Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2016 - VII R 4/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2016:U.131216.VIIR4.16.0
published on 13/12/2016 00:00
Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2016 - VII R 4/16
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Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2015 4 K 56/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte am 5. November 2012 einen Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes in der im Streitfall maßgeblichen Fassung vom 20. September 2011 (BGBl I 2011, 1890, 1909) --StromStV-- für den im Zeitraum 2011 verwendeten Landstrom, mit dem diverse seinerzeit im Reparaturdock der Klägerin befindliche Schiffe zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur versorgt worden waren. Mit der Begründung, dass Werftaufenthalte, die der Wartung und Reparatur von Wasserfahrzeugen dienten, von der in § 14a StromStV festgelegten Steuerbegünstigung für die Landstromversorgung nicht erfasst seien, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die beantragte Steuerentlastung ab. Den daraufhin eingelegten Einspruch wies das HZA als unbegründet zurück. Die Klage hatte Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der von der Klägerin verwendete und nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) versteuerte Strom auf Wasserfahrzeugen, die nicht der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt zuzurechnen seien, zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck verbraucht worden sei. Der Umstand, dass sich die Schiffe anlässlich der Durchführung von Reparatur- bzw. Umbauarbeiten im Liegeplatz einer Werft befunden hätten, stehe der Annahme einer steuerbegünstigten landseitigen Stromversorgung i.S. des § 9 Abs. 3 StromStG nicht entgegen. Dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, S. 282, 285) in das StromStG aufgenommen worden sei und der auf einer Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach Art. 19 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 283/51) beruhe (Durchführungsbeschluss des Rates vom 12. Juli 2011 zur Ermächtigung Deutschlands, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, ABlEU Nr. L 191/22), könne die vom HZA behauptete Begrenzung der Steuerbegünstigung unter Ausschluss von Werftaufenthalten nicht entnommen werden.

3

Eine solche Begrenzung ergebe sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Regelung oder aus deren Entstehungsgeschichte. In den Erwägungsgründen der unionsrechtlichen Ermächtigung werde darauf hingewiesen, dass Deutschland mit der beabsichtigten Steuerermäßigung eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität anstrebe, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken könnten, und dass die Nutzung landseitiger Elektrizität zur Verbesserung der Luftqualität in Hafenstädten beitrage, da mit der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen an Liegeplätzen verbundene Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden könnten und daher die Maßnahme zum Erreichen der umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele der Union beitragen dürfte. Diese Zielsetzung spiegele auch die Begründung des Vorschlags der Kommission wider, die auf die Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft 2006/339/EG und die Mitteilung der Kommission KOM (2009) 8 "Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018" Bezug nehme. Von einer umweltpolitischen Zielsetzung der in § 9 Abs. 3 StromStG getroffenen Regelung gehe auch der Gesetzgeber aus (BTDrucks 17/3055, S. 9).

4

Weder die im Durchführungsbeschluss verwendete Formulierung "am Liegeplatz am Hafen" noch die in § 9 Abs. 3 StromStG gewählte Formulierung "im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen" beinhalte eine nähere Eingrenzung der konkreten Art des Liegeplatzes im Hafen noch des Anlasses, aus dem sich ein Wasserfahrzeug für die Schifffahrt an einem Liegeplatz im Hafen befinde. Die Zielsetzung einer Emissionsreduzierung von Schadstoffen gelte gleichermaßen für Liegezeiten, die beispielsweise während des Be- und Entladens des Schiffs anfielen, wie für Liegezeiten, die durch einen werftbedingten Aufenthalt des Schiffs entstünden, so dass eine teleologische Reduktion der nationalen Bestimmung nicht geboten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Erwägungen des Gesetzgebers auch dann Geltung beanspruchen könnten, wenn auf einem Schiff während der Liegezeit in einer Werft nur mit einem Teil der Besatzung zur Aufrechterhaltung der Versorgungssysteme und aus sicherheitsrechtlichen Aspekten ein Mindestmaß an schiffseigener Infrastruktur aufrechterhalten werden müsse. Schließlich führe auch der Umstand, dass die EnergieStRL bei den Steuerbegünstigungen zwischen Schifffahrt und Wartung unterscheide und dass nach den nationalen Bestimmungen der für die Wartung von Wasserfahrzeugen verwendete Strom nicht steuerbegünstigt sei, zu keiner anderen Beurteilung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Steuerentlastung nur für den Strom beantragt habe, der nicht zur Wartung der streitgegenständlichen Schiffe, sondern lediglich zur weiteren Versorgung der Schiffe am Liegeplatz anlässlich der Wartung entnommen worden sei. Derartige Strommengen würden vom Regelungszweck des § 9 Abs. 3 StromStG erfasst. Unerheblich sei schließlich, ob im streitgegenständlichen Zeitraum eine förmliche Einzelerlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung des Stroms vorgelegen habe.

5

Mit seiner Revision macht das HZA eine unzutreffende Auslegung des § 9 Abs. 3 StromStG geltend. Insbesondere habe das FG die Reichweite sowie den Sinn und Zweck der einschlägigen Unionsrechtsakte verkannt. Im Rahmen von Werftliegezeiten sei eine Reduktion von Schadstoffemissionen nur in einem deutlich geringeren Umfang möglich, so dass sowohl die Umweltwirkung der Steuerentlastung als auch die Anreizwirkung des Durchführungsbeschlusses im Vergleich zu Schiffen an den "regulären Schiffsliegeplätzen" geringer seien. Der Antrag Deutschlands auf die Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 19 EnergieStRL habe die Begünstigung auf "Schiffe am Liegeplatz im Hafen" beschränkt. In einer Stellungnahme vom 9. Februar 2016 habe die Kommission bestätigt, dass die Ausnahmeregelung nur für Strom gelte, der an Wasserfahrzeuge am Liegeplatz im Hafen während des Be- und Entladens von Fracht bzw. des Ein- und Aussteigens von Passagieren geliefert werde, so dass die Begünstigung nicht für Strom gelte, der in Werften geliefert werde. Der EnergieStRL sei eine Trennung des Verbrauchs von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom beim regulären Betrieb eines Schiffs und bei einem Wartungs- bzw. Werftaufenthalt zu entnehmen. Auf eine enge Auslegung des in § 9 Abs. 3 StromStG normierten Entlastungstatbestands deuteten die Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006  2006/339/EG, die Richtlinie 2005/33/EG (RL 2005/33/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABlEU Nr. L 191/59) hin, auf die der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug genommen habe, und die beihilferechtliche Anzeige der Bundesregierung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABlEU Nr. L 187/1), in der nur die Gruppen A.03.1 (Fischerei) und H.50 (Wassersport), nicht jedoch die Gruppen G.30.1 (Schiffbau) und G.33.1 (Reparatur und Instandhaltung von Schiffen) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Europäischen Gemeinschaft angegeben worden seien. Schließlich seien nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), mit der sich das FG nicht auseinandergesetzt habe, die in der EnergieStRL festgelegten Steuerbegünstigungstatbestände eng auszulegen.

6

Das HZA beantragt die Aufhebung des Urteils des FG sowie die Abweisung der Klage.

7

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

8

Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Für die Steuerentlastung komme es allein auf die Verwendung des Stroms für die kommerzielle Schifffahrt an, nicht aber auf den Grund der Fortbewegung oder des Festmachens des Schiffs. Ein Reparaturdock sei im Übrigen stets auch ein Liegeplatz im Hafen. Die meisten Schiffe blieben während ihres Werftaufenthalts im Wasser und nicht im Dock. Für die eigentlichen Wartungsarbeiten habe sie keine Entlastung begehrt, so dass es auf die in Art. 14 und 15 EnergieStRL getroffenen Unterscheidungen nicht ankomme. Definitionen der RL 2005/33/EG könnten auf den Streitfall keine Anwendung finden. Mit der Versteuerung des landseitigen Stroms setze sich das HZA in Widerspruch zu den unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben sowie zu den vom Gesetzgeber verfolgten Umweltschutzzielen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Bescheid vom 26. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2014 ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO), denn die Klägerin hat hinsichtlich des während der Werftaufenthalte verwendeten Landstroms keinen Anspruch auf Vergütung der Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG i.V.m. § 14a Abs. 1 StromStV.

10

1. Nach § 14a Abs. 1 Satz 1 StromStV wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck, nämlich zur landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht worden ist, wobei die Steuerentlastung nach § 14a Abs. 1 Satz 2 20 € je Megawattstunde beträgt. Entlastungsberechtigte sind je nach Fallgestaltung diejenigen Personen, die den Strom geleistet oder entnommen haben (§ 14a Abs. 2 StromStV).

11

Entgegen der Auffassung des FG ist der Begriff der "landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt" dahin auszulegen, dass von ihm Strom nicht erfasst wird, den Schiffe während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG ist allerdings lediglich erforderlich, dass ein für die Schifffahrt bestimmtes Wasserfahrzeug von Land aus, d.h. nicht unter Verwendung von an Bord des Schiffs installierten Stromerzeugungsanlagen, mit elektrischer Energie versorgt wird. Dem FG ist zuzugeben, dass sich dem Wortlaut eine darüber hinausgehende Begrenzung, die sich auf den Anlass des landnahen Aufenthalts des Wasserfahrzeugs und auf konkrete Örtlichkeiten bezieht, nicht entnehmen lässt.

12

2. Eine Einschränkung der Begünstigungsmöglichkeit ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem Wortlaut der Deutschland nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL erteilten Ermächtigung, die sich auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom bezieht.

13

a) Eine mit der in § 9 Abs. 3 StromStG normierten Steuerbegünstigung vergleichbare Regelung ist der EnergieStRL nicht zu entnehmen. Die unionsrechtliche Zulässigkeit der Steuerverschonung ergibt sich jedoch aus einer Deutschland antragsgemäß erteilten Ermächtigung nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL. Danach kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, die über die in der EnergieStRL festgelegten Begünstigungen hinausgehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG a.F. (BTDrucks 17/3055, S. 16), mit dem die Regelung durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I 2011, 282) eingeführt worden ist, hat Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die steuerliche Förderung der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt umweltpolitisch motiviert ist. In den Seehäfen trügen die durch schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. schiffseigene Generatoren bei der Verstromung steuerfreien Mineralöls entstehenden Abgase erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität bei. Die Regelung diene der Schaffung von Anreizen zur Inanspruchnahme der Landstromversorgung von Schiffen, weil dadurch die Schadstoff-, Kohlendioxid-, Partikel- und Lärmemissionen in Häfen wesentlich gesenkt werden könnten. Zur weiteren Rechtfertigung der Steuerbefreiung hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006  2006/339/EG in Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung diese Empfehlung explizit umsetze. Aus beihilferechtlichen Gründen wurde der ursprüngliche Ansatz einer vollständigen Steuerverschonung im Verfahren nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL nicht mehr weiterverfolgt.

14

b) In dem an die Kommission gerichteten Antrag vom 27. Dezember 2010, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom gemäß Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL einen ermäßigten Stromsteuersatz anwenden zu können, hat Deutschland ebenfalls die Empfehlung der Kommission 2006/339/EG sowie zusätzlich die Mitteilung der Kommission "Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018" (KOM (2009)8) in Bezug genommen und zur Begründung des Begehrens herangezogen (vgl. KOM/2011/0302 endg.). Auf Vorschlag der Kommission, in dessen Begründung sie ausführt, dass dieser darauf abziele, Deutschland zu ermächtigen, "auf elektrischen Strom, der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz in einem Hafen geliefert wird (nachstehend 'landseitige Elektrizität'), einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden", wurde Deutschland mit dem Durchführungsbeschluss 2011/445/EU des Rates vom 12. Juli 2011 die beantragte Ermächtigung erteilt. Sowohl in Art. 1 dieses Beschlusses als auch in der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG wird die Förderung der Landstromversorgung auf Schiffe am Liegeplatz im Hafen begrenzt.

15

In Anbetracht dieser Begrenzung ist der Ansicht des FG nicht zu folgen, dass es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei einem "Liegeplatz im Hafen" um jeden aufgrund der Gegebenheiten und Ausstattung geeigneten und vorgesehenen Platz an einer Küste oder einem Ufer --einschließlich einer Werft-- handelt, an dem ein Schiff anlegen und sich vorübergehend aufhalten kann. Denn allgemein wird unter einem Liegeplatz in einem Hafen ein Ort verstanden, an dem Schiffe insbesondere an einer Steganlage ständig oder nur für einen gewissen Zeitraum vor Anker gehen bzw. festgemacht werden, um den Besatzungsmitgliedern oder Passagieren das Verlassen des Schiffs bzw. das Zusteigen sowie eine Be- oder Entladung zu ermöglichen, wobei während dieser Vorgänge ein Ablegen des Schiffs grundsätzlich gewährleistet bleibt. Anders verhält es sich jedoch während des Aufenthalts eines Schiffs zu Wartungs- und Reparaturzwecken in einer Werft oder einem Dock, so dass sich nach Auffassung des erkennenden Senats der Begriff "Liegeplatz im Hafen" nicht auf den Aufenthalt eines Wasserfahrzeugs in einer Werftanlage bezieht.

16

3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden, von der Steuer zu befreien. Dagegen sind Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL zwingend von der Steuer zu befreien. Wie der EuGH zur Besteuerung von Flugbenzin entschieden hat, soll die obligatorische Steuerbefreiung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL die Verwendung von Kraftstoff in der kommerziellen Luftfahrt fördern, während Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL speziell bestimmte gewerbliche Tätigkeiten von Flugzeugherstellern und Flugwerften fördern soll, von denen keine unter die gewöhnlichen Tätigkeiten der im Luftfahrtgewerbe tätigen Unternehmen fällt (EuGH-Urteil Systeme Helmholz GmbH vom 1. Dezember 2011 C-79/10, EU:C:2011:797, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2012, 20 Rz 37). Diese Entscheidung lässt sich auf die gewerbliche Schifffahrt übertragen. Die aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 316/12) nahezu wörtlich übernommene Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL kann nur auf solche Unternehmen Anwendung finden, die sich mit der Herstellung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Wasserfahrzeugen befassen und damit Tätigkeiten ausüben, die nicht mit der eigentlichen Schifffahrt zusammenhängen (Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, Rz F 81). Aus der für Werften getroffenen Sonderregelung, die sich nur auf Kraftstoffe bezieht, lässt sich schließen, dass der Richtliniengeber eine Begünstigung des von Werften oder im Zusammenhang mit Werftaufenthalten verwendeten Stroms in der EnergieStRL selbst oder in Durchführungsbeschlüssen zur Erteilung von auf Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL gestützten Ermächtigungen einer ausdrücklichen Regelung zugeführt hätte. Deshalb liegt es nahe, dass der zur Entscheidung berufene Rat den von der Kommission 2011 unterbreiteten Vorschlag zur Ermächtigung Deutschlands zur steuerlichen Begünstigung landseitiger Elektrizität, in dem Werften keine Erwähnung finden, nur in dem Sinne verstehen konnte, dass ausschließlich Schiffe an ihren Liegeplätzen in Häfen, nicht jedoch Schiffe während ihres Aufenthalts in Werften begünstigt werden sollten. Dabei konnte er aufgrund der von der Kommission angeführten Gründe von der Annahme ausgehen, dass der ihm unterbreitete Vorschlag nur die Schifffahrt betraf und dass in Werften gewartete und reparierte Schiffe während ihres Werftaufenthalts in der Regel keine Tätigkeiten ausüben oder ausüben können, die unmittelbar mit der Schifffahrt zusammenhängen. Für in einem Trockendock befindliche Schiffe liegt dies auf der Hand.

17

4. Für eine restriktive Auslegung der Deutschland erteilten Ermächtigung und des in § 9 Abs. 3 StromStG normierten Begünstigungstatbestands und für einen Ausschluss von Werftaufenthalten sprechen auch Praktikabilitätsgründe und Gründe der Steueraufsicht. Die steuerliche Erfassung und die Zuordnung des landseitig gelieferten Stroms zu bestimmten Versorgungseinrichtungen oder zu bestimmten Tätigkeiten an Bord eines in einer Werft befindlichen Schiffs könnte nämlich Schwierigkeiten bzw. Abgrenzungsprobleme aufwerfen, denn es müsste ausgeschlossen werden, dass dieser Strom nicht für Zwecke der von der Werft durchzuführenden Wartungs- und Reparaturarbeiten verwendet wird. Zudem hat das FG unter Hinweis auf die Ansicht von Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski (EnergieStG/StromStG, § 9 StromStG Rz 38) zu Recht die Frage aufgeworfen, ob eine Steuerentlastung in den Fällen zu versagen wäre, in denen nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob der landseitige Strom auch für weitere Zwecke, z.B. für größere Umbau- oder Wartungsarbeiten, genutzt worden ist und sich der Stromverbrauch damit als ein solcher herausstellt, der typischerweise nicht von den Hilfsmotoren bzw. Generatoren der Schiffe gedeckt werden könnte. Diese Probleme machen die Intention des Gesetzgebers verständlich, die unionsrechtliche Ermächtigung und die auf ihr beruhende nationale Regelung auf die landseitige Stromversorgung in Häfen --unter Ausschluss von Werften-- zu begrenzen, worauf auch die in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Formulierung "für die Schifffahrt" hindeutet.

18

5. Aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 3 StromStG und dem Wortlaut der Deutschland nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL erteilten Ermächtigung ergibt sich die Beschränkung der Deutschland zugestandenen Ausnahmeregelung auf Strom, der direkt an Schiffe an ihrem Liegeplatz (Terminal) im Hafen während eines Zeitraums geliefert wird, in dem das Schiff mit der Schifffahrt unmittelbar zusammenhängende Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist. Nicht erfasst wird daher der "landseitige Strom", der während des Aufenthalts des Schiffs in Werften geliefert wird. Aufgrund der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben ist § 9 Abs. 3 StromStG entsprechend auszulegen und anzuwenden, so dass im Streitfall die von der Klägerin begehrte Steuerentlastung nicht gewährt werden kann, weshalb sich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig erweisen.

19

Dabei verkennt der Senat nicht, dass es im Streitfall nicht um die steuerliche Begünstigung des von der Klägerin zur Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten verwendeten Stroms, sondern lediglich um den Strom geht, der zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur der in der Werft gewarteten bzw. reparierten Schiffe verwendet worden ist, und dass aufgrund der Empfehlung der Kommission 2006/339/EG aus umweltpolitischen Gründen eine Ausdehnung der steuerlichen Begünstigung auf Strom sinnvoll wäre, der von Schiffen während eines Werftaufenthalts verbraucht wird. Allein der damit verbundene umweltdienliche Effekt kann jedoch eine extensive Auslegung des § 9 Abs. 3 StromStG unter Missachtung der unionsrechtlichen Vorgaben nicht rechtfertigen.

20

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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published on 11/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer. 2 Die Klägerin, vormals A GmbH, stellte am 05.11.2012, vertreten durch die bevollmächtigte B AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durch
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Annotations

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
2.
andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
2.
andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

Die Steuer beträgt 20,50 Euro für eine Megawattstunde.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
2.
andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.