Bundesfinanzhof Beschluss, 01. Okt. 2015 - X B 71/15

bei uns veröffentlicht am01.10.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2015  4 K 219/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Nach dem Vorbringen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), das das Finanzgericht (FG) im Tatbestand des angefochtenen Urteils zwar lediglich im Konjunktiv dargestellt, seiner Entscheidung aber gleichwohl erkennbar zugrunde gelegt hat, war der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seit dem Jahr 2000 zu 50 % an einer GbR beteiligt, die ein Grundstück an eine GmbH I verpachtete. Zum 1. Januar 2004 schied der Mitgesellschafter aus der GbR aus; der Kläger wurde Alleineigentümer des Grundstücks. Zu den Beteiligungsverhältnissen an der GmbH I hat das FG keine Feststellungen getroffen; die Beteiligten gehen aber übereinstimmend davon aus, dass jedenfalls seit dem 1. Januar 2004 die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt waren.

2

Am 1. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH I eröffnet. Noch am selben Tage schloss der Kläger mit einer GmbH II einen Vertrag, nach dem er das Grundstück fortan dieser Gesellschaft zur Nutzung überließ. Ein laufendes Entgelt für die Nutzungsüberlassung wurde nicht vereinbart. Die GmbH II verpflichtete sich aber, das Objekt in bestmöglichem Zustand zu erhalten; alle anfallenden Arbeiten und Nebenkosten sollten zu ihren Lasten gehen. Der Kläger war Geschäftsführer der GmbH II; zu den Beteiligungsverhältnissen hat das FG keine Feststellungen getroffen. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung erklärt, an der GmbH II nicht beteiligt gewesen zu sein.

3

Am 4. oder 7. August 2008 stellte das FA einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Das Insolvenzgericht leitete diesen Antrag gemäß § 14 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) dem Kläger zu. Dieser stellte am 16. oder 17. September 2008 ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 6. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; im Rubrum des Beschlusses heißt es, der Kläger sei "Inhaber des Einzelunternehmens ''". Mit Schreiben vom 7. November 2008 unterrichtete das Insolvenzgericht das FA von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem vom Kläger gestellten Eigenantrag. Im Bericht des Insolvenzverwalters vom 6. Februar 2009 heißt es, der Kläger sei "heute noch Inhaber einer Einzelunternehmung".

4

Während des Streitjahres 2009 wurde sowohl das Grundstück --auf einen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellten Antrag eines Grundpfandgläubigers (Bank) hin-- zwangsversteigert als auch ein PKW des Klägers verkauft. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks floss unmittelbar der Bank zu. Aus der Saldierung der im Rahmen der Zwangsversteigerung und des PKW-Verkaufs erzielten Erlöse mit den Buchwerten dieser Wirtschaftsgüter ergab sich ein --der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitiger-- Gewinn von 78.918 €.

5

Am 28. Oktober 2010 wurde das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO eingestellt.

6

Mit Bescheid vom 10. Januar 2011, der an den Insolvenzverwalter gerichtet war, stellte das FA aufgrund einer am 15. September 2010 eingereichten, vom Kläger persönlich unterschriebenen Gewinnfeststellungserklärung aus den beiden genannten Veräußerungsvorgängen einen laufenden Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 78.918 € fest. Am 22. März 2012 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die das FA ihm gewährte. Das FA wies den Einspruch mit einer an den Kläger adressierten Einspruchsentscheidung zurück.

7

Im Klageverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, das Grundstück habe im Jahr 2009 nicht mehr zu seinem Betriebsvermögen gehört. Die zwischen ihm und der GmbH I bestehende Betriebsaufspaltung sei im Jahr 2006 aufgrund der Insolvenz der Betriebsgesellschaft und dem damit verbundenen Wegfall der sachlichen Verflechtung beendet worden. Zur GmbH II habe wegen fehlender personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung begründet werden können.

8

Jedenfalls sei die Stellung des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im September 2008 als Betriebsaufgabeerklärung anzusehen. Diese Erklärung sei dem FA infolge des Schreibens des Insolvenzgerichts vom 7. November 2008 bekannt geworden. Die Stellung eines Insolvenzantrags durch den Schuldner stelle die schärfste Form der Mitteilung der Betriebsaufgabe dar; der Schuldner könne und wolle seinen Betrieb nicht mehr fortführen.

9

Das FA brachte demgegenüber vor, der Kläger habe für das Jahr 2007 die Schätzung eines gewerblichen Gewinns hingenommen; für das Streitjahr 2009 habe er selbst gewerbliche Einkünfte erklärt.

10

Am 22. Juli 2014 erließ das FA wegen Bedenken gegen die wirksame Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids einen inhaltsgleichen Feststellungsbescheid gegen den Kläger, in dem es einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb von 78.918 € feststellte.

11

Das FG wies die Klage ab. Es sah den Mangel des ursprünglichen Bescheids durch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung als geheilt an. In der Sache selbst führte es aus, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass ein etwa angefallener Gewinn dem Grunde nach gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern wäre. Der Gewinn sei im Streitjahr 2009 realisiert worden. Zwar hätte die Beendigung der zwischen dem Kläger und der GmbH I bestehenden Betriebsaufspaltung im Jahr 2006 grundsätzlich zur Betriebsaufgabe geführt; infolge der unmittelbar anschließenden Verpachtung des Grundstücks an die GmbH II habe der Kläger sein Verpächterwahlrecht aber dahingehend ausgeübt, dass er weiterhin gewerbliche Einkünfte erziele.

12

Auch der im Jahr 2008 gestellte Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei nicht als Aufgabeerklärung anzusehen. Ergebnis eines Insolvenzverfahrens müsse nicht die Zerschlagung des Unternehmens sein; vielmehr könne das Unternehmen auch erhalten oder von Verbindlichkeiten befreit werden. Hier sei die "Verpachtung" an die GmbH II ungeachtet der Insolvenz "offensichtlich" unverändert bis zur Zwangsversteigerung fortgesetzt worden. Der Insolvenzverwalter habe den Kläger noch im Jahr 2009 als Inhaber eines Einzelunternehmens angesehen; der Kläger habe für 2009 eine Gewinnfeststellungserklärung abgegeben und darin selbst den Erlös aus der Versteigerung als Betriebseinnahme erklärt.

13

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

14

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

16

1. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

17

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.).

18

Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (BFH-Beschluss vom 6. November 2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382, und vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, unter b).

19

b) So liegt es hier.

20

Der Kläger formuliert die Rechtsfrage, ob der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit der tatsächlichen Eröffnung des Verfahrens und der Information des FA über diese Sachverhalte der Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung entspreche.

21

Diese Frage ist --mit der vom FG gegebenen Begründung-- zu verneinen.

22

aa) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere die Anforderungen an eine Aufgabeerklärung, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. ausführlich Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz 170 ff.; zur Aufgabeerklärung insbesondere Rz 711 f.; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 505 ff.; zur Aufgabeerklärung insbesondere Rz 537, 673; beide mit zahlreichen Nachweisen auf die BFH-Rechtsprechung). Danach muss eine Aufgabeerklärung "eindeutig" sein (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 12. März 1964 IV 107/63 U, BFHE 79, 476, BStBl III 1964, 406, und vom 25. Juli 1972 VIII R 3/66, BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936, unter 1.).

23

bb) Unter Zugrundelegung dieser --nicht umstrittenen und daher nicht klärungsbedürftigen-- Grundsätze hat das FG zu Recht entschieden, dass der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Streitfall nicht als eindeutige Betriebsaufgabeerklärung anzusehen ist.

24

Insoweit ist entscheidend, dass ein Insolvenzverfahren nach der Konzeption der InsO nicht etwa stets zur Zerschlagung eines Betriebs führen muss, sondern ebenso dessen Erhaltung zum Ergebnis haben kann. Dies kommt bereits in § 1 Satz 1 InsO zum Ausdruck ("Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens"), ferner in § 122 InsO (Möglichkeit von Betriebsänderungen), vor allem aber in den umfangreichen Regelungen über den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Dieser kann ausdrücklich vorsehen, dass der Schuldner sein Unternehmen fortführt (vgl. §§ 229, 230 InsO).

25

Selbst für den Geltungsbereich der früheren Konkursordnung --die wesentlich stärker als die heutige InsO auf die Zerschlagung der betroffenen Unternehmen gerichtet war-- hat der BFH bereits entschieden, dass eine Betriebsaufgabe nicht bereits mit der Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern erst durch die Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen während des laufenden Verfahrens bewirkt wird (BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, unter II.1.d; betr. Personenhandelsgesellschaft).

26

Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902; FG Münster, Urteil vom 8. April 2011  12 K 4487/07 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1519, rkr.) steht dem nicht entgegen. Das Urteil des IV. Senats betrifft bereits nicht die vorliegend in Rede stehende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; im Übrigen ist dort eine Betriebsaufgabe verneint worden. Das FG Münster hat zwar angenommen, dass der dortige Betrieb im Jahr der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgegeben worden sei, sich dafür aber nicht auf die Stellung des Konkursantrags oder den Beschluss über die Verfahrenseröffnung gestützt, sondern auf die tatsächlichen Umstände des dortigen Streitfalls, in dem noch im selben Jahr die betriebliche Tätigkeit eingestellt worden war und sämtliche beweglichen und unbeweglichen sicherungsübereigneten Inventargegenstände an die Gläubiger herausgegeben worden waren. Damit war eine Betriebsfortführung objektiv nicht mehr möglich.

27

Demgegenüber war vorliegend eine Fortsetzung der Tätigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags --wie das FG richtig gesehen hat-- weder aus Rechtsgründen nach den angeführten Vorschriften der InsO ausgeschlossen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass tatsächliche, durch den Insolvenzantrag entstandene Gründe einer Fortsetzung der Tätigkeit entgegenstanden. Vielmehr ist die Nutzungsüberlassung des Grundstücks an die GmbH II ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst --bis zu der erst im Streitjahr durchgeführten Zwangsversteigerung, die ohnehin nicht auf dem Insolvenzantrag des Klägers beruhte, sondern unabhängig davon und bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden war-- unverändert fortgesetzt worden, wie es auch der Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO entspricht. Unterstellt man die Richtigkeit der Auffassung des FG, wonach der Kläger aufgrund dieser Nutzungsüberlassung seit 2006 Inhaber eines "Verpachtungs"betriebs gewesen sei, hätte sich an dieser betrieblichen Tätigkeit allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Der Umstand, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), ändert nichts daran, dass eine betriebliche Tätigkeit einkommensteuerrechtlich weiterhin dem Schuldner zuzurechnen ist.

28

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

29

3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 16 Veräußerung des Betriebs


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Insolvenzordnung - InsO | § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens


Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Un

Insolvenzordnung - InsO | § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse


(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Ve

Insolvenzordnung - InsO | § 14 Antrag eines Gläubigers


(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass

Insolvenzordnung - InsO | § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung


(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur

Insolvenzordnung - InsO | § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit


(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein. (2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechn

Insolvenzordnung - InsO | § 230 Weitere Anlagen


(1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Pl

Insolvenzordnung - InsO | § 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan


Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die s

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 K 219/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines im Rahmen des Insolvenz- bzw. Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Veräußerungsgewinn
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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 26. Apr. 2018 - 4 K 572/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen (ant

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 26. Apr. 2018 - 4 K 571/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen (ant

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines im Rahmen des Insolvenz- bzw. Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Veräußerungsgewinns im Jahr 2009.

2

Über das Vermögen des Klägers war durch Beschluss vom 00. 00. 2008 durch das Amtsgericht Insolvenzgericht unter dem Aktenzeichen … ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Eröffnung lagen sowohl ein Insolvenzantrag des Beklagten     wie ein Eigenantrag des Klägers     Eigenantrag) zu Grunde. Die beiden Verfahren waren zum erstgenannten Verfahren im Eröffnungsbeschluss verbunden worden. Das Insolvenzverfahren wurde am 00.00. 2010 mit Beschluss nach § 211 Insolvenzordnung (InsO) eingestellt.

3

Am 10. Januar 2011 erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ein Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 78.918 € aus dem Verkauf von Anlagevermögen. Der Bescheid war an „RA A… als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T“ adressiert und stellt in den Erläuterungen dar, dass der Bescheid dem Adressaten als Verfahrensbevollmächtigtem zugeht.

4

Am 09. Januar 2012 erging sodann ein Einkommensteuerbescheid, in dem u.a. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten waren. Dieser Bescheid war an S Steuerberatung für die Eheleute T gerichtet.

5

Am 22. März 2012 ging beim Beklagten ein vorsorglicher Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, soweit die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 15. September 2010 für das Kalenderjahr 2009 Gegenstand einer Besteuerung geworden sei. Der Kläger führte aus, dass er von der „Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 15. September 2010“ erstmals am 16. März 2012 Kenntnis erlangt habe und dass ihm die Unterzeichnung dieser Erklärung nicht erinnerlich sei. Eine eingereichte „Anlage Gewinnermittlung 2009“ sei ihm ebenfalls nicht bekannt.

6

Mit Schreiben vom 10. September 2012 gab der Beklagte dem Antrag auf Wiedereinsetzung statt, nachdem er ermittelt hatte, dass er selbst erst am 28. November 2011 von der Einstellung des Insolvenzverfahrens bereits am 00.00. 2010 erfahren habe und dass der Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2011 nicht an den Insolvenzverwalter hätte ergehen dürfen. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass der verspätete Einspruch als rechtzeitig eingelegt anzusehen sei. Des Weiteren stellte er dar, dass – unabhängig von der Insolvenz – durch die Versteigerung des Grundstücks unter Berücksichtigung des Versteigerungserlöses und der Buchwerte ein Veräußerungsgewinn entstanden sei, der nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern sei.

7

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 gab der Kläger an, dass aufgrund seiner Privatinsolvenz seine Bank die Betriebsimmobilie versteigert habe und ihm kein Geld zugeflossen sei. Der Zwangsversteigerungserlös sei von der Bank komplett vereinnahmt worden. Er habe daher am 16. Oktober 2012 beim Finanzamt einen Antrag auf Billigkeitserlass aus sachlichen und persönlichen Gründen gestellt. Erst nach Erhalt von Mahnungen habe er erkennen müssen, dass ein Bescheid ergangen sei, den er sodann nach mehrfachen Bemühungen vom Insolvenzverwalter ausgehändigt bekommen habe. Weiter meinte er, dass ein möglicher Veräußerungsgewinn bereits zum Zeitpunkt der Einstellung seiner unternehmerischen Tätigkeit und Betriebsaufgabe und damit im Veranlagungszeitraum 2006 entstanden sei.

8

Der Beklagte ermittelte im Einspruchsverfahren, dass die Immobilie „I“ ab 2000 durch die „W und T GbR“, an der der Kläger und Herr W zu je 50 % beteiligt waren, an die „M GmbH“ verpachtet worden war. Nach dem Ausscheiden des Herrn W aus der GbR und der damit verbundenen Anteilsübertragung auf den Kläger zum 01. Januar 2004, habe dieser die Immobilie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Einzelunternehmer als wesentliche Betriebsgrundlage seines Unternehmens weiter an die „M GmbH“ verpachtet. Die Immobilie habe sich nicht im Betriebsvermögen der GmbH, sondern im Betriebsvermögen des Klägers als Einzelunternehmer befunden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 00.00. 2006 über das Vermögen der „M GmbH“ sei die Betriebsaufspaltung und die bestehende umsatzsteuerliche Organschaft beendet worden. Die Immobilie habe folgerichtig nicht zur Insolvenzmasse der „M GmbH“ gehört und auch nicht deren Veräußerungsgewinn im Veranlagungszeitraum 2006 beeinflusst. Eine Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens sei im Jahr 2006 nicht erfolgt. Zum 00.00.2006 habe der Kläger sodann einen Pachtvertrag über die Immobilie mit der „z M GmbH“ geschlossen. Der Kläger sei der Geschäftsführer dieser GmbH gewesen. Die Gewerbeanmeldung dieser GmbH sei zum 00.00. 2006, die Gewerbeabmeldung zum 00.00 2009 erfolgt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Einzelunternehmen des Klägers sei sodann die Immobilie als Insolvenzmasse erfasst worden. Der Bericht des Insolvenzverwalters habe bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Insolvenz noch Inhaber eines Einzelunternehmens gewesen sei und als solcher die in seinem Alleineigentum stehende Immobilie an die „z M GmbH“ verpachtet habe. Ein Pachtzins sei nicht vereinbart worden, die Pächterin habe sich verpflichtet, das Objekt im bestmöglichen Zustand zu erhalten, um einen höchstmöglichen Kaufpreis zu erzielen. Alle anfallenden Arbeiten und Nebenkosten seien zu Lasten der Pächterin gegangen.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und hob gleichzeitig den bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung auf. Er vertrat die Ansicht, dass der Kläger im Jahr 2006 sein Einzelunternehmen noch nicht aufgegeben und erst im Rahmen der Insolvenz seine unternehmerische Tätigkeit beendet habe. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung habe die Immobilie „I“ zum Betriebsvermögen des Klägers gehört und sei daher Insolvenzmasse geworden. Dem stehe nicht entgegen, dass bereits vor Insolvenzeröffnung die Bank als Grundpfandrechtsgläubigerin das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet habe. Die Immobilie sei am 00.00. 2009 mit einem Versteigerungserlös in Höhe von 190.000 € zwangsversteigert worden. Die Bank habe als absonderungsberechtigte Gläubigerin trotz des laufenden Insolvenzverfahrens aus ihrem dinglichen Anspruch heraus die Zwangsversteigerung betreiben dürfen. Der Erlös sei sodann im verkürzten Zahlungsweg direkt an die Bank ausgekehrt worden. Bei dem Versteigerungserlös handele es sich jedoch um einen Veräußerungsgewinn, der beim Veräußerer zu versteuern sei. Auch wenn eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolge, liege ein Veräußerungsgeschäft vor. Auf den Willen des Steuerpflichtigen oder auf eine Veräußerungsabsicht komme es nicht an. Da der Versteigerungserlös über dem Buchwert gelegen habe, sei ein Veräußerungsgewinn für die Immobilie in Höhe von 85.686 € entstanden. Da noch ein sich im Anlagevermögen befindlicher PKW Audi A 8 verkauft worden sei, ergebe sich unter Berücksichtigung der Buchwerte insgesamt ein Veräußerungsgewinn von 78.918 €.

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Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die am 04. März 2013 erhobene Klage. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass sein Gewerbebetrieb bereits mit Beendigung der Betriebsaufspaltung im Jahr 2006 aufgegeben worden sei. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Betriebsgesellschaft „M GmbH“ habe die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zur Folge gehabt. Die anschließende Weiterverpachtung an die „z M GmbH“ führe zu keinem anderen Ergebnis, da die allein aus den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung herrührenden Voraussetzungen der Gewerblichkeit des Besitzunternehmens entfallen seien. An dieser zwangsläufigen Folge ändere sich auch nichts dadurch, dass dem bisherigen Besitzunternehmer die Möglichkeit eingeräumt sei, anschließend mit denselben Betriebsmitteln ggf. wieder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen. Träfe dies zu, sei dies nicht als Fortführung des bisherigen, sondern als Aufnahme eines neuen Gewerbebetriebes und ggf. der Begründung einer neuen Betriebsaufspaltung anzusehen oder erziele der Eigentümer der Wirtschaftsgüter fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitfalle fehle es an der sachlichen Verflechtung des Einzelunternehmens des Klägers als Besitzunternehmen mit der „z M GmbH“, so dass die verpachtete Immobilie eine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht erlangt habe. Damit sei die Immobilie bereits 2006 in das Privatvermögen des Klägers gefallen und habe der Kläger nachfolgend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der anlässlich der Beendigung der Betriebsaufspaltung im Juli 2006 realisierte Gewinn unterliege nicht der Gewerbesteuer.

11

In der mündlichen Verhandlung vertrat der Kläger darüber hinaus die Ansicht, dass die Betriebsaufgabe bereits im Jahr 2008 erfolgt sei. Nach Stellung eines Insolvenzantrages durch den Beklagten habe der Kläger am 00.00. 2008 auch einen Eigenantrag auf Insolvenz gestellt. Über die Stellung des Eigenantrages sei der Beklagte durch das Schreiben des Insolvenzgerichtes vom 07. November 2008 unterrichtet worden. Der Beklagte müsse daher spätestens mit Unterrichtung durch das Insolvenzgericht davon Kenntnis gehabt haben, dass der Kläger seinen Betrieb nicht mehr fortführen wolle bzw. aufgrund der eingetretenen Insolvenz auch nicht könne. Durch den Eigenantrag habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er in 2008 seinen Betrieb aufgegeben habe. Die Stellung eines Insolvenzantrages stelle die schärfste Form der Mitteilung der Nichtfortsetzung eines vermeintlich noch betriebenen Geschäftes dar.

12

Der Kläger beantragt,
den Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 2013 aufzuheben,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und
im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

13

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte hält an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung fest und ist der Ansicht, dass der Gewerbebetrieb des bisherigen Besitzunternehmens des Klägers fortdauerte und nicht bereits im Jahr 2006 eine Betriebsaufgabe anzunehmen sei. Die betreffende Immobilie sei nicht erst im Rahmen der Betriebsaufspaltung mit der „M GmbH“ Betriebsvermögen geworden, sondern schon vorher bei der „GbR W und T“ bzw. ab 01. Januar 2004 im Einzelunternehmen des Klägers als Betriebsvermögen behandelt worden. Nach Beendigung der Betriebsaufspaltung mit der „M GmbH“ sei die Immobilie wieder in das Betriebsvermögen des Klägers gefallen und habe der Kläger durch die Verpachtung an die „z M GmbH“ gewerbliche Einkünfte erzielt. Er sei so auch vom Beklagten veranlagt worden, ohne dass er sich hiergegen gewendet habe. Er habe selbst für das Jahr 2009 noch gewerbliche Einkünfte erklärt. Eine ausdrückliche Betriebsaufgabe habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erklärt oder anderweitig seinen Aufgabewillen zum Ausdruck gebracht. Auch die Stellung eines Eigenantrages auf Insolvenz bzw. die Unterrichtung hierüber durch das Insolvenzgericht könne nicht als Betriebsaufgabeerklärung verstanden werden.

15

Werde ein Gewerbebetrieb im Ganzen verpachtet, so könne der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe und damit als Überführung in das Privatvermögen betrachte oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen möchte. Solange der Verpächter keine Erklärung abgebe, würden die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen bleiben. Demzufolge sei der Veräußerungsgewinn zu Recht in 2009 zur Steuer veranlagt worden. Der Gewinn unterliege jedoch richtigerweise nicht der Gewerbesteuer.

16

Am 22. Juli 2014 erließ der Beklagte einen an den Kläger gerichteten Bescheid für 2009 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und vertrat die Auffassung, dass dieser Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) geworden sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger auch während des Insolvenzverfahrens Steuersubjekt sei und bleibe und der Insolvenzverwalter lediglich in die Stellung eines Vermögensverwalters eingetreten sei. Der Insolvenzverwalter habe daher nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Er werde nicht Vertreter des Schuldners, sondern sei lediglich ein gesetzlich legitimiertes und in Bezug auf die Insolvenzmasse kraft eigenen Rechts im eigenen Namen handelndes Organ. Der Schuldner behalte dagegen seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit, sei Steuerschuldner nach § 43 AO und Steuerpflichtiger im Sinne von § 33 AO. Der Kläger sei daher in beiden Verwaltungsakten Steuersubjekt und die nach § 68 FGO geforderte Beteiligtenidentität somit gegeben.

17

Der Kläger erhob den Bescheid vom 22. Juli 2014 ebenfalls zum Gegenstand des Klageverfahrens und bat um eine Sachentscheidung.

18

Dem Gericht haben eine Rechtsbehelfsakte, eine Umsatzsteuerakte 2009 sowie eine Feststellungsakte 2009 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

19

1. Soweit der Beklagte gegenüber dem damaligen Insolvenzverwalter den Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2011 erlassen hat, konnte dieser gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfalten. Bekanntgabe- und Inhaltsadressat dieses Bescheides war ausschließlich der Insolvenzverwalter, der jedoch zum Bekanntgabezeitpunkt nicht mehr im Amt war.

20

2. Der Bekanntgabemangel wurde jedoch durch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 2013 an den Kläger geheilt. Ein zur Unwirksamkeit des Steuerbescheids führender Bekanntgabemangel – wie hier die Bekanntgabe an den falschen Inhaltsadressaten – kann durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung geheilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 136/91, BFH/NV 1993, 577). Dabei ist es unschädlich, wenn sich der Tenor der Einspruchsentscheidung in der Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet erschöpft. Obwohl der Einspruchsentscheidung in einem solchen Fall die Wirkung einer erstmaligen Steuerfestsetzung zukommt, ist das Einspruchsverfahren nicht nochmals durchzuführen. Im Streitfall hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung den gesamten Sachverhalt noch einmal vollständig dargestellt und die aus seiner Sicht hieraus zu ziehenden rechtlichen Erwägungen dargelegt. Damit liegt eine erstmalige Bekanntgabe der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vor.

21

Auf den Erlass und die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides mit Datum vom 22. Juli 2014 kommt es insoweit nicht (mehr) an. Hierin ist allenfalls eine wiederholende Verfügung zu sehen.

22

3. Die Klage ist zulässig. Mit der Einspruchsentscheidung greift der Beklagte in die Rechte des Klägers ein, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage besteht. Der Kläger ist daher nach § 40 FGO klagebefugt.

23

4. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte einen Veräußerungsgewinn im Jahr 2009 als Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt. Die Entscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

24

a. Zwischen den Beteiligten unstreitig sind sowohl die Höhe des ermittelten Gewinns wie die Tatsache, dass ein Veräußerungsgewinn aus einer Versteigerung dem Grunde nach nach § 16 EStG zu versteuern ist. Nach § 16 Abs.1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erzielt werden. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs (§ 16 Abs.3 Satz 1 EStG). Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist als Veräußerungspreis ihr gemeiner Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen (§ 16 Abs.3 Satz 3 EStG). Hinsichtlich der Höhe des ermittelten Gewinns ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass dieser vom Kläger selbst zum Gegenstand einer von ihm am 15. September 2010 unterschriebenen „Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung“ gemacht worden ist. Dass sich der Kläger an eine entsprechende Unterzeichnung nicht erinnern kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die auf der Steuererklärung enthaltene Unterschrift entspricht anderen aktenkundigen Unterschriften des Klägers. Offensichtliche Fehler sind der der Steuererklärung beigefügten „Gewinnermittlung 2009“ nicht zu entnehmen und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

25

b. Der Gewinn aus der Veräußerung wurde seitens des Beklagten zu Recht für das Steuerjahr 2009 festgestellt. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Klägers, dass der Gewinn bereits im Jahr 2006 bzw. spätestens im Jahr 2008 realisiert wurde.

26

aa. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der „M GmbH“ zum 00. 00. 2006 das damalige Besitzunternehmen aufgegeben und das Grundstück sodann wieder ihm zugefallen sei. Die Beendigung der Betriebsaufspaltung infolge des Wegfalls der personellen Verflechtung bzw. aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Betriebsunternehmen führt nach ständiger Rechtsprechung des BFH in der Regel zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG) und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (vgl. BFH Urteil vom 06.03.1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, m.w.N.). Das bisherige Betriebsvermögen wird, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmens befindet, aus rechtlichen Gründen zum Privatvermögen. Wird es weiterhin einem Dritten zur entgeltlichen Nutzung überlassen, erzielt der Eigentümer hieraus fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einer besonderen Aufgabeerklärung des Klägers bedurfte es insoweit nicht, da die Entnahmehandlung (Aufgabemaßnahme) durch das Einwirken außersteuerlicher Normen – hier der Bereich des Insolvenzrechtes – auf den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt ersetzt wurde. Die Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Betriebsunternehmens sprechen danach zunächst für eine Gewinnrealisierung bereits im Jahr 2006.

27

bb. Beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung wird eine Aufdeckung stiller Reserven bzw. die Realisierung von Veräußerungsgewinnen jedoch dann vermieden, wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung gegeben sind und insoweit das Wahlrecht ausgeübt wurde. Mit dem Wegfall der Betriebsaufspaltung lebt dann das Verpächterwahlrecht wieder auf (vgl. BFH Urteil vom 06.03.1997 XI R 2/96, a.a.O.). Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung von Besitzpersonengesellschaft und Betriebspersonengesellschaft führt zudem dann nicht zur Betriebsaufgabe bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorlagen bzw. zeitgleich mit dem Wegfall der Betriebsaufspaltung das Verpächterwahlrecht (erneut) ausgeübt wird (vgl. z.B. BFH Urteil vom 23.04.1996, VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325). Wird ein ganzer Betrieb oder seine wesentlichen Grundlagen an einen fremden Dritten verpachtet, hat der Verpächter ein Wahlrecht, ob er die Verpachtung als Betriebsaufgabe oder lediglich als Betriebsunterbrechung behandeln will. Erklärt er die Betriebsaufgabe nicht, bezieht er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb; das Betriebsvermögen ist sowohl bei Begründung als auch bei Beendigung der Betriebsverpachtung mit seinen Buchwerten fortzuführen. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn neben den Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung auch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt sind oder waren. Der Verpächter verliert sein Wahlrecht nicht dadurch, dass er bei Begründung der Betriebsaufspaltung gezwungen ist, die Buchwerte des Betriebsvermögens fortzuführen. Denn dem Zwang zur Fortführung der Buchwerte bei Begründung der Betriebsaufspaltung ist die korrespondierende Rechtsfolge zur Seite zu stellen, dass das Verpächterwahlrecht wieder auflebt, wenn die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung entfallen. Der Verpächter erzielt daher weiterhin gewerbliche Einkünfte und die verpachteten Wirtschaftsgüter bleiben solange in seinem Betriebsvermögen, als er nicht die Betriebsaufgabe (ausdrücklich) erklärt oder der betriebliche Organismus zu bestehen aufhört (vgl. z.B. BFH Urteil vom 23.04.1996, VIII R 13/95, a.a.O.).

28

cc. Im Streitfall erfolgte die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der „M GmbH“ am 00. 00. 2006. Noch am gleichen Tage schloss der Kläger jedoch als „Einzelunternehmer“ mit der „z M GmbH“ einen Pachtvertrag über das streitgegenständliche bebaute Grundstück „I“. Der Kläger hat damit sein Verpächterwahlrecht auf Verpachtung eines Gewerbebetriebes dahingehend ausgeübt, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Damit ist die betriebliche Eigenschaft des Grundstücks nicht entfallen und fehlte es an einer Betriebsaufgabe. Unter einer Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG ist in erster Linie ein Ereignis zu verstehen, bei dem nach dem Entschluss des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebes an verschiedene Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden. Hieran fehlt es im Streitfall.

29

Hierfür spricht, dass als Verpächter im Pachtvertrag vom 01. Juli 2006 das „Einzelunternehmen T“ benannt ist. Bei einer Privatperson bzw. bei einer Verpachtung aus dem Privatvermögen würde man nicht den Begriff „Einzelunternehmen“ verwenden. Dies spricht für die weitere Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen und nicht für eine Entnahme in das Privatvermögen bereits 2006. Darüber hinaus hat der Kläger nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten sowohl 2006 wie in den Folgejahren weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt (zuletzt noch für das Streitjahr 2009) und auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten eine Betriebsaufgabe erklärt. Aus der der vom Kläger unterschriebenen Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung beigefügten „Gewinnermittlung 2009“ ergibt sich zudem, dass fortlaufend – bis zur Versteigerung im Jahr 2009 – gleichbleibende AfA geltend gemacht wurde.  Darüber hinaus werden zwischenzeitliche Veränderungen hinsichtlich einer möglichen Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen nicht ersichtlich und wurden vom Kläger – bis zum Rechtsbehelfsverfahren – auch zu keinem Zeitpunkt erklärt.

30

Eine Betriebsaufgabe tritt regelmäßig erst mit der Abgabe einer Aufgabeerklärung beim Finanzamt ein und entfaltet grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Erklärung beim Finanzamt Wirkungen (BFH-Urteil vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834, und BFH-Beschluss vom 5. März 1996 IV B 78/95, BFH/NV 1996, 735, m.w.N.). Eine Betriebsaufgabe ohne Erklärung gegenüber dem Finanzamt liegt, sofern und solange die Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts erfüllt sind, nur vor, wenn sich bereits bei der Verpachtung aus den tatsächlichen Umständen eindeutig der Aufgabewille ergibt (BFH-Urteile vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373, und vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454; BFH Beschluss vom 15.06.2005 - X B 180/03, BFH/NV 2005, 1843). Hierfür sind im Streitfall auch nach der Verpachtung an die „z M GmbH“ keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt die Entnahme des Betriebsgrundstückes in sein Privatvermögen erklärt oder anderweitig einen Aufgabewillen zum Ausdruck gebracht. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass sich das Grundstück weiterhin – bis zur Versteigerung am 16. März 2009 – im Betriebsvermögen des Klägers befunden hat. Demzufolge ist der Versteigerungserlös aus der Zwangsversteigerung den gewerblichen Einkünften des Klägers des Jahres 2009 zuzurechnen.

31

c. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass eine Aufgabeerklärung durch seinen Eigenantrag auf Insolvenz und die diesbezügliche Unterrichtung des Beklagten durch das Insolvenzgericht und damit bereits im Jahr 2008 die Betriebsaufgabe erfolgt sei, folgt der Senat dem nicht.

32

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sind sowohl die Gläubiger wie der Schuldner berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Nach § 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO.

33

Die Stellung eines Eigenantrages ersetzt demzufolge nicht eine Betriebsaufgabeerklärung, sondern dient vielmehr vor allem dazu, entweder bei Vorliegen von Insolvenzgründen sich unter die Regelungen des Insolvenzrechts zu begeben, um das Vermögen abzuwickeln oder zum Erhalt des Unternehmens beizutragen oder letztlich zur Befreiung von Verbindlichkeiten zu kommen. Hierbei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass aus einem Unterlassen der rechtzeitigen Antragstellung ggf. strafrechtliche Folgen nach §§ 283 ff. Strafgesetzbuch resultieren können. Aus der Antragstellung kann auch nicht geschlussfolgert werden, dass damit zwingend eine Mitteilung über die Nichtfortsetzung des betriebenen Geschäftes verbunden ist.

34

Mit dem Eigenantrag wurde der Betrieb des Klägers entgegen den Angaben des Klägers bzw. des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung des Senats auch nicht eingestellt oder aufgegeben. Vielmehr führte der Insolvenzverwalter in seinem „Erster Bericht über die Maßnahmen des Treuhänders sowie die Aussichten des Verfahrens“ vom 00.00. 2009 wie folgt aus: „Der Schuldner ist heute noch Inhaber einer Einzelunternehmung. Gegenstand der Unternehmung ist die Vermietung und Verpachtung eines in seinem Alleineigentum stehenden Betriebsgrundstückes.“ Hieraus ist zu schließen, dass die Verpachtung des Betriebes an die „z M GmbH“ auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers unverändert fortgeführt worden ist. Hierfür spricht des Weiteren, dass der Kläger am 15. September 2010 eine „Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung“ abgegeben hat und Bestandteil dieser Steuererklärung eine beigefügte „Gewinnermittlung 2009“ war, in der u.a. ein Versteigerungserlös unter Berücksichtigung von AfA (auch des anteiligen Jahres 2009) für das Grundstück in I enthalten war. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsaufgabe bereits in 2008 erfolgt sei, sind dieser Gewinnermittlung nicht zu entnehmen.

35

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen entzogen worden war und dieses dem Insolvenzverwalter übertragen wurde. Die Tatsache der Bestellung eines Insolvenzverwalters bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche betrieblichen Tätigkeiten unverzüglich eingestellt oder vollständig beendet werden. Vielmehr laufen auch trotz Insolvenzeröffnung in der Regel die Geschäfte weiter, nur dass diese nunmehr in Verantwortung des Insolvenzverwalters liegen bzw. dieser Geschäfte des Schuldners genehmigen kann. Offensichtlich wurde die Verpachtung des Betriebsgrundstückes an die „z M GmbH“ bis zur Zwangsversteigerung unverändert fortgesetzt. Hieraus kann daher nicht auf eine Betriebsaufgabe schon im Jahr 2008 geschlossen werden.

36

Es ist auch nicht so, dass nur der Eigenantrag des Klägers zu Insolvenzeröffnung geführt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 00. 00. 2008, dass sowohl der Antrag des Beklagten wie der Eigenantrag des Klägers zur Grundlage der Insolvenzeröffnung gemacht worden sind. Dies zeigt sich durch die Benennung der beiden vergebenen Aktenzeichen und dem Verbindungsbeschluss dieser beiden Verfahren unter dem Aktenzeichen des erstgenannten Verfahrens, d.h. des Verfahrens, dem die Antragstellung des Beklagten zugrunde lag.

37

Zu Recht hat der Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass nach § 306 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht bei einer Antragsstellung durch einen Gläubiger dem Schuldner die Gelegenheit geben muss, vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens ebenfalls einen Antrag zu stellen. Dies dient der Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens und führt zunächst zum Ruhen des Verfahrens des Gläubigers. Die Stellung eines Eigenantrages hebt dagegen nicht den Antrag des Gläubigers auf oder hat zur Folge, dass ausschließlich der Eigenantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt.

38

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH, Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.


(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.

(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.

(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis

1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.

(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.

(1) Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen. Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.

(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.

(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.