Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juli 2017 - X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.120717.XK3.16.0
12.07.2017

Tenor

Die Verfahren X K 3-7/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren 3 K 752/13, 6 K 768/13 und 6 K 774/13 jeweils 600 € (insgesamt 1.800 €) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren 6 K 768/13, 6 K 770/13 und 6 K 772/13 jeweils 600 € (insgesamt 1.800 €) nebst seit dem 4. Januar 2017 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Kosten der Verfahren hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihnen als unangemessen angesehenen Dauer der seit dem 11. März 2013 vor dem Finanzgericht (FG) München anhängigen Verfahren 3 K 752/13 sowie 6 K 768, 770, 772, 774/13. Das Verfahren 3 K 752/13 wurde nach Erledigung der Hauptsache durch einen Kostenbeschluss vom 14. Juli 2016 beendet, die Verfahren 6 K 768, 770, 772, 774/13 wurden am 18. Mai 2016 durch Zustellung der Urteile an die Kläger beendet.

2

Den Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind Eheleute, die im Jahr 1999 geheiratet haben. Für das Jahr 1999 wurde auf Antrag die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der damals geltenden Fassung) durchgeführt; seit 2000 werden die Kläger zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

3

Der Kläger erzielte als Steuerberater sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch --zunächst in nur geringem Umfang-- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Klägerin war bei ihm angestellt; die entsprechenden Lohnkosten zog er als Betriebsausgaben bei seinen freiberuflichen Einkünften ab. Ferner machte die Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus dem Betrieb eines Nagelstudios geltend, wobei die von ihr erzielten Einnahmen sehr gering waren.

4

Beide Eheleute waren zudem Gesellschafter einer GmbH. Diese mietete mit Vertrag vom 2. Januar 2001 das Dachgeschoss des offenbar von den Klägern selbst bewohnten Einfamilienhauses von einer Steuerberaterkanzlei --bei der es sich wohl um die Arbeitgeberin des Klägers handelte-- für monatlich 800 DM zzgl. Umsatzsteuer an. Mit weiterem Vertrag vom selben Tage gestattete die GmbH dem Kläger die betriebliche "Mitnutzung" der von ihr angemieteten Räume für ebenfalls monatlich 800 DM zzgl. Umsatzsteuer. Diese Beträge machte der Kläger als Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit geltend.

5

Bei den Klägern, die damals noch in Baden-Württemberg wohnten, begann im Jahr 2004 eine Außenprüfung, die 2006 abgeschlossen wurde. Die geänderten Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume ab 1999 ergingen Anfang 2007 und wurden von den Klägern angefochten. 2008 verzogen die Kläger nach Bayern in den Zuständigkeitsbereich des in den Ausgangsverfahren beklagten Finanzamts (FA). Dieses erließ am 19. September 2012 hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 bis 2002 Teilabhilfebescheide und hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 verbösernde Festsetzungen. Die Einspruchsverfahren wurden im Februar 2013 durch Erlass von Einspruchsentscheidungen abgeschlossen; darin wurden die Einsprüche --bei geringfügigen Herabsetzungen der Einkommensteuer 2001 bis 2004-- im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen.

6

Im Einzelnen führte das FA u.a. aus, Aufwendungen für das Ehegatten-Arbeitsverhältnis könnten nicht als Betriebsausgaben der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers anerkannt werden. Die Vereinbarung, dass die Klägerin --zur Erlangung der Steuerfreiheit nach § 3b EStG-- hauptsächlich Sonn- und Feiertagsarbeit durchführen solle, sei nicht fremdüblich. Auch sei die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht nachgewiesen, zumal aufgrund des äußerst geringen Umfangs der freiberuflichen Einnahmen des Klägers die Notwendigkeit der Beschäftigung einer Angestellten nicht erkennbar sei. Die Raumkosten, die dem Kläger aufgrund des "Mitbenutzungsvertrags" mit der GmbH entstanden seien, seien nicht allein durch seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auch durch das private Wohnen und das Nagelstudio der Klägerin veranlasst. Einkommensteuerlich sei hierfür der Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer (2.400 DM bzw. 1.250 € jährlich) zu berücksichtigen. Ein Vorsteuerabzug sei wegen § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes nicht möglich. Negative gewerbliche Einkünfte der Klägerin aus dem seit 1997 betriebenen Nagelstudio seien nur für die ersten beiden Jahre als Anlaufverluste anzuerkennen, ab 1999 jedoch nicht mehr. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seien geringfügig geblieben; Werbemaßnahmen seien nicht erkennbar.

7

Am 11. März 2013 erhoben die Kläger beim FG die folgenden Klagen:

Umsatzsteuer 2001, 2002 (3 K 752/13; nur der Kläger),

Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13; beide Eheleute),

Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember der Jahre 2000 und 2001 (6 K 770/13; nur die Klägerin),

Einkommensteuer 1999 (6 K 772/13; nur die Klägerin),

Einkommensteuer 1999 (6 K 774/13; nur der Kläger)

8

In dem vor dem 3. Senat des FG geführten Verfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 (3 K 752/13) endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze am 22. April 2013. Am 20. März 2016 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge. Am 31. März 2016 übertrug das FG die Entscheidung auf den Einzelrichter. Dieser richtete am 1. April 2016 einen rechtlichen Hinweis an die Beteiligten, der mit einem pauschalen Vorschlag für eine tatsächliche Verständigung (Anerkennung von 25 % der streitigen Vorsteuerbeträge) verbunden war. Nach anfänglicher Ablehnung stimmte der Kläger am 14. Juni 2016 dem Vorschlag des FG zu. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FG legte mit Beschluss vom 14. Juli 2016  75 % der Kosten des Verfahrens dem Kläger und 25 % der Kosten dem FA auf. Wann die --vom FG angeordnete-- Zustellung des Kostenbeschlusses durch Empfangsbekenntnis vollzogen wurde, lässt sich den Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen.

9

In den vor dem 6. Senat des FG geführten ertragsteuerrechtlichen Ausgangsverfahren 6 K 768, 770, 772/13 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze am 19. Juni 2013; in dem weiteren Verfahren 6 K 774/13 geschah dies am 22. Juli 2013. Auch in diesen Verfahren erhoben die Kläger am 20. März 2016 Verzögerungsrügen. Am 24. März 2016 übertrug das FG die Entscheidung auf die Einzelrichterin, die noch am selben Tage für den 3. Mai 2016 zu mündlichen Verhandlungen lud. Im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen ergingen in den Verfahren wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 sowie wegen der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts klageabweisende Urteile. In den Verfahren wegen der beiden Einkommensteuerfestsetzungen 1999 gab das FG den Klagen hingegen statt.

10

Zur Begründung führte das FG aus, die Verböserung hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 sei zulässig gewesen, weil das FA nach Vornahme der Verböserung Verböserungshinweise erteilt habe. In Bezug auf die Verluste aus dem Nagelstudio seien die Klagen insoweit begründet, als noch für ein drittes Jahr (1999) Anlaufverluste zu berücksichtigen seien; danach aber nicht mehr. Das Ehegatten-Arbeitsverhältnis sei anzuerkennen, weil das FA keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Im Ergebnis komme es gleichwohl nicht zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer für 2000, weil eine im Jahr 1998 gebildete Ansparrücklage aufzulösen sei. Hinsichtlich der Raumkosten sei der zwischen dem Kläger und der GmbH geschlossene Überlassungsvertrag nicht anzuerkennen.

11

Die Urteile wurden den Klägern am 18. Mai 2016 zugestellt. Sie wurden rechtskräftig.

12

Die vorliegend streitgegenständlichen Entschädigungsklagen gingen am 9. November 2016 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Kostenstelle forderte am 18. November 2016 die Gerichtskostenvorschüsse an, die am 14. Dezember 2016 gezahlt wurden. Die Klagen wurden dem Beklagten am 4. Januar 2017 zugestellt.

13

Die Kläger sind der Auffassung, die bis zum Eingang der Verzögerungsrüge am 20. März 2016 unbearbeitet gebliebenen Verfahren seien jeweils um mindestens zwölf Monate verzögert worden. Trotz objektiver Klagehäufung bestehe ein Entschädigungsanspruch für jeden einzelnen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Dies sei für die subjektive Klagehäufung (Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide) bereits entschieden worden. Auch bei der objektiven Klagehäufung bleibe die rechtliche Selbständigkeit jeder Klage unberührt.

14

Die Kläger beantragen,

     

den Beklagten zu verurteilen,

      

an den Kläger wegen unangemessener Dauer der vor dem FG geführten Verfahren 3 K 752/13 und 6 K 774/13,

      

an die Klägerin wegen unangemessener Dauer der vor dem FG geführten Verfahren 6 K 770/13 und 6 K 772/13 und

      

an beide Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem FG geführten Verfahrens 6 K 768/13

       

eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber jeweils 600 € pro Verfahren (in Bezug auf das Verfahren 6 K 768/13 mindestens jeweils 600 € pro Kläger) nebst Zinsen zu zahlen.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.

16

Die Sachverhalte seien sehr unübersichtlich und rechtlich schwierig zu beurteilen gewesen. Die Akten seien unvollständig gewesen. Der Zuständigkeitswechsel des Jahres 2008 habe offenbar auch die Bearbeitung beim FG zusätzlich erschwert.

Entscheidungsgründe

II.

17

Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Die Verbindung entspricht wegen der im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte dem Gebot der Prozessökonomie. Zwar handelt es sich auf Klägerseite um zwei verschiedene Beteiligte (Eheleute); diese haben die fünf Entschädigungsklagen aber in einem einheitlichen Schriftsatz erhoben und werden durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Beteiligten haben auf einen entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitzenden erklärt, gegen eine Verbindung der Verfahren keine Bedenken zu haben.

III.

18

Die Klagen sind zulässig.

19

1. Insbesondere ist die Klagefrist für sämtliche Entschädigungsklagen gewahrt.

20

Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss eine Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden.

21

a) In Bezug auf das Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 (3 K 752/13), dessen Erledigung frühestens mit dem Erlass des Kostenbeschlusses vom 14. Juli 2016 eingetreten ist, kann offenbleiben, ob für die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG auf den Eingang der Entschädigungsklage beim BFH (hier: 9. November 2016) oder die Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten (hier: 4. Januar 2017) abzustellen ist. Beide Termine liegen innerhalb der Sechs-Monats-Frist.

22

b) In Bezug auf die vier ertragsteuerrechtlichen Ausgangsverfahren sind die verfahrensabschließenden Urteile den Klägern am 18. Mai 2016 zugestellt worden, so dass sie am 20. Juni 2016 (Montag) rechtskräftig wurden. Die Sechs-Monats-Frist zur Erhebung der Entschädigungsklage endete daher am 20. Dezember 2016. Diese Frist hätten die Kläger nur gewahrt, wenn bereits auf den Klageeingang beim BFH, nicht aber erst auf die Zustellung beim Beklagten abzustellen wäre.

23

aa) Bis zur Anfügung des § 66 Satz 2 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl I 2016, 2222) trat die Rechtshängigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Erhebung der Klage ein (§ 66 [Satz 1] FGO). Dieser Zeitpunkt war auch für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist in Entschädigungsklageverfahren maßgeblich (Senatsurteile vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39, und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 48).

24

bb) Seit dem 15. Oktober 2016 (Art. 10 des genannten Gesetzes vom 11. Oktober 2016) bestimmt § 66 Satz 2 FGO, dass in Verfahren nach dem 17. Teil des GVG die Streitsache auch vor dem BFH erst mit Zustellung der Entschädigungsklage beim Beklagten rechtshängig wird.

25

Allerdings knüpft § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die Wahrung der Klagefrist nicht an den Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern bereits an den Zeitpunkt der "Klageerhebung" an. Für die Klageerhebung wird in § 64 Abs. 1 FGO aber --durch das Gesetz vom 11. Oktober 2016 unverändert-- auf den Zeitpunkt der schriftlichen Einreichung der Klage bei Gericht abgestellt (demgegenüber ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 253 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- auch für die Klageerhebung ausdrücklich erst die Zustellung beim Beklagten maßgebend). Der Senat ist daher der Auffassung, dass es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 66 Satz 2 FGO für die Frage der Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung bleibt (angedeutet bereits im Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 48). Dies dient zudem der Rechtsklarheit, da im Fall der Abstellung auf die Rechtshängigkeit bei einem --wie hier-- relativ langen Zeitraum zwischen dem Eingang der Entschädigungsklage beim BFH und der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten ggf. im Einzelfall zusätzlich zu entscheiden wäre, ob die Zustellung i.S. des § 167 ZPO noch als "demnächst erfolgt" angesehen werden könnte und daher die in dieser Vorschrift angeordnete Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zu berücksichtigen wäre.

26

Damit beschränkt sich die Bedeutung des § 66 Satz 2 FGO zum einen auf die Hinausschiebung des Beginns des Laufs der Prozesszinsen (dazu noch unten IV.2.c) und zum anderen auf den --in den Materialien zum Änderungsgesetz allein erwähnten-- Umstand, dass die Entschädigungsgerichte nunmehr erst nach Einzahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses tätig werden müssen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 6. Juli 2016, BTDrucks 18/9092, 20 ff.).

27

2. Der Umstand, dass die Kläger ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert haben, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.); zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts siehe aber unten IV.2.b.

IV.

28

Die Klagen sind auch in vollem Umfang begründet.

29

1. Die Dauer der Ausgangsverfahren war unangemessen. Die Verzögerung beläuft sich auf jeweils elf Monate.

30

a) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).

31

Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt.

32

b) Nach diesen Grundsätzen sind die Ausgangsverfahren um jeweils elf Monate in unangemessener Weise verzögert worden.

33

aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild.

34

(1) Der Schwierigkeitsgrad der Ausgangsverfahren war --anders als der Beklagte meint-- lediglich als durchschnittlich anzusehen.

35

Im Verfahren wegen Umsatzsteuer ging es um eine isolierte Frage (Vorsteuerabzug aus dem Mitnutzungsvertrag). Der Einzelrichter konnte dieses Verfahren mit einem einzigen rechtlichen Hinweis (samt Vorschlag für eine pauschale tatsächliche Verständigung) erledigen.

36

In den ertragsteuerrechtlichen Verfahren ging es zwar um mehrere Streitpunkte. Diese Einzelpunkte waren allerdings auch über insgesamt vier einzelne Verfahren (Aktenzeichen) verteilt. Da es sich bei jedem Einzelpunkt --wie die Kläger zutreffend darlegen-- für sich genommen um eine Standardfrage (Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Einkunftserzielungsabsicht bei dauerhaften Verlusten, Anerkennung von Raumkosten als Betriebsausgaben, Zulässigkeit einer Verböserung) handelte, ist nicht erkennbar, dass der Bearbeitungsaufwand für das FG um mehr als das Vierfache höher war als in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen Verfahren.

37

Der --bereits im Jahr 2008 und damit fünf Jahre vor Erhebung der Klagen in den Ausgangsverfahren-- eingetretene Zuständigkeitswechsel war entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Bedeutung für die Verfahrensdauer. Die Einzelrichterin hat sich in der Lage gesehen, durch Urteile über die Klagen zu entscheiden, ohne Maßnahmen zur Vervollständigung der Akten oder sonstige Sachaufklärungsmaßnahmen zu treffen. Der Umstand, dass in den Akten einige der angefochtenen Steuerbescheide sowie weitere Unterlagen fehlten, ist daher nicht kausal für die Verfahrensdauer geworden. Hätte die Einzelrichterin in diesen Punkten Sachverhaltsermittlungen angestellt, wäre die dafür erforderliche Verfahrensdauer nicht als unangemessen anzusehen gewesen. Es fehlte in den Ausgangsverfahren aber gerade an derartigen --ggf. zeitintensiven-- Ermittlungshandlungen.

38

(2) Die Streitwerte der Ausgangsverfahren --und damit die Bedeutung der Verfahren für die Kläger-- waren im Vergleich zu sonstigen finanzgerichtlichen Verfahren allenfalls durchschnittlich.

39

bb) Besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit haben die Kläger innerhalb der zweijährigen Regelfrist weder geltend gemacht noch sind solche Gründe für das FG aus den Akten erkennbar gewesen.

40

cc) Die Würdigung, dass die Verfahrensdauer in Bezug auf einen Zeitraum von jeweils elf Monaten unangemessen war, ergibt sich daher aus einer Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe.

41

In dem seit dem 11. März 2013 beim FG anhängigen Ausgangsverfahren wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten am 22. April 2013. In den ebenfalls seit dem 11. März 2013 beim FG anhängigen ertragsteuerrechtlichen Verfahren war der Schriftsatzaustausch am 19. Juni 2013 bzw. 22. Juli 2013 (Verfahren 6 K 774/13) beendet.

42

Geht man nach den vorstehend unter a dargelegten Grundsätzen davon aus, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu vermuten ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, hätte das FG die Verfahren ab April 2015 wieder aufgreifen und durch kontinuierliches Tätigwerden zur Entscheidung führen müssen. Tatsächlich ist es in allen Verfahren erst im März 2016 tätig geworden. Demzufolge sind die Verfahren in den Monaten April 2015 bis Februar 2016 (elf Monate) als verzögert anzusehen.

43

Ab dem Beginn ihres Tätigwerdens im März 2016 haben die jeweils zuständigen Einzelrichter die Verfahren kontinuierlich bis zur Erledigung geführt. Weitere Verzögerungen sind daher nicht eingetreten.

44

2. Die Klagen sind mit den gestellten Anträgen in vollem Umfang begründet.

45

a) Die Kläger haben beantragt, ihnen für jedes Verfahren und jeden Verfahrensbeteiligten eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens jeweils 600 € zuzusprechen. Vorliegend ist jedes Verfahren um elf Monate verzögert worden. Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG) im Streitfall ausreichend wäre, sind nicht erkennbar. Auch Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.).

46

Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47). Dies ist hier in Bezug auf die Klage wegen Einkommensteuer 2000 bis 2004 (6 K 768/13) der Fall.

47

Danach werden die von den Klägern jeweils beantragten Mindestbeträge von 600 € durch die eingetretenen Verzögerungen in den Ausgangsverfahren in vollem Umfang getragen.

48

b) Der Senat sieht allerdings keinen Grund, über die beantragten Mindestbeträge der Entschädigungen hinauszugehen.

49

aa) Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO "soll" die Klage einen bestimmten Antrag enthalten (nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt es sich sogar um ein "Muss"-Erfordernis). Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 24).

50

bb) Der erkennende Senat hat bisher Entschädigungsklagen, in denen lediglich ein Mindestbetrag angegeben und die Höhe der Entschädigung im Übrigen in das Ermessen des Entschädigungsgerichts gestellt worden war, als zulässig angesehen und sich für befugt gehalten, über den vom Entschädigungskläger bezeichneten Mindestbetrag hinauszugehen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.). Zur Begründung hat er sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BGH bezogen.

51

Darin hat das BVerwG formuliert, bei einer unmittelbar auf Zahlung gerichteten Klage sei die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag sei aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht werde. Dies gelte für die Entschädigungsklage "jedenfalls" deshalb, weil sie von Amts wegen eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordere (Urteil des BVerwG vom 26. Februar 2015  5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2015, 641, Rz 15). Der BGH hat in der vom erkennenden Senat herangezogenen Entscheidung ausgeführt, wenn ein Entschädigungskläger den Regelsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG geltend machen wolle, sei ihm "die Bezifferung des Klageantrags unproblematisch möglich". Nur in den Fällen des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG könne er sich darauf beschränken, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen (BGH-Urteil in BGHZ 200, 20, Rz 55 f.).

52

Im Hinblick auf die vom Senat schon seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegten Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes sowie angesichts der grundsätzlichen Zumutbarkeit und gesetzlichen Notwendigkeit eines bestimmten Klageantrags präzisiert der Senat seine Rechtsprechung dahingehend, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der "Unbilligkeit" einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG: "1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung") bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger --wie jedem anderen Kläger auch-- zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen.

53

cc) In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Zuerkennung einer höheren Entschädigung als 600 € pro Verfahren und Verfahrensbeteiligten vorliegend nicht in Betracht. Die Kläger haben durch die Benennung des Betrages von 600 € zu erkennen gegeben, dass sie von einer entschädigungspflichtigen Verzögerung von sechs Monaten je Verfahren ausgehen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und in BFH/NV 2017, 159, Rz 39).

54

Vorliegend wurden die Verzögerungsrügen am 20. März 2016 erhoben. Nach den dargelegten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung würden sie bis einschließlich September 2015 zurückwirken, so dass für die sechs Monate von September 2015 bis Februar 2016 Entschädigung zu gewähren wäre.

55

Aufgrund der vom Senat angenommenen Begrenzung seiner Entscheidungsbefugnis auf den jeweils gestellten Antrag von 600 € ist nicht darüber zu befinden, ob in der Senatsrechtsprechung, die von einer nur eingeschränkten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ausgeht, eine Abweichung zum Urteil des BVerwG vom 29. Februar 2016  5 C 31/15 D (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2016, 3464, Rz 33 ff.) liegt. Dort geht das BVerwG in seinen abstrakten Rechtsausführungen von einer Rückwirkung der Verzögerungsrüge aus, ohne sich zu einer etwaigen Begrenzung zu äußern. Im konkret entschiedenen Fall hat das BVerwG aber nur eine Rückwirkung von gut zwei Monaten angenommen: Das dortige Ausgangsgericht hatte im Juni 2013 seine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen; das BVerwG hat eine Verfahrensverzögerung um sechs Monate angenommen (BVerwG-Urteil in NJW 2016, 3464, Rz 41). Daraus ergibt sich ein Verzögerungszeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013. Die Verzögerungsrüge war von der dortigen Klägerin am 25. Februar 2013 erhoben worden. Bei einer solchen Fallkonstellation hätte auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der vom BVerwG angenommenen Rückwirkung der Verzögerungsrüge um letztlich gut zwei Monate geführt, so dass in der Sache selbst keine Divergenz besteht. Hinzu kommt, dass die dortigen Ausführungen des BVerwG allein dadurch veranlasst waren, dass die Vorinstanz die Auffassung vertreten hatte, eine Verzögerung könne für die Zeit vor Erhebung einer Verzögerungsrüge niemals und für die ersten sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Diese Auffassung erachtet auch der erkennende Senat für unzutreffend.

56

dd) Ebenso muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob die Entschädigungsansprüche der Kläger in den Fällen, in denen sie im Ausgangsverfahren mehrere angefochtene Steuerbescheide in einer einzigen Klage zusammengefasst haben (objektive Klagehäufung), mit der Zahl der Steuerbescheide zu multiplizieren sind. Eine solche Entschädigung könnte den Klägern nur zugesprochen werden, wenn der Senat über den gestellten Antrag hinausginge. Hinreichende Billigkeitsgründe dafür, den Klägern zu gestatten, diese Rechtsfrage durch den BFH auch ohne Stellung eines entsprechenden bezifferten Klageantrags entscheiden zu lassen, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage, so dass es demjenigen, der die Klärung dieser Rechtsfrage erstrebt, zuzumuten ist, die Entscheidungsbefugnis des Gerichts durch seinen Antrag ausdrücklich zu definieren und ein entsprechendes Kostenrisiko einzugehen.

57

In der Sache selbst neigt der Senat aber zu der Auffassung, dass die von den Klägern vertretene Vervielfachung des Regel-Entschädigungsanspruchs in Fällen objektiver Klagehäufung nicht vorzunehmen ist. Die Kläger berufen sich auf die zur subjektiven Klagehäufung (Klageerhebung durch mehrere Personen, insbesondere durch Eheleute) ergangene Rechtsprechung, wonach jedem Verfahrensbeteiligten ein eigener Entschädigungsanspruch zusteht. Diese vom BVerwG begründete und vom erkennenden Senat übernommene Rechtsprechung beruht aber auf der menschenrechtlichen Grundlage des Entschädigungsanspruchs und darauf, dass er als Jedermann-Recht konzipiert ist und es sich um einen personenbezogenen Anspruch handelt (BVerwG-Urteil vom 27. Februar 2014  5 C 1/13 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, 1523, Rz 37; Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47). Keiner dieser tragenden Gründe trifft auf die objektive Klagehäufung zu.

58

c) Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage an folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da § 66 Satz 2 FGO im Streitfall bereits anwendbar ist (vgl. oben III.1.b), ist die Rechtshängigkeit in Bezug auf die Prozesszinsen erst mit der Zustellung der Entschädigungsklagen beim Beklagten (4. Januar 2017) eingetreten.

59

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kläger haben in Höhe des von ihnen gestellten Antrags in vollem Umfang obsiegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juli 2017 - X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juli 2017 - X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juli 2017 - X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16 zitiert 22 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 198


(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent,2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,3. vo

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 73


(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 64


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 66


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Referenzen

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.