Bundesfinanzhof Urteil, 01. Aug. 2017 - VII R 12/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.010817.VIIR12.16.0
bei uns veröffentlicht am01.08.2017

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2015  1 K 1200/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

In den Jahren 2003 und 2004 wurde die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Dieser war damals Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH & Co. KG. Nach der Trennung der Eheleute im Dezember 2005 wohnte der Ehemann der Klägerin zunächst in P und dann in Großbritannien. Dort wurde im Mai 2007 über sein Vermögen ein Verfahren wegen "bankrupt" eröffnet und ihm im Mai 2008 Restschuldbefreiung nach englischem Recht erteilt.

2

Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom Juni 2006 ergab sich für die Eheleute ein Guthaben in Höhe von 28.906,08 € und aus dem Einkommensteuerbescheid für 2004 vom August 2006 ein Guthaben in Höhe von 32.767,58 €.

3

Mit (so bezeichnetem) Aufteilungsbescheid vom Oktober 2006 für 2003 und (so bezeichnetem) Abrechnungsbescheid vom Dezember 2006 für 2004 teilte das damals zuständige Finanzamt X (FA X) die Guthaben nach dem Verhältnis der geleisteten Steuerabzugsbeträge auf und erklärte hinsichtlich des jeweils auf den Ehemann der Klägerin entfallenden Erstattungsbetrags die Aufrechnung mit einer Regressforderung des Landes ... aus einer Landesbürgschaft. Die Aufrechnung wurde bezüglich des Jahres 2003 für einen Betrag von 24.473,86 € und bezüglich des Jahres 2004 für einen Betrag von 21.791,48 € erklärt.

4

Ein entsprechendes Aufrechnungsersuchen des Ministeriums der Finanzen des Landes ... lag dem damals zuständigen FA X seit Oktober 2005 vor (Gesamthöhe ca. 195.000 €). Das Land ... war im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG im Rahmen einer Rückbürgschaft in Anspruch genommen worden. Es stützte seinen Anspruch auf eine Rückzahlungsgarantieverpflichtung, die der Ehemann der Klägerin im Rahmen des Beteiligungsvertrags zwischen der GmbH & Co. KG und der ... Beteiligungsgesellschaft Z vom 19. April 2004 übernommen hatte, und machte geltend, mittlerweile Inhaber dieser Forderung zu sein.

5

Gegen die Aufrechnung erhoben die Eheleute Einspruch und bestritten die Gegenforderung. Außerdem legten sie am 23. Dezember 2006 eine Abtretungsanzeige vor, nach der der Ehemann der Klägerin dieser seine Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen für 2003 bis 2005 zur Sicherung von Unterhaltsverpflichtungen abgetreten habe.

6

Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte das FA X der Klägerin und ihrem Ehemann mit, es habe sich bei den Bescheiden vom Oktober 2006 und vom Dezember 2006 nicht um Abrechnungsbescheide, sondern um Aufrechnungserklärungen gehandelt. Die Einsprüche der Eheleute wertete es als Anträge auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden, die es unter dem 21. Dezember 2007 erließ. Darin wies es die der Klägerin abgetretenen Einkommensteuererstattungsansprüche des Ehemanns für 2003 und 2004 als durch Aufrechnung erloschen aus. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

7

Mit Beschluss vom 9. April 2013 setzte das Finanzgericht (FG) das Verfahren aus, nachdem das Land ... vor den ordentlichen Gerichten Klage auf Feststellung des Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung gegen den Ehemann der Klägerin erhoben hatte. Das Oberlandesgericht Y (OLG) wies die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2014 in zweiter Instanz mangels Feststellungsinteresses als unzulässig ab.

8

Im Anschluss daran urteilte das FG, die Abrechnungsbescheide vom 21. Dezember 2007 seien rechtmäßig. Die Steuererstattungsansprüche des Ehemanns der Klägerin aus den Einkommensteuerbescheiden für 2003 und 2004 seien durch Aufrechnung erloschen und hätten zum Zeitpunkt des Eingangs der Abtretungsanzeige beim FA X nicht mehr bestanden. Das Land ... habe mit Regressansprüchen aus einer Inanspruchnahme aus Landesbürgschaften gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Zedenten des Steuererstattungsanspruchs aufgerechnet. Die Aufrechnung sei auch dann zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten geltend zu machen seien. Die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung durch die Zivilgerichte sei nicht zwingend geboten, wenn ein Zessionar klage und ihm gegenüber nach § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einer Forderung gegenüber dem Zedenten aufgerechnet werde, zumal es in diesen Fällen nicht zu einer Rechtskraftwirkung komme. Das Urteil des OLG entfalte keine Rechtskraft gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns, weil es ein Prozessurteil sei und keine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung. Daher könne es (das FG) auch nach Durchführung des zivilgerichtlichen Verfahrens über die Entstehung der Aufrechnungsgegenforderung und deren Bestand bis zur Aufrechnungserklärung entscheiden. An der Aufrechnungsgegenforderung bestünden keine Zweifel.

9

Ihre Revision begründet die Klägerin dahin, die angegriffenen Abrechnungsbescheide seien rechtswidrig. Es habe keine Aufrechnungslage bestanden, weshalb die ihrem Ehemann zustehenden Steuererstattungsansprüche nicht durch Aufrechnung erloschen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) habe keine Abtretungskette bis zum Land ... nachgewiesen. Außerdem seien die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Darauf habe das FG zunächst hingewiesen, sei jedoch ohne Erklärung davon abgewichen, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Sach- und Rechtslage nicht aufgeklärt worden sei. Darüber hinaus habe das FG zu Unrecht eine nicht gegen sie erhobene Feststellungsklage als Erfüllung der Auflage zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens der Forderung angesehen.

10

Das FA schließt sich der Begründung des FG an und ergänzt, für die Aufrechnung sei kein Titel erforderlich. Die fachlich zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit habe den Anspruch des Landes nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als begründet angesehen. Auch wenn das OLG das Feststellungsinteresse verneint habe, habe es in den Entscheidungsgründen ausführlich mitgeteilt, in der Sache selbst bestünden keine Bedenken gegen den Anspruch des Landes aus dem Bürgschaftsrückgriff. Das FG sei weder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen noch habe es seine Sachaufklärungspflicht verletzt oder eine Überraschungsentscheidung erlassen.

Entscheidungsgründe

II.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das erstinstanzliche Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA X hat zu Recht festgestellt, dass die Ansprüche des Ehemanns der Klägerin auf Erstattung von Einkommensteuer aus den Veranlagungszeiträumen 2003 und 2004, auf die sich die am 23. Dezember 2006 beim FA X eingegangene Abtretungsanzeige bezogen hatte, infolge der Aufrechnung mit der Regressforderung des Landes ... gemäß § 47 der Abgabenordnung (AO) erloschen sind. Die angezeigte Abtretung ging damit ins Leere.

12

1. Das FG war berechtigt, über das Bestehen der Gegenforderung zu entscheiden.

13

a) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB. Handelt es sich jedoch --wie vorliegend-- um eine zivilrechtliche und damit rechtswegfremde Forderung, gilt der Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht uneingeschränkt.

14

b) Verfahrensrechtliche Probleme, die die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Aufrechnung indes nicht hindern, kann die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für die ein anderer Rechtsweg als für die Klageforderung gegeben ist, aufwerfen, wenn diese --wie im Streitfall-- nicht rechtskräftig festgestellt ist und vom Kläger bestritten wird (Senatsbeschluss vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; vgl. auch Senatsurteile vom 23. Februar 1988 VII R 52/85, BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500; vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82, BFHE 139, 487, BStBl II 1984, 178; Senatsbeschluss vom 9. April 2002 VII B 73/01, BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759). Denn nach § 322 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht ist, der materiellen Rechtskraft fähig. Es besteht somit die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet (Senatsbeschluss vom 25. November 1997 VII B 146/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).

15

c) Allerdings hat der Senat entschieden, dass es in den Fällen, in denen ein Zessionar klagt und ihm gegenüber nach § 406 BGB mit einer Forderung gegen den Zedenten aufgerechnet wird, nicht zu der Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO kommen kann. Denn die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO), nicht aber auf den Zedenten als den Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (Senatsbeschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; Senatsurteil in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500; Senatsbeschluss in BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200).

16

d) Auch wenn das FA X die Aufrechnung gegenüber dem Ehemann der Klägerin in einem Zeitpunkt erklärt hat, in dem dieser noch selbst Inhaber der Einkommensteuererstattungsansprüche aus den Jahren 2003 und 2004 war, ist die Situation doch derjenigen des § 406 BGB insofern vergleichbar, als der Ehemann der Klägerin nicht am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt ist und eine Entscheidung in diesem Klageverfahren ihm gegenüber keine Rechtskraft erlangt. Daher greift eine Entscheidung des FG über das Bestehen der rechtswegfremden Forderung nicht in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte ein. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Vorfrage zur Aufrechnung, die von der Entscheidungsbefugnis des FG gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfasst ist.

17

Auch das Urteil des OLG vom 4. Juni 2014 stand einer Entscheidung des FG in der Sache nicht entgegen, weil es sich um ein Prozessurteil handelt.

18

Weiterhin war die Entscheidungsbefugnis des FG nicht nach § 226 Abs. 3 AO eingeschränkt, weil diese Regelung nur für die Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gilt.

19

Aus diesen Gründen hätte das FG das Verfahren nicht gemäß § 74 FGO aussetzen müssen. Eine zu Unrecht beschlossene Aussetzung hindert das FG jedoch nach der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht an der Entscheidung in der Sache (vgl. Senatsurteil in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500).

20

2. Das FA X hat gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB gegenüber dem Ehemann der Klägerin wirksam die Aufrechnung mit Regressforderungen des Landes ... aus einer Landesbürgschaft erklärt.

21

a) Dass die Aufrechnungserklärung dem Ehemann der Klägerin tatsächlich zuging, ergibt sich schon aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2006 an das FA X, mit dem er sich gegen die Aufrechnung wendet. Auch wenn dort von Einkommensteuererstattung für die Jahre 2004 und 2005 die Rede ist, sind die genannten Beträge jedoch eindeutig den Jahren 2003 und 2004 zuzuordnen. Ferner wird in den Bescheiden vom Oktober 2006 und vom Dezember 2006 auf die Aufrechnung Bezug genommen.

22

b) Nach den Feststellungen des FG leistete die Z der GmbH & Co. KG eine stille Einlage in Höhe von 300.000 €, wozu sie gemäß § 1 des Beteiligungsvertrags vom 19. April 2004 verpflichtet war. Dieses Beteiligungsverhältnis kündigte die Z mit Schreiben vom 20. Juni 2005 wirksam, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG eröffnet worden war. Die Einlage wurde jedoch nach den Feststellungen des FG trotz der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a des Beteiligungsvertrags weder durch die GmbH & Co. KG als Insolvenzschuldnerin noch durch den Ehemann der Klägerin, der gemäß § 7 Abs. 1 des Beteiligungsvertrags diesbezüglich eine Rückzahlungsgarantie übernommen hatte, zurückgezahlt.

23

Weiterhin hat das FG festgestellt, dass die Z die Bürgschaftsbank in Anspruch genommen und den Garantiebetrag in Höhe von 244.400 € erhalten hat (vgl. auch Erklärung der Z vom 5. September 2005). Die Garantie der Bürgschaftsbank gegenüber der Z in Höhe von 80 % der Einlage und des Beteiligungsentgelts bis maximal 80 % ergibt sich aus der Garantieerklärung vom 8. März 2004 i.V.m. § 7 Abs. 2 des Beteiligungsvertrags. Die Bürgschaftsbank bestätigte ihrerseits dem Land ... am 20. September 2005 den Eingang von Zahlungen für die Hauptschuldnerin am 15. September 2005.

24

Diese Feststellungen sind für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend, da die Klägerin diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht hat.

25

Soweit das FG infolge der Kündigung der geleisteten Einlage durch die Z auf den Eintritt des Garantiefalls aus der vom Ehemann der Klägerin übernommenen Rückzahlungsgarantieverpflichtung geschlossen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Erwerb eines Rückgriffsrechts der Bürgschaftsbank als Drittbegünstigte des Beteiligungsvertrags gegen den Ehemann der Klägerin. In der Erklärung der Z vom 5. September 2005 wird der Übergang der Forderung in Höhe von 244.400 € zzgl. Zinsen auf die Bürgschaftsbank bestätigt. Infolge der Zahlung durch die Bürgschaftsbank entstand ein Rückgriffsrecht auf den Ehemann der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 des Beteiligungsvertrags.

26

Soweit das FG weiterhin einen anschließenden Forderungsübergang von der Bürgschaftsbank auf das Land ... bejaht hat, lässt diese Beweiswürdigung ebenfalls keine Mängel erkennen.

27

c) Das damals zuständige FA X wurde mit Schreiben vom 28. September 2005 um Aufrechnung gebeten. Soweit das Aufrechnungsersuchen mit Schreiben vom 19. November 2008 zurückgezogen wurde, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der bereits vorher erklärten Aufrechnung. Gleiches gilt für die Verzichtserklärung vom 7. November 2008.

28

d) Aufrechnungsverbote bestanden nicht. Gegen den Ehemann der Klägerin wurde kein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht durchgeführt, weshalb die Aufrechnungsverbote gemäß § 96 der Insolvenzordnung nicht zum Tragen kommen. Das bankruptcy-Verfahren in Großbritannien wurde erst im Mai 2007 und damit nach Erklärung der Aufrechnung eröffnet.

29

Die fortbestehende Rechtsnatur des übergeleiteten Anspruchs aus der Rückbürgschaft als zivilrechtlicher Anspruch steht seiner Aufrechnung gegenüber den Steuererstattungsansprüchen nicht entgegen. Die Aufrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche und umgekehrt ist grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, und in BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509; Senatsurteile vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366, und in BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1955 I ZR 106/53, BGHZ 16, 124).

30

3. Dadurch, dass das FG nach erfolgter Aussetzung des Verfahrens selbst über das Bestehen der rechtswegfremden Regressforderung entschieden hat, hat es nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil die Frage nach der Entscheidungskompetenz des FG in Bezug auf die rechtswegfremde Forderung auch nach Ergehen des Urteils des OLG vom 4. Juni 2014 Gegenstand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Beteiligten war. Die Klägerin musste davon ausgehen, dass sich das FG mit diesem zentralen Punkt befassen würde, und sie hatte auch ausreichend Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Feb. 2015 - 1 K 1200/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 In den Jahren 2003 und 2004 wurde die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war in dieser Zeit

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

In den Jahren 2003 und 2004 wurde die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war in dieser Zeit als Lehrerin angestellt, ihr Ehemann unter anderem Gesellschafter und Geschäftsführer der A. KG. Nach der Trennung der Eheleute im Dezember 2005 wohnte der Ehemann der Klägerin zunächst in Potsdam und sodann in Großbritannien. Dort wurde im Mai 2007 ein Verfahren wegen „bankrupt“ gegen ihn eröffnet, im Rahmen dessen ihm im Mai 2008 Restschuldbefreiung nach englischem Recht erteilt wurde.

2

Bereits seit Oktober 2005 lag dem damals zuständigen Finanzamt für den Ehemann der Klägerin ein Aufrechnungsersuchen des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt wegen Regressforderungen aus der Inanspruchnahme aus Landesbürgschaften in Höhe von 195.520,00 EUR vor. Die Forderungen sind als unbestritten und fällig bezeichnet. Zum Hintergrund hat das Ministerium der Finanzen folgendes mitgeteilt:

3

Der A. KG hat die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH (MBG) im Jahr 2004 eine stille Einlage in Höhe von 300.000,00 EUR geleistet. Nachdem über das Vermögen der GmbH & Co KG am 13. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat die MBG die stille Beteiligung am 20. Juni 2005 fristlos gekündigt. Die Beteiligung war gesichert durch eine 80%ige Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt GmbH, die ihrerseits abgesichert war durch Rückbürgschaften der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von zusammen 80%. Sämtliche Ausfall- und Rückbürgschaften sind in Anspruch genommen worden, und in der Folge berühmt sich das Land Sachsen-Anhalt eines entsprechenden Anspruchs gegen den Ehemann der Klägerin. Denn dieser hatte in dem Beteiligungsvertrag eine sog. Rückzahlungsgarantieverpflichtung unter anderem hinsichtlich der geleisteten stillen Einlage übernommen. Die MBG hat ihre Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co KG zur Tabelle gemeldet, die Forderung ist jedoch sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Ehemann der Klägerin als Schuldnervertreter in voller Höhe bestritten worden.

4

Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 23. Juni 2006 ergab sich für die Eheleute ein Guthaben in Höhe von 28.906,08 EUR sowie aus dem Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 01. August 2006 ein Guthaben in Höhe von 32.767,58 EUR.

5

In der Folge hat das Finanzamt mit so bezeichnetem Aufteilungsbescheid vom 25. Oktober 2006 für 2003 und mit sog. Abrechnungsbescheid vom 01. Dezember 2006 für 2004 die Guthaben nach dem Verhältnis der geleisteten Steuerabzugsbeträge gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) aufgeteilt und hinsichtlich des jeweils auf den Ehemann der Klägerin entfallenden Erstattungsbetrages mit Forderungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme des Landes Sachsen-Anhalt die Aufrechnung erklärt.

6

Den erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen folgend, haben die Eheleute gegen diese Bescheide Einspruch erhoben und erstmals die Gegenforderung, der sich das Land Sachsen-Anhalt berühmt, bestritten. Zudem haben sie am 23. Dezember 2006 eine Abtretungsanzeige vorgelegt, nach der der Ehemann der Klägerin dieser seine Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen für 2003 bis 2005 zur Sicherung von Unterhaltsverpflichtungen abgetreten hat.

7

Nachdem diese Einspruchsverfahren zunächst ausgesetzt worden waren, um hinsichtlich der bestrittenen Gegenforderung eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, hat das Land Sachsen-Anhalt am 12. April 2007 einen gerichtlichen Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg gestellt, diesen jedoch nach Eröffnung des insolvenzrechtlichen Verfahrens in Großbritannien wieder zurückgenommen. Weitere Bemühungen um gerichtliche Feststellung der Gegenforderung stellte das Land zunächst nicht an.

8

Sodann teilte das damalige Finanzamt mit Schreiben vom 30. November 2007 der Klägerin und ihrem Ehemann mit, dass es sich bei den als Aufteilungs- bzw. Abrechnungsbescheid bezeichneten „Schreiben“ vom 25. Oktober 2006 und 01. Dezember 2006 nicht um Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO handele, sondern lediglich um Aufrechnungserklärungen. Demzufolge seien die Einspruchsschreiben vom 02. November 2006 und vom 04. Dezember 2006 lediglich als Einwendungen gegen die Aufrechnungserklärungen anzusehen und als Anträge auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden nach § 218 Abs. 2 AO zu werten.

9

In der Folge hat das Finanzamt unter dem 21. Dezember 2007 die streitgegenständlichen Abrechnungsbescheide für die Klägerin erlassen, in denen er die an die Klägerin abgetretenen Einkommensteuererstattungsansprüche des Ehemanns für 2003 und 2004 jeweils als nach § 47 AO durch Aufrechnung erloschen ausgewiesen hat.

10

Ihre nach erfolglosem Einspruchsverfahren zum Az. 1 K 230/09 erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass die vorgenommenen Aufrechnungen weder wirksam noch zulässig seien. Regressforderungen aus einer angeblichen Inanspruchnahme aus Landesbürgschaften bestünden nicht und seien im Übrigen wegen des insolvenzrechtlichen Verfahrens gegen den Ehemann der Klägerin in Großbritannien auch nicht durchsetzbar.

11

Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 20. Dezember 2012 ist dem Beklagten, dem zwischenzeitlich zuständig gewordenen Finanzamt, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 09. April 2002 – VII B 73/01, BStBl. II 2002, 509) eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens der zur Aufrechnung gestellten (Gegen-)Forderung in dem für diese zuständigen Rechtsweg bis zum 28. März 2013 gesetzt worden. Nachdem der Beklagte eine entsprechende Klage gegen den Ehemann der Klägerin beim Landgericht Magdeburg anhängig gemacht hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 09. April 2013 das Verfahren nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem anhängigen Verfahren ausgesetzt.

12

Nachdem das Landgerichts Magdeburg mit Urteil vom 30. Januar 2014 der Klage zunächst stattgegeben hatte, hat das OLG Naumburg mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 04. Juni 2014 zum Az. die Klage abgewiesen, weil es die erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses für unzulässig hielt. Daneben hat es dezidiert ausgeführt, dass gegen den Anspruch des Landes im Übrigen keine Bedenken bestünden. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortigen Entscheidungsgründe (Bl. 402 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

13

Im hiesigen, unter dem Az. 1 K 1200/14 fortgesetzten Verfahren trägt die Klägerin nunmehr abschließend vor, dass im Ergebnis des durchgeführten zivilgerichtlichen Verfahrens die rechtswegfremde Gegenforderung, der sich der Beklagte berühmt, nicht rechtskräftig festgestellt sei und von der Klägerin nach wie vor bestritten werde.

14

An die maßgebliche zivilgerichtliche Entscheidung sei der Senat nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gebunden. Das OLG Naumburg habe rechtskräftig festgestellt, dass dem Beklagten die behauptete Gegenforderung nicht zustand, was sich aus dem allein in Rechtskraft erwachsenden Tenor ergebe. Auf die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil komme es hingegen nicht an, da diese lediglich als Meinungsäußerung des erkennenden Senats des OLG anzusehen seien.

15

Zudem habe es ungeachtet der möglicherweise bestehenden Gegenforderung an einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der behaupteten Aufrechnung gefehlt. Es liege keine, zeitlich vor der Abtretungsanzeige abgegebene wirksame Aufrechnungserklärung vor.

16

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Abrechnungsbescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2009 dahingehend zu ändern, dass ihr aus den Einkommensteuerveranlagungen für 2003 und 2004 ein weiterer Erstattungsbetrag aus abgetretenem Recht für 2003 in Höhe von EUR und für 2004 in Höhe von EUR zusteht.

17

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18

Er hält die streitgegenständlichen Abrechnungsbescheide nach wie vor für rechtmäßig, da die Gegenforderung des Landes Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt der Aufrechnung bestanden habe und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils des OLG Naumburg.

19

Das Finanzgericht habe den Rechtsstreit unter eigener Würdigung des zivilgerichtlichen Prozessstoffes zu entscheiden, was sich aus § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergebe. Danach entscheide das Gericht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, weshalb die vom Senat im Vorfeld des Aussetzungsbeschlusses angeführte Rechtsprechung des BFH kritisch gesehen werden müsse.

20

Der BFH gehe davon aus, dass der vom Gesetzgeber mit Vorgabe des Rechtswegsystems gewählte Weg für Entscheidungen durch fachlich besonders qualifizierte Gerichte strikt einzuhalten sei und dass es sich insbesondere bei streitigen Aufrechnungslagen mit rechtswegfremden Forderungen nicht um einen rechtlichen Gesichtspunkt im Sinne von § 17 Abs. 2 GVG handele, sondern um ein selbständiges Gegenrecht. Dieses selbständige Gegenrecht solle dann in dem dafür zuständigen und qualifizierten Gerichtszweig verhandelt werden.

21

Im vorliegenden Verfahren sei genau dies erfolgt. Die Zivilgerichtsbarkeit habe über die vom Finanzamt aufgerechnete Forderung aus dem Bürgschaftsrückgriff verhandelt, und aus den Urteilen sei eindeutig zu ersehen, dass die Forderung des Landes zum Zeitpunkt der Aufrechnung im Jahr 2006 bestanden habe. Die Entstehung der Forderung aus dem Beteiligungsvertrag des Herrn S. mit der MBG seien von den Fachgerichten ebenso geprüft worden, wie der Übergang der Forderung an das Land Sachsen-Anhalt. Alle zivilrechtlichen Aspekte, die geprüft werden mussten, seien in den beiden Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit geprüft worden.

22

Die Klage aus rein formalistischer Sicht mit der Begründung – kein Titel, keine Aufrechnung – zum Erfolg zu verhelfen, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Der Senat habe die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nach §§ 218 Abs. 2, 226 Abs. 1 AO zu prüfen. Ein vollstreckbarer Titel sei in diesen Normen nicht erwähnt oder gar als Voraussetzung genannt.

23

Die nach § 226 Abs. 1 AO sinngemäß geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seien von dem Senat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnungsbescheide inzident zu prüfen. Hierbei seien für die bürgerlich-rechtliche Beurteilung die inhaltlichen Ausführungen zu Bestand und Übergang der Forderungen aus den Urteilen des Landgerichts und des OLG heranzuziehen.

24

Die Beurteilung des Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Zivilprozessordnung (ZPO) aus dem zivilgerichtlichen Verfahren habe dabei außer Acht zu bleiben. Zum einen sei § 256 ZPO im Prozessrecht und damit nicht in dem für die Beurteilung im Sinne des 226 AO heranzuziehenden Bürgerlichen Recht zu verorten, zum anderen sei die hiesige Klägerin nicht Beteiligte des zivilgerichtlichen Verfahrens gewesen.

25

Dem Senat haben zwei Bände der vom Beklagten für die Klägerin und ihren Ehemann geführten Steuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

26

Die örtliche Zuständigkeit des ursprünglich beteiligten Finanzamtes ist mit Wirkung vom 01. Oktober 2009 – also während des Klageverfahrens – auf das Finanzamt übergegangen. Aufgrund dieses Organisationsaktes ist das Finanzamt in die Beklagtenrolle des Finanzamtes eingetreten (gesetzlicher Parteiwechsel). Die Entscheidung ist daher gegen dieses Finanzamt als Beklagten zu erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 01. August 1979 – VII R 115/76, BStBl. II 1979, 714, m.w.N.).

27

Die zulässige Klage ist unbegründet.

28

Die Abrechnungsbescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

29

Die allein streitigen Steuererstattungsansprüche des Ehemanns der Klägerin aus den Einkommensteuerbescheiden für 2003 und 2004 sind nach § 47 AO durch Aufrechnung nach § 226 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB erloschen und haben zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderungen an die Klägerin bzw. des Eingangs der Abtretungsanzeige bei dem Beklagten nicht mehr bestanden.

30

Das Land Sachsen-Anhalt hat als Schuldner des Steuererstattungsanspruchs (§ 226 Abs. 4 AO) mit Regressansprüchen aus einer Inanspruchnahme aus Landesbürgschaften gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Zedenten des Steuererstattungsanspruchs aufgerechnet (§ 226 Abs. 1 AO, §§ 387, 406 BGB) und hält dies der Klägerin als Zessionarin des Steuererstattungsanspruchs entgegen. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche sind entsprechend ihrer Rechtsnatur grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

31

Die fortbestehende Rechtsnatur der Regressansprüche als zivilrechtliche Ansprüche stehen ihrer Aufrechnung gegenüber dem abgetretenen Steuererstattungsanspruch nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 6. August 1985 - VII B 3/85, BStBl. II 1985, 672, m.w.N.). Die Aufrechnung ist auch dann zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten (der Steuererstattungsanspruch vor dem Finanzgericht, die Regressansprüche aus Bürgschaftsinanspruchnahme vor dem Zivilgericht) geltend zu machen sind (so auch bereits BGH-Urteil vom 11. Januar 1955 - I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 127). Für den Fall, dass die rechtswegfremde Aufrechnungsgegenforderung - wie im Streitfall - nicht rechtskräftig festgestellt ist und bestritten wird, stellt sich aber die Frage, ob das für die Hauptforderung zuständige Gericht auch über das Bestehen der Gegenforderung, für die ein anderer Rechtsweg gegeben ist, entscheiden darf. Denn nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht ist, der materiellen Rechtskraft fähig. Es besteht somit die Gefahr, dass ein an sich nicht zuständiges Gericht mit Bindungswirkung gegenüber den nach der Rechtswegzuweisung entscheidungsbefugten Gerichten über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung gestellten Forderung entscheidet.

32

Der BFH hat in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 6. August 1985 - VII B 3/85, a.a.O, und vom 09. April 2002 – VII B 73/01, BStBl. II 2002, 509, unter Berücksichtigung der von den anderen obersten Bundesgerichten zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen entschieden, dass das Finanzgericht im Fall der Aufrechnung mit einer bürgerlich-rechtlichen Forderung, die klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könnte, gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung nach § 155 FGO, § 322 Abs. 2 ZPO und die Vorgreiflichkeit der in den Bereich der Zivilgerichte fallenden Entscheidung das Verfahren nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gegenforderung auszusetzen hat. In diesem Falle ist nach der genannten Entscheidung dem mit der umstrittenen Gegenforderung aufrechnenden Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtsweg zu setzen. Erhebt der Aufrechnende die Klage vor dem anderen Gericht nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann das Gericht in dem anhängigen Verfahren das Bestehen der Gegenforderung als nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast nicht erwiesen behandeln und ohne Berücksichtigung der Aufrechnung entscheiden. Durch eine Entscheidung dieses Inhalts, die keine Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO hat, wäre der aufrechnende Beklagte auch im Falle des Prozesses mit dem ursprünglichen Gläubiger der Klageforderung nicht gehindert, die behauptete Gegenforderung später noch auf dem zuständigen Rechtsweg einzuklagen.

33

Der BFH hat weiter ausgeführt, dass die Aussetzung aus Rechtsgründen aber dann nicht zwingend geboten ist, wenn ein Zessionar klagt und ihm gegenüber nach § 406 BGB mit einer Forderung gegenüber dem Zedenten aufgerechnet wird. Denn in diesen Fällen kann es nicht zu der Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 2 ZPO kommen. Denn die Rechtskraft eines Urteils wirkt nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens und ihren Rechtsnachfolgern (§ 110 Abs. 1 FGO, § 325 Abs. 1 ZPO), nicht aber gegenüber dem Zedenten als dem Rechtsvorgänger des an dem Prozess beteiligten Zessionars.

34

Vorliegend ist die streitgegenständliche Aufrechnung jedoch nicht gegenüber der Klägerin als Zessionarin des Steuererstattungsanspruchs erfolgt, sondern bereits vor der Abtretung gegenüber dem späteren Zedenten, dem Ehemann der Klägerin. Dennoch vermag das Urteil des OLG Naumburg keine Rechtskraft gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes zu entfalten, weil es als sog. Prozessurteil erlassen wurde und somit nach § 322 Abs. 1 ZPO keine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung vorliegt.

35

Folglich ist der Senat auch nach Durchführung des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht daran gehindert, über die Entstehung der Aufrechnungsgegenforderung und deren Bestand bis zur Aufrechnungserklärung selbst zu entscheiden.

36

An der streitgegenständlichen Aufrechnungsgegenforderung, für die der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, bestehen zur hinreichenden Überzeugung des Senats keine Bedenken.

37

Die MBG hat die vertraglich vereinbarte Einlage geleistet und der Garantiefall aus der von dem Ehemann der Kläger übernommenen sog. Rückzahlungsgarantieverpflichtung ist eingetreten.

38

Die MBG hat ihr Beteiligungsverhältnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gekündigt, so dass nach dem Beteiligungsvertrag die volle Einlage zurückzuzahlen war, was in der Folge jedoch weder durch die Insolvenzschuldnerin noch durch den Ehemann der Klägerin erfolgte. Vielmehr hat die MBG die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt in Anspruch genommen und Zahlung des Garantiebetrages in Höhe vom 244.400,00 EUR verlangt und erhalten. Die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt erwarb als Drittbegünstigte des Beteiligungsvertrages das Rückgriffsrecht gegen den Ehemann der Klägerin, ohne selbst Vertragspartner zu werden. Sie bestätigte dem Land Sachsen-Anhalt am 20. September 2005 den Eingang von Zahlungen für die Hauptschuldnerin am 15. September 2005 und erklärte für den Fall, dass kein gesetzlicher Forderungsübergang erfolgt sein sollte, die Abtretung der Forderung an das Land. Damit erwarb das Land Sachsen-Anhalt die streitgegenständliche Forderung spätestens mit der Abtretung vom 20. September 2005. Mit seiner Zahlung an die Bürgschaftsbank erwarb das Land die anteilige Hauptforderung in Höhe von 84.000,00 EUR aus dem von der MBG auf die Bürgschaftsbank übergegangenen Garantieanspruchs gegen den Ehemann der Klägerin aus dem Beteiligungsvertrag.

39

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des OLG Naumburg vom 04. Juni 2014 Bezug genommen.

40

Auch hat der Beklagte mit so bezeichnetem Aufteilungsbescheid vom 25. Oktober 2006 für 2003 und mit sog. Abrechnungsbescheid vom 01. Dezember 2006 für 2004 wirksam die Aufrechnung mit der streitgegenständlichen Gegenforderung erklärt.

41

Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang wirksam wird. Die Erklärung kann schriftlich, mündlich oder auch durch für den Empfänger erkennbare schlüssige Handlung abgegeben werden. Ein besonderer Inhalt der Aufrechnungserklärung ist nicht vorgeschrieben; nur muss der Wille zur Verrechnung und Tilgung zum Ausdruck kommen (Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 226 Rn. 48 m.w.N.).

42

Den Schriftstücken vom 25. Oktober 2006 und vom 01. Dezember 2006, auf deren Rechtsnatur es insoweit nicht ankommt, kann eine entsprechende Willenserklärung des Beklagten eindeutig entnommen werden. Diese Willenserklärung ist dem Ehemann der Klägerin auch zugegangen.

43

Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärungen, die zeitlich eindeutig vor dem Eingang der Abtretungsanzeige beim Beklagten am 23. Dezember 2006 lagen, bestand auch offensichtlich eine sog. Aufrechnungslage.

44

Die Aufrechnung setzt nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB voraus, dass die Hauptforderung und die Gegenforderung zwischen denselben Personen bestehen (Gegenseitigkeit), die Ansprüche ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (Gleichartigkeit), die Hauptforderung erfüllbar (Erfüllbarkeit) und die Gegenforderung fällig (Fälligkeit) ist.

45

Inwiefern eine dieser Voraussetzungen nicht vorgelegen haben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.