

6

Mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung begehrt der Kläger im Hauptantrag die Aufhebung des ihm mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erteilten belehrenden Hinweises. Er ist - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum anwaltlichen Wettbewerbsrecht - der Auffassung, dass sein Schreiben vom 13. Juli 2015 nicht gegen § 43b BRAO verstoße.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2017 abzuändern und

1. den dem Kläger von der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Werbung um die Erteilung eines Auftrages gemäß § 43b BRAO erteilten belehrenden Hinweis vom 11.05.2016 aufzuheben;

2. hilfsweise

für den Fall, dass der Senat das streitgegenständliche Akquiseschreiben vom 13.07.2015 des Klägers zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Werbung um Erteilung eines Auftrages im Einzelfall für grundsätzlich unzulässig hält, wohl aber deswegen weil es in Form und Inhalt unsachlich sei,

festzustellen,

dass es grundsätzlich mit § 43b BRAO vereinbar ist, wenn der Kläger Geschäftsführer juristischer Personen, über deren Vermögen innerhalb der letzten zwölf Wochen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, anschreibt und ihnen unter Hinweis auf die ihnen drohenden haftungsrechtlichen Inanspruchnahmen anwaltliche Beratung und Vertretung anbiete, sofern diese in Form und Inhalt sachlich gefasst sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

8

Die Beklagte ist der Auffassung, dass durch die Versendung des klägerischen Schreibens vom 13. Juli 2015 bereits deshalb ein Verstoß gegen § 43b BRAO vorliege, weil der Kläger aufgrund der zielgerichteten Ermittlung des Adressaten durch Abfrage des Insolvenzregisters und des ebenso zielgerichtet angepassten Inhalts des Schreibens um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall geworben habe. Auch wenn der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum anwaltlichen Wettbewerbsrecht gefolgt und der Tatbestand der unzulässigen Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall um das Merkmal der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Angeschriebenen durch eine Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung erweitert werden würde, so läge wegen der Form und des Inhalts des Schreibens ein Verstoß gegen § 43b BRAO vor, weil die Wortwahl dem Adressaten einen ihn "in seiner Existenz vernichtenden Bedrohungseindruck" vermittele. Der gestellte Hilfsantrag sei unzulässig, weil dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung fehle.

Entscheidungsgründe

9

Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). In der Sache hat sie im Hauptantrag Erfolg; über den gestellten Hilfsantrag ist daher nicht zu entscheiden.

I.

10

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§§ 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Es handelt sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016 um einen Verwaltungsakt.

11

Aus der Aufgabe der Beratung und Belehrung der Kammermitglieder in Berufsfragen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) folgt das Recht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, den Mitgliedern auf deren Anfrage oder von Amts wegen zur Beseitigung bestehender oder künftiger Zweifel die Auffassung der Kammer zu einer bestimmten berufsrechtlichen Frage mitzuteilen. Soweit Hinweise nicht etwa mit einem Schuldvorwurf verbunden sind, sind solche einfachen Belehrungen beziehungsweise präventiven Hinweise nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beeinträchtigen, und daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Für die Kammervorstände besteht insoweit aber auch die Möglichkeit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Belehrung zu erteilen. Solche auf Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangenen belehrenden Hinweise beziehungsweise missbilligenden Belehrungen sind als in die Rechtstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 4 mwN).

12

Nach diesen Maßstäben stellt das Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016 einen Verwaltungsakt dar. Es ist ausdrücklich als belehrender Hinweis bezeichnet und mit einer förmlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Inhaltlich bewertet es das Akquiseschreiben des Klägers als einen berufsrechtlichen Verstoß gegen § 43b BRAO. Hierdurch wird deutlich, dass sich die Beklagte bereits auf eine verbindliche Regelung zu dem Vorgang festgelegt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ursprünglich erteilte Rüge (§ 74 BRAO) aufgehoben und anstatt dessen lediglich ein belehrender Hinweis erteilt wurde.

13

2. Der Kläger hat die Berufung auch rechtzeitig eingelegt.

14

Gegen das ihm am 15. April 2017 zugestellte Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat er binnen der Monatsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) am 15. Mai 2017 beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt. Tatsächlich wäre die Berufung jedoch nach diesen Vorschriften beim Anwaltsgerichtshof einzulegen gewesen. Gleichwohl ist seine Berufungseinlegung nicht verfristet, denn die Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Berufungseinlegung beim Bundesgerichtshof zu erfolgen habe, war unzutreffend. Nach § 58 Abs. 1 VwGO hat wegen der unrichtigen Bezeichnung des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, die einmonatige Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen (vgl. auch BVerwG, ZOV 2009, 208). Die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO ist vom Kläger gewahrt worden.

II.

15

Die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass das Schreiben des Klägers vom 13. Juli 2015 gegen § 43b BRAO verstoße, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung des dem Kläger erteilten belehrenden Hinweises in dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016.

16

1. Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Einschränkung der Werbemöglichkeit eines Rechtsanwalts kommt bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO jedoch nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 mwN). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dem Zweck dienen, einerseits die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern, andererseits auch die Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, sich an Hand sachlicher Informationen entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls welcher Rechtsanwalt mit einer Rechtssache betraut wird.

17

a) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657). In ähnlicher Form ist es im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36 und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BGH, Urteile vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43; vom 10. Juli 2014 - I ZR 188/12, AnwBl. 2015, 268).

18

b) Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG sind absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation durch Angehörige reglementierter Berufe untersagt. Sie sind vielmehr nur nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls aufgrund der Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 Rn. 14).

19

Sie sind danach insbesondere insoweit zulässig, als sie die Wahrung der Unabhängigkeit, der Würde und der Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Sie müssen darüber hinaus diskriminierungsfrei und durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein (BGH, aaO Rn. 19).

20

Daraus folgt, dass ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandanten nur dann in Betracht kommt, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu besorgen ist, sich der Verbotsgrund mithin aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt (vgl. grundlegend: BGH, aaO Rn. 21).

21

Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen noch nicht (BGH, aaO Rn. 23).

22

Vielmehr kann gerade seine konkrete Situation, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringt, ein Abwägungsgrund für die Zulässigkeit solcher Ansprache sein (vgl. BGH, aaO; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 445 f.).

23

2. Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt das Schreiben des Klägers vom 13. Juli 2015 nicht gegen § 43b BRAO. Entgegen den Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs und der Beklagten beeinträchtigt das Schreiben des Klägers die Interessen der Rechtsanwaltschaft und des potentiellen Mandanten nicht.

24

a) Das Schreiben ist konzeptionell so ausgestaltet, dass es eine Vielzahl von potentiellen Mandanten anspricht, die als Geschäftsführer einer juristischen Person aktuell einen Insolvenzantrag gestellt haben. In seinem Aussageinhalt stellt es für Geschäftsführer juristischer Personen die rechtlichen und tatsächlichen Probleme zutreffend dar, die regelmäßig auf sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens zukommen können. Die Auswahl der Angeschriebenen trifft der Kläger zwar lediglich an Hand der Auskünfte der Insolvenzregister, so dass davon auszugehen ist, dass er die potentiellen Mandanten weder persönlich noch ihren jeweiligen konkreten Beratungsbedarf kennt. Jedoch dürfte schon allein aufgrund des für die juristische Person gestellten Insolvenzantrages für den Angeschriebenen wegen der Komplexität der Rechtsmaterie je nach den Umständen des Einzelfalls ein irgendwie gearteter konkreter Beratungsbedarf bestehen, der durchaus Interesse an einer bedarfsgerechten sachlichen Werbung erzeuge kann.

25

b) Dem Schreiben ist darüber hinaus weder inhaltlich noch nach der gewählten Diktion zu entnehmen, dass der Angeschriebene bedrängt, genötigt oder überrumpelt werden soll, dem Kläger einen Mandatsauftrag zu erteilen. Umstände, die eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Angeschriebenen durch die Besonderheit der Situation oder durch die Art und Weise der werblichen Ansprache begründen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. In die Entscheidungsfreiheit des Angeschriebenen, sich beim Kläger anwaltlichen Rechtsrat einzuholen oder nicht, wird daher nicht eingegriffen. Der Umstand, dass der Kläger den potentiellen Mandanten namentlich gezielt angesprochen hat, vermag angesichts der im Übrigen sachlich gehaltenen Information ein zu beanstandendes Verhalten nicht zu begründen (vgl. Prütting in Henssler/Prütting, 4. Aufl., BRAO, § 43b Rn. 39).

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der gestellte Hilfsantrag des Klägers nicht anzusetzen war.

Limperg     

      

Remmert     

      

Bellay

      

Schäfer     

      

Merk     

      

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 24/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 24/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 24/17 zitiert 18 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldst

Abgabenordnung - AO 1977 | § 69 Haftung der Vertreter


Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unb

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112e Berufung


Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 73 Aufgaben des Vorstandes


(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern. (2) Dem Vors

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43b Werbung


Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit


(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 74 Rügerecht des Vorstandes


(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlic

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 24/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 24/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2013 - I ZR 15/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 15/12 Verkündet am: 13. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das ihm an Verkündungs statt am 16. Juni 2017 sowie - nach Ergänzung um die Rechtsmittelbelehrung - erneut am 26. Juli 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - I ZR 188/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2012 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist

Referenzen

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,
2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,
2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das ihm an Verkündungs statt am 16. Juni 2017 sowie - nach Ergänzung um die Rechtsmittelbelehrung - erneut am 26. Juli 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger betrieb vormals eine Anwaltssozietät mit Rechtsanwalt C.     B.   in   F.           . Unter dem 21. April 2016 verzichtete B.  mit sofortiger Wirkung auf die Rechte aus seiner Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). In dem Begleitschreiben an die Beklagte teilte er mit, dass er sich zukünftig auf die Führung von rechtlichen Betreuungen und die Mediation beschränken werde, während der Kläger weiter als Rechtsanwalt tätig sei und insoweit auch die früher von ihm (B.  ) bearbeiteten Mandate übernehme. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Beklagten einerseits und B.  sowie dem Kläger andererseits wegen der Gestaltung eines gemeinsamen Briefkopfes der ehemaligen Anwaltssozien. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine missbilligende Belehrung. Da die von B.  . ausgeübte Tätigkeit nicht zu den sozietätsfähigen Berufen nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO gehöre, sei auch eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und B.   in Form einer Bürogemeinschaft, wie sie nunmehr nach außen dargestellt werde, gemäß § 59a Abs. 3 BRAO unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er legte eine von B.  unterzeichnete privatschriftliche Verschwiegenheitserklärung vor und machte geltend, seine weitere Zusammenarbeit mit B.  im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bürogemeinschaft sei zulässig, da § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO verfassungswidrig seien. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs (BRAK-Mitt. 2017, 180) richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers. Dieser begehrt die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), da § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BRAO gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

3

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Denn bei dem Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

4

Aus der Aufgabe der Beratung und Belehrung der Kammermitglieder in Berufsfragen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) folgt das Recht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, den Mitgliedern auf deren Anfrage oder von Amts wegen zur Beseitigung bestehender oder künftiger Zweifel die Auffassung der Kammer zu einer bestimmten berufsrechtlichen Frage mitzuteilen, ohne dies etwa mit einem Schuldvorwurf gegen den Rechtsanwalt zu verbinden. Solche einfachen Belehrungen beziehungsweise präventiven Hinweise sind in der Regel nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beinträchtigen, und daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Für die Kammervorstände besteht insoweit aber auch die Möglichkeit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Belehrung zu erteilen. Solche auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO ergangenen belehrenden Hinweise beziehungsweise missbilligenden Belehrungen sind als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur Senat, Urteil vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 18 f. mwN).

5

Das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2016 ist ausdrücklich als missbilligende Belehrung bezeichnet. Auch sein Inhalt entspricht dem, was eine missbilligende von einer einfachen Belehrung unterscheidet (vgl. Senat, aaO Rn. 21). In dem Schreiben nimmt die Beklagte zu § 59a BRAO sowie zu der Bürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Sozius abschließend Stellung und bewertet diese als unzulässig. Der Inhalt des Schreibens macht deutlich, dass sich die Beklagte bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Frage festgelegt hat. Auch ist das Schreiben mit einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Kläger zugestellt worden. Es handelt sich mithin um einen Verwaltungsakt.

6

2. Dem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte erstmals mit der Berufungserwiderung das Bestehen (nur) einer Bürogemeinschaft zwischen dem Kläger und B.  unter Hinweis darauf bestritten hat, dass verschiedene Umstände aus ihrer Sicht dafür sprächen, dass die vormalige Berufsausübungsgemeinschaft (Sozietät) fortbestehe, nunmehr zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und B.  als Mediator/Berufsbetreuer. Solange die Beklagte die missbilligende Belehrung nicht zurücknimmt und solange der Kläger behauptet, in Bürogemeinschaft tätig zu sein, besteht das Rechtsschutzinteresse fort.

II.

7

1. Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO dürfen Rechtsanwälte sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und einer Patentanwaltskammer sowie mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Für Bürogemeinschaften gilt diese Regelung nach § 59a Abs. 3 BRAO entsprechend, d.h. ein Rechtsanwalt darf eine Bürogemeinschaft mit einem Angehörigen der in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgeführten Berufe eingehen. Mediation und Berufsbetreuung gehören nicht zu den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgeführten Berufen (im Folgenden: sozietätsfähige Berufe). Die gesetzliche Regelung ist abschließend. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgezählten Berufen nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombination des Verbs "dürfen" mit der Aufzählung bestimmter Berufe. Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ausgeschlossen. Mit der Einführung des § 59a BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) sollten nach der Begründung des Gesetzentwurfs "klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen" aufgestellt, "die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer Berufe ausdrücklich" geregelt und "die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden". Es handele sich "um Berufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts- und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen" seien (BT-Drucks. 12/4993, S. 23). Der Gesetzgeber hat dabei bewusst die Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberatender Berufe mit Bezug zur Rechtsberatung beschränkt. Dementsprechend wird § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00, NJW 2003, 3548, 3549; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 26 ff.) und Literatur (vgl. nur Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 4, 85; v. Wedel in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a BRAO Rn. 1 ff., 6; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 59a Rn. 28 f., 129 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 59a Rn. 7) zutreffend als abschließende Regelung angesehen.

8

2. Soweit vereinzelt im Schrifttum (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 37) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO gefordert wird, scheidet diese bereits deshalb aus, weil die Möglichkeit einer solchen Auslegung dort endet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 95, 64, 93; 101, 312, 329; 119, 247, 274), was hier der Fall wäre, wollte man den Kreis der sozietätsfähigen - und damit auch einer Bürogemeinschaft zugänglichen - Berufe über den Rahmen des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO hinaus erweitern (siehe auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 37 f.). Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist unzulässig. Auch europarechtliche Vorschriften stehen der Verbindlichkeit von § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entgegen (vgl. im Einzelnen BGH, aaO Rn. 39 ff.).

9

3. Die Norm ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) nicht anwendbar. Der Erste Senat hat in diesem Beschluss § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nur insoweit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig erklärt, als Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt ist. Die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (hier § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) erfasst insoweit nicht das anhängige Verfahren.

III.

10

Für die vom Kläger begehrte Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sieht der Senat keine Veranlassung. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG setzt voraus, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der für seine Entscheidung erheblichen und zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung überzeugt ist (vgl. nur BVerfGE 79, 256, 263; 86, 52, 56; 138, 64 Rn. 75, 82; 141, 82 Rn. 42).

11

Die Unzulässigkeit der missbilligenden Belehrung der Beklagten könnte sich insoweit zum einen aus einer Verfassungswidrigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO, zum anderen aus einer Verfassungswidrigkeit des § 59a Abs. 3 BRAO ergeben. Ist das aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO für Mediatoren/Berufsbetreuer folgende Sozietätsverbot verfassungswidrig und nichtig, fehlt es für die in § 59a Abs. 3 BRAO angeordnete entsprechende Anwendung bereits an einer Rechtsgrundlage. Ist das Sozietätsverbot dagegen verfassungsgemäß, kann sich eine Unzulässigkeit des angefochtenen Bescheids daraus ergeben, dass die für Sozietäten geltenden Differenzierungen wegen etwaiger Besonderheiten der Bürogemeinschaft auf diese aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht übertragen werden können, d.h. Art. 12 Abs. 1 GG insoweit zwar ein Sozietätsverbot, aber kein Verbot der Bürogemeinschaft mit einem Mediator/Berufsbetreuer erlaubt. Sowohl bezüglich § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO als auch bezüglich § 59a Abs. 3 BRAO sind diese Vorlagevoraussetzungen aber nicht gegeben.

12

1. Hierbei ist für die Prüfung des Senats die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden Belehrung maßgeblich, sodass es auf das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) nicht ankommt. Denn ob ein Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsakts besteht, richtet sich bei der Anfechtungsklage im allgemeinen - vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. nur BVerwGE 82, 260, 261; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1989, NVwZ 1990, 653, 654; vom 27. Dezember 1994 - 11 B 152/94, juris Rn. 5 und vom 4. Juli 2006 - 5 B 90/05, juris Rn. 6). Anders ist es bei sogenannten Dauerverwaltungsakten, bei denen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BVerwGE 97, 214, 220 f. zur Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone; BVerwGE 145, 305, 307 zu aufenthaltsbeschränkenden Wohnsitzauflagen in Niederlassungserlaubnissen). Bei einer missbilligenden Belehrung handelt es sich aber nicht um einen solchen Dauerverwaltungsakt (anders AGH Nordrhein-Westfalen bezüglich einer missbilligenden Belehrung im Hinblick auf eine irreführende Formulierung auf einer Homepage, BRAK-Mitt. 2015, 254, 258). Eine Missbilligung bezieht sich auf den Sachverhalt, wie er sich der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt ihrer Prüfung darstellt, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Eine Missbilligung beansprucht aber regelmäßig keine Dauerwirkung dergestalt, dass sie bis zu ihrer Aufhebung trotz gegebenenfalls veränderter Sach- und Rechtslage weiter Wirkung entfaltet. In diesem Sinn hat auch die Beklagte in ihrem Bescheid die Bürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Sozius deshalb missbilligt, weil nach ihrer Auffassung die Tätigkeit des Letzteren bezüglich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB), des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 53 StPO) und des Beschlagnahmeverbots (§ 97 StPO) nach der damaligen Rechtslage weder mit den sozietätsfähigen Berufen noch mit den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (BVerfGE 141, 82) behandelten Berufsgruppen vergleichbar ist.

13

2. Nach Auffassung des Senats ist es - jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - nicht verfassungswidrig, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bei den sozietätsfähigen Berufen Mediatoren und Berufsbetreuer nicht aufführt.

14

Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung gehört auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben. Ein Sozietätsverbot greift daher in die Freiheit der Berufsausübung ein. Ein solcher Eingriff darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 44, 47 mwN).

15

a) Mit dem Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dürfen Eingriffe nur nach Maßgabe einer hinreichend erkennbaren Regelung erfolgen, aus der sich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt. Diese Voraussetzungen erfüllt § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO. Mit dieser Vorschrift ist der Kreis der sozietätsfähigen Berufe ausdrücklich und abschließend benannt, so dass es im Umkehrschluss Rechtsanwälten untersagt ist, sich mit Angehörigen der übrigen, nicht genannten Berufsgruppen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden (vgl. nur BVerfG, aaO Rn. 48).

16

b) Mit dem Eingriff in die freie Berufsausübung durch Begrenzung der sozietätsfähigen Berufe verfolgt der Gesetzgeber auch einen legitimen Zweck. Die Vorschrift soll die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO sichern und damit zu einer funktionsfähigen Rechtspflege beitragen (vgl. BVerfG, aaO Rn. 49). Den Normzweck des § 59a BRAO benennt die Begründung des Gesetzentwurfs zwar nur allgemein dahin, dass "gesetzliche Regeln der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten untereinander und mit Angehörigen anderer Berufsgruppen auf örtlicher, überörtlicher und internationaler Ebene" geschaffen werden sollen (BT-Drucks. 12/4993, S. 33). Hinsichtlich des Ausschlusses der interprofessionellen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen als den genannten Freien Berufen enthält die Begründung keine näheren Angaben zum beabsichtigten Regelungsziel. Bei der Einzelbegründung zum Absatz 4 des § 59a BRAO a.F. (jetzt § 59a Abs. 3 BRAO), wonach die Regelung der Sozietätsverbote für Bürogemeinschaften entsprechend gelten solle, wird aber konkret als Ziel formuliert, dass "die mit dem Rechtsanwalt tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen" sollen. Gewährleistet sei dies bei den genannten sozietätsfähigen Berufen, "die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen" (BT-Drucks. 12/4993, S. 34). Mit der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) ist nur eine der Grundpflichten des anwaltlichen Berufsrechts angesprochen. Da sich aber für eine bewusste Beschränkung allein auf den Schutz der Verschwiegenheit kein tragfähiger Grund erkennen lässt, ist der Ansatz des Gesetzgebers dahin zu verallgemeinern, dass die Regelung in § 59a BRAO insgesamt das Ziel verfolgt, die Beachtung der anwaltlichen Grundpflichten zu sichern, die durch eine interprofessionelle Zusammenarbeit in besonderer Weise gefährdet sein können (vgl. BVerfG, aaO Rn. 51). Damit ist neben der Pflicht zur Verschwiegenheit, die durch die Strafbewehrung von Verstößen sowie durch Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote flankiert wird, das ebenso in Teilen strafbewehrte Verbot angesprochen, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), sowie ferner die Pflicht, keine die berufliche Unabhängigkeit gefährdenden Bindungen einzugehen (§ 43a Abs. 1 BRAO).

17

Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen. Diese Voraussetzung ist hier mit Blick auf das den geschilderten Einzelzwecken übergeordnete Allgemeininteresse an einer funktionierenden Rechtspflege zu bejahen. Rechtsanwälte können ihre Aufgaben der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nur dann sachgerecht erfüllen, wenn zwischen ihnen und den Mandanten ein Vertrauensverhältnis besteht. Damit sich ein solches Vertrauen einstellen kann und erhalten bleibt, sind die anwaltlichen Grundpflichten zu beachten. Über den Schutz des individuellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem Gemeinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BVerfG, aaO Rn. 52).

18

c) Der Eingriff ist - und insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei dem Beruf des Mediators und des Berufsbetreuers von dem des Arztes oder Apothekers - auch verhältnismäßig. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. nur BVerfGE 110, 141, 157; 141, 82 Rn. 53). In diesem Sinn geeignet ist ein Gesetz, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung genügt (vgl. nur BVerfGE 117, 163, 188; 126, 112, 144). Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. nur BVerfGE 117, 163, 189; 126, 112, 144 f.). Angemessen ist eine gesetzliche Regelung schließlich dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 53). Hierbei ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung allerdings zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele als geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter, nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht. Bei der Einschätzung von Gefahren für die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Zielsetzung als schützenswert angesehenen Rechtsgüter beziehungsweise rechtlich zu schützenden Interessen sowie bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. nur BVerfGE 110, 141, 157 f.; 117, 163, 189; BVerfGK 13, 354, 367). Auch ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Kontrolle, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. nur BVerfGE 38, 312, 322 mwN).

19

aa) An der Eignung hat der Senat keinen Zweifel. Denn ein Verbot kann die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten - hier vor allem die Wahrung der Verschwiegenheit - fördern. Durch das Verbot werden entsprechende Gefahren von vorneherein vermieden.

20

bb) Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Spielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er das Verbot für erforderlich gehalten hat. Ein anderes gleich wirksames Mittel stand ihm nicht zur Verfügung. Dies gilt vor allem im Hinblick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob allein im Hinblick auf die anderen Ziele - Sicherung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts - das Sozietätsgebot erforderlich ist.

21

(1) Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit zählt nach § 43a Abs. 2 BRAO zu den ihren Beruf prägenden Pflichten. Diese Pflicht ist Grundlage des notwendigen Vertrauensverhältnisses zum Mandanten und bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Anwaltsberufs bekannt geworden ist. Die Einhaltung der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt nicht nur einer berufsrechtlichen Überwachung durch die Rechtsanwaltskammern, sondern ist nach Maßgabe des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbewehrt. Bei der beruflichen Zusammenarbeit mit anderen Personen erweitert sich zwangsläufig der Kreis derjenigen, die von Umständen erfahren oder zumindest Kenntnis erlangen können, hinsichtlich derer anwaltliche Verschwiegenheit einzuhalten ist. Die damit verbundenen Gefahren für die Wahrung der Verschwiegenheit mögen gering erscheinen, soweit sich die gemeinsame Berufsausübung auf Angehörige des Anwaltsberufs beschränkt. Bei einer berufsübergreifenden Zusammenarbeit kann das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten wegen der selbst für Freie Berufe nicht zwingend gleich strengen und auf jeweils andere Aspekte gerichteten Verpflichtungen zur Verschwiegenheit indessen stärker gefährdet sein. Angesichts dieser spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 56). Diesem Ansatz folgend hat der Gesetzgeber nur bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen solche Defizite der jeweiligen Verschwiegenheitspflichten nicht zugrunde gelegt und sie daher als sozietätsfähig zugelassen.

22

(2) Ein den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgeführten Berufsgruppen vergleichbares Schutzniveau bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Mediatoren und Berufsbetreuern aber nicht.

23

(a) Zwar unterliegt der ehemalige Sozius des Klägers in seiner Stellung als Mediator einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. § 4 des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577) bestimmt - in Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L/136 S. 3) - unter anderem, dass der Mediator über alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wurde, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Daraus folgt zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Zivilprozessordnung (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und in den auf sie verweisenden Verfahrensordnungen (vgl. nur BT-Drucks. 17/5335, S. 11, 17; Goltermann in Klowait/Gläßer, Mediationsgesetz, § 4 Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 383 Rn. 20; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 383 Rn. 6; Ulrici in MünchKomm/FamFG, 2. Aufl., § 4 MediationsG Rn. 1, 10).

24

(b) Diese Verschwiegenheitspflicht kann aber - ausgehend von der gesetzgeberischen Zielsetzung - nicht als gleichwertig mit den Pflichten der nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO sozietätsfähigen Berufe angesehen werden. Dies folgt zwar - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht schon daraus, dass die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des § 4 Satz 3 Nr. 2 MediationsG unter einem ordre-public-Vorbehalt steht. Denn hiermit sollen nur Fälle erfasst werden, in denen ausnahmsweise eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht geboten erscheint, "wenn deren Unterlassung zu Ergebnissen führen würde, die mit den Grundwerten der deutschen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wären" (vgl. BT-Drucks. 17/5335, S. 17). Allein diese Einschränkung könnte eine unterschiedliche Behandlung der Berufsgruppen nicht rechtfertigen. Entscheidend sind demgegenüber folgende Gesichtspunkte, die auch einer Gleichwertigkeit der vom ehemaligen Sozius des Klägers auf dessen Veranlassung unterschriebenen privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung entgegenstehen:

25

(aa) Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des Mediators ist weder berufsrechtlich im Rahmen der Aufsicht durch eine Kammer beziehungsweise durch die Möglichkeit berufsgerichtlicher Maßnahmen noch vor allem strafrechtlich abgesichert. Mediation - wie im Übrigen auch Berufsbetreuung - gehören nicht zu den in § 203 Abs. 1 StGB aufgeführten Berufen. Der Mediator und der Berufsbetreuer können auch nicht als "berufsmäßig tätige Gehilfen" des Rechtsanwalts (Sozius) im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F. angesehen werden. Funktionell gleichgestellte Personen fallen nicht unter die Gehilfenregelung (vgl. nur Cierniak/Pohlit in MünchKomm/StGB, Bd. 4, 2. Aufl., § 203 Rn. 122; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 203 Rn. 21a; Hoyer in SK-StGB, Bd. IV, 9. Aufl., § 203 Rn. 49; Kargl in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, Bd. 2, 5. Aufl., § 203 Rn. 38; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 6, 12. Aufl., § 203 Rn. 81; siehe auch Ring, Anmerkung zum AGH-Urteil in DStR 2017, 2246, 2247). Die Gehilfenregelung bezieht sich auf Personen, die in den organisatorischen und weisungsgebundenen Bereich der vertrauensbegründenden Sonderbeziehung eingebunden sind, sodass etwa in einer Rechtsanwaltskanzlei das interne Personal (z.B. Bürovorsteher, Rechtsanwaltsfachangestellte, Schreibkräfte) darunter fällt, nicht aber der Sozius oder vergleichbare Personen (vgl. Cierniak/Pohlit, aaO Rn. 122, 125; Fischer, aaO Rn. 21 f.; Kargl, aaO Rn. 38 f.; Schünemann, aaO Rn. 78 ff.; siehe zum Gehilfenbegriff auch Weidemann in BeckOK StGB, § 203 Rn. 22, Stand. 1. August 2017; Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 203 Rn. 11b; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 203 Rn. 64 f.). Dementsprechend wurde auch bereits in der Gesetzesbegründung zu § 203 StGB (BT-Drucks. 7/550 S. 238) der erfasste Personenkreis als "Hilfspersonal" bezeichnet (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. August 1995 - IX ZR 220/94, NJW 1995, 2915, 2916: "Mitarbeiter", "Hilfskraft", "Personal"). Ferner wurde es im Rahmen der später aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in der Anwaltschaft (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 10. Oktober 2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drucks. 16/6634, S. 1) nicht Gesetz gewordenen Reformüberlegungen zur Ausweitung der sozietätsfähigen Berufe auf "vereinbare Berufe" (vgl. § 59a Abs. 4 BRAO-E, BT-Drucks. 16/3655, S. 15) für erforderlich gehalten, § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB um diesen Personenkreis ausdrücklich zu erweitern (aaO S. 23, 38, 83, 100).

26

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) ist § 203 Abs. 3, 4 StGB neugefasst und über die berufsmäßig tätigen Gehilfen und die zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen erweitert worden auf die Gruppe der "sonstigen Personen", die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Geheimnisträger "mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person erforderlich ist". Ob hiervon Mediatoren/Berufsbetreuer als Sozien (oder Bürogemeinschaftler) erfasst sind, könnte nach dem Wortlaut, der an die Einbeziehung externer Dienstleister denken lässt und deren Einbeziehung auch Ziel des Gesetzes war (vgl. BR-Drucks. 163/17, S. 1-3, Begründung S. 13 ff.), zweifelhaft sein, zumal der Gesetzgeber Folgeänderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung nur bezüglich dieses Personenkreises (§ 43e BRAO) und der beim Rechtsanwalt "beschäftigten" Personen bzw. diesen gleichstehenden Hilfspersonen (§ 43a Abs. 2 BRAO) vorgenommen hat. Ob im Hinblick auf die weitergehenden Ausführungen auf S. 19 f. der Begründung eine Auslegung im o.a. Sinn geboten ist, kann letztlich dahinstehen, da für die Prüfung des Senats nur die Rechtslage zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts maßgeblich ist.

27

(bb) Auch steht weder dem Mediator (siehe dazu auch Goltermann, aaO Rn. 12; Ulrici aaO) noch dem Berufsbetreuer ein eigenes strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO und der daran anknüpfende Schutz bei Beschlagnahmen (§ 97 StPO) zu. Mediation und Berufsbetreuung gehören nicht zu den in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgeführten Berufen. Der Kläger verweist hierzu zwar auf § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F., wonach den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 StPO genannten Personen ihre "Gehilfen" gleichstehen und diese damit ein vom Hauptberufsträger abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seinem Beschluss vom 12. Januar 2016 (aaO Rn. 75) eine einfach-rechtliche Auslegung, wonach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. auf eine interprofessionelle Partnerschaft anwendbar sei, für möglich gehalten. Hiervon ist allerdings der Gesetzgeber bei Schaffung des § 59a BRAO nicht ausgegangen. Ziel der Regelung (BT-Drucks. 12/4993 S. 34) war es unter anderem sicherzustellen, dass die mit dem Rechtsanwalt beruflich als Sozien (u.a.) zusammenarbeitenden oder zumindest zusammen mit ihm in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und dem damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrecht unterfallen. Dieses Ziel schien nur "gewährleistet" bei den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgeführten Berufen. Dieser Bewertung liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass Angehörigen anderer Berufe, soweit sie in der o.a. Form mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten, nicht bereits deshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, weil sie alle als Gehilfen des Rechtsanwalts anzusehen sind.

28

Diese gesetzgeberische Auffassung kann im Rahmen des eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (s.o.) nicht beanstandet werden. Denn § 53a StPO a.F. soll "Hilfspersonen" erfassen (BT-Drucks. 1/3713, S. 11, 48). Als solche versteht man üblicherweise nicht den gleichberechtigten Partner. Dementsprechend wurde es im Rahmen der Reformüberlegungen zur Ausweitung der sozietätsfähigen Berufe auf "vereinbare Berufe" (vgl. § 59a Abs. 4 BRAO-E, BT-Drucks. 16/3655 S. 15) auch für erforderlich gehalten, § 53a StPO a.F. um diesen Personenkreis ausdrücklich zu erweitern (aaO S. 15, 38, 83, 84). Zwar wird (vgl. BVerfG aaO) der Gehilfe im strafprozessualen Schrifttum als jemand bezeichnet, der eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung des Geheimnisträgers stehende Tätigkeit ausübt (siehe nur Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 53a Rn. 2); auch ist ein soziales Abhängigkeitsverhältnis nicht Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Huber in BeckOK StPO, § 53a Rn. 2). Dies bedeutet aber lediglich, dass nur mittelbar mit der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts verbundene Personen (vgl. Senge aaO, der insoweit u.a. den Hausmeister und die Reinigungskraft erwähnt) nicht erfasst sind, während es umgekehrt (vgl. Huber aaO) für das Bestehen des abgeleiteten Zeugnisverweigerungsrechts nicht notwendig ist, dass die Person berufsmäßig (z.B. als Angestellte) im Anwaltsbüro tätig und insoweit von dem Geheimnisträger als ihrem Arbeitgeber sozial abhängig ist. "Gehilfe" meint jedoch - nicht anders als bei § 203 StGB - eine vom Hauptberufsträger hinzugezogene Hilfsperson, eine Bezeichnung, die auf eine funktionell gleichgestellte Person schwerlich zutrifft. Letztere kann das Zeugnis an sich nur verweigern, wenn ihr ein eigenes Recht nach § 53 StPO zusteht. Deshalb werden im strafprozessualen Schrifttum bei der Beschreibung des Personenkreises, dem ein vom "Berufsherrn" (Rechtsanwalt) abgeleitetes und damit nach § 53a Abs. 1 Satz 2 StPO von dessen Entscheidung abhängiges Zeugnisverweigerungsrecht als "Gehilfe" zusteht, zwar z.B. das Kanzleipersonal und nicht als Rechtsanwalt zugelassene juristische Mitarbeiter, nicht aber andere Rechtsanwälte angeführt; bezüglich letzterer wird vielmehr auf § 53 StPO verwiesen (vgl. etwa Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 53a Rn. 2, 7; Huber, aaO Rn. 1, 6; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, Bd. 2, 26. Aufl., § 53a Rn. 1, 5; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 53a Rn. 1, 4; Senge, aaO Rn. 3; siehe auch BT-Drucks. 1/3713 S. 48 zum beigezogenen oder untergeordneten Arzt; vgl. auch Ring aaO).

29

Soweit im Schrifttum streitig diskutiert wird, inwieweit vom Berufsträger hinzugezogene selbständig Tätige als Gehilfen angesehen werden können (vgl. nur Eschelbach, aaO Rn. 4; Huber, aaO Rn. 3; Ignor/Bertheau, aaO Rn. 2 ff.; Schmitt in Meyer-Goßner, aaO Rn. 2a; Senge aaO), betrifft dies andere als die von § 59a BRAO erfassten Sachverhalte. Eine extensive Auslegung, wonach funktionell gleichstehende Personen (Sozien), soweit sie kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO haben, als Gehilfen nach § 53a StPO a.F. anzusehen sind, wäre auch nur schwer mit dem Grundsatz zu vereinbaren, wonach gesetzliche Bestimmungen über den zeugnisverweigerungsberechtigten Personenkreis im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer besonderen Legitimation bedürfen (vgl. nur BVerfGE 33, 367, 383; 38, 312, 321; 77, 65, 76; 129, 208, 260) und deshalb im Zweifel eher eng auszulegen sind (siehe auch Schmitt in Meyer-Goßner, aaO § 53 Rn. 2, § 53a Rn. 2a). Eine Ausdehnung des Gehilfenbegriffs in § 53a StPO a.F. müsste folgerichtig auch Auswirkungen auf die Auslegung des Gehilfenbegriffs in § 203 Abs. 3 StGB a.F. haben, was ebenfalls unter verfassungsrechtlichen Aspekten bedenklich wäre. Denn das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verlangt, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten grundsätzlich bereits anhand dieses Wortlauts voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist (vgl. nur BVerfGE 126, 170, 195 mwN).

30

Durch § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618, 3619) sind den Berufsgeheimnisträgern die Personen gleich gestellt worden, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken (siehe dazu BR-Drucks. 163/17 Begründung S. 18 i.V.m. BT-Drucks. 18/9521 S. 87, 233). Insoweit gilt bezüglich der Frage der Einbeziehung von Mediatoren/Berufsbetreuern als Sozien (oder Bürogemeinschaftlern) letztlich nichts anderes als zu § 203 StGB ausgeführt.

31

(cc) Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass bei Mediatoren und Berufsbetreuern zum maßgeblichen Zeitpunkt ein den sozietätsfähigen Berufen vergleichbares Maß an Verschwiegenheit gesichert war. Das Sozietätsverbot war insoweit erforderlich, da es an einem gleich wirksamen (aber weniger belastenden) Mittel fehlte.

32

cc) Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Eingriff unangemessen ist, weil bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist.

33

(1) Die Wahrung der Verschwiegenheit zählt zu den zentralen Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit. Ihr Schutz trägt zu einer funktionsfähigen Rechtspflege bei und ist insoweit nicht nur im Interesse der Mandanten, sondern auch im Allgemeininteresse geboten (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 49 ff.). Das Interesse eines Rechtsanwalts, seinen Beruf gemeinsam mit einem Mediator oder Berufsbetreuer auszuüben, kann demgegenüber keinen vorrangigen Schutz beanspruchen. In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht (aaO Rn. 56) ausdrücklich bestätigt, dass der Gesetzgeber solche Berufe von der gemeinschaftlichen Ausübung ausschließen kann, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint. Eine Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Personengruppen auf weitere Berufe ist daher verfassungsrechtlich nur insoweit geboten, als diese insbesondere einer strafrechtlich und strafprozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht unterfallen und damit ein vergleichbares Schutzniveau mit den in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO erfassten Berufsgruppen vorhanden ist (vgl auch v. Wedel in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a BRAO Rn. 7; Henssler/Deckenbrock, AnwBl. 2016, 211, 213). Denn der Mandant, der sich einem Rechtsanwalt anvertraut, muss sichergehen können, dass durch eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen der strafrechtliche und strafprozessuale Schutz der Vertraulichkeit keine Lücken bekommt. Dieser Schutz war bei Mediatoren und Berufsbetreuern nicht gewährleistet. Insoweit war der Gesetzgeber auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, auf ein Sozietätsverbot zu verzichten und sich stattdessen zum Schutz der Vertraulichkeit damit zu begnügen, die Abgabe einer privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung durch alle Sozien vorzuschreiben beziehungsweise entsprechende Begleitregelungen - ähnlich § 30 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 33 Abs. 2 BORA (siehe dazu BVerfG, aaO Rn. 70) - zu schaffen.

34

(2) Dass der Schutz auch bei den sozietätsfähigen Berufen nicht lückenlos ist, macht die gesetzliche Regelung nicht unangemessen. Der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO Rn. 67 ff.) geht insoweit fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat - nachdem es zuvor (aaO Rn. 59 ff.) festgestellt hat, dass auch Ärzte und Apotheker in vergleichbarer Weise wie Rechtsanwälte und andere sozietätsfähige Berufe zur strafrechtlich abgesicherten Verschwiegenheit verpflichtet sind und insoweit das Sozietätsverbot nicht erforderlich sei - ausgeführt, dass sich das Sozietätsverbot auch nicht damit rechtfertigen lasse, dass die Möglichkeit bestehe, dass Ärzte und Apotheker im Rahmen einer interprofessionellen Sozietät der Geheimhaltung unterliegende Kenntnisse erlangten, bezüglich derer sie keiner Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gefahr als gering angesehen und in diesem Zusammenhang unter anderem darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber selbst bei den sozietätsfähigen Berufen dieser Gefahr keine Bedeutung beigemessen habe.

35

Insoweit geht es jedoch um die Bewertung einer Ausnahmekonstellation. Denn da bei einer (mono- wie auch interprofessionellen) Sozietät grundsätzlich alle Sozien in das Mandatsverhältnis einbezogen sind und insoweit, auch wenn sie nicht Sachbearbeiter sind, der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (vgl. nur Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 79; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 76; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 43a Rn. 21, § 59a Rn. 73; siehe auch Weber in Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 26), sind Fälle selten, in denen ein Sozius der Geheimhaltung unterliegende Kenntnisse erlangt, bezüglich derer er keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Ein solcher Ausnahmefall kann deshalb nicht genügen, um eine Sozietät zu verbieten, wenn bei dieser ansonsten regelmäßig ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit gewährleistet ist. Gerade dies ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - bei einer Sozietät mit einem Mediator oder Berufsbetreuer aber nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass der Eingriff unverhältnismäßig ist, weil der Gesetzgeber, soweit er diese Berufe nicht in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgenommen hat, den ihm zustehenden gesetzgeberischen Spielraum überschritten hätte.

36

2. Der Senat vermag auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Erstreckung des (verfassungsmäßigen) Verbots einer Sozietät mit einem Mediator oder Berufsbetreuer auf entsprechende Bürogemeinschaften in § 59a Abs. 3 BRAO verfassungswidrig wäre.

37

Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Berufsausübung gehört auch die Freiheit, sich mit Angehörigen anderer Berufe zu einer Bürogemeinschaft zusammenzuschließen. Ein solcher Eingriff darf deshalb ebenfalls nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Hierzu ist aus Sicht des Senats in Ergänzung der Ausführungen zur Sozietät (III 2) Folgendes anzumerken:

38

a) Zwar unterscheidet sich eine Bürogemeinschaft von einer Sozietät. Erstere stellt nur eine Betriebsgemeinschaft mit gemeinsam genutzten Sach- und Personalmitteln dar. Seinen Beruf übt jeder Bürogemeinschaftler dagegen getrennt und eigenständig aus. Hieraus folgt, dass ein Rechtsanwalt, der mit einem anderen Rechtsanwalt oder dem Angehörigen eines anderen Berufs eine Bürogemeinschaft gründet, auch diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. nur Henssler, aaO § 43a Rn. 84; Träger, aaO § 43a Rn. 21a; Weber, aaO § 5 Rn. 26 und Brandi in Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein, aaO § 9 Rn. 176; siehe auch Deckenbrock, NJW 2008, 3529, 3530, 3531, 3533; anders Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 43a Rn. 78, der unter Hinweis u.a. darauf, dass Bürogemeinschaften erlaubt seien und sich in diesen die Verschwiegenheit sowieso nicht wahren lasse, eine entsprechende Pflicht verneint).

39

Allein dies führt aber nicht dazu, dass ein Verbot als nicht erforderlich beziehungsweise die gegenteilige Einschätzung des Gesetzgebers als verfassungsrechtlich "fehlsam" (s.o.) angesehen werden kann. Denn aufgrund der räumlichen und personellen Zusammenarbeit in einer Bürogemeinschaft ist durch die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts allein nicht gewährleistet, dass der Bürogemeinschaftler keine Kenntnis von geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhält beziehungsweise sich solche nicht beschaffen kann (vgl. zur Gefahrensituation bei einer Bürogemeinschaft nur Träger aaO; v. Wedel in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., vor § 59a BRAO Rn. 6; siehe auch Senat, Beschluss vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692, 2693, wonach die Bürogemeinschaft besondere Anforderungen an die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht stellt). Dass eine Bürogemeinschaft, worauf klägerseits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, lediglich der Kostenverteilung unter den Beteiligten diene, ändert nichts an dieser Gefahrenlage. Denn durch die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (einschließlich der Technik) und das gemeinsame Personal bestehen zwischen den Mitgliedern einer Bürogemeinschaft genügend Berührungspunkte, die die Möglichkeit der Kenntnisnahme von geheimhaltungsbedürftigen Umständen aus dem Arbeitsbereich des jeweils anderen begründen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521) anmerkt, dass einer Gefährdung der Geheimhaltung bereits durch räumliche Trennung entgegengewirkt werden kann, findet eine solche in einer Bürogemeinschaft üblicherweise nicht statt. Auch der Kläger selbst nutzt die Räumlichkeiten in der H.    straße 25 gemeinsam mit seinem Bürogemeinschaftler B.  . Eine solche Bürogemeinschaft ist im Hinblick auf das Geheimhaltungsbedürfnis des Mandanten oftmals sogar problematischer als eine Sozietät. Denn während in dieser die Kenntniserlangung durch einen anderen Sozius als den Sachbearbeiter von der Mandatserteilung an die Sozietät abgedeckt wird, kann bei der Bürogemeinschaft nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mandant des Rechtsanwalts damit einverstanden ist, dass der Bürogemeinschaftler Kenntnis von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erhält.

40

Nicht anders als bei der Sozietät (s.o.) steht dem Gesetzgeber auch hier kein anderes gleich wirksames Mittel zum Schutz der Verschwiegenheit zur Verfügung. Insoweit war der Gesetzgeber auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, auf ein Verbot der Bürogemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator/Berufsbetreuer zu verzichten und sich stattdessen zum Schutz der Vertraulichkeit damit zu begnügen, die Abgabe einer privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung vorzuschreiben. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers ist die Regelung insoweit nicht zu beanstanden.

41

b) Der Senat kann auch nicht feststellen, dass der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit unangemessen und insoweit die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist.

42

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob die vom Gesetzgeber zu Recht als regelungsbedürftig angesehene Gefahrenlage nicht bei allen Bürogemeinschaften vorliegt, unabhängig davon, welchen Beruf die ihr angehörenden Personen ausüben. Denn die Verschwiegenheitspflicht ist berufsbezogen. So bezieht sich etwa die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO "auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist." Während bei dem Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät dieser Berufsbezug bezüglich aller Mandate der Sozietät grundsätzlich gegeben ist (nichts anderes gilt bei einer interprofessionellen Sozietät, so etwa bei der Pflicht zur Verschwiegenheit des Steuerberaters nach § 57 Abs. 1 StBerG), könnte der Berufsbezug bei einer Bürogemeinschaft zweifelhaft sein, da hier gerade keine gemeinsame Berufsausübung stattfindet. Insoweit wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass im Rahmen einer Bürogemeinschaft zwischen zwei Rechtsanwälten die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO (mit den o.a. berufs- und strafrechtlichen sowie strafprozessualen Absicherungen) bezüglich der Mandate des jeweils anderen Bürogemeinschaftlers nicht besteht, sondern dieser nur privatrechtlich durch Vertrag (ohne die o.a. Absicherungen) zum Schweigen verpflichtet werden kann (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59a BRAO Rn. 100 f.; Hartung in Henssler/Prütting, aaO § 59a Rn. 158 f.; v. Wedel, aaO § 59a BRAO Rn. 43 ff.; siehe auch Deckenbrock, aaO S. 3531, 3533). Der Gesetzgeber hat dies allerdings anders gesehen. Er ist davon ausgegangen, dass auch bei einer Bürogemeinschaft zwischen den sozietätsfähigen und nicht sozietätsfähigen Berufen bezüglich der gesetzlich erstrebten Ziele, vor allem der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht, Unterschiede bestehen. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4993, S. 34) ausdrücklich: "Im Interesse des rechtsuchenden Publikums kommen für eine Bürogemeinschaft mit Rechtsanwälten nur die genannten Angehörigen der anderen rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Betracht. Es ist sicherzustellen, dass die mit dem Rechtsanwalt in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen. Gewährleistet ist dies bei den genannten Berufen, die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen". Dieser Bewertung liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass der notwendige Berufsbezug - wie in § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO und entsprechend im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei anderen sozietätsfähigen Berufen vorausgesetzt - auch in einer Bürogemeinschaft gegeben ist, d.h. etwa ein Rechtsanwalt, der sich mit einem anderen Rechtsanwalt zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließt und im Rahmen der Bürogemeinschaft Informationen über die Mandate des anderen Rechtsanwalts erlangt, diese berufsbezogen erhält. Diese Auffassung des Gesetzgebers kann jedenfalls von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Ein solches Verständnis des Berufsbezugs wird zudem auch im Schrifttum vertreten. Danach ist für den Berufsbezug die Begründung einer Bürogemeinschaft ausreichend. Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem anderen Rechtsanwalt in einer Bürogemeinschaft zusammen, sind Informationen, die einer der beiden aufgrund der Gegebenheiten der Bürogemeinschaft über Mandate des anderen erhält, als berufsbezogene Informationen anzusehen, bezüglich derer er einer eigenen Verschwiegenheitspflicht unterliegt (so Henssler in Henssler/Prütting, aaO § 43a Rn. 85; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 43a Rn. 21a; Weber in Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 26).

43

Abgesehen davon hat der Senat erhebliche Zweifel, ob sich der Kläger überhaupt darauf berufen könnte, dass die Gefährdungssituation bei einer Bürogemeinschaft mit einem Mediator und Berufsbetreuer nicht grundsätzlich anders sei als bei einer Bürogemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder dem Angehörigen eines anderen sozietätsfähigen Berufs. Denn der Kläger könnte kaum als eigene Grundrechtsverletzung geltend machen, dass der Gesetzgeber ihm bei folgerichtiger Umsetzung seiner Ziele nicht nur eine Bürogemeinschaft mit einem Mediator oder Berufsbetreuer, sondern Bürogemeinschaften in weiterem Umfang hätte verbieten müssen, letzteres aber aufgrund einer Fehleinschätzung irrtümlich übersehen habe. Zwar darf argumentativ zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG eine bestimmte Gefahrenlage nicht herangezogen werden, wenn der Gesetzgeber bei anderen vergleichbaren Berufen eine solche Gefährdung bewusst in Kauf genommen, d.h. diese Gefahrenlage insoweit als nicht relevant angesehen hat (vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 69, 74, 79 ff.). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.

44

Ob an der verfassungsrechtlichen Bewertung des § 59a Abs. 3 BRAO auch unter der Geltung des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618) festgehalten werden kann, spielt für das Verfahren aus zeitlichen Gründen (s.o.) keine Rolle.

IV.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser          

      

Lohmann          

      

Seiters

      

Braeuer          

      

Kau          

      

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

14
cc) Diese Ansicht ist zumindest seit dem 28. Dezember 2009 vorzugswürdig. Seit diesem Zeitpunkt ist § 43b BRAO im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art. 24 der Richtlinie richtlinienkonform auszulegen; ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung derUmstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

14
cc) Diese Ansicht ist zumindest seit dem 28. Dezember 2009 vorzugswürdig. Seit diesem Zeitpunkt ist § 43b BRAO im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art. 24 der Richtlinie richtlinienkonform auszulegen; ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung derUmstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2012 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Kammer für Handelssachen - vom 19. Juli 2011 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind als Rechtsanwälte im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechts tätig. Die Klägerin, eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, vertritt Anleger der C. GbR (nachfolgend: Fondsgesellschaft).

2

Im Juli 2010 versandten die Beklagten an von ihnen nicht anwaltlich vertretene Gesellschafter der Fondsgesellschaft ein im Folgenden in Auszügen wiedergegebenes Schreiben:

Dürfen wir Sie bezüglich ihrer Kapitalanlage bei der C. GbR kurz um Ihre Aufmerksamkeit bitten?

Wer wir sind und was wir tun:

Wir sind eine im Anlegerschutz seit vielen Jahren bundesweit tätige Anwaltskanzlei und vertreten Anleger, die ebenso wie Sie, Gesellschafter der C. GbR sind. Nachfolgend werden wir Ihnen unter Ziffer A zunächst wichtige Informationen über die C. GbR zukommen lassen, die Ihnen möglicherweise unbekannt sind. Unter Ziffer B möchten wir Sie um Informationen bitten, mit dem Ziel,

- für unsere Mandanten den sofortigen Ausstieg aus der Gesellschaft zu erreichen und

- Schadenersatz von den Vertriebsverantwortlichen, Initiatoren, usw. zu fordern.

Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, geben Sie unser Schreiben bitte an Ihren Anwalt/Ihre Anwältin weiter. Eine Kontaktaufnahme ist zur gegenseitigen Weitergabe von Informationen und ggf. anwaltlicher Abstimmung ausdrücklich erwünscht.

A. Zu den Fakten:

Über 40 Risiken werden im Fondsprospekt genannt. Darunter das Totalverlustrisiko sowie das Risiko der persönlichen Haftung mit Ihrem Privatvermögen. Mit anderen Worten: Nicht nur das eingezahlte Geld kann verloren gehen. Darüber hinaus sind Sie unter Umständen zu weiteren Zahlungen verpflichtet, wenn die Gesellschaft Schulden hat. War Ihnen dies bekannt?

B. Zu unserer Vorgehensweise:

Wie wir erfahren haben, gibt es Bestrebungen, die Geschäftsführung des Fonds auszutauschen, mit dem Ziel der Abwicklung der Gesellschaft. Wir halten einen anderen Weg für richtig.

Warum:

Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen, die Übernahme der Geschäftsführung usw. dauert viel zu lange, wobei Sie laufend weiter zahlen müssen. Der Ausgang der Abstimmung ist völlig ungewiss, insbesondere ist in keiner Weise klar, ob die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.

Unsere Empfehlung ist daher folgende:

1. Rechts- und formwirksame Kündigung, Anfechtung und Widerruf der Beitrittserklärung mit ausführlicher rechtlicher Begründung gegenüber der Gesellschaft.

2. Ggf. sofortige Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel des Ausstiegs aus der Gesellschaft.

3. Stellung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Verantwortlichen.

Um hier, für unsere Mandanten, weiterhin erfolgreich vorzugehen, benötigen wir weitere Informationen. Zu diesem Zweck haben wir einen Fragebogen beigefügt, mit der herzlichen Bitte, diesen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Nach Auswertung der Fragebögen werden wir Sie dann mit weiteren Informationen versorgen, so dass Sie in der Lage sind Ihre unabhängige Entscheidung zu treffen. Bitte machen Sie sich die Mühe, den Fragebogen - Rückumschlag liegt bei - zurückzusenden. ...

3

Dem Schreiben war ein Fragebogen beigefügt, in dem Name und Kontaktdaten eingetragen werden konnten und folgende Fragen gestellt wurden:

1. War Ihnen bekannt, dass die Firma I. mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragt war?

2. Wann hat die Vermittlung stattgefunden (Datum)?

3. Wo hat die Vermittlung stattgefunden? (Privatwohnung, Arbeitsplatz, Büro des Vermittlers)

4. Wurden Sie auf die Risiken der Anlage hingewiesen?

4

Die Klägerin ist der Ansicht, das Schreiben sei eine gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall. Sie hat beantragt, es den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

Anleger der C. GbR, die nicht zu ihren Mandanten gehören, wie folgt anzuschreiben:

Über 40 Risiken werden in dem Fondsprospekt genannt. Darunter das Totalverlustrisiko sowie das Risiko der persönlichen Haftung mit Ihrem Privatvermögen. Mit anderen Worten: nicht nur das eingezahlte Geld kann verloren gehen. Darüber hinaus sind sie unter Umständen zu weiteren Zahlungen verpflichtet, wenn die Gesellschaft Schulden hat.

und folgende Empfehlung abzugeben

1. Rechts- und formwirksame Kündigung, Anfechtung und Widerruf der Beitrittserklärung mit ausführlicher rechtlicher Begründung gegenüber der Gesellschaft.

2. Ggf. sofortige Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel des Ausstiegs aus der Gesellschaft.

3. Stellung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Verantwortlichen.

wie geschehen im Schreiben vom 20. Juli 2010.

5

Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagten auf Auskunft sowie - in der zweiten Stufe - auf Abführung der erzielten Gewinne in Anspruch genommen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO zu. Das beanstandete Schreiben verstoße gegen das Werbeverbot gemäß § 43b BRAO. Eine Werbung sei auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift gerichtet, wenn der mögliche Mandant in einer bestimmten Angelegenheit der Beratung oder Vertretung bedürfe und der Rechtsanwalt dies wisse und zum Anlass seiner Werbung nehme. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 43b BRAO müsse hinzukommen, dass der Rechtsanwalt in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versuche, dass sich der Umworbene in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne. Ob darüber hinaus eine konkrete Gefährdung der Schutzgegenstände des § 43b BRAO erforderlich sei, könne offen bleiben. Im Streitfall liege eine solche konkrete Gefährdung vor. Die Wahlfreiheit des potentiellen Mandanten, der bei der Mandatserteilung nicht bedrängt oder überrumpelt werden solle, werde durch die Ausgestaltung des Schreibens beeinträchtigt. Ein verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Leser des Schreibens müsse aus der gedrängten und auf das Totalverlustrisiko sowie auf das Risiko der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen fokussierten Darstellung den Eindruck gewinnen, dass auch in seinem Fall bereits ein erheblicher Schaden entstanden sei, der sich bald deutlich erhöhen werde, wenn er nicht den schon von anderen Anlegern beschrittenen Weg einschlage und umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehme, wofür sich die Beklagten anböten. Der Anleger werde durch die bewusste Verknappung der Informationen und die nur sehr eingeschränkt aussagekräftige Darstellung seiner eigenen Situation "wachgerüttelt" und es würden Ängste geschürt. Er werde deshalb keine Alternative zu den von den Beklagten angebotenen Lösungen sehen, um rechtzeitig zu retten, was vom angelegten Geld noch zu retten sei, und um eine Haftung mit seinem übrigen Privatvermögen zu verhindern.

8

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Das beanstandete Schreiben verstößt nicht gegen § 43b BRAO. Es ist auch nicht aus anderen Gründen wettbewerbswidrig.

9

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom Juli 2010 verstoße gegen § 43b BRAO, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

10

a) Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

11

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Bestimmung des § 43b BRAO jedenfalls seit dem 28. Dezember 2009 im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art. 24 der Richtlinie auszulegen. Ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der von § 43b BRAO im Einklang mit dem Unionsrecht geschützten Interessen gerechtfertigt, zu denen auch Verbraucherinteressen gehören (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 Rn. 14, 20 f. - Kommanditistenbrief). Aus dem Erfordernis der konkreten Gefährdung dieser Interessen ergibt sich, dass sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergeben muss. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen nicht (BGHZ 199, 43 Rn. 18 - Kommanditistenbrief). Ein Werbeverbot kann vielmehr nur zum Schutz des potentiellen Mandanten vor einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein. Aus der gesetzlichen Anordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt sich ferner, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist. Dabei sind neben der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, der Würde oder der Integrität der Rechtsanwaltschaft auch Art und Grad der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das verwendete Mittel der Werbung zu berücksichtigen. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit die Interessen des Verbrauchers deshalb nicht beeinträchtigt sind, weil er sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen kann (BGHZ 199, 43 Rn. 21 - Kommanditistenbrief).

12

b) Nach diesen Grundsätzen ist das beanstandete Werbeschreiben der Beklagten nicht zu beanstanden.

13

aa) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hätten in gedrängter Darstellung die Risiken des Totalverlustes und das Risiko der persönlichen Haftung der Gesellschafter hervorgehoben, lässt sich daraus keine hinreichend konkrete Beeinträchtigung der Interessen der Anleger entnehmen. Gerade in der Situation eines konkreten Beratungsbedarfs kann ein Interesse des Anlegers an einem Hinweis auf drohende Risiken bestehen.

14

bb) Tatsächliche Umstände, die dafür sprechen können, dass die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Anleger durch die Besonderheiten ihrer Situation oder durch die Art und Weise der werblichen Ansprache beeinträchtigt gewesen wären, liegen nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, der angeschriebene Anleger werde durch die bewusste Verknappung der Information und die nur eingeschränkt aussagekräftige Darstellung seiner eigenen Situation "wachgerüttelt" und es würden Ängste geweckt und geschürt, so dass er keine Alternative sehen werde, als die von den Beklagten angebotenen Lösungen zu wählen, findet keine hinreichende Grundlage in dem beanstandeten Schreiben. Darin wird keine Situation geschildert, in der die Gefahr des Verlustes erheblicher Vermögenswerte unmittelbar droht und eine überlegte und informationsgeleitete Entscheidung für oder gegen das Angebot der Beklagten nicht mehr möglich ist oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen getroffen werden kann. Das beanstandete Schreiben ist in Form und Inhalt sachlich abgefasst. Belästigende oder bedrängende Elemente finden sich dort ebenso wenig wie Gesichtspunkte, die mit der Würde, Integrität und Unabhängigkeit des Berufsstandes des Rechtsanwalts nicht im Einklang stehen. Wie auch das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, wird in dem Schreiben im Schwerpunkt um Informationen des angeschriebenen Anlegers gebeten, die der Betreuung bereits bestehender Mandate der Beklagten dienen sollen. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Übersendung des Fragebogens allein erfolgte, um einen Vorwand für die werbliche Ansprache der Anleger zu liefern, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt worden noch ersichtlich. Die gestellten Fragen weisen vielmehr einen sachlichen Bezug zur Bearbeitung bereits erteilter Mandate auf. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagten ausdrücklich die Alternative einer anderweitigen anwaltlichen Vertretung erwähnt und für diesen Fall die Möglichkeit einer Weiterleitung des Schreibens an diesen Rechtsanwalt angesprochen haben. Damit wird auch dem Eindruck entgegengewirkt, ausschließlich die Beklagten seien in der Lage, dem Anleger wirksam anwaltlich zu helfen. Gesichtspunkte, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung für eine überwiegende Beeinträchtigung der Interessen der angeschriebenen Anleger oder des Berufsstands der Rechtsanwälte sprechen, sind nach alledem nicht gegeben.

15

2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Angaben in dem beanstandeten Schreiben irreführend gewesen wären oder dass die Beklagten gezielt in die Beziehung der Klägerin zu ihren Mandanten eingegriffen hätten. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich.

16

3. Der Streitfall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern. Hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG bestehen keine vernünftigen Zweifel (BGHZ 199, 43 Rn. 25 - Kommanditistenbrief). Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).

17

III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

18

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                         Schaffert                              Kirchhoff

                   Löffler                            Schwonke

14
cc) Diese Ansicht ist zumindest seit dem 28. Dezember 2009 vorzugswürdig. Seit diesem Zeitpunkt ist § 43b BRAO im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art. 24 der Richtlinie richtlinienkonform auszulegen; ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung derUmstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt.

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.