Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
2.
andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

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Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 1a Versorger


(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. (1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieh
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2,

Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt


(1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb

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Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2016 - VII R 3/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2015 4 K 52/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2016 - VII R 4/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2015 4 K 56/14 aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Sept. 2015 - 4 K 56/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer. 2 Die Klägerin, vormals A GmbH, stellte am 05.11.2012, vertreten durch die bevollmächtigte B AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durch

Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Sept. 2015 - 4 K 52/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer. 2 Die A GmbH, Rechtsvorgängerin der B GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, stellte am 17.07.2012, vertreten durch die bevollmächtigte C AG, einen Antrag auf Entlast

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