Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Juli 2017 - XI B 37/17
Gericht
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Februar 2017 14 K 2081/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren (2006 bis 2010) einen Grillstand in einem Biergarten i.S. der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999, S. 142).
- 2
-
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) verkaufte der Kläger an seinem Grillstand gebratene Fische, Grillhähnchen, Spareribs und Pommes frites. Die Fische wurden in Papier eingewickelt den Kunden übergeben. Grillhähnchen und Spareribs waren ebenfalls entweder in Papier eingewickelt oder wurden auf Papptellern ausgereicht. Die Pommes frites wurden entweder in Tüten verpackt oder in Papierschalen angeboten. Mehrweggeschirr wurde nicht verwendet.
- 3
-
Den Grillstand hatte der Kläger vom Betreiber des Biergartens gepachtet. Der Kläger war nach dem Pachtvertrag u.a. verpflichtet, seinen Stand während der Öffnungszeiten des Biergartens zu betreiben. Neben dem Pachtzins hatte er u.a. anteilige Pauschalen für die Müllabfuhr, die Reinigung und Sauberhaltung des Biergartens zu entrichten. Der Betreiber schloss daneben mit weiteren Unternehmern Verträge für Verkaufsstände mit weiteren Waren ab und verkaufte selbst Getränke.
- 4
-
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2009 wendete der Kläger auf seine Leistungen zunächst den Regelsteuersatz (16 % bzw. 19 %) an. Mit Schreiben vom 16. September 2011 beantragte er, die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2006 bis 2009 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zu ändern und auf die Umsätze den ermäßigten Steuersatz (7 %) anzuwenden. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 setzte er nur noch den ermäßigten Steuersatz an.
- 5
-
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte durch Bescheid vom 13. Oktober 2011 den Änderungsantrag für die Jahre 2006 bis 2009 ab und besteuerte im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 29. November 2011 die Umsätze mit dem Regelsteuersatz.
- 6
-
Die Einsprüche des Klägers hatten insoweit Erfolg, als das FA in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 16. Dezember 2014 auf 10 % der Umsätze, die auf Kunden entfielen, die ihre Speisen nicht an Ort und Stelle verzehrten, sondern mitnahmen, den ermäßigten Steuersatz anwendete. Im Übrigen wies das FA die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2015 als unbegründet zurück.
- 7
-
Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 948 veröffentlicht. Es führte zur Begründung aus, die Abgabe von Standardspeisen, wie sie der Kläger ausgegeben habe, sei grundsätzlich eine Lieferung, wobei das FG gleichzeitig darauf hinwies, dass Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht mehr auf die Komplexität der Speisen abstelle. Mit dem Bereitstellen von Bierzeltgarnituren, deren Auf- und Abbau sowie deren Reinigung einen gewissen personellen Einsatz erfordern, werde die Schwelle zum Restaurationsumsatz und damit zur Dienstleistung überschritten. Verzehrvorrichtungen seien bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung (nur) zu berücksichtigen, wenn sie vom Leistenden dazu bestimmt worden seien, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Jedenfalls dann, wenn ein Dritter an den Unternehmer und dieser wiederum an den Kunden leiste, handele es sich um ein Dienstleistungselement des die Speise abgebenden Unternehmers, das in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen sei. Offen könne bleiben, ob bei der Bestimmung der Dienstleistungselemente dem Unternehmer auch solche Verzehrvorrichtungen eines Dritten wie eigene zuzurechnen seien, die aus objektiver Verbrauchersicht den Eindruck erweckten, ihm zu gehören.
- 8
-
Im Streitfall seien dem Kläger das Bereitstellen der Bierzeltgarnituren und weitere Dienstleistungen wie die Abfallbeseitigung und das Bereithalten von Toiletten zuzurechnen; denn nach dem Pachtvertrag habe der Kläger das Recht, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, was auch entsprechend geschehen sei. Dies ergebe die Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und folge bereits daraus, dass der Kläger nicht nur den Pachtzins für die Verkaufsfläche, sondern auch anteilig Kosten für die Müllabfuhr, Reinigung und Sauberhaltung des Biergartens zu tragen habe. Zudem habe der Kläger die Speisen während der Öffnungszeiten des Biergartens anbieten müssen. Sein Speisensortiment sei vorgegeben gewesen. Andere Stände hätten das Angebot ergänzt, während der Betreiber des Biergartens die Getränke verkaufte. Die Verpachtung sei damit in einem Gesamtkonzept "Biergarten" erfolgt, bei dem wesentlich sei, dass dem Besucher nicht nur Speisen und Getränke in Selbstbedienung, sondern eine angenehme Umgebung zum Verzehr im Freien geboten wird. Hieraus werde zugleich deutlich, dass der Kläger seinen Kunden das Recht eingeräumt habe, die Biergartengarnituren zum Verzehr sowie die weiteren Einrichtungen wie z.B. Toiletten zu nutzen.
- 9
-
Ohne entscheidende Bedeutung sei, dass die Besucher den Biergarten auch dann nutzen durften, wenn sie keine Speisen beim Kläger erwarben, und sie eigene Brotzeiten, d.h. in der Regel kalte und einfache Speisen, mitbringen durften (vgl. Nr. 2.1 der Begründung --zu § 1-- der Bayerischen Biergartenverordnung). Denn dies ändere nichts daran, dass die Biergartengarnituren ausschließlich dazu dienten, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Der durchschnittliche Besucher gehe nämlich in den Biergarten, um dort zu essen und zu trinken. Außerdem seien die vom Kläger angebotenen Speisen keine Brotzeiten, sondern erworbene, warme Speisen. Die Besucher wären daher nicht berechtigt gewesen, solche mitgebrachten Speisen im Biergarten zu verzehren. Somit habe der Kläger seinen Kunden erst das Recht verschaffen müssen, den Biergarten insoweit zu nutzen.
- 10
-
Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Entscheidungsgründe
- 11
-
II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
- 12
-
1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob Verzehrvorrichtungen auch demjenigen zuzurechnen sind, der eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung Speisen zubereitet, aber ansonsten in die Zurverfügungstellung von Verzehrvorrichtungen, Toiletten, der Müllbeseitigung oder etwa auch der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten nicht involviert ist", ist im Streitfall nicht klärbar, weil sie einen Sachverhalt voraussetzt, der sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht wiederfindet.
- 13
-
a) Fragen, die sich nur stellen könnten, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2014 XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779, Rz 9; vom 19. Dezember 2014 XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534, Rz 27), weil der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Auch an eine Vertragsauslegung ist der BFH gebunden, wenn sie den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2009 V B 113/08, BFH/NV 2010, 939, Rz 23, m.w.N.).
- 14
-
b) Gemessen daran ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärbar; denn das FG hat angenommen, dass nach dem Pachtvertrag der Kläger in die Bereitstellung der Verzehrvorrichtungen eingebunden war, weil er diese seinen Kunden zur Verfügung gestellt habe. Dieses Recht habe ihm aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber zugestanden.
- 15
-
c) Verfahrensrügen, die die Bindung des Senats an diese Feststellungen entfallen lassen könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 1. August 2016 VI B 18/16, BFH/NV 2016, 1708, Rz 5, m.w.N.), hat der Kläger nicht erhoben. Sonstige Gründe, die die Bindungswirkung entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
- 16
-
2. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 12; vom 21. Oktober 2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223, Rz 10; jeweils m.w.N.), kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage.
- 17
-
3. Die angefochtene Vorentscheidung weicht auch --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht vom BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 33/08 (BFH/NV 2011, 1927) ab, so dass die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen ist. Denn jenes Urteil betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Im dortigen Fall waren nach Rz 34 des BFH-Urteils in BFH/NV 2011, 1927 die vorhandenen Verzehreinrichtungen nicht ausschließlich dazu bestimmt, den Verzehr von (im Fußballstadion verkauften) Speisen oder Getränken zu erleichtern. Im Streitfall dienten die Biergartengarnituren nach den Feststellungen des FG ausschließlich dazu, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.
- 18
-
Auch eine (vom Kläger nicht gerügte) Abweichung vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bog u.a. vom 10. März 2011 C-497/09 (EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256) oder den BFH-Urteilen vom 30. Juni 2011 V R 18/10 (BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246), vom 12. Oktober 2011 V R 66/09 (BFHE 235, 525, BStBl II 2013, 250) und vom 11. April 2013 V R 28/12 (BFH/NV 2013, 1638) liegt deshalb nicht vor.
- 20
-
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
moreResultsText
Annotations
Tatbestand
I.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren (2006 bis 2010) u.a. einen Grillstand in einem Biergarten, in dem er gebratene Fische, Grillhähnchen, Spareribs und Pommes frites anbot. Er hatte vom Betreiber des Biergartens mit Vertrag vom 8. März 2003 diesen Verkaufsstand gepachtet. Der Verkaufsstand wurde bei geöffnetem Biergarten zum Zwecke des Verkaufs von Waren in der vom Verpächter bestimmten Zeit verpachtet (Nr. 4 des Vertrages). Der Kläger war verpflichtet, den Stand während der Öffnungszeiten zu betreiben und zu den vom Pächter festgelegten Zeiten offen zu halten (Nr. 8 des Vertrages). Neben dem Pachtzins hatte der Kläger anteilige Pauschalen für Nebenkosten wie etwa Müllabfuhr, Reinigung und Sauberhaltung des Biergartens am Anfang des Jahres zu entrichten (Nr. 3 des Vertrages). Das Warensortiment war vom Betreiber vorgegeben (Nr. 5 des Vertrages). Dieser schloss mit anderen Unternehmern weitere Verträge für Verkaufsstände mit anderen Waren ab und verkaufte selbst Getränke. Entsprechend der Tradition durften die Gäste eigene Brotzeiten, d.h. in der Regel kalte und einfache Speisen, nicht jedoch eigene Getränke in den Biergarten mitbringen (vgl. 2.1. der Begründung zur Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt – GVBl. 1999, 142). Die Fische wurden in Papier eingewickelt den Kunden übergeben. Grillhähnchen und Spareribs sind ebenfalls entweder in Papier eingewickelt oder auf Papptellern ausgereicht worden. Die Pommes frites wurden entweder in Tüten verpackt oder in Papierschalen angeboten. Mehrweggeschirr verwandte der Kläger nicht.
Im Biergarten befanden sich zahlreiche Biergartengarnituren, also Bänke und Tische sowie Toiletten.
In seinen ab dem Jahr 2008 eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2009 setzte der Kläger für diese Umsätze den allgemeinen Steuersatz (16 % bzw. 19 %) an. Die Erklärungen führten zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 6. Oktober 2011 stellte der Kläger den Antrag auf Änderung der Steuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009, da er der Auffassung war, die Umsätze seien mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Er habe keine eigenen Verzehrvorrichtungen und keine sonstigen Dienstleistungen angeboten.
Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.
In seiner Erklärung für das Jahr 2010 setzte er diese Umsätze mit 7 % an. Hiervon abweichend versteuerte das FA diese mit Bescheid vom 29. November 2011 zum allgemeinen Steuersatz. Der Kläger legte Einspruch ein.
Während des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2010 ein. Von den vom Kläger angegebenen Beträgen ausgehend schätzte das FA die Umsätze, welche auf Kunden entfielen, die die Speisen mitnahmen und nicht im Biergarten verzehrten, auf 10 %. Hierfür wandte es den ermäßigten Steuersatz und im Übrigen den allgemeinen Steuersatz an. Es erließ entsprechend geänderte Bescheide vom 16. Dezember 2014 und setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 auf 4.197,28 EUR, für 2007 auf 5.396,74 EUR für 2008 auf 8.155,84 EUR, für 2009 auf 26.210,46 EUR und für 2010 auf 8.414,78 EUR fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2015 wies es die Einsprüche als unbegründet zurück.
Am 19. August 2015 erhob der Kläger Klage. Er trägt vor, dass er keine weiteren Dienstleistungen, keine Vorhaltung von Verzehrvorrichtungen sowie nicht die Verwendung von Geschirr, Besteck, Gläsern und Mobiliar angeboten habe. Die im Biergarten befindlichen Tische und Bänke seien vom Betreiber des Biergartens bereitgestellt, unterhalten und gereinigt worden. Sie hätten von allen Besuchern des Biergartens benutzt werden dürfen. Die Besucher seien nicht angehalten worden, die Lebensmittel beim Kläger oder anderen Standbetreiben zu erwerben, um die Garnituren nutzen zu dürfen. Nur Leistungen des Steuerpflichtigen seien zu berücksichtigen, nicht hingegen Leistungen anderer Unternehmer. Ferner verweist der Kläger auf den Beschluss des Finanzgerichts im Verfahren 14 K3490/11 vom 14. Juli 2014. Der Senat habe aufgrund des finanzgerichtlichen Buchsachverständigen entschieden, dass für die kalkulierten Umsätze aus dem Biergartenbetrieb eine Umsatzsteuer von 7 % anzuwenden sei. Der Sachverhalt, welcher die Jahre 1998 bis 2004 behandelt habe, habe sich in den Streitjahren nicht geändert.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide vom 16. Dezember 2014 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer für 2006 auf …, für 2007 auf einen Negativbetrag von …, für 2008 auf …, für 2009 auf … und für 2010 auf einen Negativbetrag von … festgesetzt wird.
Der Kläger regt hilfsweise an im Fall des Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sei die vom gerichtlichen Buchsachverständigen vorgeschlagene Einigung in Sachen Umsatzsteuer 1998 bis 2004 unerheblich. Im Kern sei das FA der Auffassung, dass – nicht zuletzt wegen der Betriebsverpflichtung des Klägers – dessen Kunden das Recht erworben hätten, die Infrastruktur des Biergartens zu nutzen; unerheblich dabei sei, dass dies im Vertrag des Klägers mit dem Betreiber des Biergartens nicht ausdrücklich vereinbart gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegten Akten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2017 Bezug genommen.
Gründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Auf die streitigen Leistungen ist der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG) ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die "Lieferung" der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände. Dazu gehören u.a. "Zubereitungen von Fleisch, Fisch …" (Nr. 28), "Zubereitungen von Gemüse …" (Nr. 32) und "verschiedene Lebensmittelzubereitungen" (Nr. 33).
Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Nicht begünstigt sind sonstige Leistungen (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 30. Juni 2011 V R 18/10, BStBl II 2013, 246). …
Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (BFH-Urteile vom 30. Juni 2011 V R 35/08, BStBl II 2013, 244; in BStBl II 2013, 246). Für die Streitjahre gilt, dass die Abgabe von Standardspeisen wie z. B. von Bratwürsten und Pommes frites grundsätzlich eine Lieferung ist (BFH-Urteil in BStBl II 2013, 246; ab 1. Juli 2011 nicht mehr auf die Komplexität der Speisen abstellend: Art. 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Beim Bereitstellen von Bierzeltgarnituren, deren Auf- und Abbau sowie deren Reinigung einen gewissen personellen Einsatz erfordern, wird regelmäßig die Schwelle zum Restaurationsumsatz und damit zur Dienstleistung überschritten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2013, 246, Rz 38).
Verzehrvorrichtungen sind bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung aber nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (BFH-Urteil in BStBl II 2013, 246, Rz 32). Leistet jedoch ein Dritter an den Unternehmer und dieser wiederum an den Kunden, handelt es sich um ein Dienstleistungselement des die Speise abgebenden Unternehmers, das in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist (Finanzgericht Hamburg
Im Streitfall handelt es sich bei den vom Kläger angebotenen Speisen um Standardzubereitungen. Allerdings sind ihm das Bereitstellen der Bierzeltgarnituren und weitere Dienstleistungen wie die Abfallbeseitigung und das Bereithalten von Toiletten zuzurechnen.
Denn nach dem Pachtvertrag hatte der Kläger das Recht, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, was dann auch – entsprechend der Erwartung der Verbraucher – geschah.
Zwar ist dies nicht ausdrücklich im Pachtvertrag geregelt, weil dieser als Gegenstand lediglich die Verpachtung einer bestimmten Verkaufsfläche nennt. Jedoch ergibt die Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass der Kläger das Recht hatte, seinen Kunden die Nutzung der Infrastruktur des Biergartens zu ermöglichen. Dies folgt bereits daraus, dass er nicht nur den Pachtzins für die Verkaufsfläche, sondern nach Nr. 3 des Vertrages auch anteilig Kosten für die Müllabfuhr, Reinigung und Sauberhaltung des Biergartens zu tragen hatte. Dieser Kostenbeteiligung steht dann auch das Recht des Klägers gegenüber, die Infrastruktur des Biergartens entsprechend in Anspruch zu nehmen. Zudem durfte und musste der Kläger die Speisen während der Öffnungszeiten des Biergartens anbieten (Nr. 4 und 8 des Vertrages). Sein Speisensortiment war vorgegeben (Nr. 5 des Vertrages). Andere Stände ergänzten das Angebot, während der Betreiber des Biergartens die Getränke verkaufte. Die Verpachtung erfolgte damit in einem Gesamtkonzept "Biergarten", bei dem wesentlich ist, dass dem Besucher nicht nur Speisen und Getränke in Selbstbedienung, sondern eine angenehme Umgebung zum Verzehr im Freien geboten wird.
Hieraus wird zugleich deutlich, dass der Kläger seinen Kunden das Recht einräumte, die Biergartengarnituren zum Verzehr sowie die weiteren Einrichtungen wie z. B. Toiletten zu nutzen.
Ohne entscheidende Bedeutung ist, dass die Besucher den Biergarten auch dann nutzen durften, wenn sie keine Speisen beim Kläger erwarben, und sie eigene Brotzeiten, d.h. in der Regel kalte und einfache Speisen, mitbringen durften. Denn dies ändert nichts daran, dass die Biergartengarnituren doch ausschließlich dazu dienten, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern. Der durchschnittliche Besucher geht nämlich in den Biergarten, um dort zu essen und zu trinken. Außerdem waren die vom Kläger angebotenen Speisen keine Brotzeiten, sondern erworbene, warme Speisen. Die Besucher wären daher nicht berechtigt gewesen, solche mitgebrachten Speisen im Biergarten zu verzehren. Somit musste der Kläger seinen Kunden erst das Recht verschaffen, den Biergarten insoweit zu nutzen.
Das BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 33/08 (BFH/NV 2011, 1927) steht nicht entgegen. Denn – anders als im Streitfall – dienten dort die Stehtische und Bierzeltgarnituren im Gastronomiebereich eines Fußballstadions nicht ausschließlich dem Essen und Trinken. Außerdem hat hier der Kläger aus den dargelegten Gründen seinen Kunden selbst das Recht verschafft, die Biergartengarnituren zum Verzehr der bei ihm erworbenen Speisen zu nutzen. Das war nach dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 2011, 1927 nicht der Fall.
Unerheblich ist schließlich die Einigung, welche die Beteiligten im Verfahren 14 K 3490/11 über die Besteuerung der Jahre 1998 bis 2004 erzielt haben. Denn nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung ist jeder Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623, m.w.N.).
2. Nicht zu beanstanden ist die Schätzung des FA, dass bei 10 % der Umsätze die Speisen nicht im Biergarten verzehrt, sondern mitgenommen wurden. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht erhoben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
