Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2016 - VII R 4/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:U.131216.VIIR4.16.0
bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2015 4 K 56/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte am 5. November 2012 einen Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes in der im Streitfall maßgeblichen Fassung vom 20. September 2011 (BGBl I 2011, 1890, 1909) --StromStV-- für den im Zeitraum 2011 verwendeten Landstrom, mit dem diverse seinerzeit im Reparaturdock der Klägerin befindliche Schiffe zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur versorgt worden waren. Mit der Begründung, dass Werftaufenthalte, die der Wartung und Reparatur von Wasserfahrzeugen dienten, von der in § 14a StromStV festgelegten Steuerbegünstigung für die Landstromversorgung nicht erfasst seien, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die beantragte Steuerentlastung ab. Den daraufhin eingelegten Einspruch wies das HZA als unbegründet zurück. Die Klage hatte Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der von der Klägerin verwendete und nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) versteuerte Strom auf Wasserfahrzeugen, die nicht der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt zuzurechnen seien, zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck verbraucht worden sei. Der Umstand, dass sich die Schiffe anlässlich der Durchführung von Reparatur- bzw. Umbauarbeiten im Liegeplatz einer Werft befunden hätten, stehe der Annahme einer steuerbegünstigten landseitigen Stromversorgung i.S. des § 9 Abs. 3 StromStG nicht entgegen. Dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, S. 282, 285) in das StromStG aufgenommen worden sei und der auf einer Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach Art. 19 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 283/51) beruhe (Durchführungsbeschluss des Rates vom 12. Juli 2011 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ABlEU Nr. L 191/22), könne die vom HZA behauptete Begrenzung der Steuerbegünstigung unter Ausschluss von Werftaufenthalten nicht entnommen werden.

3

Eine solche Begrenzung ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung oder aus deren Entstehungsgeschichte. In den Erwägungsgründen der unionsrechtlichen Ermächtigung werde darauf hingewiesen, dass Deutschland mit der beabsichtigten Steuerermäßigung eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität anstrebe, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken könnten, und dass die Nutzung landseitiger Elektrizität zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten beitrage, da mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen an Liegeplätzen verbundene Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden könnten und daher die Maßnahme zum Erreichen der umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele der Union beitragen dürfte. Diese Zielsetzung spiegele auch die Begründung des Vorschlags der Kommission wider, die auf die Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft 2006/339/EG und die Mitteilung der Kommission KOM (2009) 8 "Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018" Bezug nehme. Von einer umweltpolitischen Zielsetzung der in § 9 Abs. 3 StromStG getroffenen Regelung gehe auch der Gesetzgeber aus (BTDrucks 17/3055, S. 9).

4

Weder die im Durchführungsbeschluss verwendete Formulierung "am Liegeplatz am Hafen" noch die in § 9 Abs. 3 StromStG gewählte Formulierung "im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen" beinhalte eine nähere Eingrenzung der konkreten Art des Liegeplatzes im Hafen noch des Anlasses, aus dem sich ein Wasserfahrzeug für die Schifffahrt an einem Liegeplatz im Hafen befinde. Die Zielsetzung einer Emissionsreduzierung von Schadstoffen gelte gleichermaßen für Liegezeiten, die beispielsweise während des Be- und Entladens des Schiffs anfielen, wie für Liegezeiten, die durch einen werftbedingten Aufenthalt des Schiffs entstünden, so dass eine teleologische Reduktion der nationalen Bestimmung nicht geboten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Erwägungen des Gesetzgebers auch dann Geltung beanspruchen könnten, wenn auf einem Schiff während der Liegezeit in einer Werft nur mit einem Teil der Besatzung zur Aufrechterhaltung der Versorgungssysteme und aus sicherheitsrechtlichen Aspekten ein Mindestmaß an schiffseigener Infrastruktur aufrechterhalten werden müsse. Schließlich führe auch der Umstand, dass die EnergieStRL bei den Steuerbegünstigungen zwischen Schifffahrt und Wartung unterscheide und dass nach den nationalen Bestimmungen der für die Wartung von Wasserfahrzeugen verwendete Strom nicht steuerbegünstigt sei, zu keiner anderen Beurteilung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Steuerentlastung nur für den Strom beantragt habe, der nicht zur Wartung der streitgegenständlichen Schiffe, sondern lediglich zur weiteren Versorgung der Schiffe am Liegeplatz anlässlich der Wartung entnommen worden sei. Derartige Strommengen würden vom Regelungszweck des § 9 Abs. 3 StromStG erfasst. Unerheblich sei schließlich, ob im streitgegenständlichen Zeitraum eine förmliche Einzelerlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung des Stroms vorgelegen habe.

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Mit seiner Revision macht das HZA eine unzutreffende Auslegung des § 9 Abs. 3 StromStG geltend. Insbesondere habe das FG die Reichweite sowie den Sinn und Zweck der einschlägigen Unionsrechtsakte verkannt. Im Rahmen von Werftliegezeiten sei eine Reduktion von Schadstoffemissionen nur in einem deutlich geringeren Umfang möglich, so dass sowohl die Umweltwirkung der Steuerentlastung als auch die Anreizwirkung des Durchführungsbeschlusses im Vergleich zu Schiffen an den "regulären Schiffsliegeplätzen" geringer seien. Der Antrag Deutschlands auf die Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 19 EnergieStRL habe die Begünstigung auf "Schiffe am Liegeplatz im Hafen" beschränkt. In einer Stellungnahme vom 9. Februar 2016 habe die Kommission bestätigt, dass die Ausnahmeregelung nur für Strom gelte, der an Wasserfahrzeuge am Liegeplatz im Hafen während des Be- und Entladens von Fracht bzw. des Ein- und Aussteigens von Passagieren geliefert werde, so dass die Begünstigung nicht für Strom gelte, der in Werften geliefert werde. Der EnergieStRL sei eine Trennung des Verbrauchs von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom beim regulären Betrieb eines Schiffs und bei einem Wartungs- bzw. Werftaufenthalt zu entnehmen. Auf eine enge Auslegung des in § 9 Abs. 3 StromStG normierten Entlastungstatbestands deuteten die Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006  2006/339/EG, die Richtlinie 2005/33/EG (RL 2005/33/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABlEU Nr. L 191/59) hin, auf die der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug genommen habe, und die beihilferechtliche Anzeige der Bundesregierung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABlEU Nr. L 187/1), in der nur die Gruppen A.03.1 (Fischerei) und H.50 (Wassersport), nicht jedoch die Gruppen G.30.1 (Schiffbau) und G.33.1 (Reparatur und Instandhaltung von Schiffen) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Europäischen Gemeinschaft angegeben worden seien. Schließlich seien nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), mit der sich das FG nicht auseinandergesetzt habe, die in der EnergieStRL festgelegten Steuerbegünstigungstatbestände eng auszulegen.

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Das HZA beantragt die Aufhebung des Urteils des FG sowie die Abweisung der Klage.

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Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

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Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Für die Steuerentlastung komme es allein auf die Verwendung des Stroms für die kommerzielle Schifffahrt an, nicht aber auf den Grund der Fortbewegung oder des Festmachens des Schiffs. Ein Reparaturdock sei im Übrigen stets auch ein Liegeplatz im Hafen. Die meisten Schiffe blieben während ihres Werftaufenthalts im Wasser und nicht im Dock. Für die eigentlichen Wartungsarbeiten habe sie keine Entlastung begehrt, so dass es auf die in Art. 14 und 15 EnergieStRL getroffenen Unterscheidungen nicht ankomme. Definitionen der RL 2005/33/EG könnten auf den Streitfall keine Anwendung finden. Mit der Versteuerung des landseitigen Stroms setze sich das HZA in Widerspruch zu den unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben sowie zu den vom Gesetzgeber verfolgten Umweltschutzzielen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Bescheid vom 26. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2014 ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO), denn die Klägerin hat hinsichtlich des während der Werftaufenthalte verwendeten Landstroms keinen Anspruch auf Vergütung der Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG i.V.m. § 14a Abs. 1 StromStV.

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1. Nach § 14a Abs. 1 Satz 1 StromStV wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck, nämlich zur landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht worden ist, wobei die Steuerentlastung nach § 14a Abs. 1 Satz 2 20 € je Megawattstunde beträgt. Entlastungsberechtigte sind je nach Fallgestaltung diejenigen Personen, die den Strom geleistet oder entnommen haben (§ 14a Abs. 2 StromStV).

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Entgegen der Auffassung des FG ist der Begriff der "landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt" dahin auszulegen, dass von ihm Strom nicht erfasst wird, den Schiffe während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG ist allerdings lediglich erforderlich, dass ein für die Schifffahrt bestimmtes Wasserfahrzeug von Land aus, d.h. nicht unter Verwendung von an Bord des Schiffs installierten Stromerzeugungsanlagen, mit elektrischer Energie versorgt wird. Dem FG ist zuzugeben, dass sich dem Wortlaut eine darüber hinausgehende Begrenzung, die sich auf den Anlass des landnahen Aufenthalts des Wasserfahrzeugs und auf konkrete Örtlichkeiten bezieht, nicht entnehmen lässt.

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2. Eine Einschränkung der Begünstigungsmöglichkeit ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem Wortlaut der Deutschland nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL erteilten Ermächtigung, die sich auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom bezieht.

13

a) Eine mit der in § 9 Abs. 3 StromStG normierten Steuerbegünstigung vergleichbare Regelung ist der EnergieStRL nicht zu entnehmen. Die unionsrechtliche Zulässigkeit der Steuerverschonung ergibt sich jedoch aus einer Deutschland antragsgemäß erteilten Ermächtigung nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL. Danach kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, die über die in der EnergieStRL festgelegten Begünstigungen hinausgehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG a.F. (BTDrucks 17/3055, S. 16), mit dem die Regelung durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, 282) eingeführt worden ist, hat Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die steuerliche Förderung der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt umweltpolitisch motiviert ist. In den Seehäfen trügen die durch schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. schiffseigene Generatoren bei der Verstromung steuerfreien Mineralöls entstehenden Abgase erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität bei. Die Regelung diene der Schaffung von Anreizen zur Inanspruchnahme der Landstromversorgung von Schiffen, weil dadurch die Schadstoff-, Kohlendioxid-, Partikel- und Lärmemissionen in Häfen wesentlich gesenkt werden könnten. Zur weiteren Rechtfertigung der Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006  2006/339/EG in Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung diese Empfehlung explizit umsetze. Aus beihilferechtlichen Gründen wurde der ursprüngliche Ansatz einer vollständigen Steuerverschonung im Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL nicht mehr weiterverfolgt.

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b) In dem an die Kommission gerichteten Antrag vom 27. Dezember 2010, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom gemäß Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL einen ermäßigten Stromsteuersatz anwenden zu können, hat Deutschland ebenfalls die Empfehlung der Kommission 2006/339/EG sowie zusätzlich die Mitteilung der Kommission "Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018" (KOM (2009)8) in Bezug genommen und zur Begründung des Begehrens herangezogen (vgl. KOM/2011/0302 endg.). Auf Vorschlag der Kommission, in dessen Begründung sie ausführt, dass dieser darauf abziele, Deutschland zu ermächtigen, "auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz in einem Hafen geliefert wird (nachstehend 'landseitige Elektrizität'), einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden", wurde Deutschland mit dem Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates vom 12. Juli 2011 die beantragte Ermächtigung erteilt. Sowohl in Art. 1 dieses Beschlusses als auch in der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG wird die Förderung der Landstromversorgung auf Schiffe am Liegeplatz im Hafen begrenzt.

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In Anbetracht dieser Begrenzung ist der Ansicht des FG nicht zu folgen, dass es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei einem "Liegeplatz im Hafen" um jeden aufgrund der Gegebenheiten und Ausstattung geeigneten und vorgesehenen Platz an einer Küste oder einem Ufer --einschließlich einer Werft-- handelt, an dem ein Schiff anlegen und sich vorübergehend aufhalten kann. Denn allgemein wird unter einem Liegeplatz in einem Hafen ein Ort verstanden, an dem Schiffe insbesondere an einer Steganlage ständig oder nur für einen gewissen Zeitraum vor Anker gehen bzw. festgemacht werden, um den Besatzungsmitgliedern oder Passagieren das Verlassen des Schiffs bzw. das Zusteigen sowie eine Be- oder Entladung zu ermöglichen, wobei während dieser Vorgänge ein Ablegen des Schiffs grundsätzlich gewährleistet bleibt. Anders verhält es sich jedoch während des Aufenthalts eines Schiffs zu Wartungs- und Reparaturzwecken in einer Werft oder einem Dock, so dass sich nach Auffassung des erkennenden Senats der Begriff "Liegeplatz im Hafen" nicht auf den Aufenthalt eines Wasserfahrzeugs in einer Werftanlage bezieht.

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3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden, von der Steuer zu befreien. Dagegen sind Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL zwingend von der Steuer zu befreien. Wie der EuGH zur Besteuerung von Flugbenzin entschieden hat, soll die obligatorische Steuerbefreiung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL die Verwendung von Kraftstoff in der kommerziellen Luftfahrt fördern, während Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL speziell bestimmte gewerbliche Tätigkeiten von Flugzeugherstellern und Flugwerften fördern soll, von denen keine unter die gewöhnlichen Tätigkeiten der im Luftfahrtgewerbe tätigen Unternehmen fällt (EuGH-Urteil Systeme Helmholz GmbH vom 1. Dezember 2011 C-79/10, EU:C:2011:797, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2012, 20 Rz 37). Diese Entscheidung lässt sich auf die gewerbliche Schifffahrt übertragen. Die aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 316/12) nahezu wörtlich übernommene Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL kann nur auf solche Unternehmen Anwendung finden, die sich mit der Herstellung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Wasserfahrzeugen befassen und damit Tätigkeiten ausüben, die nicht mit der eigentlichen Schifffahrt zusammenhängen (Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, Rz F 81). Aus der für Werften getroffenen Sonderregelung, die sich nur auf Kraftstoffe bezieht, lässt sich schließen, dass der Richtliniengeber eine Begünstigung des von Werften oder im Zusammenhang mit Werftaufenthalten verwendeten Stroms in der EnergieStRL selbst oder in Durchführungsbeschlüssen zur Erteilung von auf Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL gestützten Ermächtigungen einer ausdrücklichen Regelung zugeführt hätte. Deshalb liegt es nahe, dass der zur Entscheidung berufene Rat den von der Kommission 2011 unterbreiteten Vorschlag zur Ermächtigung Deutschlands zur steuerlichen Begünstigung landseitiger Elektrizität, in dem Werften keine Erwähnung finden, nur in dem Sinne verstehen konnte, dass ausschließlich Schiffe an ihren Liegeplätzen in Häfen, nicht jedoch Schiffe während ihres Aufenthalts in Werften begünstigt werden sollten. Dabei konnte er aufgrund der von der Kommission angeführten Gründe von der Annahme ausgehen, dass der ihm unterbreitete Vorschlag nur die Schifffahrt betraf und dass in Werften gewartete und reparierte Schiffe während ihres Werftaufenthalts in der Regel keine Tätigkeiten ausüben oder ausüben können, die unmittelbar mit der Schifffahrt zusammenhängen. Für in einem Trockendock befindliche Schiffe liegt dies auf der Hand.

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4. Für eine restriktive Auslegung der Deutschland erteilten Ermächtigung und des in § 9 Abs. 3 StromStG normierten Begünstigungstatbestands und für einen Ausschluss von Werftaufenthalten sprechen auch Praktikabilitätsgründe und Gründe der Steueraufsicht. Die steuerliche Erfassung und die Zuordnung des landseitig gelieferten Stroms zu bestimmten Versorgungseinrichtungen oder zu bestimmten Tätigkeiten an Bord eines in einer Werft befindlichen Schiffs könnte nämlich Schwierigkeiten bzw. Abgrenzungsprobleme aufwerfen, denn es müsste ausgeschlossen werden, dass dieser Strom nicht für Zwecke der von der Werft durchzuführenden Wartungs- und Reparaturarbeiten verwendet wird. Zudem hat das FG unter Hinweis auf die Ansicht von Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski (EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG Rz 38) zu Recht die Frage aufgeworfen, ob eine Steuerentlastung in den Fällen zu versagen wäre, in denen nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob der landseitige Strom auch für weitere Zwecke, z.B. für größere Umbau- oder Wartungsarbeiten, genutzt worden ist und sich der Stromverbrauch damit als ein solcher herausstellt, der typischerweise nicht von den Hilfsmotoren bzw. Generatoren der Schiffe gedeckt werden könnte. Diese Probleme machen die Intention des Gesetzgebers verständlich, die unionsrechtliche Ermächtigung und die auf ihr beruhende nationale Regelung auf die landseitige Stromversorgung in Häfen --unter Ausschluss von Werften-- zu begrenzen, worauf auch die in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Formulierung "für die Schifffahrt" hindeutet.

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5. Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 3 StromStG und dem Wortlaut der Deutschland nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL erteilten Ermächtigung ergibt sich die Beschränkung der Deutschland zugestandenen Ausnahmeregelung auf Strom, der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz (Terminal) im Hafen während eines Zeitraums geliefert wird, in dem das Schiff mit der Schifffahrt unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist. Nicht erfasst wird daher der "landseitige Strom", der während des Aufenthalts des Schiffs in Werften geliefert wird. Aufgrund der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben ist § 9 Abs. 3 StromStG entsprechend auszulegen und anzuwenden, so dass im Streitfall die von der Klägerin begehrte Steuerentlastung nicht gewährt werden kann, weshalb sich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig erweisen.

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Dabei verkennt der Senat nicht, dass es im Streitfall nicht um die steuerliche Begünstigung des von der Klägerin zur Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten verwendeten Stroms, sondern lediglich um den Strom geht, der zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur der in der Werft gewarteten bzw. reparierten Schiffe verwendet worden ist, und dass aufgrund der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG aus umweltpolitischen Gründen eine Ausdehnung der steuerlichen Begünstigung auf Strom sinnvoll wäre, der von Schiffen während eines Werftaufenthalts verbraucht wird. Allein der damit verbundene umweltdienliche Effekt kann jedoch eine extensive Auslegung des § 9 Abs. 3 StromStG unter Missachtung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht rechtfertigen.

20

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Von der Steuer ist befreit: 1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;2. St

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes


Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV

Stromsteuergesetz - StromStG | § 3 Steuertarif


Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung


(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 g

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Sept. 2015 - 4 K 56/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer. 2 Die Klägerin, vormals A GmbH, stellte am 05.11.2012, vertreten durch die bevollmächtigte B AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durch

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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer.

2

Die Klägerin, vormals A GmbH, stellte am 05.11.2012, vertreten durch die bevollmächtigte B AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV -) - Steuerentlastung für die Landstromversorgung - in Höhe von 46.837,52 € für den Zeitraum 2011 betreffend Landstrom, der für die Versorgung der seinerzeit im Reparaturdock der Klägerin befindlichen diversen Schiffe verwendet wurde.

3

Mit Bescheid vom 26.03.2013 lehnte der Beklagte die beantragte Steuerentlastung ab mit der Begründung, dass Werftaufenthalte, die der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen dienten, nicht von den Regelungen nach § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 14a StromStV erfasst seien.

4

Den dagegen durch die bevollmächtigte B AG für die Klägerin eingelegten Einspruch, der auf die Strommengen begrenzt war, die vom 30.09.2011 bis 31.12.2011 von der Klägerin als Landstrom zur Versorgung von Schiffen abgegeben wurden, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2014 als unbegründet zurück. Die Regelungen der §§ 9 Abs. 3 StromStG, 14a StromStV über einen Anspruch auf Steuerentlastung für die landseitige Stromversorgung begünstigter Schiffe basierten auf Art. 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283/51, im Folgenden: Energiesteuerrichtlinie). Mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 12.07.2011 sei Deutschland ermächtigt worden, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden. Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebe Deutschland eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität an, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken könnten. Die Begrifflichkeit "am Liegeplatz im Hafen" beziehe sich ausschließlich auf die Stromversorgung während der üblichen Liegezeiten im Hafen, beispielsweise während der Be- oder Entladung, und nicht auf Werftaufenthalte zur Wartung der Wasserfahrzeuge. Die Energiesteuerrichtlinie, die Steuern auf Energieerzeugnisse und Strom regle, unterscheide zwischen Schifffahrt und Wartung. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) Energiesteuerrichtlinie sei Kraftstoff, der für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verwendet werde, von der Steuer befreit. Kraftstoffe zur Verwendung für die Schifffahrt in Binnengewässern der Gemeinschaft mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt könnten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. f) Energiesteuerrichtlinie begünstigt werden. Diese Regelungen seien in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) umgesetzt. Art. 15 Abs. 1 Buchst. j) Energiesteuerrichtlinie besage unter anderem, dass auf Kraftstoffe, die bei der Wartung von Schiffen verwendet würden, eine Steuerbegünstigung oder Steuerermäßigung angewendet werden könne. Diese Regelung sei in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG umgesetzt. In konsequenter Fortführung der Unterscheidung zwischen Schifffahrt und Wartung sowohl in der Energiesteuerrichtlinie als auch im Energiesteuergesetz sei der Stromverbrauch bei der Wartung eines Wasserfahrzeugs nicht von der Steuerermäßigung des § 9 Abs. 3 StromStG umfasst.

5

Mit der am 07.03.2014 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Auslegung, dass die durch Werften an Schiffe abgegebenen Landstrommengen nicht von den Regelungen des § 9 Abs. 3 StromStG und § 14a StromStV erfasst würden, sei mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht zu vereinbaren. Die Stromsteuerbegünstigung sei eingeführt worden, um einen steuerlichen Anreiz dafür zu schaffen, dass Seeschiffe während ihrer Liegezeit im Hafen ihren Strombedarf nicht mit bordeigenen Mitteln deckten, so dass die Emissionen von Schadstoffen aus bordeigenen Stromerzeugungsanlagen in den Häfen reduziert würden und damit die Luftqualität in den Hafenstädten verbessert werde. Die vom Rat der Europäischen Union am 12.07.2011 Deutschland erteilte Ermächtigung, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handele und der von der Energiesteuerrichtlinie vorgegebene Mindeststeuersatz nicht unterschritten werde, sei mit § 9 Abs. 3 StromStG und § 14a StromStV ohne weitere Einschränkungen und Bedingungen umgesetzt worden. Nach dem Wortlaut der Vorschriften werde die landseitige Stromversorgung von gewerblich oder behördlich genutzten Wasserfahrzeugen begünstigt, ohne dass von Relevanz sei, aus welchem Grund und an welcher Stelle sich das Schiff im Zeitpunkt der Stromversorgung von Land aus befinde. Dabei komme die steuerliche Entlastung nur für Schiffe in Betracht, die bereits als solche verwendet würden, so dass der bis zur Ablieferung von Schiffsneubauten verbrauchte Strom zum betrieblichen Eigenverbrauch der jeweiligen Werft gehöre, ebenso der Strom, den die Werft für die Instandhaltung oder Reparatur von Schiffen verbrauche. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Strom, der von der Werft für die beauftragten Arbeiten am Schiff verbraucht werde, und dem Strom, den das Schiff unabhängig davon zur Aufrechterhaltung des eigenen Schiffsbetriebs benötige. Während des Werftaufenthalts müsse die bordeigene Infrastruktur des Schiffes aufrechterhalten werden. Zumindest Teile der Besatzung sowie Lebensmittelvorräte seien regelmäßig weiterhin an Bord und die verschiedenen Versorgungssysteme (Wasser, Abwasser, Wasseraufbereitung, Heizung, Kühlräume, Licht, Druckluft, Radar, Positionslichter, etc.) könnten zum Teil auch wegen sicherheitstechnischer Aspekte während eines Werftaufenthalts nicht ausgeschaltet werden. Die als Landstrom abgegebenen Strommengen würden über Zähler gemessen und den jeweiligen Schiffen zugeordnet, in die Bordnetze der Schiffe eingespeist und an Bord der Schiffe verbraucht. Der für die Durchführung der Reparaturen und Umbauten an Bord benötigte Strom werde davon getrennt über separate Leitungen an Bord gebracht. Zwar werde für kleinere Tätigkeiten an Bord rein aus Praktikabilitätsgründen gegebenenfalls auch Strom aus dem Bordnetz genutzt, diese Strommengen seien allerdings in Relation zum Gesamtverbrauch zumeist gering. Oftmals befänden sich während des Aufenthalts im Hafen auch an den normalen Lade- und Löschstellen von den Schiffseignern beauftragte Fremdfirmen an Bord der Schiffe, die die Liegezeit zu Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten nutzten und den dazu benötigten Strom aus dem Bordnetz bezögen. Entscheidend für die Begünstigung nach § 14a StromStV sei aber allein die Abgabe in das Versorgungsnetz des Schiffes, das ansonsten aus bordeigenen Mitteln betrieben würde. Wer den Strom dann anschließend verbrauche, sei unerheblich. Ob das Schiff während des Werftaufenthalts im Wasser oder vorübergehend in einem Trocken- oder Schwimmdock liege, sei ebenfalls unerheblich, da Werften mit ihren Liegeplätzen stets auch Teil eines Hafens seien. Entscheidend sei, dass das Schiff während des Werftaufenthalts nicht stillgelegt worden sei, da dann die bordeigenen Systeme nicht mehr benötigt würden.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2014 zu verpflichten, die mit Antrag vom 05.11.2012 beantragte Entlastung von Stromsteuer für die im Zeitraum 30.09.2011 bis 31.12.2011 abgegebene Teilmenge Strom in Höhe von 12.243,10 € festzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

8

Mit Schriftsätzen vom 26.08.2015 und vom 27.08.2015 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

I. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

11

II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 26.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2014, mit dem die mit Antrag vom 05.11.2012 beantragte Entlastung von Stromsteuer für die im Zeitraum 30.09.2011 bis 31.12.2011 abgegebene Teilmenge Strom in Höhe von 12.243,10 € abgelehnt wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung der im vorstehend genannten Umfang beantragten Entlastung von Stromsteuer (§ 101 Satz 1 FGO).

12

Rechtsgrundlage für die begehrte Stromsteuerentlastung ist § 14a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StromStV. Danach wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck verbraucht worden ist (Satz 1), die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde (Satz 2). Entlastungsberechtigt ist gemäß § 14a Abs. 2 Nr. 1 StromStV im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat. Gemäß § 14a Abs. 3 StromStV ist die Steuerentlastung mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Beachtung bestimmter Förmlichkeiten und Fristen zu beantragen.

13

Die Voraussetzungen für die Stromsteuerentlastung nach § 14a Abs. 1 Satz 1 StromStV liegen vor.

14

Bei den von der Klägerin mit ihrem Entlastungsantrag angemeldeten Strommengen handelt es sich um nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck, d. h. im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht worden ist.

15

Übereinstimmend gehen die Beteiligten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch der erkennende Senat davon aus, dass es sich bei den in dem Entlastungsantrag angegebenen Strommengen um nach § 3 StromStG versteuerte Strommengen handelt, die über eine landseitige Stromversorgung, d. h. über eine Stromerzeugungsanlage, die sich nicht auf dem Wasserfahrzeug befindet (vgl. Möhlenkamp, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 9a StromStG Rn. 38), an die streitgegenständlichen Schiffe während des Aufenthalts der Schiffe in der Werft abgegeben und an Bord der Schiffe für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur, insbesondere verschiedener Versorgungssysteme, verbraucht worden sind, und es sich damit bei den streitgegenständlichen Strommengen insbesondere nicht um den Strom handelt, der durch die Klägerin jeweils für die beauftragten Werftarbeiten an den Schiffen verbraucht worden ist.

16

Des Weiteren gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schiffen - ausweislich der Anlagen zum Entlastungsantrag vom 05.11.2012 handelt es sich um ein Zollboot, zwei Tanker, vier Offshore-Versorger, ein Fährschiff, ein Schnellboot, drei Mehrzweckfrachtschiffe, ein Ölauffangschiff, ein Forschungsschiff und ein Marineschiff - um Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG, §§ 14a Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1, Abs. 2 StromStV in der im streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890, 1908) handelt, und es sich insbesondere auch nicht um - von der Regelung des § 9 Abs. 3 StromStG ausgenommene - Wasserfahrzeuge für die private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne von § 9 Abs. 3 StromStG, §§ 14a Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 3, Abs. 4 StromStV handelt.

17

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob der Umstand, dass sich die Schiffe im streitgegenständlichen Stromverbrauchszeitraum anlässlich der Durchführung von Reparatur- bzw. Umbauarbeiten im Liegeplatz einer Werft befunden haben, einem von § 9 Abs. 3 StromStG steuerlich begünstigten Stromverbrauch von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt entgegensteht. Während die Klägerin davon ausgeht, dass im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt auch der Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während eines Werftaufenthalts von der Steuerbegünstigung umfasst ist, ist der Beklagte der Auffassung, dass allein der Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während der üblichen Liegezeiten im Hafen, beispielsweise während der Be- und Entladung eines Schiffes, entlastungsfähig ist.

18

Die Auslegung der Regelung aus § 9 Abs. 3 StromStG ergibt, dass auch der Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während eines Werftaufenthalts von § 9 Abs. 3 StromStG umfasst und damit entlastungsfähig ist. Weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, jeweils unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung, die auf eine Ermächtigung Deutschlands nach Art. 19 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie zurückzuführen ist, noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Energiesteuerrichtlinie ergibt sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher Liegezeiten im Hafen, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des Schiffes stehen. Im Einzelnen:

19

Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG stellt darauf ab, dass im Fall einer landseitigen Stromversorgung Strom von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt verbraucht wird. Durch den Anknüpfungspunkt der landseitigen Stromversorgung wird deutlich, dass es sich faktisch allein um einen solchen Verbrauch von Strom von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt handeln kann, der während des stationären Verweilens des Schiffes an einem Liegeplatz mit Zugang zu einer landseitigen Stromversorgung stattfindet und folglich nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Fortbewegung des Schiffes steht. Durch den Begriff der "Schifffahrt", der in § 14 Abs. 2 StromStV dahin gehend negativ abgegrenzt wird, dass als Schifffahrt nicht die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken gilt, wird ferner deutlich, dass es sich um ein vorübergehendes Verweilen eines Wasserfahrzeuges an einem Liegeplatz handeln muss, das an sich zu Zwecken der Schifffahrt im vorstehend umschriebenen Sinne genutzt wird. Eine darüber hinaus gehende Begrenzung, z. B. aus welchem konkreten Anlass und für welchen Zeitraum sich das Strom verbrauchende Schiff an einem Liegeplatz mit landseitiger Stromversorgung befindet oder wie sich die konkreten Örtlichkeiten des Liegeplatzes darstellen, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften der §§ 14a, 14 StromStV nicht.

20

§ 9 Abs. 3 StromStG ist mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011 (BGBl. I S. 282) in das Stromsteuergesetz aufgenommen worden. Die Steuerermäßigung wurde nach Art. 19 Abs. 1 Energiesteuerrichtlinie mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 12.07.2011 (2011/445/EU, ABl. Nr. L 191/22, im Folgenden: Durchführungsbeschluss) erlaubt. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Energiesteuerrichtlinie kann der Rat zusätzlich zu den Bestimmungen insbesondere der Art. 5, 15 und 17 der Energiesteuerrichtlinie einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

21

Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses wird Deutschland ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Art. 10 der Energiesteuerrichtlinie eingehalten werden. In den Erwägungsgründen des Durchführungsbeschlusses heißt es unter anderem in Erwägungsgrund Nr. 1, dass Deutschland mit Schreiben vom 27.12.2010 um Ermächtigung ersuchte, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, und in Erwägungsgrund Nr. 2, dass Deutschland mit der beabsichtigten Steuermäßigung eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität anstrebt, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken können. In Erwägungsgrund Nr. 3 ist ausgeführt, dass die Nutzung von landseitiger Elektrizität zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten beiträgt, da die mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen an Liegeplätzen verbundenen Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden und daher die Maßnahme zum Erreichen der umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele der Union beitragen dürfte.

22

In der Begründung des Vorschlags der Europäischen Kommission für den Beschluss des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden, vom 27.05.2011 (KOM/2011/0302 endg. - NLE 2011/0133), heißt es unter "1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts" u. a., dass Deutschland mit der beantragten Maßnahme einen Anreiz zur Verwendung von landseitiger Elektrizität schaffen möchte, die als weniger umweltbelastende Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von Schiffen an ihrem Liegeplatz im Hafen angesehen wird, und einen Anreiz für Schiffsbetreiber zur Verwendung von landseitiger Elektrizität schaffen will, um die aerogenen Emissionen und den Lärm von Schiffen am Liegeplatz sowie die CO2-Emissionen zu verringern; des Weiteren ist dort ausgeführt, dass nach Auffassung Deutschlands diese Maßnahme im Einklang mit der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der EU und der Mitteilung der Kommission "Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018" (KOM(2009)8) steht.

23

Der nationale Gesetzgeber schließlich hat die steuerliche Erleichterung des § 9 Abs. 3 StromStG mit dem hohen Schadstoffanteil in Häfen begründet, der dadurch entsteht, dass Schiffsbetreiber unter Einsatz ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren steuerfreies Mineralöl zur Erzeugung von Strom auch dann einsetzen, wenn sie sich in den Häfen befinden; die Regelung soll einen wirtschaftlichen Anreiz zur Inanspruchnahme der Landstromversorgung von Schiffen schaffen. Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Steuerbefreiung der Umweltschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft entspricht und die Empfehlung der Kommission vom 08.05.2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) explizit umsetzt (vgl. BT-Drs. 17/3055, S. 9 zu Art. 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.09.2010).

24

Weder aus dem dem nationalen Gesetzgebungsverfahren vorausgegangenen Ermächtigungsverfahren nach Art. 19 Energiesteuerrichtlinie noch aus dem nationalen Gesetzgebungsverfahren selbst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Stromverbräuche während der Liegezeiten im Rahmen eines Werftaufenthalts von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen sein sollten. Dies gilt sowohl für die Begrifflichkeit des "Liegeplatzes im Hafen" als solche als auch für den aus der Entstehungsgeschichte erkennbar werdenden Regelungszweck der Steuerbegünstigung des § 9 Abs. 3 StromStG.

25

Die in dem Durchführungsbeschluss verwendete Begrifflichkeit "auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität")" engt die Ermächtigung nicht in dem vorstehend genannten Sinne ein. "Am Liegeplatz im Hafen" beinhaltet für sich genommen weder eine nähere Eingrenzung der konkreten Art des Liegeplatzes im Hafen noch des Anlasses, aus welchem sich ein Wasserfahrzeug für die Schifffahrt an einem Liegeplatz im Hafen befindet. "Am Liegeplatz im Hafen" meint, insbesondere im Kontext der Formulierung "auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität")", nach dem allgemeinen Sprachverständnis lediglich, dass es sich um einen dafür aufgrund der Gegebenheiten und Ausstattung geeigneten und vorgesehenen Platz an einer Küste oder einem Ufer handelt, an dem ein Schiff anlegen und sich vorübergehend aufhalten kann und gegebenenfalls Zugang zu einer landseitigen Stromversorgungsanlage hat. Dies trifft nicht nur auf Liegeplätze, an denen Schiffe beispielsweise be- und entladen werden können oder Passagiere ein- und aussteigen können, sondern auch auf - wie im vorliegenden Fall - Liegeplätze in Werften zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem entsprechenden Vorschlag der Europäischen Kommission für den Beschluss des Rates zur Ermächtigung Deutschlands. Auch dort ist lediglich allgemein von Liegeplätzen in Häfen die Rede. Auch aus der Empfehlung der Kommission vom 08.05.2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG), die ausweislich des Vorschlags der Europäischen Kommission von Deutschland im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens in Bezug genommenen worden ist, ist nichts ersichtlich, was zu der von dem Beklagten angenommenen einengenden Auslegung des Begriffs des Liegeplatzes im Hafen Anlass geben könnte. So empfiehlt die Kommission darin u. a., dass die Mitgliedstaaten den Aufbau einer Landstromanlage an Schiffsliegeplätzen in Häfen prüfen, insbesondere in den Fällen, in denen die Grenzwerte für die Luftqualität überschritten werden, in denen die Öffentlichkeit Bedenken bezüglich der hohen Lärmbelastung geäußert hat und vor allem bei wohngebietsnahen Liegeplätzen (Ziffer 1 der Empfehlung), und dass die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber prüfen, die Landstromversorgung von Schiffen zu nutzen (Ziffer 4 der Empfehlung).

26

Die Zielsetzung, Schadstoffemissionen, die durch die Verbrennung von schiffseigenem Bunkeröl während des Aufenthalts von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen entstehen, zu vermeiden, indem die Schiffsbetreiber statt dessen aufgrund wirtschaftlichen Anreizes steuerbegünstigten Landstrom zur Versorgung der Schiffe während der Liegezeiten verwenden, gilt gleichermaßen für Liegezeiten, die beispielsweise während einer Be- und Entladung des Schiffes anfallen, wie für Liegezeiten, die durch einen werftbedingten Aufenthalt des Schiffes entstehen, so dass eine teleologische Reduktion der Steuerbegünstigung des § 9 Abs. 3 StromStG auf Liegezeiten, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt stehen, nicht angezeigt ist. In beiden Fällen geht es um eine Versorgung des Schiffes mit Strom zur Aufrechterhaltung der jeweils erforderlichen bordeigenen Infrastruktur und eine möglichst schadstoffreduzierte Stromerzeugung am Liegeplatz. Der nationale Gesetzgeber selbst hat zu den hohen Schadstoffanteilen, die durch die Verbrennung von Bunkeröl in Häfen entstehen, beispielhaft angeführt, dass insbesondere Seeschiffe auch während der Hafenliegezeiten zum Teil erhebliche Mengen an Strom, zum Beispiel für den Betrieb von Kühlcontainern, die Lüftung von Fahrzeugdecks oder Versorgungseinrichtungen für Passagiere benötigen. Darin liegt gerade keine ausdrückliche Begrenzung auf bestimmte, ausgewählte Arten von Liegezeiten. Die vom nationalen Gesetzgeber angeführten Erwägungen greifen - wenn auch nicht unbedingt in gleichem Umfang - der Sache nach vielmehr auch dann, wenn auf einem Schiff während der Liegezeit in einer Werft nur mit einem Teil der Besatzung ein Mindestmaß an schiffseigener Infrastruktur aufrechterhalten werden muss, was nach dem unbestrittenen und ohne weiteres nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der Versorgungssysteme und aus sicherheitsrechtlichen Aspekten regelmäßig der Fall ist, soweit das Schiff mit seinen Versorgungsanlagen nicht komplett stillgelegt wird.

27

Ob mit Blick auf die konkrete Art der Verwendung des über eine landseitige Stromversorgung bezogenen Stroms eine Stromsteuerentlastung - ggf. auch anteilig - zu versagen wäre in Fällen, in denen nicht sicher zugeordnet werden kann, ob bzw. in welchem Umfang der durch die Schiffe verbrauchte landseitig gelieferte Strom neben der Aufrechterhaltung der üblichen Infrastruktur der Schiffe während eines werftbedingten Aufenthalts an einem Liegeplatz auch für weitere Zwecke, z. B. größere Umbau- oder Wartungsarbeiten, genutzt worden ist, und sich der Stromverbrauch damit als ein solcher darstellt, der typischerweise nicht von den Hilfsmotoren bzw. Generatoren der Schiffe mit Strom versorgt werden könnte (zu einem vergleichbar einschränkenden Ansatz vgl. auch Möhlenkamp, a. a. O., § 9a StromStG Rn. 38), braucht vorliegend angesichts der zwischen den Beteiligten unstreitigen Verwendung der streitgegenständlichen Strommengen ausschließlich zu Zwecken der Versorgung der schiffseigenen Infrastruktur nicht entschieden zu werden.

28

Der systematische Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Energiesteuerrichtlinie, die in dem Energiesteuergesetz und dem Stromsteuergesetz umgesetzt worden sind, gebietet ebenfalls keine Auslegung der Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG dahin gehend, dass Stromverbräuche während der Liegezeiten im Rahmen eines Werftaufenthalts von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen sind.

29

Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass ausgehend von den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie, namentlich Art. 14 Abs. 1 Buchst. c), Art. 15 Abs. 1 Buchst. f) und Buchst. j) Energiesteuerrichtlinie, bei Steuerbegünstigungen zwischen Schifffahrt und Wartung unterschieden werde und dementsprechend eine Steuerbegünstigung von Energieerzeugnissen sowohl für die gewerbliche oder behördliche Schifffahrt als auch für die Wartung (Instandhaltung) entsprechender Wasserfahrzeuge in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EnergieStG vorgesehen sei, während eine Steuerbegünstigung für Strom in konsequenter Fortführung der Unterscheidung zwischen Schifffahrt und Wartung in der Energiesteuerrichtlinie und im Energiesteuergesetz im Rahmen des § 9 Abs. 3 StromStG nur für die gewerbliche oder behördliche Schifffahrt, nicht aber für die Wartung entsprechender Wasserfahrzeuge vorgesehen sei. Hierzu ist anzumerken, dass es zutrifft, dass Strom - anders als bestimmte Energieerzeugnisse, für die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG gilt, dass sie steuerfrei verwendet werden dürfen bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt - nicht steuerbegünstigt für die Wartung von Wasserfahrzeugen verwendet werden kann, abgesehen von einer Verwendung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 StromStG, wonach Strom, der auf Wasserfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, von der Steuer befreit ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Strom, der im Rahmen der Werftaufenthalte zur Wartung von Wasserfahrzeugen eingesetzt worden ist. Dieser Strom ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - von der Klägerin über getrennte Stromleitungen als betrieblicher Strom der Klägerin erfasst worden und nicht Gegenstand des Entlastungsantrags. Vielmehr geht es um diejenigen Stromverbräuche, die nicht zur Wartung der streitgegenständlichen Schiffe verwendet worden, sondern lediglich zur weiteren Versorgung der Schiffe am Liegeplatz anlässlich deren Wartung angefallen sind. Derartige Strommengen sind, wie oben ausgeführt, nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck von § 9 Abs. 3 StromStG erfasst. Der so verstandene Regelungsgehalt des § 9 Abs. 3 StromStG steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Energiesteuerrichtlinie in Art. 15 für Energieerzeugnisse, nicht jedoch für Strom, die Möglichkeit von Steuerbegünstigungen zur Verwendung bei der Wartung von Schiffen vorsieht. Die Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen, die zur Instandhaltung von Wasserfahrzeugen verwendet werden, ist eine (fakultative) Vorgabe der Energiesteuerrichtlinie, während die steuerliche Begünstigung für Landstrom zur Versorgung von Schiffen eine umweltpolitische Maßnahme ist, die - in Ergänzung der Steuerbegünstigungsmöglichkeiten nach Art. 15 Energiesteuerrichtlinie - auf eine entsprechende Ermächtigung nach Art. 19 Abs. 1 Energiesteuerrichtlinie zurückzuführen ist.

30

Eine regelungssystematische Parallelität zwischen dem Energiesteuerrecht und dem Stromsteuerrecht mit der Folge des Ausschlusses von Werftaufenthalten aus dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 3 StromStG ergibt sich schließlich auch nicht aus der gleichlautenden Begriffsdefinition der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 EnergieStG i. V. m. § 60 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuersteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV -) und in § 9 Abs. 3 StromStG i. V. m. § 14 Abs. 3 StromStV. Insoweit hat der nationale Gesetzgeber lediglich für die Regelungsbereiche des Energiesteuerrechts einerseits und des Stromsteuerrechts andererseits jeweils nähere Begriffsdefinitionen zur Abgrenzung der begünstigten Verwendungen getroffen. Dass diese hinsichtlich der Begrifflichkeit der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt gleichlautend sind, erlaubt keinen Umkehrschluss dahin gehend, dass im Bereich des Stromsteuergesetzes bei § 9 Abs. 3 StromStG jeglicher Stromverbrauch, der - sei es auch nur anlassbezogen - im Zusammenhang mit einer Wartung steht, von einer Steuerbegünstigung zwingend ausgeschlossen sein müsse.

31

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es für den Entlastungsanspruch der Klägerin unerheblich ist, inwieweit eine nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG i. V. m. § 10 Satz 2 StromStV in der im streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890, 1907) gegebenenfalls erforderliche förmliche Einzelerlaubnis zur Entnahme des nach § 9 Abs. 3 StromStG begünstigten Stroms bei den jeweiligen Betreibern der mit landseitigem Strom versorgten Schiffe vorgelegen hat, da das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG nicht Tatbestandsvoraussetzung der Steuerentlastung nach § 14a Abs. 1 StromStV und die steuerliche Entlastung daher unberührt von der Erlaubniserteilung ist (vgl. Möhlenkamp, a. a. O., § 9a StromStG Rn. 40, m. w. N. aus der Lit.). Davon abgesehen sind sämtliche streitgegenständlichen Schiffe keine Wasserfahrzeuge im Sinne des § 10 Satz 2 StromStV in der zum streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum maßgeblichen Fassung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011, d. h. weder Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern noch Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote, Ruderboote und Kanus), so dass gemäß § 10 Satz 1 StromStV die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Abs. 3 StromStG unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ohnehin allgemein erlaubt ist.

32

Die Klägerin ist auch entlastungsberechtigt nach § 14a Abs. 2 Nr. 1 StromStV, da sie den Strom ihren jeweiligen Vertragspartnern aufgrund entsprechender vertraglicher Verpflichtung (vgl. zum Begriff des Leistens: Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 2 StromStG Rn. 8) unmittelbar zum Verbrauch durch die streitgegenständlichen Schiffe verschafft hat.

33

Die für die Gewährung einer Entlastung erforderlichen Förmlichkeiten und Fristen nach § 14a Abs. 3 StromStV wurden eingehalten. Hinsichtlich der Höhe der berechneten Entlastung sind keine Bedenken ersichtlich, sie ergibt sich schlüssig aus der dem Entlastungsantrag vom 05.11.2012 beigefügten tabellarischen Aufstellung.

34

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
2.
andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
2.
andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
2.
andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.