Bundesfinanzhof Urteil, 03. Aug. 2016 - X R 25/14

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:U.030816.XR25.14.0
bei uns veröffentlicht am03.08.2016

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2013  2 K 2120/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2008 als niedergelassener Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er war an der ... KG (KG) beteiligt. Nach § 20 Nr. 2 Buchst. c des Gesellschaftsvertrages (GV) vom 2. April 2002 scheidet ein Gesellschafter unter Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter nach Abs. 1 aus, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird. Nach § 21 GV erhält der Gesellschafter sein dort näher beschriebenes Auseinandersetzungsguthaben.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) vom 1. März 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und ein sog. starker Insolvenzverwalter bestellt. Im Jahr 2009 reichte dieser die Einkommensteuererklärung des Klägers und seiner Ehefrau für das Streitjahr ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger und seine Ehefrau erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer. Dieser Bescheid wurde der Ehefrau des Klägers bekanntgegeben. Zeitgleich erstellte das FA Steuerberechnungen sowohl für den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung als auch für den Zeitraum ab der Insolvenzeröffnung bis zum 31. Dezember 2008.

3

Das Finanzamt A teilte dem FA am 30. April 2010 mit, der Kläger sei am 1. März 2008 aus der KG ausgeschieden und habe einen Veräußerungsgewinn von 17.439,43 € erzielt.

4

Am 25. Mai 2010 übersandte das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008, jeweils einzeln an die Ehefrau und den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers. Die für die Ehefrau bestimmte Ausfertigung war als "Aktenausfertigung" gekennzeichnet und ihr Name im Adressfeld mit "XX" gestrichen worden. Der Bescheid an den Insolvenzverwalter wurde "für Herrn und Frau Dr. med. ..." erstellt. Am 19. Juli 2010 übersandte das FA dem Insolvenzverwalter einen "Nachtrag zur Steuerberechnung für den Zeitraum (nach) der Insolvenzeröffnung aufgrund des geänderten Einkommensteuerbescheides vom 25. Mai 2010". Dieser erläuterte, dass die aus dem Ausscheiden des Klägers entstandenen anteiligen Steuerverbindlichkeiten den Masseverbindlichkeiten zuzurechnen seien. Die anteilige Einkommensteuer bezifferte das FA auf 7.323 €.

5

Aufgrund einer Mitteilung über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung der KG, in der der Veräußerungsgewinn auf 29.885,65 € erhöht wurde, änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung 2008 am 10. Februar 2011 sowohl gegenüber der Ehefrau als auch gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Mit Schreiben vom gleichen Tag setzte es den Insolvenzverwalter von der geänderten Mitteilung in Kenntnis und ordnete die hierauf, d.h. auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer wiederum den Masseverbindlichkeiten zu. Ebenfalls am 10. Februar 2011 erließ das FA einen Aufteilungsbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter und der Ehefrau des Klägers, in dem es diese Steuern dem Kläger zuordnete.

6

Der Insolvenzverwalter legte am 3. März 2011 Einspruch "gegen den Aufteilungsbescheid vom 10.02.11, welcher aufgrund des geänderten Bescheides über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 2008 vom 10.2.11 erging", ein. Im Rahmen der Begründung erläuterte der Insolvenzverwalter, dass sich der Einspruch gegen die "Zurechnung und Festsetzung der erhöhten Steuerverbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzmasse" richte.

7

Nach Ergehen einer weiteren Mitteilung über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung (der Veräußerungsgewinn war hier auf 23.642,82 € reduziert worden) erließ das FA am 13. März 2012 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, den es gegenüber der Ehefrau des Klägers bekanntgab. Dem Insolvenzverwalter leitete es eine geänderte Berechnung der Einkommensteuer für den Zeitraum 1. Januar bis 29. Februar 2008 sowie einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 für die Zeit ab 1. März 2008 zu. Den geänderten Veräußerungsgewinn berücksichtigte es wiederum in voller Höhe bei der Berechnung der Masseverbindlichkeiten.

8

Bereits durch Beschluss vom 1. Februar 2012 hatte das AG nach vollzogener Schlussverteilung und ohne Anordnung einer Nachtragsverteilung das Insolvenzverfahren aufgehoben. Dem war die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans vorausgegangen. Danach sollten die Insolvenzgläubiger auf ihre zur Tabelle festgestellten Forderungen eine Quote von 21,05 % erhalten. Das FA war hiervon am 12. März 2012 in Kenntnis gesetzt worden.

9

Das FA wies den Einspruch, den der Kläger aufrechterhalten hatte, durch Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2012 zurück. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1404).

10

Die Klage sei zulässig, da auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Beschwer des Klägers durch den angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2008 fortbestehe. Lägen Masseverbindlichkeiten vor, so habe der Kläger die streitige Einkommensteuerschuld in voller Höhe und nicht nur zu 21,05 % zu erfüllen.

11

Die Anfechtbarkeit sei nicht gemäß § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 351 Abs. 1 AO beschränkt. Zwar sei der Einkommensteuerbescheid vom 25. Mai 2010 bestandskräftig geworden. Diese Einkommensteuer sei in diesem Bescheid jedoch nicht insolvenzrechtlich zugeordnet worden, sondern erst durch den Nachtrag vom 19. Juli 2010. Dieser Nachtrag stelle einen Änderungsbescheid dar, der ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassen worden und somit im Zeitpunkt des Einspruchs noch nicht bestandskräftig gewesen sei.

12

In der Sache habe die Klage Erfolg. Zwar sei der in der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 13. März 2012 an den Insolvenzverwalter liegende Mangel durch die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt worden. Jedoch sei die Einkommensteuerschuld, die auf dem Veräußerungsgewinn beruhe, der durch das Ausscheiden des Klägers aus der KG entstanden sei, keine Masseverbindlichkeit nach § 55 der Insolvenzordnung (InsO). Ihrem Kern nach sei die Forderung bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden.

13

Das FA macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Insolvenzeröffnung sei der rechtsbegründende Akt gewesen, der zum Ausscheiden des Klägers aus der KG geführt und den Veräußerungsgewinn ausgelöst habe. Damit sei der Kläger eine logische Sekunde nach der Insolvenzeröffnung aus der KG ausgeschieden und der Veräußerungsgewinn erst dann entstanden.

14

Der gegen die Gesellschaft gerichtete Gewinnanspruch komme unmittelbar der Insolvenzmasse zugute (Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

15

Das FA beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

17

Die streitige Einkommensteuerschuld sei als Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu qualifizieren.

18

Auch liege kein "echter" Gewinn aus der Beteiligung vor, da nur ein negatives Kapitalkonto aufgelöst worden sei.

Entscheidungsgründe

19

II. Die Revision ist begründet.

20

1. Der Kläger hat aufgrund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Anordnung einer Nachtragsverteilung (§ 200 Abs. 1 InsO) --wieder-- die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erhalten und ist somit prozessführungsbefugt auch im Hinblick auf Steuerbescheide, die --wie hier-- die Insolvenzmasse und die Zuordnung der Einkommensteuern als Masseverbindlichkeiten betreffen (so schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10).

21

2. Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid vom 10. Februar 2011 (der auf der Erhöhung des Veräußerungsgewinns von 17.439 € auf 29.885 € beruht) in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. März 2012 (der seinerseits einen Veräußerungsgewinn von nur noch 23.642 € berücksichtigt) und der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2012. Ohne Bedeutung ist allerdings, ob sich aus dem Änderungsbescheid vom 25. Mai 2010 sachliche Grenzen für die Klagebefugnis nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 1 AO ergeben, da die Klage schon in der Sache ohne Erfolg ist. Die Ehefrau, bei der ein Bekanntgabemangel denkbar wäre, ist ohnehin nicht am Verfahren beteiligt.

22

a) Der Insolvenzverwalter hat Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 10. Februar 2011 und nicht gegen den Aufteilungsbescheid vom gleichen Tag eingelegt. Dies ergibt sich aus seiner (auslegungsbedürftigen) Rechtsbehelfsschrift. Sie richtet sich nur gegen die Zurechnung und Festsetzung der erhöhten Steuerverbindlichkeit gegenüber der Insolvenzmasse. Hierdurch wird die Zielrichtung des Begehrens und damit der wirkliche Wille des Steuerpflichtigen deutlich (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen z.B. Senatsurteil vom 19. August 2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, unter II.1.a, m.w.N.). Dieses Ziel war für das FA und das FG zweifelsfrei erkennbar.

23

b) Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger wirksam bekanntgegeben. Damit sind Mängel bei der Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 13. März 2012 --dieser wurde noch gegenüber dem Insolvenzverwalter trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Nachtragsverteilung bekannt gegeben-- geheilt worden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2007 VII B 127/07, BFH/NV 2007, 2244).

24

3. Die auf dem insolvenzbedingten Ausscheiden des Klägers aus der KG beruhenden Einkommensteuern sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO, wonach es ausreicht, wenn diese in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sind.

25

a) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.2., m.w.N.).

26

Entscheidend für die Qualifikation der Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten ist dabei im Streitfall --mangels Vorliegen anderer Alternativen--, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 InsO sind offensichtlich nicht einschlägig.

27

b) Sonstige Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind von den Insolvenzforderungen (§§ 35 Abs. 1, 38, 87, 174 ff., 187 ff. InsO) abzugrenzen. Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO Forderungen, die bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Entscheidend ist dabei, ob und wann ein Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe tatbestandlich verwirklicht und damit die Steuerforderung insolvenzrechtlich begründet worden ist. Dies richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2.; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, unter III.2.b dd (1), m.w.N., sowie vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; vgl. auch zur Entstehung eines Umsatzsteueranspruchs: BFH-Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, unter II.1., und vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000, unter II.2.). Für die insolvenzrechtliche Begründung des Einkommensteueranspruchs kommt es deshalb darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand --insbesondere die Erzielung von Einkünften nach § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Es ist zu prüfen, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist (so bereits BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, dort unter II.1.). Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 12/12, BFH/NV 2015, 988, unter II.2.a, m.w.N.).

28

c) Über die Zuordnung der Einkommensteuerschuld zu den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Forderungskategorien ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern erst im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden, betrifft dies doch allein die Auswirkung der unterschiedlichen Vermögensmassen eines Insolvenzverfahrens auf die Einkommensteuerfestsetzung (so schon BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.1.b, m.w.N.).

29

d) Im Streitfall ist die Einkommensteuerschuld des Streitjahres, soweit sie die Einkünfte des Klägers im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der KG betrifft, nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden und folglich als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters ist insoweit --anders als nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 InsO-- nicht nötig. Vielmehr kann in dieser Alternative eine Einkommensteuerschuld als Masseverbindlicheit durch eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520) oder Kraft Gesetzes entstehen (BFH-Urteil in BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145). Im vorliegenden Fall war die Beteiligung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch Teil der Insolvenzmasse, die daher an den Ergebnissen der Beteiligung teilhatte. Hierzu gehören auch das erst anschließend angefallene Auseinandersetzungsguthaben und der sich hieraus ergebende Veräußerungsgewinn. Folglich ist die Einkommensteuerschuld insoweit eine Masseverbindlichkeit.

30

aa) Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt --Insolvenzmasse-- (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.3., m.w.N.). Aus diesem Grunde war der Gesellschaftsanteil Teil der Insolvenzmasse, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus der KG ausgeschieden war.

31

bb) Entstehen im Zusammenhang mit einem solchen Gesellschaftsanteil Einkommensteuerschulden, werden diese "in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse" nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO begründet, weil die Entstehung der Steuerverbindlichkeiten ihre Ursache in der (zur Masse gehörenden) Beteiligung des Schuldners an der Personengesellschaft und die daraus entstehende Teilhabe an deren Ergebnissen hat (so schon Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.d). Nichts anderes gilt, wenn die insolvente Person zivilrechtlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer solchen Personengesellschaft ausscheidet. Erst mit der Insolvenzeröffnung, nicht jedoch vorher, wird dann die Beteiligung aufgegeben. Ein Auseinandersetzungsguthaben tritt an die Stelle der Beteiligung und wird Bestandteil der Insolvenzmasse. Führt dies, wie vorliegend festgestellt, zu einem Veräußerungsgewinn, wird somit der Tatbestand des § 2 Abs. 1 EStG, hier i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 EStG, nicht vor, sondern erst in einer logischen Sekunde nach der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht. Die Masse erlangt Teilhabe am Veräußerungsgewinn. Die sich hieraus ergebenden Einkommensteuerschulden stellen Masseverbindlichkeiten dar.

32

Der beschriebene zeitliche Ablauf liegt im Übrigen auch den Regelungen in §§ 20 Nr. 2, 21 GV erkennbar zugrunde. Denn erst nach der Insolvenzeröffnung kann ein Auseinandersetzungsguthaben als Gegenleistung für das (zwangsweise) Ausscheiden berechnet werden und ein Veräußerungsgewinn oder -verlust entstehen. Dieser Gewinn oder Verlust ist, als Teil der einheitlichen und gesonderten Feststellung, als "echter" Gewinn aus der Beteiligung qualifiziert worden (vgl. insoweit nur BFH-Urteil vom 9. Juli 2015 IV R 19/12, BFHE 249, 555, BStBl II 2015, 954) und bindet nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO im vorliegenden Einkommensteuerfestsetzungsverfahren.

33

4. Unerheblich ist, ob der Insolvenzverwalter den dem Insolvenzschuldner zugerechneten Erlös zur Masse ziehen konnte. Im Einklang mit der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, unter II.2.b) kommt es aus Sicht des Senats hierauf nicht an (so schon Senatsurteil in BFH/NV 2015, 988, unter II.4.b bb).

34

5. Die als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Einkommensteuer des Streitjahres ist zu Recht im Rahmen von --einzeln dem Kläger und seiner Ehefrau bekanntgegebenen-- Zusammenveranlagungsbescheiden (mit-)festgesetzt worden.

35

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

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Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

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Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer


(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorausza

Abgabenordnung - AO 1977 | § 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung


(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

Insolvenzordnung - InsO | § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens


(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

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Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Sept. 2013 - 2 K 2120/12

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. März 2012 und in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2012 wird dahin geändert, dass die aus

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Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. März 2012 und in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2012 wird dahin geändert, dass die aus den Einkünften aus der (ehemaligen) Beteiligung des Klägers an der Wohnpark H GmbH & Co. KG resultierende Einkommensteuerschuld nicht als Masseverbindlichkeit, sondern als Insolvenzverbindlichkeit Berücksichtigung findet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist die Einordnung einer Steuerschuld als Insolvenz- bzw. Masseverbindlichkeit.

2

Der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr als niedergelassener Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Darüber hinaus war er an der B Beteiligungsgesellschaft für Wohnungsbau mbH & Co. Wohnpark H KG beteiligt. Die sich hieraus ergebenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden vom Finanzamt für Körperschaften gesondert und einheitlich festgestellt.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichtes/Insolvenzgerichtes vom 1. März 2008 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet (Az. 2 IN .../07) und ein sog. starker Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser in 2009 die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr eingereicht hatte, erließ der Beklagte unter dem 11. März 2010 gegenüber der Ehefrau einen Zusammenveranlagungsbescheid, der nicht von der Erklärung abwich, jedoch Einkünfte aus der o.g. Beteiligung außen vor ließ, da insoweit noch keine Mitteilung des Finanzamtes B vorlag. Zeitgleich erstellte das Finanzamt dem entsprechende Steuerberechnungen über Einkommensteuer sowohl für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung 01.01. bis 28.02.2008 (gemeint war der 29.02.2008) als auch für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung (01.03. bis 31.12.2008), die es dem Insolvenzverwalter zukommen ließ. Die Aufteilung der danach in 2008 insgesamt anfallenden Einkommensteuer erfolgte, was zwischen den Beteiligten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig ist, nach dem Verhältnis der jeweiligen, zeitanteilig ermittelten (Teil-)Einkünfte des Klägers zur Summe der Einkünfte des gesamten Veranlagungszeitraumes.

4

Unter dem 30. April 2010 teilte das Finanzamt B dem beklagten Finanzamt mit, dass der Kläger am 1. März 2008 aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschieden sei und  nach Anwendung des § 15 a EStG einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG in Höhe von 17.439,43 € erzielt habe.

5

Daraufhin ergingen am 25. Mai 2010 ein dementsprechend geänderter Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheid 2008 gegenüber der Ehefrau und (erstmals) ein gleichlautender, diese Mitteilung berücksichtigender Einkommensteuerbescheid 2008 gegenüber dem Insolvenzverwalter mit einem "Nachtrag" vom 19. Juli 2010, in dem die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuerschuld den Masseverbindlichkeiten zugeordnet und die hierauf entfallende (anteilige) Einkommensteuer auf 7.323,00 € beziffert wurde, so dass sich die vom Insolvenzverwalter lt. Finanzamt zu zahlende Steuerschuld auf die Summe aus diesem Betrag und der für den Zeitraum 01.03. bis 31.12.2008 bereits errechneten Einkommensteuerschuld belief (Bl. 70 bis 73 ESt-Akten 2008).

6

Nachdem unter dem 20. Januar 2011 eine geänderte Mitteilung des Finanzamtes B ergangen war (der Veräußerungsgewinn sollte nunmehr 29.885,65 € betragen), änderte das beklagte Finanzamt am 10. Februar 2011 die Einkommensteuerfestsetzung 2008 sowohl gegenüber der Ehefrau als auch gegenüber dem Insolvenzverwalter gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, setzte mit Schreiben vom 10. Februar 2011 den Insolvenzverwalter von der geänderten Mitteilung in Kenntnis und ordnete die hierauf, d.h. auf den Veräußerungsgewinn, entfallende Einkommensteuer wiederum den Masseverbindlichkeiten zu (Bl. 82 bis 88 ESt-Akten 2008).

7

Der Insolvenzverwalter legte gegen "die Zurechnung und Festsetzung der erhöhten   Steuerverbindlichkeit gegenüber der Insolvenzmasse" Einspruch mit der Begründung ein, hinsichtlich der Frage, ob der Steueranspruch aus einem fiktiven Gewinnanteil zur Insolvenzmasse gehöre oder aber eine Insolvenzforderung darstelle, komme es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt gewesen sei. Dies sei entsprechend des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Kläger und der Beteiligungsgesellschaft der Fall gewesen. Der Anspruch auf Abfindung bei Ausscheiden sei somit vor Insolvenzeröffnung begründet gewesen und könne daher nur nach § 38 InsO und nicht als Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO geltend gemacht werden. Darüber hinaus beruhe der aus dem Ausscheiden resultierende fiktive Gewinn nicht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters. Auch könnten nur echte, nicht jedoch bloße fiktive Gewinne aus einer zur Masse gehörenden Beteiligung als Masseverbindlichkeiten angesehen werden. Schließlich habe auch kein Auseinandersetzungsguthaben für die Masse realisiert werden können, Einkommensteuerschulden seien jedoch nur dann als Masseverbindlichkeiten einzuordnen, wenn sie sich auf ein Einkommen bezögen, das auch tatsächlich zu einer Vermehrung der Masse geführt habe. Die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung führte, was der steuerliche Berater des Klägers, der jetzige Prozessbevollmächtigte, bereits vorgetragen habe, dazu, dass mangels Freistellung des Insolvenzschuldners von Altforderungen ein Insolvenzverfahren in der Praxis niemals abwickelbar sei. Auch der BFH habe mit Urteil vom 18. Mai 2010, X R 60/08, zwischen echten und unechten Gewinnen unterschieden. Bei echten Gewinnen erfolge ein Geldzufluss noch nach Insolvenzeröffnung, bei unechten komme es zumindest buchhalterisch nach Eröffnung der Insolvenz zu einer Ergebnismehrung und damit zu einer erhöhten Steuerschuld als Masseforderung. Beides läge hier aber nicht vor. Der festgestellte Veräußerungsgewinn resultiere aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos des Klägers im Zusammenhang mit dem Insolvenzeintritt. Dabei handele es sich quasi um eine bedingte Steuerforderung, die nach dem maßgeblichen Insolvenzrecht als vor der Verfahrenseröffnung begründet anzusehen sei.

8

Auf Anforderung des Finanzamtes reichte der Insolvenzverwalter den Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und der Beteiligungsgesellschaft nach. Dort war in § 20 Nr. 2 Buchst. c bestimmt, dass ein Gesellschafter unter Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter mit Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen ausscheiden sollte. In diesem Fall sollte er ein in § 21 des Gesellschaftsvertrages näher beschriebenes Auseinandersetzungsguthaben erhalten. (Wegen des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 127 ff. ESt-Akten 2008 Bezug genommen.)

9

Nach Ergehen einer weiteren geänderten Mitteilung des Finanzamtes B vom 14. September 2011 (Veräußerungsgewinn nunmehr 23.642,82 €) erließ das Finanzamt am 13. März 2012 wiederum einen entsprechend geänderten Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheid für 2008 gegenüber der Ehefrau des Klägers sowie eine geänderte Berechnung für 2008 über Einkommensteuer für den Zeitraum 1. Januar bis 29. Februar 2008 und darüber hinaus einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 betreffend die Zeit ab dem 1. März 2008 gegenüber dem Insolvenzverwalter, mit denen zugleich (mit entsprechenden Erläuterungen) die Einkommensteuer in Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten aufgeteilt wurde. Dabei ging das Finanzamt nach wie vor davon aus, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer zu den Masseverbindlichkeiten zählt (Bl. 168 f. ESt-Akten 2008).

10

Das Insolvenzverfahren war, wovon der Beklagte erst mit einem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12. März 2012 Kenntnis erhielt, allerdings bereits mit Beschluss des Amtsgerichtes/Insolvenzgerichtes vom 1. Februar 2012 nach vollzogener Schlussverteilung und ohne Anordnung einer Nachtragsverteilung aufgehoben worden. Dem war die gerichtliche Bestätigung eines von dem Insolvenzverwalter im Januar 2009 vorgelegten Insolvenzplanes vorausgegangen, lt. dem die Insolvenzgläubiger auf ihre zur Tabelle festgestellten Forderungen eine Quote in Höhe von 21,05 % erhalten und nachträglich bekannt werdende Forderungen von Massegläubigern von dem Kläger zur Gänze zu erfüllen sein sollten, soweit hierfür die vom Insolvenzverwalter zurückgestellten Beträge nicht ausreichen sollten. (Wegen des Inhaltes des Insolvenzplanes wird auf Bl. 394 A ff. Insolvenzverfahrensakten 2 IN 35/07 verwiesen.)

11

Unter dem 26. März 2012 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, der Einspruch werde aufrechterhalten, da die Aufteilung der Steuerschulden in Insolvenz- bzw. Masseverbindlichkeiten wegen der im Insolvenzplan getroffenen Regelungen Auswirkungen darauf habe, was von dem Kläger tatsächlich noch zu begleichen sei (Bl. 214 ESt-Akten 2008).

12

Der Einspruch wurde mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellter Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei als rechtsbegründender Akt das den Veräußerungsgewinn auslösende Besteuerungsmerkmal. Erst hierdurch sei der Steueranspruch als Masseverbindlichkeit begründet worden. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO sei Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner z.Zt. der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange. Damit seien sowohl die Beteiligung als auch das Auseinandersetzungsguthaben in die Insolvenzmasse gefallen. Diese sei durch die Freistellung des Klägers von einer Rückzahlungsverpflichtung (Veräußerungsgewinn in Höhe des Wegfalls des negativen Kapitalkontos) bereichert worden. Die Einordnung als Masseverbindlichkeit scheitere auch nicht daran, dass der anzusetzende Veräußerungsgewinn nicht auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhe. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative InsO könnten Masseverbindlichkeiten auch in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründet werden. So sei es z.B. für die Umsatzsteuer nur maßgeblich, ob die umsatzsteuerpflichtige Leistung aus dem insolvenzbefangenen Vermögen erbracht worden sei. Auch für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Kraftfahrzeugsteuer sei es unerheblich, dass diese nicht auf eine Handlung des Insolvenzverwalters zurückzuführen sei. Im Streitfall habe die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in der zur Masse gehörenden Beteiligung des Klägers und dem daraus erzielten Veräußerungsgewinn gehabt, so dass die Beteiligung damit zu Gunsten der Masse verwertet worden sei.

13

Mit der vorliegenden, sich hiergegen richtenden Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel der Zuordnung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Einkommensteuer zu den Insolvenzverbindlichkeiten. Er trägt vor, das automatisch mit der Insolvenzverfahrenseröffnung eingetretene Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft habe nur einen fiktiven Veräußerungsgewinn im Sinne des  § 15 a EStG ausgelöst. Wie der BFH aber bereits mit dem o.g. Urteil herausgearbeitet habe, ließen sich Masseverbindlichkeiten nur mit Gewinnen begründen, die auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhten. Nur diese lösten "echten" Gewinn im Sinne der BFH-Entscheidung aus. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Die Einkommensteuer sei vielmehr allein durch die gesetzliche Fiktion des § 15 a EStG entstanden. Ein tatsächlicher Gewinn sei weder bei der Beteiligungsgesellschaft noch anteilig bei dem Kläger angefallen. Der Gewinn sei auch nicht in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden, sondern allein auf Grund der Automatik im Gesellschaftsvertrag eingetreten. Damit müsse es bei den tragenden insolvenzrechtlichen Prinzipien der Gläubigergleichbehandlung und der quotalen Verteilung des bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Vermögens auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Gläubiger bleiben. Der die Steuer auslösende Vorgang sei vorinsolvenzlich erfolgt. Dem Finanzamt hätte es daher freigestanden, diesen Betrag als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden.

14

Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. März 2012 und in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2012 dahin zu ändern, dass die aus den Einkünften aus der (ehemaligen) Beteiligung des Klägers an der Wohnpark H GmbH & Co. KG, B, resultierende Einkommensteuerschuld nicht als Masseverbindlichkeit, sondern als Insolvenzverbindlichkeit Berücksichtigung findet.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und bemerkt ergänzend, der BFH verlange in der von dem Kläger zitierten Entscheidung weder einen "echten" Gewinn noch komme es lt. diesem Urteil darauf an, wie der Gewinn entstanden sei. In dem vom BFH beurteilten Fall sei es um den Gewinn durch Auflösung einer Rücklage gegangen, der ebenfalls keinen "echten" Ertrag darstelle. Bei analoger Anwendung der Entscheidung auf den Streitfall sei der Veräußerungsgewinn der Insolvenzmasse zuzurechnen. Da der Kläger erst mit Insolvenzeröffnung aus der Gesellschaft habe ausscheiden müssen, sei der Veräußerungsgewinn nach Insolvenzeröffnung entstanden. Die Beteiligung habe, wenn auch nur eine logische Sekunde lang, zur Insolvenzmasse gehört. Entsprechend habe auch der Veräußerungsgewinn zur Masse gehört und sei die hierauf entfallende Einkommensteuer eine Masseverbindlichkeit.

17

Zu dem vorliegenden Klageverfahren wurden die Insolvenzverfahrensakten des Amtsgerichtes/Insolvenzgerichtes 2 IN .../07 beigezogen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig. Nachdem das Insolvenzverfahren gem. § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben und auch keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, steht dem Kläger wieder die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit zugleich die Prozessführungsbefugnis auch hinsichtlich von Steuerbescheiden zu, die die Insolvenzmasse betreffen bzw. bei denen es um die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse/zu den Masseverbindlichkeiten geht und die ursprünglich an den Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressat gerichtet waren (BFH-Urteil vom 6. Juli 2011, II R 34/10, BFH/NV 2012, 10, m.w.N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Insolvenzplan möglicherweise noch nicht vollständig erfüllt ist, denn dieser kommt keiner erneuten oder fortdauernden Insolvenzbeschlagnahme gleich.

19

Die ursprünglich durch den angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2008 ausgelöste Beschwer besteht auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fort. Zwar steht es Insolvenzgläubigern nach einer Verfahrensaufhebung grundsätzlich nach § 201 Abs. 1 InsO auch dann, wenn sie eine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hatten, frei, diese uneingeschränkt gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Das könnte im vorliegenden Fall zu dem Schluss verleiten, dass es - unter Außerachtlassung der sich daraus ergebenden Vollstreckungsbeschränkung (§ 294 InsO) - nunmehr dahingestellt bleiben könnte, ob bzw. in welchem Umfang es sich bei der hier streitigen Einkommensteuerforderung ursprünglich um eine Masseverbindlichkeit oder eine Insolvenzverbindlichkeit handelt.

20

Nach dem von allen Gläubigern befürworteten und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan in der Fassung vom 23. Januar 2009 (dort Seite 21 und 22 unter "Gestaltender Teil" III und V, Bl. 394 U und 394 V Insolvenzverfahrensakten 2 IN .../07, Band II), wäre jedoch der hier in Streit befindliche Teil der Einkommensteuerschuld des Klägers im Falle der Einordnung als Masseverbindlichkeit von dem Kläger in voller Höhe zu erbringen (die von dem Insolvenzverwalter gebildeten Rückstellungen reichen nicht aus, da er mit der entsprechenden Steuerschuld nicht gerechnet hatte), während der Kläger bei Einordnung als Insolvenzverbindlichkeit allenfalls eine Quote von 21,05 % zu leisten hat - und dies auch nur für den Fall, dass insoweit noch eine entsprechende Abänderung der zur Tabelle festgestellten Forderung in Betracht kommt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 24. November 2011, V R 20/10, NV 2012, 711). Insoweit besteht für den Kläger berechtigterweise weiterhin Klärungsbedarf.

21

Das Rechtsschutzinteresse kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit der Überlegung in Abrede gestellt werden, dass es bei der Anfechtung eines Steuerbescheides insoweit grundsätzlich nur auf den "Tenor" des Verwaltungsaktes, mithin die Steuerfestsetzung, ankomme, während Fragen des Erhebungsverfahrens außen vor zu bleiben haben. Diese Trennung des Festsetzungs- vom Erhebungsverfahren im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses beruht auf der durch die Abgabenordnung vorgegebenen Systematik und der verfahrensrechtlichen Möglichkeit, sowohl im Zuge des Festsetzungs- als auch des Erhebungsverfahrens die sich in dem jeweiligen Stadium ergebenden Rechtsfragen mit den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen zu klären (vgl. bspw. § 218 AO). Im Falle der Steuerfestsetzung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestehen solche Möglichkeiten dagegen nicht. Vielmehr ist die Einkommensteuer für das Jahr der Insolvenzeröffnung aus allen Einkünften nach steuerrechtlichen Vorgaben zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Steuerschuld für Zwecke der Geltendmachung (Erhebung) anschließend in die unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Verbindlichkeitskategorien (Insolvenzverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit, ggfs. insolvenzfreie Verbindlichkeit) einzuordnen (vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 23. Juni 2008, VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691 zum Rechtsschutzbedürfnis trotz Anerkennung einer Forderung durch den Treuhänder).

22

Gestützt wird dies auch von folgendem Gedanken:

23

Die Aufteilung nach insolvenzrechtlichen Forderungs- bzw. Verbindlichkeitsgruppen stellt zwar keine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dar, nähert sich einer solchen aber an. Im Rahmen der Anfechtung eines Feststellungsbescheides kann sich eine Beschwer aus jeder festgestellten oder nach Dafürhalten des Steuerpflichtigen zu Unrecht nicht festgestellten Besteuerungsgrundlage ergeben.

24

Im vorliegenden Fall greift auch die Anfechtungsbeschränkung gem. § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 1 AO nicht ein.

25

Dem vom Insolvenzverwalter erstmals mit Einspruch angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10. Februar 2011, mit dem der Veräußerungsgewinn in Höhe von 29.885,00 € Berücksichtigung fand und lt. dessen gleichzeitig ergangenem "Nachtrag" die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer eine Masseverbindlichkeit darstellen sollte, war zwar der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid vom 25. Mai 2010 vorausgegangen, mit dem bereits ein Veräußerungsgewinn von 17.439,00 € zum Ansatz kam. (Die dem Insolvenzverwalter zuvor erteilten Steuerberechnungen stellen dagegen keine Verwaltungsakte dar.)

26

Indes enthält dieser auch gerade ausweislich des "Nachtrags" vom 19. Juli 2010 offensichtlich unvollständige Bescheid keine Zuordnung der Steuerforderung in insolvenzrechtliche Forderungskategorien. Eine solche Zuordnung fand erst mit dem "Nachtrag" statt. Der Nachtrag ist auch nicht als bloße Berechnungsmitteilung oder bloße Erläuterung des Einkommensteuerbescheides vom 25. Mai 2010 zu verstehen, sondern wegen der im Insolvenzfall jedenfalls im Jahr der Insolvenzeröffnung zwingend vorzunehmenden Forderungsaufteilung als Änderungsbescheid.

27

Dieser war, da ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangen, im Zeitpunkt des Erlasses des auf ihn folgenden, mit Einspruch angegriffenen Änderungsbescheides vom 10. Februar 2011 noch nicht bestandskräftig, § 356 Abs. 2 AO.

28

Aus Sicht des angegriffenen Steuerbescheides vom 10. Februar 2011 mangelt es damit - bezogen auf den Bescheid vom 25. Mai 2010 - an einer Änderung im Hinblick auf die streitbefangene Problematik und - bezogen auf den "Nachtrag" vom 19. Jul 2010 - an der Unanfechtbarkeit des vorausgegangenen Bescheides.

29

Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Bescheid vom 25. Mai 2010 wegen der Bezeichnung "für Herrn und Frau C." als Inhaltsadressaten, obwohl lediglich der Kläger, nicht auch die Klägerin in Insolvenz gefallen war, überhaupt wirksam wurde.

30

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 13. März 2012 ist zwar nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er noch an den Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressat gerichtet war (Inhaltsadressat war nach wie vor der Kläger als der Steuerschuldner), obwohl das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides bereits aufgehoben und auch keine Nachtragsverteilung angeordnet war. Mängel bei der Bekanntgabe eines Steuerbescheides werden durch die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt (BFH, Beschluss vom 7. September 2007, VII B 127/07, BFH/NV 2007, 2244, m.w.N.). Das war hier der Fall. Die an den steuerlichen Berater des Klägers gerichtete Einspruchsentscheidung war wirksam bekannt gegeben.

31

Dem stand insbesondere auch nicht die Unterbrechung des vom Insolvenzverwalter in Gang gesetzten Einspruchsverfahrens durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens analog § 239 ZPO entgegen, denn das Einspruchsverfahren wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2012, mit dem er wissen ließ, der laufende Einspruch bleibe aufrechterhalten, aufgenommen.

32

Die auf dem mit Ausscheiden des Klägers aus der o.g. Beteiligungsgesellschaft steuerlich entstandenen Veräußerungsgewinn beruhende Einkommensteuerschuld stellt jedoch keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO dar.

33

Die Entstehung von Steueransprüchen richtet sich auch in der Insolvenz des Steuerpflichtigen dem Grunde und der Höhe nach sowie nach dem Steuersubjekt, dem Besteuerungszeitraum etc. nach Steuerrecht. Im Fall der Insolvenz ist die Steuer jedoch (zweckmäßiger- aber nicht notwendigerweise zugleich mit der Steuerfestsetzung) in die insolvenzrechtlichen Forderungskategorien einzuordnen. Dabei ist zwischen Insolvenzverbindlichkeiten, die durch Anmeldung zur Tabelle geltend zu machen sind, und Masseverbindlichkeiten, die gegenüber dem Insolvenzverwalter nach allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen festzusetzen sind, sowie Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen des Steuerpflichtigen (bspw. nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter), die dem Steuerpflichtigen gegenüber festzusetzen sind, zu unterscheiden. Die Einordnung bestimmt sich nicht nach Steuer-, sondern ausschließlich nach Insolvenzrecht. Sind in einem Veranlagungszeitraum mehrere insolvenzrechtliche Forderungskategorien angesprochen, ist die zunächst einheitlich nach Steuerrecht zu ermittelnde Steuerschuld aufzuteilen. Diese Aufteilung erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt (vgl. bereits das noch unter der Geltung der Konkursordnung ergangene Urteil vom 29. März 1984, IV R 271/83, BStBl II 1984, 602) nach dem Verhältnis der Teileinkünfte zueinander.

34

Insolvenzforderungen sind Vermögensansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, § 38 InsO, während Masseverbindlichkeiten nach der hier allein in Frage kommenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen, wenn und soweit Ansprüche durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

35

Für die Frage des Begründetseins im Sinne des § 38 InsO ist maßgeblich, ob die Forderungihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, d.h.: unabhängig von der abgabenrechtlichen Entstehung des Anspruches kommt es darauf an, ob der Rechtsgrund für den Anspruch nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen bereits in diesem Zeitpunkt gelegt war. Das ist auch dann der Fall, wenn die Forderung, wie z.B. bei einer aufschiebenden Bedingung, im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängt (BFH, Beschluss vom 19. April 2011, VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202, m.w.N.). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch zudem dann, wenn das Schuldverhältnis vor Verfahrenseröffnung bestand, auch wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt (BFH, Beschluss vom 1. April 2008, X B 201/07, BFH/NV 2008, 925, m.w.N.). Eine Forderung im Sinne des § 38 InsO ist schließlich spätestens dann begründet, wenn der Eintritt der Tatbestandsverwirklichung bei Insolvenzeröffnung derart gesichert ist, dass er als unausweichlich anzusehen ist (so bereits BFH, Urteil vom 21. September 1993, VII R 119/91, BStBl II 1994, 83 noch unter Geltung der Konkursordnung, jedoch mit fortdauernder Gültigkeit, da der in § 3 Abs. 1 AO verwendete Begriff des z.Zt. der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruchs sich in gleicher Weise in § 38 InsO findet und kein Grund erkennbar ist, diesen Begriff nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung anders auszulegen, BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2005, VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369).

36

Eine Masseverbindlichkeit ihrerseits muss stets, wenn nicht auf eine Handlung, so doch auf eine Maßnahme (Verwaltung, Verwertung etc.) des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (BFH, Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 21/10, BStBl II 2011, 520). Eine Verwaltungsmaßnahme in diesem Sinne liegt nicht allein deshalb vor, weil ein entsprechender Ertrag/Vermögensgegenstand zur Masse gelangte. Zwar ist eine Verwaltungsmaßnahme ausgeschlossen, wenn tatsächlich keine Erträge zur Masse gezogen werden, der Umkehrschluss ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich (BFH, Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 21/10, a.a.O., m.w.N.). So können Erträge, bspw. Arbeitseinkommen/Neuerwerbe, zur Masse gelangen, ohne dass dem eine Verwaltermaßnahme zu Grunde liegt. Aus der Zugehörigkeit einer Forderung, hier: evtl. des Abfindungsanspruches, zur Masse folgt daher nicht, dass die mit dieser Forderung zusammenhängenden Verbindlichkeiten stets Masseverbindlichkeiten darstellen. Einer derart weiten Auslegung des § 55 InsO, der allein regelt, was Masseverbindlichkeiten sind, steht neben dem Wortlaut der Norm entgegen, dass nach § 35 InsO der Neuerwerb zur Masse gezogen wird, aber den Neugläubigern nur das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners verbleiben soll (BFH, Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 21/10, a.a.O., m.w.N.).

37

Nach diesen Maßstäben ist die Einkommensteuerschuld, die sich vorliegend aus dem Ansatz des Veräußerungsgewinnes ergibt, als Insolvenzforderung anzusehen.

38

Der Kläger war infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. den o.g. gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen, die im Übrigen der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB entsprechen, aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschieden. Zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung ist der in dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes B festgestellte Veräußerungsgewinn gem. § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG ohne weiteres Zutun des Insolvenzverwalters oder einer anderen Person entstanden. Rechtsgrund für die Entstehung dieses Veräußerungsgewinnes und damit der hierauf (anteilig) entfallenden Einkommensteuer waren die Beteiligung des Klägers und dessen Teilhabe an den Ergebnissen der Gesellschaft sowie an deren stillen Reserven i.V.m. den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen (bzw. der entsprechenden handelsrechtlichen Gesetzeslage). Damit war der Kern des Veräußerungsgewinnes aber bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt. Der Anspruch stand auch der Höhe nach bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. spätestens eine juristische Sekunde zuvor fest.

39

In die gleiche Richtung weist die oben zitierte Rechtsprechung, wonach es der insolvenzrechtlichen Begründetheit eines Anspruches nicht entgegensteht, wenn dieser bei Insolvenzeröffnung noch vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt, d.h. unter einer Bedingung steht. Dieselbe Rechtsfolge muss erst recht für den Fall gelten, dass der Anspruch - wie hier - zeitgleich  mit der Insolvenzeröffnung entsteht, die Insolvenzeröffnung gleichsam die (letzte) Bedingung für die Anspruchsentstehung darstellt.

40

Die Entstehung des Veräußerungsgewinnes und damit des anteiligen Einkommensteueranspruches war auch in keiner Weise auf eine Handlung oder eine irgendwie geartete Maßnahme des Insolvenzverwalters zurückzuführen. Er entstand schlicht von selbst, ausgelöst durch die Insolvenzverfahrenseröffnung und ohne dass der Insolvenzverwalter auch nur die Möglichkeit zum Tätigwerden gehabt hätte.

41

Im Unterschied zu dem von beiden Beteiligten zitierten Urteil des BFH vom 18. Mai 2010, X R 60/08, BStBl II 2011, 429, kommt hier als Maßnahme des Verwalters auch nicht das Halten der zur Masse gehörenden Beteiligung und die sich daraus ergebende Teilhabe an deren Ergebnissen in Betracht. Eine zeitgleich mit der Insolvenzverfahrenseröffnung beendete Beteiligung kann vom Verwalter nicht, auch nicht für eine juristische Sekunde lang, gehalten werden.

42

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob ein sich aus dem Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft ergebender Abfindungsanspruch zur Masse gelangte oder ob die Masse in anderer Weise bereichert wurde und ob es sich dabei um einen bloßen "fiktiven" oder einen echten Gewinn handelt. Der Steueranspruch entsteht, auch wenn dies der Fall sein sollte, ohne jeglichen Bezug zu einer Maßnahme des Verwalters. Nicht entscheidend ist, ob ein Abfindungsanspruch und damit der Veräußerungsgewinn in der Praxis ggfs. nur mit Hilfe des Insolvenzverwalters gegenüber der Beteiligungsgesellschaft geltend gemacht und durchgesetzt werden kann.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:

1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder
b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge
und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind.3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.4In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.5In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage.2Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser höher ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.

(3)1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.

(4)1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

(5)1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden.2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig.3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.
5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.6Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen.8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.