Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Dez. 2016 - X B 23/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:B.131216.XB23.16.0
bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Januar 2016  3 K 155/14, 3 K 157/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2003 bis 2006 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

2

Der Kläger betreibt einen Großhandel mit Metallschrotten, den er von seinem Vater übernommen hatte. Er kaufte die Waren sowohl von gewerblichen als auch von privaten Anlieferern an. Über die Anlieferungen rechnete er durch Gutschriften ab. Die Gutschriftsbeträge zahlte er in der Regel sofort in bar an die Anlieferer aus (jährlich zwischen 2,5 und 6 Mio. €). Er notierte jeweils die Namen der Anlieferer. Überwiegend ließ er sich deren Reisegewerbekarte oder eine Bescheinigung der für sie zuständigen Finanzbehörde vorlegen, wonach der jeweilige Anlieferer als Steuerpflichtiger geführt werde und keine Steuerrückstände in Vollstreckung seien.

3

Im Anschluss an eine Außenprüfung bei den Klägern vertrat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, der Kläger habe in Bezug auf einen Teil seiner Geschäfte trotz entsprechender Aufforderung die tatsächlichen Anlieferer nicht benannt. Zwar habe der Kläger in seinen Buchführungsunterlagen für den weitaus größten Teil der Anlieferungen konkrete Personen bezeichnet. Bei etlichen dieser Personen handele es sich aber um Branchenfremde, die wegen der bestehenden Aufteilung des Marktes gar nicht in der Lage gewesen seien, die erheblichen von ihnen beim Kläger angelieferten Mengen --vor allem hochwertigen Schrotts-- innerhalb kürzester Zeit selbst einzusammeln. Nicht diese --vom FA als "Schreiber" bezeichneten-- Personen, sondern deren Hintermänner seien die wahren Anlieferer und damit Zahlungsempfänger. Diese habe der Kläger aber nicht benannt.

4

Grundlage für die Auffassung des FA waren vor allem Erkenntnisse, die sich im Zuge von Steuerfahndungsprüfungen bei anderen Betrieben ergeben hatten. Dort waren einige derjenigen Anlieferer, die auch in den Unterlagen des Klägers als Zahlungsempfänger genannt werden, als Zeugen vernommen worden.

5

Wegen fehlender Benennung der Zahlungsempfänger versagte das FA auf der Grundlage des § 160 der Abgabenordnung (AO) den Betriebsausgabenabzug für die folgenden Beträge (Stand nach der mit der Einspruchsentscheidung vorgenommenen Teilabhilfe):
–   2003:  36.000 €,
–   2004: 166.000 €,
–   2005:    7.000 €,
–   2006: 505.750 €.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage weitestgehend statt. Es führte aus, zwar habe nicht endgültig geklärt werden können, ob hinter den Anlieferern unbekannt gebliebene Hintermänner gestanden hätten oder ob die Anlieferer selbst als Zwischenhändler tätig gewesen seien. Allerdings dürfe § 160 AO in beiden Fällen nicht angewendet werden.

7

Sollten die Anlieferer selbst gewerblich tätig gewesen sein, hätte der Kläger die richtigen Zahlungsempfänger bereits benannt. Für ein darüber hinausgehendes Benennungsverlangen bestünde kein Raum. Die Benennung dieser Personen habe dem FA die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen eröffnet. Es sei nicht erforderlich, dass der benannte Zahlungsempfänger später gegenüber dem FA einräume, die entsprechenden Einnahmen tatsächlich erzielt zu haben. Es obliege allein den Finanzbehörden, dies weiter aufzuklären und ggf. gegen die benannten Empfänger Steuern festzusetzen und beizutreiben.

8

Sollten die benannten Anlieferer selbst nicht als Zwischenhändler tätig gewesen, sondern verdeckt für Dritte als Treuhänder oder Strohmann aufgetreten sein, wäre das Benennungsverlangen als für den Kläger unzumutbar --und damit ermessensfehlerhaft-- anzusehen. Ein Schrotthändler könne weder wissen noch prüfen, welche vertraglichen Absprachen ein Anlieferer mit Dritten getroffen habe. Daher dürfe er sich auf die vorgelegten Papiere verlassen. Die im Streitfall vorgelegten Dokumente (Reisegewerbekarte, Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA) begründeten einen Vertrauenstatbestand in eine eigene legale gewerbliche Tätigkeit des Anlieferers. Der Kläger sei als Opfer einer unvermeidbaren Täuschung durch die "Schreiber" anzusehen. Zudem sei das FA in der Lage, selbst die Hintermänner zu ermitteln, indem es sich an die benannten Anlieferer halte. Wenn solche Ermittlungen --wie hier-- scheiterten, weil die Anlieferer von den Hintermännern mit körperlicher Gewalt bedroht würden und daher nicht bereit seien, deren Namen zu offenbaren, könne der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sein, bereits im Vorfeld Ermittlungen anzustellen, die nicht einmal für die Steuerfahndung mit ihren besonderen Befugnissen durchführbar seien.

9

Das FA begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz, schwerwiegender Rechtsfehler und Verfahrensmängeln.

10

Die Kläger treten der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Beschwerde ist begründet. Es liegt ein vom FA geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

12

1. Das FG hat seine aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, indem es die vom FA benannten Zeugen nicht vernommen hat.

13

a) Das FA hatte mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 beantragt, sieben Zeugen u.a. zum "Ablauf der Geschäftsanbahnung" (z.B. Vorbereitungen und Vorkenntnisse der Zeugen) sowie zum "Ablauf der Ablieferung auf dem Schrotthof" zu befragen. U.a. solle geklärt werden, was die Zeugen auf dem Schrotthof "gemacht" hätten und wie ihre Identität kontrolliert worden sei, ob sie persönlich anwesend gewesen seien oder Vollmachten erteilt hätten. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Ermittlungsakten, in denen die Protokolle der vorherigen Vernehmungen dieser Zeugen durch die Steuerfahndung enthalten sind, dem FG bereits vor.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG wiederholte das FA diese Beweisanträge.

15

Das FG führte im Urteil --ohne auf seine Auffassung vorab hinzuweisen-- aus, die Beweisanträge zum Ablauf der Geschäftsanbahnung seien für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich, da sie erkennbar "auch" --gemeint wohl: "auf"-- die Ermittlung möglicher Hintermänner gerichtet seien. Dies sei aber Aufgabe des FA.

16

Soweit die Beweisanträge den Ablauf der Anlieferung auf dem Schrotthof zum Gegenstand hätten, seien sie ebenfalls unerheblich. Es sei unstreitig, dass die Anlieferer nicht stets von Anfang an auf dem Betriebsgelände der Kläger anwesend gewesen seien. Ferner seien die Anträge auch unsubstantiiert, da das FA kein spezifisches Beweisthema, sondern nur allgemeine Fragen, die das Gericht zur Ausforschung der weiteren Umstände stellen solle, bezeichnet habe. Es fehle insoweit an konkreten Tatsachenbehauptungen.

17

b) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, und vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, unter II.2., beide m.w.N.).

18

Auch braucht das FG einem Ausforschungs- oder Beweisermittlungsbeweis nicht nachkommen. Ein solcher ist gegeben, wenn erst die Beweiserhebung zur Aufdeckung der entscheidungserheblichen Tatsachen führen soll (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827, unter II.2.b).

19

c) Keiner dieser Ausnahmegründe lag hinsichtlich der im Streitfall gestellten Beweisanträge vor.

20

aa) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Beweisantrag ausreichend konkretisiert ist, darf nicht isoliert ausschließlich dessen Wortlaut herangezogen werden. Vielmehr ist auch die prozessuale Vorgeschichte --insbesondere der Inhalt eingereichter Schriftsätze und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen-- einzubeziehen (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2010 X B 163/08, BFH/NV 2010, 1639, Rz 13 f., und vom 26. Juli 2016 III B 148/15, BFH/NV 2016, 1486, Rz 12).

21

Dies zugrunde gelegt, war für das FG aber klar ersichtlich, dass das FA unter den --ohnedies bereits im Beweisantrag näher konkretisierten-- Überschriften "Ablauf der Geschäftsanbahnung" und "Ablauf der Ablieferung auf dem Schrotthof" diejenigen Tatsachen unter Beweis stellte, die die Zeugen in ihren Vernehmungen durch die Steuerfahndung bekundet hatten.

22

Diese Tatsachen waren auf der --insoweit maßgebenden-- Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auch entscheidungserheblich. Kern der tatsächlichen Würdigung des FG ist, dass der Kläger Opfer einer im Rechtssinne unvermeidbaren Täuschung durch die Anlieferer über deren Handeln für Rechnung eines Dritten geworden sei. Ob tatsächlich eine Täuschung vorlag und ob es für den Kläger unvermeidbar war, einer solchen Täuschung zu erliegen, hätte aber aller Voraussicht nach aufgeklärt werden können, wenn das FG die vom FA benannten Zeugen zu denjenigen Tatsachenbehauptungen befragt hätte, die sie in ihren Vernehmungen durch die Steuerfahndung zum Sachverhaltskomplex "Ablauf der Ablieferung auf dem Schrotthof" geäußert haben.

23

bb) Soweit das FG darüber hinaus die Auffassung vertritt, die zum Ablauf der Geschäftsanbahnung gestellten Beweisanträge seien unerheblich, da diese Anträge auf die Ermittlung möglicher Hintermänner gerichtet seien, schöpft dies diese Beweisanträge nicht aus. Zu den vom FA angegebenen Unterpunkten zu dem Stichwort "Ablauf der Geschäftsanbahnung" gehörte bei einigen Zeugen auch die Frage, welche Vorkenntnisse der Zeuge hatte und welche Vorbereitungen er getroffen hatte. Jedenfalls diese Punkte betreffen aber den --entscheidungserheblichen-- Umstand, ob der Zeuge überhaupt in der Lage war, die von ihm mit dem Kläger nominell getätigten Geschäfte selbst durchzuführen, nämlich eigenverantwortlich ein Handelsgeschäft abzuschließen.

24

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat --ohne Bindungswirkung für das FG-- auf die folgenden Punkte hin:

25

a) Der Senat hegt gewisse Bedenken gegen die Auffassung des FG, dass bereits die Vorlage einer Reisegewerbekarte sowie einer Bescheinigung des FA über die Erfassung als Steuerpflichtiger und das Fehlen vollstreckbarer Steuerrückstände einen Vertrauensschutz begründe, der die Anwendung des § 160 AO ausschließe.

26

Bei den vom FG genannten Dokumenten handelt es sich im Wesentlichen um Formalpapiere. Ein Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung --GewO--) darf --von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen-- nur abgelehnt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 57 Abs. 1 GewO). Dabei handelt es sich aber um dieselben Voraussetzungen, unter denen auch bei einem Betrieb außerhalb des Reisegewerbes eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden kann (§ 35 Abs. 1 GewO). Die Interessenlage in den Fällen des § 57 Abs. 1 GewO ist daher vergleichbar mit derjenigen bei § 35 GewO (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2016  4 B 1339/15). Damit gilt im Kern aber der Grundsatz der allgemeinen Gewerbefreiheit (§ 1 GewO), der daher durch § 57 Abs. 1 GewO materiell-rechtlich nicht in stärkerem Maße eingeschränkt wird als durch § 35 GewO.

27

Auch eine Bescheinigung des FA über die Erfassung als Steuerpflichtiger und das Fehlen vollstreckbarer Steuerrückstände bedeutet nicht, dass die in der Bescheinigung genannte Person im konkreten Fall und in dem konkreten Geschäft tatsächlich als Gewerbetreibender im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auftritt, selbst dann nicht, wenn diese Person anderweitig ein Gewerbe betreibt.

28

b) Das FG kann auch der Frage nachgehen, ob sich für den Kläger aus der Formulierung der von einigen Anlieferern vorgelegten Vollmachten Zweifel hinsichtlich des eigentlichen Zahlungsempfängers hätten aufdrängen müssen, was eine "unvermeidbare Täuschung" durch die Anlieferer ausschlösse. So haben die Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 7. August 2014) eine von einem G (der von den Klägern als Anlieferer bezeichnet wird) ausgestellte Vollmacht vorgelegt, die lautet: "Hiermit übertrage ich, (G), an (D) meine Mehrwertsteuer-Bescheinigung inkl. Reisegewerbekarte und die Vollmacht Material auf meinen Namen abzuliefern und das Geld inkl. MwSt. in Empfang zu nehmen."

29

Es spricht Vieles dafür, dass dem Kläger, der über eine langjährige und umfassende Branchenerfahrung verfügte, bekannt gewesen sein muss, dass man weder eine "Mehrwertsteuer-Bescheinigung" noch eine Reisegewerbekarte ohne Weiteres auf einen Dritten übertragen kann und dass derjenige, der eine solche Vollmacht ausstellt, mit gewisser Wahrscheinlichkeit kein selbständiger Händler ist.

30

c) Nicht ohne Weiteres zu folgen vermag der Senat auch der weiteren Würdigung des FG, ein Schrotthändler brauche die wahre Identität seiner Geschäftspartner nicht zu ermitteln, wenn eine bei ihm auftretende Person, die als Strohmann vorgeschoben werde, später gegenüber der Steuerfahndung Auskünfte über ihre Hintermänner verweigere und dies mit Gewaltdrohungen gegen sie und ihre Familie begründe.

31

Zwar mag es Milieus geben, in denen durch Einsatz von und Drohung mit körperlicher Gewalt ein Schweigegebot gegenüber staatlichen Stellen erzwungen wird. Kein Gewerbetreibender --auch kein Schrotthändler-- ist aber dazu verpflichtet, mit den Angehörigen solcher Milieus seine Geschäfte zu tätigen. Vielmehr kann er Geschäfte mit solchen Personen schlicht unterlassen und dadurch diejenigen, die nicht zu einer offenen Teilnahme am Wirtschaftsverkehr bereit sind, wirtschaftlich isolieren. Auch solche Wirkungen hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 160 AO bezweckt.

32

d) Das FA hat sich im Beschwerdeverfahren --in dem neuer Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden kann-- darauf berufen, die Schrottbranche sei dafür bekannt, dass Material in erheblichem Umfang "schwarz" in den Markt gelange und die tatsächlichen Anbieter Wert darauf legten, gegenüber den Finanzbehörden unerkannt zu bleiben. Zu diesem Zweck würden Strohleute als Anlieferer eingesetzt, die Gutschriften quittierten. Dadurch werde bewirkt, dass die Identität der tatsächlich leistenden Personen unbekannt bleibe, diesen die Erlöse nicht zugeordnet werden könnten und damit systematisch der Besteuerung entzogen würden.

33

Soweit das FA darauf Wert legt, dass das FG diesen --noch recht allgemein gehaltenen-- Tatsachenvortrag bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang berücksichtigt, wird es ihn durch konkretes Sachverhaltsvorbringen bzw. entsprechende Beweisanträge untermauern müssen.

34

e) Zugunsten der Kläger kann das FG sich nochmals mit der Frage befassen, ob die Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden ist und damit die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist ausgelöst hat.

35

Es hat hierzu im Tatbestand seines Urteils --in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Kläger-- festgestellt, die zugunsten der Steuerberater der Kläger ausgestellte Empfangsvollmacht sei mit der Beschränkung "nur für Steuerbescheide" versehen gewesen. Demgegenüber hat es in den Entscheidungsgründen --ohne auf die festgestellte Beschränkung der Vollmacht einzugehen-- ausgeführt, die Steuerberater seien "bevollmächtigt" gewesen.

36

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

37

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

38

III. Über die Anträge des FA auf die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Urteil (§ 107 FGO) sowie auf die Berichtigung anderer Unrichtigkeiten des Urteilstatbestands (§ 108 FGO) braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden.

39

Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über einen Berichtigungsantrag nach § 107 FGO ist nicht erforderlich, wenn das Urteil, dessen Berichtigung beantragt wird, bereits aufgrund eines parallel eingelegten Rechtsmittels in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen wird (BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069, Rz 30, und vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 29).

40

Für die Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO kann nichts anderes gelten.

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(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1.
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.